LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 26.01.2026 – 12 NBs 1521 Js 1736/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 26.01.2026 – 12 NBs 1521 Js 1736/24 Download Drucken Titel: Kein besonders schwerer Fall des Bankrott bei spontanen Bankrotthandlungen Normenkette: StGB § 283 Abs. 1, § 283a S. 2 Nr. 1 Leitsätze: Verneinung des besonders schweren Falles (§ 283a StGB) bei einem „ungeplanten“ Bankrott. (Rn. 14 – 15) Es liegt kein Handeln aus Gewinnsucht iSd § 283a S. 2 Nr. 1 StGB vor, wenn Bankrott-Taten eher spontan als Reaktion auf die Kündigung vonseiten des einzigen Auftraggebers erfolgen, die die GmbH mit einem Schlag um ihren Verdienst bringen und nicht Ausdruck einer besonderen Planung sind. (Leitsatz der Verfasserin) (redaktioneller Leitsatz) Ein besonders schwerer Fall des Bankrotts nach § 283a S. 2 Nr. 1 StGB liegt nicht vor, wenn die Bankrotthandlungen spontan als Reaktion auf den Wegfall des einzigen Auftraggebers erfolgten und nicht Ausdruck eine besonderen Planung waren. (Rn. 14 und 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bankrott, Gewinnsucht, spontane Bankrotthandlungen, ungeplanter Bankrott, Wegfall des einzigen Kunden Vorinstanz: AG Nürnberg, Urteil vom 02.12.2025 – 47 Ls 1521 Js 1736/24 Fundstellen: ZInsO 2026, 662 LSK 2026, 1204 Tenor I. Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.12.2025 wird auf die Berufung des Angeklagten hin abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Bankrotts in drei tatmehrheitlichen Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 102.575 € werden als Wertersatz eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. II. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. III. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Die Berufungsgebühr wird um ein Drittel ermäßigt. Soweit durch die Berufung der Staatsanwaltschaft ausscheidbare Kosten entstanden sind, trägt sie die Staatskasse. Angewandte Vorschriften: § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 6, §§ 53, 73, 73c StGB Entscheidungsgründe (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. 1 Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten wegen Bankrotts schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung gegen ihn über 102.575 € getroffen. Dagegen richtete sich die umfassende Berufung des Angeklagten und die auf die Rechtsfolgen beschränkte, zulasten des Angeklagten geführte Berufung der Staatsanwaltschaft. Beide Berufungen wurden form- und fristgerecht eingereicht. II. 2 Der Angeklagte, der über keine formale Ausbildung verfügt, war lange Zeit in Deutschland als Kurierfahrer tätig, seit 2019 dann als Unternehmer im Kurier- und Paketauslieferdienst mit angestellten Fahrern. Nach der diesem Urteil zugrunde liegenden Insolvenz wanderte er 2024 in die Schweiz aus, wo er eine feste Anstellung als Monteur von Solaranlagen gefunden hat. Er verdient monatlich rund 5.200 € netto, einschließlich des schweizerischen Kindergeldes. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Kinder im Alter von zwei bis fast vier Jahren. Die Ehefrau geht keiner Erwerbsarbeit nach. Weiterhin hat er noch ein zweijähriges Kind aus einer außerehelichen Beziehung, für das er monatlich 250 € bis 400 € an Unterhalt aufbringt. 3 Der Angeklagte erzielt weiterhin monatlich 800 € aus der Vermietung einer kreditfinanzierten Immobilie. Diese Mieteinkünfte sind durch das Finanzamt Ansbach gepfändet. 4 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. III. 5 Die Berufungsstrafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: 6 Der Angeklagte war seit 2019 und auch im Tatzeitraum alleiniger Geschäftsführer und seit Mitte 2022 auch Alleingesellschafter der … GmbH (fortan: GmbH) mit Sitz in T. Unternehmensgegenstand der GmbH war die Durchführung von Kurierdiensten und Gütertransport. Die GmbH hatte zum Ende des Jahres 2023 zehn Arbeitnehmer, die als Kurierfahrer tätig waren. Die Firmenfahrzeuge waren kreditfinanziert und an die Bank sicherungsübereignet. 7 Alleiniger Auftraggeber der GmbH war zuletzt ein Vertragskunde von A, der Zeuge C. Als A die Vertragsbeziehung zum 31.12.2023 kündigte, um künftig die Auslieferung der Pakete in Eigenregie zu betreiben, stand die GmbH ohne jedes Einkommen da. Sie zahlte die Dezembergehälter nicht mehr, wobei die monatliche Gesamtgehaltssumme bei rund 45.000 € lag. Zum 10.01.2024 wurden zudem Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes … über 12.788,77 € zur Zahlung fällig, die die GmbH ebenso wenig beglich. 8 Am 09.01.2024 zahlte C die letzte Rechnung der GmbH für die durchgeführten Paketauslieferungen und überwies ihr 88.392,46 €, sodass sich auf dem Firmenkonto der GmbH bei der V-Bank ein Guthaben von 102.356,11 € ergab. Der Angeklagte, der wusste, dass er durch die Abverfügung dieses Geldes die GmbH in die Zahlungsunfähigkeit bringen würde, hob es aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses bei drei Gelegenheiten bar – in den Fällen 1 und 2 in der Filiale, im Fall 3 am Geldautomaten der V-Bank, jeweils in T – ab und verwendete es anschließend für eigene Zwecke. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass die Gläubiger der GmbH deshalb leer ausgehen würden. Im Einzelnen: Fall Datum Abgehobener Betrag in € 1 10.01.2024 70.000 2 10.01.2024 32.300 3 15.01.2024 [275] Summe: 102.575 9 Am 23.01.2024 stellte der Angeklagte für die GmbH Insolvenzantrag. Das Amtsgericht … eröffnete das Insolvenzverfahren über deren Vermögen mit Beschluss vom 05.12.2024. Zum 07.02.2025 waren Forderungen i.H.v. 195.046,23 € zur Tabelle angemeldet. Dem stand keine zu verteilende Masse gegenüber. IV. 10 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister. 11 Die Überzeugungsbildung zur Sache stützt sich auf das Geständnis des Angeklagten, sowie auf die mit dem Geständnis korrespondierende und es stützende Beweisaufnahme, namentlich auf die eingeführten Urkunden und auf die verlesene Aussage der Zeugin E. V. 12 Damit hat sich der Angeklagte – wie tenoriert – des Bankrotts in drei tatmehrheitlichen Fällen schuldig gemacht. Im Fall 1 führte er durch die Abhebung von 70.000 € die Zahlungsunfähigkeit herbei (§ 283 Abs. 2 StGB), weil dadurch fälligen Forderungen der Arbeitnehmer und des Finanzamtes von insgesamt 57.788,77 € nur noch ein Guthaben von rund 32.500 € gegenüber stand und weitere liquide Mittel nicht vorhanden und auch nicht mehr zu erwarten waren. Die weiteren Abhebungen (Fälle 2 und 3) beurteilen sich nach § 283 Abs. 1 StGB, weil da die Krise in Form der Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit (§ 283 Abs. 6 StGB) lag vor, weil die GmbH ab dem 10.01.2024 ihre Zahlungen eingestellt hat (zum Begriff vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., vor § 283 Rn. 13) und im Übrigen später auch das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. VI. 13 1. Die Strafkammer legte in allen Fällen den Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) an. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.