AEUV nicht zuließen, die Auslieferung des Verfolgten ohne einen Rücküberstellungsvorbehalt für zulässig zu erklären – also zunächst eine Zusicherung der US-Behörden eingeholt werden müsse, wonach diese den Verfolgten nach einer etwaigen Verurteilung zur Strafvollstreckung „nach Dänemark oder Deutschland“ zurück überstellen würden – teilt der Senat aus den im Beschluss vom 13.01.2026 auf den Seiten 24 bis 26 erläuterten Gründen nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Wahlbeistände vom 16.01.2026 auf den Seiten 11 bis 14 führen zu keiner abweichenden Bewertung. 42 a. Wie im angegriffenen Beschluss ausgeführt, hat der EuGH mit Urteil vom 10.04.2018 (C-191/16 – Pisciotti) entschieden, dass die Art.
21 AEUV in einem Fall, in dem ein Unionsbürger, gegen den sich ein Ersuchen auf Auslieferung in die USA richtet, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Staatsangehörigkeit festgenommen wurde, dahin auszulegen sind, dass sie es dem ersuchten Mitgliedstaat nicht verwehren, auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm (Art. 16 Abs. 2 GG) eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln und die Auslieferung zu gestatten, obwohl sie bei einem eigenen Staatsangehörigen abgelehnt worden wäre, sofern der ersuchte Staat vorher den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist, die Möglichkeit eingeräumt hat, die verfolgte Person im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen, und der letztgenannte Mitgliedstaat keine entsprechende Maßnahme ergriffen hat. Diese Vorgabe wurde hier erfüllt: Die dänischen Behörden haben auf eine entsprechende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft München per E-Mail vom 16.06.2025 mitgeteilt, dass sie keinen Europäischen Haftbefehl übersenden werden (BI. 130). 43 Die Auffassung der Wahlbeistände des Verfolgten, der vorliegende Fall weise Unterschiede zu dem der …-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt auf, aufgrund derer die Sache dem EuGH vorzulegen sei, um zu klären, ob eine Auslieferung des Verfolgten ohne vorherige Zusicherung der US-Behörden, den Verfolgten zur Vollstreckung einer etwaigen Freiheitsstrafe nach Dänemark oder Deutschland zurück zu überstellen, gegen Art. 18, Art. 21 AEUV verstieße, trifft nicht zu. 44
21 AEUV eine Zulässigerklärung der Auslieferung nur unter einem Rücküberstellungsvorbehalt erlaubt hätten. 48 Nach der …-Entscheidung des EuGH begründen Art.
AEUV für EUStaaten – wie oben ausgeführt – kein Verbot, Angehörige eines anderen Mitgliedsstaats an Drittstaaten auszuliefern, an die es eigene Staatsangehörige aufgrund einer verfassungsrechtlichen Bestimmung nicht ausliefern darf, sondern nur eine Obliegenheit, den Heimatmitgliedsstaat des Verfolgten über das Ersuchen des Drittstaats zu informieren und um Mitteilung zu bitten, ob ein Europäischer Haftbefehl übersandt wird. Gegen die Ansicht der Wahlbeistände des Verfolgten, dass in Fällen, in denen dem Heimatmitgliedsstaat des Verfolgten der Erlass eines Europäischen Haftbefehls aus in der dortigen Rechtsordnung liegenden zwingenden Gründen nicht möglich ist, aus Art.
AEUV eine weitergehende Verpflichtung für den ersuchten Mitgliedsstaat folgt, die Auslieferung von einer Rücküberstellungszusicherung des ersuchenden Drittstaats abhängig zu machen, spricht (abgesehen davon, dass der ersuchte Mitgliedsstaat den Grund, aus dem der Heimatmitgliedsstaat die Verfolgung nicht übernimmt, möglicherweise gar nicht erfährt bzw. auf eine diesbezügliche Begründung keinen Anspruch hat), dass Verfolgte in diesen Fällen besser stünden als in Fällen, in denen ihr Heimatmitgliedsstaat zu einer Übernahme der Verfolgung zwar in der Lage wäre, hiervon aber – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat. Für eine solche Besserstellung gibt es indes keinen sachlichen Grund. Denn ob der Heimatmitgliedsstaat des Verfolgten die Verfolgung nicht übernehmen kann oder sie nicht übernehmen will, kann nicht darüber entscheiden, ob der Verfolgte entweder gar nicht an den ersuchenden Drittstaat ausgeliefert wird (nämlich dann, wenn dieser eine Rücküberstellungszusicherung verweigert, wie es hier angesichts dessen zu erwarten wäre, dass die USA eine entsprechende Zusicherung im Rahmen des vorangegangenen Auslieferungsersuchens an die dänischen Behörden im Jahr 2021 abgelehnt haben) oder er eine etwaige Strafe in seinem Heimatstaat verbüßen kann. 49 b. Nach alledem ist lediglich ergänzend zu bekräftigen, dass Art.
AEUV eine Verpflichtung, die Auslieferung von einer Zusicherung der US-Behörden abhängig zu machen, den Verfolgten zur Vollstreckung einer etwaigen Freiheitsstrafe nach Deutschland zurück zu überstellen, aus den im Beschluss vom 13.01.2026 auf den Seiten 25 f. erläuterten Erwägungen schon deshalb nicht begründen, weil der Verfolgte im Inland keine Bindungen hat. 50 Bei seinem Verweis auf das EuGH-Urteil vom 06.10.2009 (C-123/08) hat der Senat keineswegs verkannt, dass der EuGH darin unmittelbar nur ausgesprochen hat, dass das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot nationalen Vorschriften eines EU-Staats nicht entgegensteht, wonach dieser die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, während eine solche Verweigerung im Falle eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates, der ein auf das Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU gestütztes Aufenthaltsrecht im ersuchten Mitgliedsstaat hat, voraussetzt, dass sich der Verfolgte rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen dort aufgehalten hat. Auch wenn es in jenem Urteil somit anders als im vorliegenden Fall – um eine den Auslieferungsverkehr zwischen EU-Mitgliedsstaaten betreffende Frage geht, trifft die im Schriftsatz der Wahlbeistände des Verfolgten vom 16.01.2026 vertretene Ansicht, wonach die Entscheidung für die hier vorliegende Konstellation einer Drittstaaten auslieferung eines EU-Bürgers unerheblich sei, nicht zu. 51 Die Gemeinsamkeit beider Fälle besteht darin, dass sich der Verfolgte für die von ihm postulierte Verpflichtung Deutschlands, seine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von einer Rücküberstellungszusicherung abhängig zu machen, auf Art.
GH zwar auch bei der Entscheidung über Auslieferungsersuchen von Drittstaaten gegen Angehörige anderer Mitgliedsstaaten, an Art.
21 AE-UV gebunden (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2018 – C-191/16 = BeckRS 2018, 4819, Rn 43). Da jene Bindungen allerdings nicht weitergehen können als im Auslieferungsverkehr zwischen EUStaaten, ist das EuGH-Urteil vom 06.10.2009 (C-123/08) insofern auf den vorliegenden Fall übertragbar, als sich aus ihm ergibt, dass Art.
AEUV einen EU-Staat nicht verpflichten, eine gegen einen EU-Ausländer in einem anderen Staat verhängte Freiheitsstrafe auf seinem Staatsgebiet zu vollstrecken, wenn die verfolgte Person in dem ersuchten EU-Staat keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eben dies ist hier der Fall: Der Verfolgte hat keinerlei Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland, sondern wurde hier lediglich auf der Durchreise nach Dänemark bei einer Polizeikontrolle festgenommen. 52 c. Die von den Wahlbeiständen des Verfolgten aufgeworfenen Rechtsfragen sind vom EuGH mit den vorgenannten Entscheidungen geklärt. Eine Vorlage ist deshalb nicht erforderlich. 53 6) Der Verfolgte wird durch die Auslieferung ohne Rücküberstellungszusicherung entgegen den Ausführungen auf den Seiten 13 und 14 des Schriftsatzes seines Wahlbeistände schließlich auch nicht in seinem durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 GRCh geschützten Grundrecht auf Familie verletzt. 54 a. Nach dem Bundesverfassungsgericht schützt das Grundrecht auf Familie nicht davor, dass ein Ausländer als Folge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebietes zur Verantwortung gezogen wird (Beschluss vom 12.11.1998 – 2 BvR 1947/98). Hinter dieser Rechtsprechung steht eine Abwägung des Anspruchs auf Ehe- und Familienleben mit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse bei den schweren Straftaten, die allein Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens sind, und für deren Durchsetzung die Bundesrepublik Deutschland auf die Zusammenarbeit mit anderen Staaten angewiesen ist. Gerade aus diesem Grund unterstützt Deutschland das Strafverfolgungsinteresse anderer Staaten, um seinerseits in einem entsprechenden Fall Unterstützung zu erhalten. Die internationale Offenheit des vom Grundgesetz verfassten Staates sowie sein Interesse an der Durchsetzung des eigenen Strafanspruchs im Ausland überwiegen angesichts der typischerweise schwerwiegenden Straftaten, deretwegen ein Auslieferungsersuchen betrieben wird, regelmäßig die Schutzwirkung des Art. 6 GG (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2003 – 2 BvR 879/03 = BeckRS 2004, 20662, Rn 28). 55 Ein Ausnahmefall, in dem das Recht auf Familie schwerer wiegt als das Strafverfolgungsinteresse des ersuchenden Staates liegt hier nicht vor: Das Strafverfolgungsinteresse der USA wiegt angesichts dessen, dass ihm gewerbsmäßiger Betrug, gewerbsmäßige Urkundenfälschung und Geldwäsche zur Last liegen und ihn demgemäß eine langjährige Freiheitsstrafe erwartet, außerordentlich schwer. Dass die dem Verfolgten zur Last liegenden Taten bereits lange zurück liegen, führt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil er sich dem Zugriff der US-Behörden über Jahre entzogen hat. Besondere familiäre Belange des Verfolgten, die über das Interesse am Zusammenleben mit seiner Ehefrau hinausgehen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 56 b. Aus dem Grundrecht des Verfolgten auf Schutz seiner familiären Belange gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh resultiert hier auch keine Verpflichtung, die Auslieferung des Verfolgten von einer Rücküberstellungszusicherung der US-Behörden abhängig zu machen. Diese Möglichkeit besteht nur im Auslieferungsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (vgl. Art. 5 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl). Für den Auslieferungsverkehr mit den USA ist sie weder im AusIV D-USA noch im AusIV EUUSA vorgesehen. 57 Jedenfalls für den vorliegenden Fall lässt sich ein Anspruch des Verfolgten, seine Auslieferung nur unter einem Rücküberstellungsvorbehalt zuzulassen, auch nicht aus einer verfassungs- bzw. unionsrechtkonformen Auslegung jener Verträge herleiten. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 GRCh geschützte Interesse des Verfolgten daran, eine etwa gegen ihn in den USA verhängte Freiheitsstrafe in der Nähe seiner Ehefrau verbüßen zu können, wäre insoweit gegen das Interesse des ersuchenden Staates abzuwägen, die Strafe auf seinem Hoheitsgebiet vollstrecken zu können. Im vorliegenden Fall käme jenem Interesse höheres Gewicht zu als dem Recht des Verfolgten auf eine familiennahe Strafverbüßung, weil der dem Verfolgten zur Last liegende Tatvorwurf, unter Einsatz erheblicher krimineller Energie mittels gefälschter Urkunden systematisch Fördergelder der US-Regierung in erheblicher Höhe erschlichen zu haben, die dazu bestimmt waren, medizinische Erkenntnisse zur Bekämpfung von Kinderkrankheiten zu gewinnen, ein besonders starkes Interesse der USA nicht nur an der Strafverfolgung begründet, sondern auch daran, eine etwaige Freiheitsstrafe auf dem Hoheitsgebiet der USA vollstrecken zu können. B. 58 Da ein Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG – wie aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz folgt – nur dazu dient, eine Schaffung vollendeter Tatsachen vor der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 IRG zu verhindern, hat sich die diesbezügliche Anordnung des Senats vom 19.01.2026 mit der Entscheidung unter Ziffer 1) eo ipso erledigt. Der diesbezügliche Ausspruch in der Beschlussformel erfolgt lediglich zur Klarstellung. C. 59 Für eine von den Wahlbeiständen des Verfolgten auf Seite 15 ihres Schriftsatzes vom 16.01.2026 beantragte Anordnung des Senats, die Auslieferung über die ergangene erneute Entscheidung gemäß § 33 IRG hinaus „bis zur Entscheidung über den (…) Antrag auf eine einstweilige Anordnung gern. § 32 BVerfGG“ aufzuschieben, gibt es keine gesetzliche Grundlage: § 33 Abs. 4 IRG lässt die Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nur bis zum Erlass der erneuten Entscheidung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 IRG zu. Ein Antrag, die Auslieferung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine angekündigte Verfassungsbeschwerde des Verfolgten gegen diesen Beschluss und den Beschluss vom 13.01.2026 aufzuschieben, ist beim Bundesverfassungsgericht gemäß § 32 BVerfGG anzubringen. D. 60 Die Haftfortdauerentscheidung beruht auf § 26 IRG i.V.m. § 15 IRG. 61 Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 19.12.2025 Bezug genommen, die nach wie vor Gültigkeit haben. 62 Die durch die Entscheidung über den Antrag gemäß § 33 IRG bzw. die Gegenvorstellung entstandene Verfahrensverzögerung führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer, weil sie von den beteiligten Justizbehörden nicht zu vertreten ist. E. 63 Dem Auslieferungshaftbefehl war weiterhin der im Beschlusstenor unter Ziffer 3 genannte USamerikanische Haftbefehl zugrunde zu legen, soweit dieser die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury im US-Bundesbezirksgericht für den nördlichen Gerichtsbezirk von Georgia, Geschäftsstelle Atlanta Nr. … betrifft.
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