OLG München, Beschluss v. 09.02.2026 – 1 OAus 248/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 09.02.2026 – 1 OAus 248/25 Download Drucken Titel: Auslieferung, Fluchtgefahr, Organisi
§ 73Abs.
2 IRG i. V.m. Art. 2 GRCh auszuschließen. (..)“ B. 11 Der Senat schließt sich nach eigenständiger Prüfung der Verfahrensunterlagen sowie der Sachund Rechtslage den vorgenannten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis an. Das Vorbringen im Schriftsatz des Rechtsbeistands vom 03.02.2026 führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Im Einzelnen: 12 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die italienischen Behörden ist zulässig. 13 a. Die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen gemäß §§ 2 ff, 80 ff. IRG liegen vor. Insbesondere sind die Taten, deretwegen der Verfolgte in Italien verurteilt wurde, gemäß § 238 StGB (Anklagepunkt a), § 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 StGB (Anklagepunkt b) und § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB (Anklagepunkt c) auch nach deutschem Recht mit Strafe bedroht (§ 3 Abs. 1 IRG). Die Auslieferungsfähigkeit ergibt sich aus § 81 Nr. 2 IRG. 14 b. Aufgrund der eingeholten Auskünfte der italienischen Behörden ist auch
§ 73S. 2 IRG i.V.m. Art. 2, Art. 3 GRCh auszuschließen. 15
(1)Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe gegenüber anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn sie zu den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere die in der EU-Grundrechte-Charta (im Folgenden: GRCh) verankerten Grundrechte. Gemäß Art. 2 GRCh hat jeder Mensch das Recht auf Leben und gemäß Art. 3 GRCh ein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Eine Auslieferung ist deshalb unzulässig, wenn sie den Verfolgten einer konkreten Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde, vor der der ersuchende Staat ihn nicht zu schützen in der Lage ist (Gleß/Wahl/Zimmermann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG § 73, Rn 103 m. w. N.). 16 Da der Verfolgte geltend macht, dass er – nachdem er sich von der Tochter eines ...-Angehörigen getrennt habe – bereits mehreren Tötungsversuchen durch die ... ausgesetzt gewesen sei und auch im italienischen Strafvollzug konkreter Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, weil die ... immer wieder auch in Gefängnissen Mordanschläge begehe, hatte der Senat aufzuklären, ob eine entsprechende Gefahr besteht und die italienischen Behörden gegebenenfalls in der Lage wären, den Verfolgten davor durch geeignete Maßnahmen zu schützen. 17
(2)In Umsetzung seiner Aufklärungspflicht hat der Senat die italienischen Behörden mit Beschluss vom 01.09.2025 um entsprechende Auskünfte gebeten. Aufgrund der hierzu eingegangenen Rückmeldung der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere vom 22.12.2025 ist
§ 73S. 2 IRG i.V.m.
Art. 2, Art. 3 IRG zu verneinen. 18 (
- a)Obgleich weder der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere noch der Staatsanwaltschaft Neapel nach dortigen Auskünften (vgl. BI. 383, BI. 401) Erkenntnisse zu den vom Verfolgten behaupteten Angriffen auf ihn vorliegen, bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte in Italien einer konkreten Gefahr für Leib und Leben durch die ... ausgesetzt sein könnte: Diese ergeben sich zum einen aus Angaben des Bruders des Verfolgten gegenüber der Kriminalpolizeiinspektion Landshut vom 11.08.2025, wonach bereits zweimal (das erste Mal zwischen 2011 und 2012, das zweite Mal zwischen 2016 und 2017) in Italien auf den Verfolgten geschossen worden sei und man ihn darüber hinaus zwischen 2022 und 2023 mit Baseballschlägern angegriffen habe. Zum anderen hat der Rechtsbeistand des Verfolgten unter Nennung eines polizeilichen Aktenzeichens (...) angegeben, dass im August 2025 auf den Bruder des Verfolgten ein versuchtes Tötungsdelikt in Bayern verübt wurde, das nach Einschätzung des Verfolgten möglicherweise diesem galt. 19 Sollte die ... dem Verfolgten tatsächlich nach dem Leben trachten, dürfte die davon ausgehende Gefahr auch während einer Unterbringung im italienischen Strafvollzug bestehen. Angesichts der allgemeinkundig weitreichenden Verbindungen der ...erscheint es nicht fernliegend, dass der ,... der Organisation bis in italienische Haftanstalten hineinreicht. 20 (
- b)Allerdings hält es der Senat aufgrund des Ergebnisses der diesbezüglichen Aufklärungsmaßnahmen für gewährleistet, dass die italienischen Behörden in der Lage sind, den Verfolgten vor einer solchen Gefahr zu schützen: Wie oben geschildert hat die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere in ihrer Auskunft vom 22.12.2025 erklärt, dass die Justizvollzugsverwaltung in Fällen, in denen Gefangene von Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität bedroht werden, Schutzmaßnahmen ergreifen kann (BI. 383). Beispielhaft wurde die Unterbringung betroffener Gefangener in Haftanstalten bzw. in Abteilungen genannt, in denen keine Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität inhaftiert sind. 21 Derartige Maßnahmen erscheinen ohne weiteres geeignet, einen Anschlag der ... auf den Verfolgten während der Vollstreckung der Reststrafe in Italien zu verhindern, zumal es auf der Hand liegt, dass die italienische Justizvollzugsverwaltung über umfangreiche einschlägige Erfahrungen im Umgang mit entsprechenden Fallkonstellationen verfügt. 22
(3)Da in der Auskunft der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere vom 22.12.2025 – entsprechend dem zugrundeliegenden Ersuchen des Senats bzw. der Generalstaatsanwaltschaft – lediglich allgemein zu möglichen Schutzmaßnahmen für von der Organisierten Kriminalität bedrohten Personen Stellung genommen wurde und sich die vom Verfolgten geschilderten, nach seiner Darstellung von der ... initiierten Angriffe auf ihn in den Jahren 2011/ 2012 bzw. 2016/2017 durch Auskünfte der Staatsanwaltschaften Santa Maria Capua Vetere und Neapel zwar nicht verifizieren ließen, der Bruder des Verfolgten dessen Angaben aber gegenüber der Kriminalpolizeiinspektion Landshut am 11.08.2025 bestätigt hat, legt der Senat den italienischen Behörden dringend nahe, eine mögliche Gefahr für Leib und Leben des Verfolgten durch die ... im italienischen Strafvollzug in eigener Zuständigkeit zu prüfen und ggf. alle erforderlichen Maßnahmen zu seinem Schutz zu treffen 23
(4)Da
§ 73S. 2 IRG i.V.m.
Art. 2, Art. 3 GRCh unabhängig von einer etwaigen Gefährdung des Verfolgten durch die ... nicht besteht, weil die italienischen Behörden ihn davor gegebenenfalls zu schützen in der Lage wären, war ein Zuwarten auf die vom Rechtsbeistand des Verfolgten angekündigte Beibringung etwaiger Aktenzeichen italienischer Behörden zu den vom Verfolgten geschilderten Vorfällen entbehrlich. 24 c. Ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG wird von der – insoweit als Bewilligungsbehörde zuständigen – Generalstaatsanwaltschaft zu Recht nicht geltend gemacht. 25 Gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung liegen hier nicht vor. 26
(1)Der Verfolgte hat in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. 27 Ein allgemein anerkanntes, wesentliches Indiz dafür, ob ein Aufenthalt im Inland als gewöhnlich i.S.v. § 83b Abs. 1 IRG anzusehen ist, ist dessen bisherige Dauer: Der EUGH hat es für zulässig erachtet, erst ab einem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt eine Bindung zum Vollstreckungsstaat anzunehmen, die derjenigen eines Einheimischen entspricht (EUGH, Urteil vom 05.09.2012 – Rs. C-42/11, Rn 42). Ein kürzerer Aufenthalt genügt in der Regel nur dann, wenn andere gewichtige Faktoren für eine hinreichend starke Bindung des Verfolgten an die Bundesrepublik sprechen (Zimmermann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- Auflage 2020, IRG § 83b, Rn 39 m. w. N.). Derartige gewichtige Faktoren können insbesondere familiäre Bindungen sein. So ist etwa ein gewöhnlicher Aufenthalt auch bei Personen anzunehmen, die erst weniger als drei Jahre im Inland sind, sich hier aber mit Ehepartner und Kindern niedergelassen haben, die in Deutschland zur Schule gehen (Senat, Beschluss vom 22.12.2025 -1 OAus 99/25). 28 Bei dem Verfolgten besteht ein ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland erst seit etwas mehr als einem Jahr: Nach den von der Generalstaatsanwaltschaft ermittelten Meldedaten (BI. 283/288) war der Verfolgte erstmals im Jahr 2016 drei Wochen lang in Deutschland gemeldet, weitere Aufenthaltsmeldungen in Deutschland erfolgten sodann für 3 Monate und 1 Woche im ersten Halbjahr 2019 sowie für 2 Wochen im Januar/Februar
- Entsprechend den Angaben des Bruders des Verfolgten erfolgte eine weitere Meldung in Wallersdorf am 04.01.2024 mit dem Einzugsdatum 23.12.2023 und der Angabe des direkten Zuzugs aus Italien, bevor am 12.09.2024 eine erneute Abmeldung von Amts wegen mit dem Auszugsdatum 01.08.2024 erfolgte. Am 02.01.2025 meldete sich der Verfolgte erneut für einen Monat in Wallersdorf an. Seit dem 10.02.2025 ist er in ... gemeldet. 29 Familiäre Bindungen, die denjenigen eines Einheimischen entsprechen, bestehen ebenfalls nicht. Zwar lebt der Bruder des Verfolgten, zu dem er eigenen Angaben zufolge eine enge Bindung hat, in Deutschland. Die Kinder des Verfolgten im Alter von 9 und 12 Jahren leben indes in Italien. 30
(2)Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es für ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG außer an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auch an einem schutzwürdigen Interesse des Verfolgten fehlt, die noch zu vollstreckende Reststrafe in Deutschland zu verbüßen. 31 Voraussetzung für ein schutzwürdiges Interesse an der Inlandsvollstreckung wäre eine begründete Aussicht, dass die Resozialisierungschancen besser wären als bei einem Vollzug in Italien. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Verfolgte der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. Festnahmevermerk, BI. 33 d. A.). 32 d. Soweit der Verfolgte über seinen Rechtsbeistand vorträgt, im Falle einer Auslieferung stehe er für eine möglicherweise erforderliche Zeugenaussage in einer etwaigen Hauptverhandlung wegen eines versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil seines Bruders nicht mehr zur Verfügung, stellt dies kein Auslieferungshindernis dar. Bei Bedarf kann eine Zeugenaussage im Wege einer Videokonferenz oder – sollte dies nicht ausreichen – im Wege einer vorübergehenden Überstellung des Verfolgten nach Deutschland erfolgen. 33 e. Für die Entscheidung über den Hilfsantrag des Verfolgten, die Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Reststrafe in Deutschland für zulässig zu erklären, ist der Senat – wie bereits im Beschluss vom 01.09.2025 erläutert – nicht zuständig (vgl. § 84f Abs. 1 IRG). 34 f. Für die – ebenfalls hilfsweise beantragte – Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bis zu einer Entscheidung darüber, ob eine Vollstreckung der Reststrafe aus dem in Italien gegen den Verfolgten verhängten Urteil in Deutschland zulässig ist, ist ebenfalls kein Raum. Wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 01.09.2025 erläutert, sind das Auslieferungsverfahren und ein etwaiges Vollstreckungsübernahmeverfahren gemäß §§ 84 ff. IRG voneinander unabhängig. Sollte dem Antrag, die Vollstreckung der Strafe in Deutschland für zulässig zu erklären, nach einer etwaigen Überstellung des Verfolgten an die italienischen Behörden rechtskräftig stattgegeben werden, könnte er zur Vollstreckung des Strafrestes nach Deutschland zurück überstellt werden. 35
- Zur Sicherung der Auslieferung an die italienischen Behörden zur Strafvollstreckung war gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 IRG die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. 36 Bei dem Verfolgten besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 27.10.2025 Bezug genommen. Diese gelten weiterhin. Dem Verfolgten droht in Italien die Verbüßung einer Restfreiheitsstrafe von 4 Jahren 5 Monaten 23 Tagen. Der hiervon ausgehende Fluchtanreiz ist immens. Er wird noch dadurch gesteigert, dass sich der Verfolgte – jedenfalls subjektiv – einer Gefahr von Anschlägen durch die ... ausgesetzt sieht. 37 Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist weiterhin auch nicht unverhältnismäßig. Zwar befindet sich der Verfolgte bereits seit etwa sechs Monaten in Auslieferungshaft. Da nunmehr allerdings mit einer Übergabe an die italienischen Behörden binnen zehn Tagen zu rechnen ist, steht die Haftfortdauer angesichts der Höhe der noch zu vollstreckenden Reststrafe und der Schwere der ihr zugrunde liegenden Taten (unter anderem eine Vergewaltigung) noch immer in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Auslieferungshaft verbundenen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verfolgten. 38 Die Fluchtgefahr ist aus den genannten Gründen derart intensiv, dass sich ihr durch Auflagen gemäß § 25 Abs. 2 IRG i. V. m. § 116 StPO auch weiterhin nicht entgegenwirken lässt. 39
- Dem Auslieferungshaftbefehl war weiterhin der im Tenor unter Ziffer 2 genannte Europäische Haftbefehl zugrunde zu legen.