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VG München, Beschluss v. 25.03.2026 – M 1 E 25.8628

VG München, Beschluss v. 25.03.2026 – M 1 E 25.8628 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 25.03.2026 – M 1 E 25.8628 Download Drucken Titel: Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches

§ 920Abs.

2 ZPO), auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll. Andererseits sind die Gründe glaubhaft zu machen, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund erfordert hierbei gerade die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 29; B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind, § 123 Abs.

§ 938Abs.

1 ZPO. II. 24 Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. 25 Im subjektivrechtlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Das gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung. Da § 123 VwGO keine Regelung hierzu enthält, ist § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 123 VwGO Rn. 107). Folglich gelten die für die Klagebefugnis maßgebenden Grundsätze auch für die Bestimmung der Antragsbefugnis im Anordnungsverfahren. Die Antragsteller haben in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass ihnen ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die streitgegenständliche Gaststätte aufgrund eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wegen Lärms, das auch Sondereigentümer geltend machen können (§ 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 15 BauNVO iVm § 22 BImSchG) sowie ein Anordnungsgrund in Form von unzumutbaren Gesundheitsgefahren zustehen können. III. 26 Der (Haupt-)Antrag ist teilweise begründet. 27 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht. Ihnen steht – nach der im Eilverfahren gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung (Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 123 Rn. 122) – ein Anspruch auf Erlass einer teilweisen Nutzungsuntersagung des Gaststättenbetriebs durch die Antragsgegnerin, deren Ermessen sich insoweit auf Null reduziert hat, zu. Die streitgegenständliche Gaststätte wird ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung betrieben und ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Erfolgt der Betrieb im im Tenor untersagten Umfang, sind unzumutbare Belästigungen für die Antragsteller zu besorgen. Die vollumfängliche Untersagung des Gaststättenbetriebs erscheint nach summarischer Prüfung im Eilverfahren gleichwohl zumindest gegenwärtig nicht gerechtfertigt, da nach Aktenlage keine durchgreifenden Zweifel in Bezug auf die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Betriebs, ggf. unter Verfügung von nachbarschützenden Auflagen insbesondere zum Lärmschutz, bestehen. Im Hinblick auf die nur kurzzeitig, nämlich bis zum Erlass einer Baugenehmigung, geltende Verpflichtung der Antragstellerin steht der Anordnung nach § 123 VwGO auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. 28

  1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch, nämlich auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form der (teilweisen) Nutzungsuntersagung glaubhaft gemacht. 29 1.
  2. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Nutzungsuntersagung setzt zum einen voraus, dass die umstrittene bauliche Anlage öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt, die Rechte des Nachbarn schützen. Des Weiteren muss das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zugunsten eines bauaufsichtlichen Einschreitens auf Null reduziert sein. Das ist der Fall, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH, B.v. 31.3.2004 – 1 ZB 03.452 – juris Rn. 8; B.v. 9.9.2009 – 15 ZB 08.3355 – juris Rn. 9 m.w.N.). 30 1.
  3. Die vorliegenden Baugenehmigungen decken den gegenwärtigen Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte, insbesondere den Betrieb der Außengastronomie, nicht. Die Nutzungsänderung ist auch nicht verfahrensfrei, Art. 57 Abs. 4 BayBO. Die erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis ersetzt weder die erforderliche Baugenehmigung, noch kann daraus abgeleitet werden, dass die Nutzung damit auch als baurechtlich genehmigt anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2019 – 9 ZB 17.911 – juris Rn. 11; Metzner/Thiel in Metzner/Thiel, Gaststättenrecht,
  4. Auflage 2023, § 2 Rn. 14). 31 Laut Selbstauskunft des Betreibers vom
  5. Oktober 2023 wird die Gaststätte mit innen 110 Plätzen und außen ca. 130 Plätzen betrieben. Hierfür findet sich in den vorgelegten Behördenakten keine Baugenehmigung. 32 Die mit Bescheid vom
  6. Januar 2004 (BVNr. …) erteilte bauaufsichtliche Erlaubnis ist unbestimmt, da sie Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung nicht eindeutig erkennen lässt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis: Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2025, Art. 68 Rn. 250 m.w.N.). Die genehmigte Eingabeplanung lässt keine Aufschlüsse über die Anzahl der genehmigten Gastplätze im Innern zu. Ein Möblierungsnachweis bzw. Bestuhlungsplan existiert nicht (vgl. zu dessen Erforderlichkeit: Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2025, Art. 2 Rn. 432). Dem sich in den Akten befindlichen Telefonvermerk, wonach 117 Sitzplätze geplant seien, kommt mangels Einbeziehung in den Genehmigungsbescheid keine Bindungswirkung zu. Überdies ist die betriebene Freischankfläche nicht Gegenstand der Genehmigung. 33 Die Baugenehmigung vom
  7. Dezember 1989 (BVNr. …), die die Genehmigung vom
  8. Mai 1989 modifiziert, und nur 66 Sitzplätze im Innern zum Gegenstand hat, vermag den derzeitigen Betrieb, insbesondere der Freischankfläche, ebenso nicht abzudecken. Es ist von einer den Bestandsschutz vernichtenden Nutzungsänderung auszugehen, da die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten aufgrund der gestiegenen Immissionsbelastung eine andere Qualität zukommt (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 18.5.1995 – 4 C 20/94 – NVwZ 1996, 379). 34 Die Nutzungsänderung der Gaststätte ist auch nicht verfahrensfrei, Art. 57 Abs. 4 BayBO. Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlichrechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 BayBO und Art. 62 bis Art. 62b BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, wobei andere öffentlichrechtliche Anforderungen in diesem Sinne die Verfahrensfreiheit unberührt lassen, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist. Bei einer ausschließlich erdgeschossigen Gaststätte mit mehr als 100 Gastplätzen im Gebäude – die streitgegenständliche Gaststätte verfügt über 110 Plätze im Innern – handelt es sich um einen Sonderbau, Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 Buchst. b BayBO. Auch eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayBO iVm Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d BayBO kommt nicht in Betracht. Danach ist eine Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn die Errichtung oder Änderung nach Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO verfahrensfrei wäre. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d BayBO normiert jedoch nur die Verfahrensfreiheit für Freischankflächen bis zu 100 m² (einschließlich der damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte). Die hier betriebene Freischankfläche verfügt jedoch über ca. 216 m². 35 Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Nutzungsuntersagung besteht bereits bei formeller Illegalität der Nutzung von Anlagen (BayVGH, B.v. 23.8.2012 – 15 CS 12.130 – juris Rn. 16). So liegt es hier. Insbesondere kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, die gegen die Einschreitensbefugnis der Antragsgegnerin sprechen könnte, mangels Vorliegens eines qualifizierten Lärmschutzgutachtens (vgl. zu dessen Erforderlichkeit auch die Stellungnahme des Landratsamts …, Immissionsschutz vom
  9. Dezember 2023) keine Rede sein. 36 1.
  10. Das behördliche Ermessen ist auf Null reduziert, da aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei Weiterführung des Betriebs ohne Einschränkungen eine erhebliche Belastung der Antragsteller zu besorgen ist und der Betrieb gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt (§ 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 15 BauNVO iVm § 22 BImSchG). Zwar kann nach Aktenlage aufgrund der Einschätzung des Landratsamts …, Immissionsschutz (E-Mail vom
  11. Mai 2025) eine unzumutbare Geruchsbelästigung durch den Betrieb der Gaststätte ausgeschlossen werden, dies gilt jedoch nicht für unzumutbaren, gesundheitsschädlichen Lärm. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls hält das Gericht nach summarischer Prüfung die MI-Lärmwerte (§ 6 BauNVO iVm Nr. 6.
  12. Buchst. d) TA Lärm bzw. 6.6 TA Lärm) auch für eine etwaige Gemengelage (aufgrund der vorhandenen ausgeprägten Wohnnutzung bestehen Zweifel an der Einstufung der maßgeblichen Umgebung (§ 34 BauGB) durch die Antragsgegnerin als MI) für angemessen. Gemäß der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Landratsamts …, Immissionsschutz vom
  13. Dezember 2023 kann bei Vollbetrieb ein Verstoß gegen diese Lärmwerte, insbesondere zur Nachtzeit, nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt für die Tagzeit insbesondere dann, wenn der Anlieferverkehr maximal 2 LKWs pro Tag überschreitet und relevante Geräusche aus den Küchenräumen dringen sowie für die Nachtzeit, wenn nach 22:00 Uhr ein „Biergartenbetrieb“ erfolgt. 37 Das Interesse der Antragsteller überwiegt auch die Interessen des Beigeladenen und des Betreibers. Hierfür spricht zunächst, dass der Betrieb, insbesondere der Freischankfläche, ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolgt und der Beigeladene und der Betreiber deswegen nicht schutzwürdig sind. Es ist deren Sache, vor Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung eine erforderliche Genehmigung einzuholen. Weiterhin spricht für ein überwiegendes Interesse der Antragsteller, dass es die Antragsgegnerin trotz der ihr bekannten Immissionskonfliktlage über Jahre unterlassen hat, das für den Betrieb der Gaststätte, insbesondere der Außengastronomie, erforderliche Baugenehmigungsverfahren unter Forderung eines qualifizierten Lärmgutachtens durchzuführen. Dies wird nachzuholen sein. Des Weiteren spricht für ein überwiegendes Interesse der Antragsteller, dass es keine vollziehbare Reglementierung des Betriebs gibt. Die von der Antragsgegnerin verfügte Ergänzung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom
  14. Januar 2024 ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Soweit sie die Anlieferzeiten auf die Tagzeit beschränkt, geht sie – entgegen den Ausführungen des Landratsamts …, Immissionsschutz vom
  15. Dezember 2023 – nicht auf die Anzahl der erlaubten Anlieferungen ein und ist damit unzureichend. Gleiches gilt für die Anordnung, die Küchenfenster während „lauter Küchenarbeiten (u.a. Schnitzelklopfen)“ zu verschließen. Der verwendete Begriff „laute Küchenarbeiten“ ist unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), die Auflage ist schon gar nicht vollziehbar. Die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom
  16. Mai 1989 (BVNr. …) und
  17. Dezember 1989, BVNr. … zum Lärmschutz betreffen zum einen nicht den derzeit ausgeübten Betrieb und wurden überdies zum anderen nicht (wie noch in der Genehmigung vom 22.12.1989, BVNr. …) zum Gegenstand der Baugenehmigung vom
  18. Januar 2004 (BVNr. …) gemacht, sodass sie keine Geltung mehr beanspruchen können. 38
  19. Zugunsten der Antragsteller besteht auch ein Anordnungsgrund, der zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Nutzungsuntersagung des Gaststättenbetriebs im tenorierten Umfang führt. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich hier aus den schwerwiegenden Gesundheitsschäden, die durch die Lärmentwicklung des nicht genehmigten Vollbetriebs verursacht werden können. Insoweit wird auch auf das von den Antragstellern vorgelegte ärztliche Attest Bezug genommen. Es kann den Antragsteller nicht zugemutet werden, dem bis zur Entscheidung des Gerichts über ihre Klage im Hauptsacheverfahren weiter ausgesetzt zu werden. 39
  20. Gleichwohl war dem Antrag nur im tenorierten Umfang stattzugeben und dieser im Übrigen abzulehnen, § 123 Abs.

§ 938Abs.

1 ZPO. Das Gericht orientiert sich insoweit an der nachvollziehbaren Stellungnahme des Landratsamts …, Immissionsschutz vom

  1. Dezember 2023, wonach eine Überschreitung des Richtwerts zur Tagzeit nicht zu erwarten ist, wenn der vom Betreiber angegebene Betriebsumfang eingehalten wird (S. 7, Nr. 3 „Fazit“). Die Werte zur Nachtzeit können nach der Stellungnahme dann eingehalten werden, wenn kein Biergartenbetrieb (und kein Anlieferverkehr) stattfindet. Durch Einschränkung der (ungenehmigten) Nutzung im tenorierten Umfang sind nach summarischer Prüfung die Rechte der Antragsteller (zumindest vorläufig) gewahrt. Überdies bestehen – wie bereits ausgeführt – nach Aktenlage keine durchgreifenden Zweifel in Bezug auf die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Betriebs auch unter Beachtung der Nachbarrechte. IV. 40 Daher musste auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben, zumal insbesondere das Festsetzen von geeigneten Schutzauflagen ohne Einholung eines Lärmschutzgutachtens nicht rechtssicher erfolgen kann. V. 41 Das Gericht weist darauf hin, dass zur Lösung der gegenwärtigen Situation im Rahmen der zeitnahen Durchführung des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens eine qualifizierte Schallschutzprognose einzuholen ist, die den beabsichtigten bzw. durchgeführten Betrieb einschließlich des ihm zurechenbareren An- und Abfahrtsverkehrs vollumfänglich begutachtet. Wegen einer etwaigen Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens (hier im von der Antragsgegnerin angenommenen MI, sofern ein solches vorliegen sollte) von vornherein auch auf die Einhaltung der Anforderungen an das allgemeine Rücksichtnahmegebot zu schließen, verbietet sich nämlich (VG München, B.v. 23.8.2021 – M 8 SN 21.3676 – juris Rn. 40 m.w.N.). Es ist zudem an der Antragsgegnerin, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (soweit erforderlich) geeignete Auflagen zum Nachbarschutz auszuarbeiten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Lärmschutzauflagen in einer Immissionskonfliktlage „nicht nur auf dem Papier“ stehen dürfen, sondern vom genehmigten (Voll-)Betrieb auch eingehalten werden können müssen (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945 – ZfBR 2002, 811 (Ls.)). Das Gericht weist weiter darauf hin, dass es sich nach Aktenlage bei der Außengastronomie nicht um einen Biergarten im Sinne der bayerischen Biergartenverordnung handelt (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 22.08.2023 – 22 CS 23.1265 – juris Rn. 21). VI. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO iVm § 155 Abs. 4 VwGO. Es ist sachgerecht, hier der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trotz der teilweisen Ablehnung des Antrags ganz aufzuerlegen, da sie es trotz der bekannten Immissionskonfliktlage verabsäumt hat, ein Baugenehmigungsverfahren unter Einholung eines Schallschutzgutachtens, insbesondere für die Außengastronomie durchzuführen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m Ziffer 1.
  2. und 9.6.
  3. des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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