VgV § 19, § 20, § 27 Leitsätze: 1. Erweist sich im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 2
, dass der Antragsteller objektiv keine Chance auf eine Zuschlagserteilung hat, selbst wenn er in der Beschwerdeinstanz obsiegt, überwiegen regelmäßig die Interessen an einer Vergabe ohne Verzögerung, sodass sein Verlängerungsantrag abzulehnen ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
) ist nicht vorgesehen. 3 Die Antragstellerin, die einen gastromischen Betrieb in München betreibt und sich Ende 2025 auf zwei Standplätze beworben hatte, hat gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, dass die Zulassungsverträge für die Brauereifesthallen wie auch für die sonstigen gastronomischen Großbetriebe für das Oktoberfest 2026 unter Beachtung der Vorschriften der §§ 97 ff.
und der KonzVgV europaweit ausgeschrieben werden müssten. Bei der Vergabe der Zulassungsverträge zum Betrieb der Festhallen und sonstiger gastronomischer Großbetriebe auf dem Oktoberfest handle es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2
. Der dabei zu erzielende Umsatz liege deutlich über dem für Konzessionen geltenden Schwellenwert. Nach Zurückweisung dieser Rüge am
abzuschließen.
dar. Damit sei der 4. Teil des
nicht anwendbar und damit auch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet. 10 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Juni 2026, die am gleichen Tag bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zulassungsverträgen für das Oktoberfest 2026 um eine Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2
und Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) RL 2014/23/EU. Damit sei ihr Nachprüfungsantrag nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Die – somit gegebenen – Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde seien im Rahmen der Abwägung nach § 173 Abs. 2
als vorrangiges Kriterium zugrunde zu legen. Ihnen komme entscheidendes Gewicht zu. Nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen könnten die Erfolgsaussichten durch andere Gründe des Allgemeinwohls oder sonstige möglicherweise geschädigte Interessen überragt werden. § 173 Abs. 2
sei europarechtskonform unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Rechtsmittelrichtlinie auszulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die mit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einhergehende Gestattung des Zuschlags einer Versagung des nach der Rechtsmittelrichtlinie unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes gleichkäme. Nach Erwägungsgrund 13 der RL 2007/66/EG verfolge die Rechtsmittelrichtlinie insbesondere das Ziel, gegen die rechtswidrige freihändige Vergabe von Aufträgen vorzugehen, die der Gerichtshof als die schwerwiegendste Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber bezeichnet habe. Diesem Ziel liefe es diametral zuwider, wenn man der Antragsgegnerin die vorliegend festzustellende EUrechtswidrige Vergabe des streitgegenständlichen Zulassungsvertrags über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ermöglichen würde. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde – trotz der offensichtlichen systematischen Umgehung des EU-Vergaberechts durch die Antragsgegnerin – für offen erachte, wären im Rahmen der Abwägung das Gebot des effektiven Primärrechtsschutzes und der sich aus der Rechtsmittelrichtlinie ergebende Rahmen zu beachten. Eine Versagung effektiven Rechtsschutzes komme im Rahmen der Abwägung allenfalls in Fällen „äußerster Dringlichkeit“ in Betracht. Erwägungsgrund 8 der RL 2007/66/EG verweise insoweit konsistent für eine Ausnahme von der Stillhaltefrist auf die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen äußerster Dringlichkeit. Für die Gestattung des Abschlusses des streitgegenständlichen Zulassungsvertrags trotz gegebener Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde lägen indes keine hinreichenden dringenden und zwingenden Gründe vor. An das Erfordernis der äußerst dringlichen und zwingenden Gründe bestünden hohe Anforderungen. Vorausgesetzt sei eine drohende gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung. Hierzu gehörten akute Gefahrensituationen und Fälle höherer Gewalt, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein sofortiges Handeln erforderten. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürften nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sein. Der Betrieb eines Bierzeltes auf dem Oktoberfest stehe objektiv in keinem Zusammenhang mit drohenden gravierenden Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit im Sinne akuter Gefahrensituationen und Fällen höherer Gewalt, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit einen sofortigen Vertragsschluss erforderten. Im Übrigen wäre die Dringlichkeit der Antragsgegnerin auch zuzurechnen. Bei der Abwägung sei ferner zu berücksichtigen, dass hier kein Vergabeverfahren nach den Vorschriften der §§ 97 ff.
durchgeführt worden sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung oder Verstöße gegen vergaberechtliche Einzelvorschriften in Frage stünden. Es gehe hier um einen Fall, in dem sich die Antragsgegnerin der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des EU-Vergaberechts gänzlich verweigert habe und damit um die schwerwiegendste Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin bei Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 97 ff.
keine Aussicht auf den Zuschlag hätte. Nach alledem sei die aufschiebende Wirkung gemäß dem unionsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtsschutzes antragsgemäß zu verlängern. Wenn die Zeit nach der Hauptsacheentscheidung dennoch nicht mehr ausreichen sollte, ein vollständig EUrechtskonformes Vergabeverfahren unter Beachtung der hierfür geltenden Fristen durchzuführen, läge es an der Antragsgegnerin zu prüfen und darüber zu entscheiden, wie unter Beachtung der §§ 97 ff.
wenigstens ein das Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistendes Vergabeverfahren durchgeführt werden könne. Einsicht in die Schutzschrift der Antragsgegnerin, die im Beschluss der Vergabekammer erwähnt werde, habe sie, die Antragstellerin, nicht erhalten. Allein unter diesem Aspekt sei dem Antrag auf Verlängerung des Zuschlagsverbots stattzugeben. Das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Beschleunigungsinteresse sei in sich widersprüchlich begründet, wegen selbst verschuldeter Dringlichkeit abwägungsrechtlich stark entwertet, durch belegbare Alternativen bei Aufbaulogistik und Sicherheitskonzept weiter relativiert und trete einem irreversiblen Schaden der Antragstellerin gegenüber zurück. Auch die geltend gemachten Drittschäden oder das vermeintliche Interesse der Allgemeinheit könnten nicht zu Lasten der Antragstellerin geltend gemacht werden. 11 Die Antragstellerin beantragt, 1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. Mai 2026 (Gz. 3194.Z33_01-26-21) wird aufgehoben. 2. Der Antragsgegnerin wird bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht untersagt, die Zulassungsverträge für die Standorte „[Standort 1]“ und „[Standort 2]“ für das Oktoberfest 2026 ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus §§ 97 ff.
abzuschließen. 12 Die Antragstellerin beantragt ferner: Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert. 13 Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen 1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, 2. den Antrag der Antragstellerin nach § 173 Abs. 1 Satz 3
, gerichtet auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 21. Mai 2026 (Gz. 3194.Z3-3_01-26-21) bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde, abzulehnen. 14 Die Antragsgegnerin argumentiert, der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung sei gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1
abzulehnen, weil unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Standplatzzuteilung bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwögen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Nachprüfungsantrag sei aus mehreren – selbständig tragenden – Gründen unzulässig. Außerdem überwiege das Beschleunigungsinteresse eindeutig. Aus rein tatsächlichen Gründen sei es – selbst bei Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache – bereits jetzt objektiv unmöglich, dass die Antragstellerin auf dem Oktoberfest 2026 eine große Festhalle auf einem der streitgegenständlichen Standplätze betreibe. Denn die notwendige Vorlaufzeit für die Durchführung einer europaweiten Ausschreibung und die danach noch erforderliche Rüst- und Aufbauzeit wären deutlich länger als die jetzt noch zur Verfügung stehende Zeit bis zum Beginn des Oktoberfests
bestehe ein überragendes Interesse der Allgemeinheit. 15 Auch die Beigeladenen halten die sofortige Beschwerde der Antragstellerin für unbegründet und sind der Ansicht, die Interessenabwägung gebiete es zwingend, die aufschiebende Wirkung nicht zu verlängern. Die Antragstellerin verlange die unionsweite Ausschreibung der Zulassungsverträge für die Standorte … für das Oktoberfest 2026. Tatsächlich habe sie aber nicht den Hauch einer Chance auf Zuteilung eines der beiden streitgegenständlichen Standplätze noch für das Oktoberfest 2026, und zwar selbst dann nicht, wenn man zu Unrecht eine Pflicht zur Ausschreibung dieser beiden Standplätze nach den Vorschriften des EU-Vergaberechts zu ihren Gunsten annehmen wollte. Die Antragstellerin könne allenfalls die (weitere) Verhinderung der Zulassung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zum diesjährigen Oktoberfest erreichen, unter keinen Umständen aber die eigene Zulassung für die streitgegenständlichen Standplätze. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung – entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall – mit Ablauf des in § 173 Abs. 1 Satz 2
genannten Zeitpunktes entfalle, drohten der Antragstellerin keinerlei Nachteile. Eine weitere Verzögerung des Abschlusses der Zulassungsverträge mit den Beigeladenen hätte dagegen fatale Folgen für die gesamten Organisationsketten aller Beteiligten, die schlimmstenfalls sogar geeignet sein könnten, die planmäßige Durchführung des diesjährigen Oktoberfestes insgesamt zu gefährden. 16 Die Beigeladene zu 2) hat hilfsweise für den Fall, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin nicht zurückgewiesen wird, Anschlussbeschwerde eingelegt. 17 Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 18 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung zu verlängern, hat keinen Erfolg. 19 Ob die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Aussicht auf Erfolg hat, bedarf einer weiteren fundierten Prüfung und erscheint derzeit offen. Darauf kommt es wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht an. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, ihre zulässige sofortige Beschwerde sei – nach summarischer Prüfung – auch begründet, ist die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen. 20 Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde (§ 173 Abs. 1 Sätze 1 und 2
) endet somit mit Ablauf des
ist statthaft. Ob er bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil die Antragstellerin ihr Primärrechtsschutzziel – die Bezuschlagung einer Dienstleistungskonzession für Standplätze beim Oktoberfest 2026 nach Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens – nicht erreichen kann, kann dahinstehen. 22 2. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 173 Abs. 2
abzulehnen. 23 a) Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3
sind gemäß § 173 Abs. 2
neben den Erfolgsaussichten der Beschwerde und dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens auch die Aussichten der Antragstellerin zu berücksichtigen, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes ist es bei einer erfolgversprechenden Beschwerde regelmäßig geboten, dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
25; Ulbricht in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß,
,
Rn. 53). 24 Dieser Maßstab ist auch in Fallkonstellationen zugrunde zu legen, in denen Streit darüber besteht, ob eine europaweite Ausschreibung erforderlich ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom
auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers zu berücksichtigen, im Vergabeverfahren den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. 27 Dem Erwägungsgrund 13 der RL 2007/66 EG, auf den sich die Antragstellerin bezieht, lässt sich zwar entnehmen, dass ein Vertrag, der aufgrund einer rechtswidrigen freihändigen Vergabe zustande gekommen ist, was der Gerichtshof als die schwerwiegendste Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber bezeichnet hat, grundsätzlich als unwirksam gelten sollte. Darum geht es hier allerdings nicht. 28 Auch die Argumentation der Antragstellerin, dass eine Versagung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der Abwägung allenfalls in Fällen „äußerster Dringlichkeit“ in Betracht käme, greift ebenso wenig wie der Einwand, eine Dringlichkeit, die der öffentliche Auftraggeber durch eigene Versäumnisse, insbesondere eine vergaberechtlich unzureichend abgesicherte Zeitplanung selbst herbeigeführt habe, müsse im Rahmen der Abwägung nach § 173 Abs. 2
zurücktreten und könne dem unionsrechtlichen Gebot des effektiven Primärrechtsschutzes im vorliegenden Fall nicht vorgehen. Kann der Bieter objektiv keinen Primärrechtsschutz erlangen, selbst wenn die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde verlängert würde, überwiegt regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens. 29 Da der Senat zugunsten der Antragstellerin unterstellt, ihre sofortige Beschwerde habe Aussicht auf Erfolg, kommt dem Gesichtspunkt, dass der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren möglicherweise ergänzend Akteneinsicht zu gewähren ist, im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2026, 11 Verg 5/16, juris Rn. 46) hier keine Bedeutung zu. 30 c) Ob der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin Aussicht auf Erfolg hat, bedarf einer weiteren fundierten Prüfung und erscheint daher derzeit offen. Hierauf kommt es im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 2
aber nicht an. Denn auch wenn man hierfür zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die streitgegenständliche Standplatzverteilung als Dienstleistungskonzession einzustufen wäre, überwiegen nach dem oben dargestellten Maßstab die Interessen an einer Vergabe ohne Verzögerung. 31 aa) Eine europaweite Ausschreibung nach
-Vergaberecht und der anschließende Aufbau einer großen Festhalle kann für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest aus zeitlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden. 32
i. V. m. der KonzVgV zu vergeben. Dies ist hier nicht anzunehmen. 33 Den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
i. V. m. der KonzVgV wäre eine unionsweite Konzessionsbekanntmachung erforderlich (§ 151 Satz 1
, § 19 Abs. 1 KonzVgV). Wird ein einstufiges Verfahren durchgeführt, beträgt die Angebotsfrist nach § 27 Abs. 3 KonzVgV mindestens 30 Tage ab dem Tag nach der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung. Teilnahmeanträge und Angebote dürfen erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung geprüft werden (§ 29 KonzVgV). 35 Ein Vertrag darf erst nach Ablauf der Wartefrist des § 134 Abs. 2
nach Information der Bieter abgeschlossen werden. 36 Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Antragstellerin, es bestünde die Möglichkeit, das Verfahren ohne Bekanntmachung und mit verkürzten Fristen und gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Bieterinformation (§ 134 Abs. 3 Satz 1
) unter Beteiligung der bislang vorgetretenen Bieter durchzuführen. 37 Ein möglicher Verzicht auf eine Konzessionsbekanntmachung ist nur in § 20 KonzVgV vorgesehen, dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Die Aufzählung der Ausnahmefälle in § 20 KonzVgV ist abschließend. Die weiteren Ausnahmen aus der Parallelvorschrift des § 14 Abs. 4 VgV gelten im Konzessionsbereich nicht. Insbesondere gibt es keine Ausnahme für Fälle der zwingenden Dringlichkeit entsprechend § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV (Krohn in Beck´scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, § 20 KonzVgV Rn. 16; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 20 KonzVgV Rn. 1 Fußnote 1). 38 Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2022, 11 Verg 5/22, juris Rn. 66; Beschluss vom 30. Januar 2014, 11 Verg 15/13, juris Rn. 50; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2014, 13 Verg 9/14, juris Rn. 39), die sie auf nicht verschiebbare, weil von einem Fixtermin abhängige Leistungen übertragbar hält, betreffen nicht nur – was auch die Antragstellerin sieht – unverzichtbare Leistungen der Daseinsvorsorge, sondern jeweils Vergaben im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Eine dem § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV entsprechende Norm kennt die KonzVgV jedoch nicht. Auf die vorliegende Fallkonstellation ist die dazu ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar. 39 (
und der KonzVgV erforderten. Ob die Rechtsansicht der Antragstellerin zutrifft, bedarf, wie ausgeführt, der näheren Prüfung, kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies so wäre, änderte dies jedoch nichts daran, dass jetzt die Durchführung einer europaweiten Ausschreibung der Standplätze für das Oktoberfest 2026 zeitlich nicht mehr möglich ist. 44
keine Aussicht auf den Zuschlag, denn ihre Chancen seien genauso gut wie die der anderen potenziellen Bieter, weil in einem solchen Verfahren die Eignungs- und Zuschlagskriterien unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs-, Wettbewerbs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgelegt werden müssten. Hierauf kommt es aus den unter
wenigstens ein das Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistendes Vergabeverfahren durchgeführt werden könne, verfängt nicht. Die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (BayObLG, Beschluss vom
unwirksam sein kann, wenn zu Unrecht völlig auf Wettbewerb verzichtet wird. Dies hat mit der sich hier im Rahmen der Interessenabwägung nach § 173 Abs. 2
stellenden Frage, ob die Antragstellerin ihr Primärrechtsschutzziel erreichen kann, nichts zu tun. 46
durchgeführten Vergabeverfahren eine faire Chance zu erhalten, sich um die zu vergebenden Zulassungsverträge für die beiden Standplätze für das Oktoberfest 2026 zu bewerben, aus Zeitgründen objektiv nicht mehr erreichen kann. Wie bereits ausgeführt, kommt deshalb eine Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht nur in Fällen „äußerster Dringlichkeit“ in Betracht; auf damit im Zusammenhang stehende Fragen kommt es somit nicht an. 50 Der Berücksichtigung der Interessen des öffentlichen Auftraggebers an einer Vergabe ohne Verzögerung steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Argumentation der Antragsgegnerin für in sich widersprüchlich hält. Die Antragstellerin meint, wenn sich die Antragsgegnerin nicht in der Verantwortung sehe, den Festbezug und den Betrieb sicherzustellen, könne sie auch kein das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin überwiegendes Interesse am vorzeitigen Abschluss der Verträge geltend machen; wenn aber – so der Vortrag der Antragsgegnerin – der kurzfristige Abschluss der Verträge zwingend sei, um den Aufbau der Zelte im Sinne der Gesamtorganisation des Oktoberfestes sicherzustellen, erweise sich die Behauptung, es sei den Festwirten überlassen, ob sie das Fest bezögen, als Schutzbehauptung. Ob die Argumentation der Antragsgegnerin widersprüchlich ist, ist allenfalls bei der Prüfung der Begründetheit der sofortigen Beschwerde von Belang. Der Senat geht jedoch im Rahmen der nach § 173 Abs. 2
vorzunehmenden Abwägung zugunsten der Antragstellerin davon aus, die sofortige Beschwerde habe Aussicht auf Erfolg. Unterstellt man jedoch eine Leistungspflicht der Festbezieher und damit das Vorliegen einer Konzession, ist das Interesse der Antragsgegnerin am baldigen Abschluss der Verträge zu berücksichtigen. 51 3. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde entfällt nach § 173 Abs. 1 Satz 2
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, somit mit Ablauf des
9; Ulbrich in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß
, § 173 Rn. 16).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.