BayObLG, Beschluss v. 16.06.2026 – 101 Sch 171/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 16.06.2026 – 101 Sch 171/25 e Download Drucken Titel: Wirksamkeit und Auslegung von Schiedsvereinbarungen bei mehrsprachigen Vertragsfassungen ohne Vorrangregelung Normenketten: ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 2, § 1040 Abs. 3 S. 2 BGB § 133, § 157 Leitsätze: 1. Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO handelt es sich nicht um eine Rechtsmittelfrist, sondern um eine Ausschlussfrist, sodass die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht ausschließt, wobei aber prozessuale oder materiellrechtliche Ausschlussfristen auch dadurch gewahrt werden können, dass der Antrag innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Darlegungs- und beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist derjenige, der sich darauf beruft. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist, dass sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen lässt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schiedsvereinbarung, Vertragsauslegung, Schiedsgerichtszuständigkeit, Schlichtungsverfahren, Parteiwille, Beweislastverteilung, Schiedsgericht, Zuständigkeit, Rechtsweg, Ausschlussfrist, Darlegungslast, Vollstreckbarerklärung, Auslegung, Gültigkeit, Schiedsgerichtsklausel, Schiedsverfahren Fundstellen: WM 2026, 1394 LSK 2026, 12645 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass für eine Klage der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin zur Durchsetzung der in der Klagebegründung der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2025 geltend gemachten Ansprüche nicht der Schiedsgerichtshof der Deutschen Industrie- und Handelskammer, sondern die staatlichen Gerichte zuständig sind. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf [...] festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt als Beklagte eines Schiedsverfahrens die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, das mit Zwischenentscheid vom 3. November 2025 seine Zuständigkeit bejaht hat. 2 Die Antragstellerin ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft einer spanischen Kapitalgesellschaft. Die Parteien schlossen am 11. September 2024 einen 3 Subunternehmervertrag. Gegenstand dieses Vertrags war die Ausführung von Projektbauarbeiten im Zusammenhang mit Glasfaserbohrarbeiten, die die Antragsgegnerin als Subunternehmerin ausführen sollte. Verhandlungssprache war Englisch. Der Vertrag wurde in deutscher und spanischer Sprache geschlossen. Er enthält keine Regelung, welche der beiden Sprachfassungen maßgeblich sein solle. § 21 des Vertrags lautet: § 21 Cláusula de Mediación y/o Arbitraje En caso de controversia derivada del presente contrato, las partes se comprometen a llevar a cabo un arbitraje ante la Cámara de Comercio de Múnich. § 21 Schlichtungs- und/oder Schiedsklausel Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien ein Schlichtungsverfahren vor der IHK (Industrie und Handelskammer München) durchzuführen. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2025 reichte die Antragsgegnerin eine „An die Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ...“ gerichtete „Klagebegründung“ ein. Darin führte sie aus, die Zuständigkeit der IHK München ergebe sich aus § 21 des Subunternehmervertrags, der die oben genannte Schlichtungsklausel enthalte. Da es sich um eine Streitigkeit aus dem Subunternehmervertrag handle, sei das Schlichtungsverfahren vor der IHK München gemäß der vertraglichen Vereinbarung der Parteien durchzuführen. 5 Das Sekretariat des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Berlin (im Folgenden: SGH) forderte die Antragstellerin mit E-Mail vom 15. August 2025 auf, sich als Schiedsbeklagte für eine virtuelle Verfahrensmanagementplattform registrieren zu lassen. Dieser E-Mail war eine E-Mail des Sekretariats des SGH vom 6. August 2025 an die Antragstellerin beigefügt, in der mitgeteilt wurde, dass am 25. Juli 2025 beim SGH ein Schiedsverfahren eingeleitet worden sei. 6 Mit Schreiben vom 8. September 2025 rügte die Antragstellerin die sachliche und örtliche Zuständigkeit des SGH. Mit weiteren Schreiben vom 10. und 18. September 2025 rügte die Antragstellerin ausdrücklich die fehlende Schiedsgerichtsbarkeitskompetenz. 7 Die Antragstellerin reichte mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 rein vorsorglich zur Wahrung ihrer Rechte eine Klageerwiderung ein, in der sie die Unzuständigkeitsrüge ausdrücklich wiederholte. 8 Mit Zwischenentscheid vom 3. November 2025, der Antragstellerin am selben Tag über die SGH-Verfahrensmanagementplattform zugegangen, wurden die Rügen und Anträge der Antragstellerin betreffend die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurückgewiesen und festgestellt, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung über die von der Antragsgegnerin mit ihrer Klagebegründung vom 25. Juli 2025 geltend gemachten Ansprüche zuständig sei. In § 21 des Vertrags sei eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen worden. Zwar werde in der deutschen Fassung nur eine Schlichtung ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung sei jedoch auf die objektive Bedeutung abzustellen. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände, insbesondere des Wortlauts sowie der Entstehungsgeschichte des Vertrags, habe das Schiedsgericht keinen vernünftigen Zweifel, dass die Parteien in § 21 des Vertrags eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs begründen wollten. Bei der Auslegung sei jedenfalls auch die spanische Textfassung, die der deutschen Fassung zumindest gleichwertig sei, zu berücksichtigen. Diese könne das Schiedsgericht anhand eigener fachbezogener Sprachkenntnisse ohne Weiteres beurteilen. Die spanische Fassung spreche nur von „arbitraje“, also einem Schiedsverfahren. Dafür, dass § 21 des Vertrags so verstanden werden müsse, dass im Fall von Streitigkeiten ein Schiedsverfahren durchgeführt werden solle, spreche neben der eindeutigen spanischen Textfassung, dass die Muttergesellschaft der Antragstellerin ihren Sitz in Spanien habe und die spanische Textfassung aus Sicht eines verständigen Empfängers diejenige sei, die ins Deutsche übersetzt worden sei. Die Parteien hätten dies im Rahmen des Strukturgesprächs im Übrigen ausdrücklich bestätigt. Dies spreche für einen objektiven Empfänger dagegen, dass der deutschen Textfassung eine überragende Bedeutung zukommen sollte. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Parteien auf Englisch korrespondiert hätten, was ebenfalls dagegenspräche, dass allein (oder vorrangig) die deutsche Sprachfassung maßgeblich sein sollte. Die Antragsgegnerin habe die Klausel so verstanden, dass damit auf ein Schiedsverfahren verwiesen werde. Zum einen habe sie sich in ihrer Klagebegründung ausdrücklich auf § 21 des Vertrags bezogen. Zum anderen habe sie mit E-Mail vom 29. Juli 2025 (gemeint wohl: vom 4. August 2025) an das Sekretariat des SGH klargestellt, dass auch aus ihrer Sicht durch die Verwendung des spanischen Begriffs „arbitraje“ auf ein Schiedsverfahren Bezug genommen werde und der gemeinsame Parteiwille bei Abschluss des Vertrags auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet gewesen sei. Dem sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Insbesondere habe sie nicht behauptet, sie habe durch die Verwendung einer deutschen Übersetzung und trotz des unveränderten spanischen Wortlauts kein Schiedsverfahren (mehr) durchführen wollen. Beide Parteien hätten daher bei Abschluss des Vertrags dasselbe Verständnis gehabt, sodass kein Dissens vorliege, der einer Einigung auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens möglicherweise entgegenstehen könnte. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen sei die Originalfassung des Vertrags diejenige in spanischer Sprache; die Antragstellerin sei dem Verständnis des Schiedsgerichts, die spanische Textfassung sei von der Antragstellerin bzw. deren Muttergesellschaft erstellt und anschließend zur Verwendung in verschiedenen Ländern in die dort jeweils gebräuchlichen Sprachen übersetzt worden, nicht entgegengetreten. 9 Die Antragstellerin begehrt mit an das Oberlandesgericht München gerichtetem Schreiben vom 3. Dezember 2025, dort eingegangen am selben Tag, die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Das Oberlandesgericht München hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben. 10 Die Antragstellerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei keine wirksame Schiedsabrede getroffen worden. Die Parteien hätten vielmehr vereinbart, der Anrufung staatlicher Gerichte ein Schlichtungsverfahren bzw. Mediationsverfahren vor der IHK München vorzuschalten. Sie habe erstmals im Zwischenbescheid davon erfahren, dass es am 29. Juli 2025 zu Schriftverkehr zwischen dem anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin und der Leiterin des SGH-Verfahrensmanagements gekommen sei, der zu einem in der Akte nicht näher dokumentierten Telefonat geführt habe. Sie habe ferner erst durch den Zwischenbescheid erfahren, dass der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf dieses Telefonat klargestellt habe, dass die Parteien nach übereinstimmender Auffassung ein Schiedsverfahren und kein Schlichtungsverfahren gewollt hätten und die spanische Fassung des Vertrags, welche auf „arbitraje“ Bezug nehme, insoweit den Parteiwillen zutreffend wiedergebe. Diesem Vorbringen der Antragsgegnerin habe sie mangels Kenntnis hiervon nicht entgegentreten können. Eine übereinstimmende Auffassung der Parteien, ein Schiedsverfahren durchzuführen, habe es nicht gegeben. In dem Strukturgespräch vom 16. Oktober 2025 sei – entgegen der Darstellung im Protokoll – von den Parteien nicht ausdrücklich die Annahme des Einzelschiedsrichters, es liege ein Übersetzungsfehler vor, bestätigt worden. Die Parteien hätten die Ausführungen des Einzelschiedsrichters nur zur Kenntnis genommen. Die Thesen des Schiedsgerichts ließen sich weder sachgerecht auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen noch seien derartig hypothetische ergänzende Auslegungen rechtlich möglich. Maßgeblich sei vielmehr, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um deutsche Gesellschaften handle. Ausweislich der zugrundeliegenden Unterlagen sei auf Englisch verhandelt worden. Der Vertrag sei nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach sei allein die deutsche Vertragsversion maßgeblich und entscheidend. Dass für den Empfänger – die Antragsgegnerin – auch nur im Ansatz die spanische Textversion verständlich oder nachvollziehbar gewesen sei, gehe aus keinem Anhaltspunkt hervor. Ein etwaiger Vorrang für die spanische Vertragsversion sei aus der deutschen Sprachversion nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe eine deutsche Rechtsanwältin aus München mit der Erstellung des Subunternehmervertrags in beiden Sprachen beauftragt. Die Argumentation des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin habe § 21 des Vertrags in dem Sinne des Verweises auf ein Schiedsverfahren verstanden, sei nicht nachvollziehbar, da die Antragsgegnerin sowohl in der Klagebegründung als auch im Klageantragsformular nur das Wort „Schlichtungsverfahren“ verwendet habe. 11 Die Antragstellerin beantragt, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit Schiedsort München, Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt […], das mit Zwischenentscheid vom 03.11.2025, in dem vom Schiedsgerichtshof bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer administrierten Verfahren (ECLI:SGH:2025/07/02), seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ansprüche, die die Antragsgegnerin und dortige Schiedsklägerin mit ihrer Klagebegründung vom 25. Juli 2025 gegen die Antragstellerin und Schiedsbeklagte geltend macht, bejahte, wird festgestellt. 12 Der Antragsgegnerin wurde mit Verfügungen vom 5. Januar und 26. Februar 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. II. 13 Der zulässige Antrag gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat in der Sache Erfolg. 14 1. Der Antrag ist zulässig. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.