spanischem Recht Normenketten: TRLGDCU Art. 118, Art. 124 (spanisches Recht) CC Art. 1101, Art. 1106, Art. 1107 (spanisches Recht) FahrzeugemissionenVO Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Brüssel-Ia VO Art. 4 I Rom I VO Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 ZPO § 287, § 293 Leitsätze: 1.
- im Streitfall gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO anwendbarem -spanischem Recht steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags oder Rückzahlung des Kaufpreises zu. Ein Direktanspruch auf Rücktritt oder Preisminderung besteht nur gegenüber dem Verkäufer. (Rn. 128 – 185) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs kann gegen den Hersteller
CC einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (hier in Höhe von 500,00 €) wegen der Unsicherheit über die Nutzbarkeit des Fahrzeugs geltend machen, sofern die Voraussetzungen einer fahrlässigen Pflichtverletzung erfüllt sind. (Rn. 220 – 267) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein weitergehender materieller Schadensersatz kann gegeben sein, wenn das erworbene Fahrzeug infolge der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder infolge der
träglich installierten Software zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtung
teile aufweist wie einen Leistungsverlust, einen höheren Kraftstoffverbrauch, höheren Wartungsaufwand oder geringere Lebensdauer (hier verneint). (Rn. 269 – 270) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein weiterer materieller Schaden des Erwerbers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs folgt nicht aus der Dualität eines immateriellen Schadens aus Art. 1101 CC und eines materiellen Schadens aus Art. 1101, Art. 1106 CC
den Grundsätzen des vom Bundesgerichtshof entwickelten Differenzschadens. (Rn. 271 – 274) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatz, Kaufvertragsrücktritt, spanisches Recht, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, EA 189, Umschaltlogik, Passivlegitimation, immaterieller Schadensersatz, materieller Schadensersatz Vorinstanz: LG Ingolstadt, Urteil vom 27.10.2023 – 42 O 3597/19 Tenor I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 27.10.2023, Az. 42 O 3597/19 Die e, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Rom II-VO liege nicht vor, ebenso wenig Anknüpfungstatbestände
Rom II-VO und Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO. 16 Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO sei nicht erfüllt. Dem Sachverhalt fehle der besondere Ausnahmecharakter. Ein „Massenschadensfall“ sei nicht gegeben. Jedenfalls determinierten weder der Gesichtspunkt einer einheitlichen Anspruchsverfolgung noch der Aspekt der Gleichbehandlung noch die Gesamtheit der Umstände die Anwendung eines von Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO abweichenden Rechts. Arbeitsökonomische Vorteile und mögliche Kosten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Anwendung ausländischen Rechts spielten ebenso wenig eine Rolle wie der Opferschutz durch Anwendung des Rechts mit für die Klagepartei günstigeren Rechtsfolgen. Die Bündelung von Ermittlungs- und Strafverfahren in Deutschland sei für Art. 4 Abs. 3 Rom IIVO unerheblich. Die Anwendung einer Vielzahl ausländischer Rechtsordnungen sei nicht über diese Vorschrift zu korrigieren. Zudem bestehe eine enge Verbindung des Falls zu Spanien und der dort geltenden Rechtsordnung (Erfolgsort, Vertrieb des Fahrzeugs durch eigenständige, in Spanien ansässige Kfz-Händler mit Wissen und Wollen der Beklagten, Wohnsitz der Klagepartei). Eine qualifiziert engere Verbindung des Sachverhalts zu Deutschland und dessen Rechtsordnung habe die Klagepartei nicht erfolgreich aufgezeigt. 17 Art. 7 Rom II-VO vermöge die Anwendung deutschen Deliktsrechts ebenfalls nicht zu rechtfertigen, da die Vorschrift den Vermögensschaden, den die Klagepartei wegen des unerwünschten Vertragsschlusses vorrangig geltend mache, nicht erfasse. 18 b) Den Hauptantrag der Klagepartei auf Rückzahlung des Kaufpreises/Rückabwicklung des Kaufvertrages hat das Landgericht auf Basis spanischen Rechts abgelehnt. 19 Ein vertraglicher Anspruch scheide aus, da er nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner geltend gemacht werden könne. Die Beklagte sei insoweit nicht passivlegitimiert. Die Urteile des Tribunal Supremo vom 11.03.2020 (Nr. 167/2020) und 23.07.2023 (Nr. 561/2021) stünden dem nicht entgegen, da der Tribunal Supremo die Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes in der Vergangenheit nur ausnahmsweise zugelassen und bewusst auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt habe. Darüber hinaus trage eine Ausdehnung der Ausnahmen vom Relativitätsgrundsatz den, dem spanischen Recht zu entnehmenden Unterschieden zwischen einem Schadensersatzanspruch einerseits und Ansprüchen auf Rückgewähr auf vertraglicher Grundlage erbrachter Leistungen in Folge der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Auflösung des Vertrags andererseits im Hinblick auf Zweck, Voraussetzungen und Folgen keine Rechnung. Außerdem sehe das spanische Verbraucherschutzrecht ein Rücktrittsrecht nur gegenüber dem jeweiligen Verkäufer vor. 20 Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sei ebenfalls nicht gegeben, da das spanische Deliktsrecht zwar keine Beschränkung im Hinblick auf den zu ersetzenden Schaden kenne, der (ungewollte) Vertragsschluss aber anders als im deutschen Recht keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Zudem kenne das spanische Recht einen Schadensersatzanspruch, der die vor dem Schadensereignis bestehende Sach- und Rechtslage durch Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses wiederherstelle, nicht. 21 Einen Anspruch
dem Verbraucherschutzgesetz hat das Landgericht abgelehnt. Zwar handele es sich bei dem mit dem Software-Update aufgespielten Thermofenster um einen Mangel, der nicht geringfügig sein dürfte. Es fehle aber an der Passivlegitimation der Beklagten, da sich die Rechte des Käufers
des spanischen Verbraucherschutzgesetzes TRLGDCU nur gegen den Verkäufer richteten. Eine analoge Anwendung der Vorschrift im Sinne eines Direktanspruchs gegen den Hersteller komme nicht in Betracht. 22 c) Das Landgericht hat dem zuletzt gestellten Hilfsantrag im tenorierten Umfang stattgegeben. 23 Einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz hat das Landgericht allerdings versagt, weil die Klagepartei einen solchen nicht hinreichend dargelegt und bewiesen habe. Die vom Tribunal Supremo aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung der Beweiserleichterung „in re ipsa“ lägen nicht vor. Für die Behauptung, das im Rahmen des Kaufvertrags übereignete Fahrzeug sei weniger wert gewesen als der von der Klagepartei bezahlte Kaufpreis, fehle es an konkretem Sachvortrag zum Schadenseintritt und zur Schadenshöhe. Die Klagepartei habe ein technisch sicheres und jederzeit fahrbereites Fahrzeug erhalten, das keinen durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen bedingten Nutzungsbeschränkungen unterlegen sei und
wie vor genehmigt sei. Die Genehmigung sei auch nicht mit verpflichtenden Nebenbestimmungen versehen worden. Eine denkbare Minderung des Wiederverkaufswerts sei nicht geeignet, einen konkreten materiellen Schaden zu begründen, zumal ein hypothetischer Schaden
spanischem Recht nicht ersatzfähig sei. 24 Das Landgericht hat der Klagepartei einen immateriellen Schadensersatz
Codigo Civil (Spanisches Zivilgesetzbuch; im Folgenden: CC) in Höhe von 500,00 € zuerkannt. Die Beklagte sei
der Rechtsprechung des Tribunal Supremo passivlegitimiert, der den in Art. 1257 CC verankerten Grundsatz der Relativität von Verträgen für den Kauf von Fahrzeugen bei Vertragshändlern im Hinblick auf einen möglichen (immateriellen) Schadensersatz für den
CC erhobenen Anspruch ausdrücklich aufgehoben und den Hersteller mit Blick auf zusätzliche Herstellergarantien oder Werbeaussagen des Herstellers in das Vertragsverhältnis einbezogen habe. Der Einsatz der verbotenen Motorsteuerungssoftware im Aggregat EA189 stelle eine Vertragsverletzung i. S. d. Art. 1101 CC dar, die der Beklagten zurechenbar sei. Die Herstellereigenschaft der Beklagten entfalle nicht deswegen, weil nicht sie, sondern die V. AG Herstellerin des Motorenaggregats gewesen sei. Der Klagepartei könne es nicht zugemutet werden, im Rahmen der Geltendmachung ihrer Rechte mit einer aufwändigen Datenrecherche die Herstellereigenschaft für einzelne Bestandteile des von ihr gekauften Fahrzeugs zu klären. Eine mögliche Haftungsübernahme durch die VAESA lasse die Möglichkeit, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, nicht entfallen. Diese habe
den Feststellungen des Tribunal Supremo vorsätzlich gehandelt. Der Klagepartei sei aufgrund der ungewissen Folgen aufgrund der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs hinsichtlich der Schadstoffemissionen verfälscht habe, ein immaterieller Schaden entstanden. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bekanntwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung und der Klageerhebung sei nicht erforderlich. 25 Für die Besorgnis, die Ungewissheit und das Unbehagen der Klagepartei sei ein pauschaler Entschädigungsbetrag von 500,00 € angemessen. Dem Fahrzeugalter bzw. der Nutzungsdauer komme keine eigenständige Bedeutung bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe zu. Außerdem sei mit dem Angebot eines Software-Updates durch die Beklagte und der Ausgestaltung als „freiwillige Maßnahme“ durch das zuständige Ministerium die Grundlage für die Unsicherheiten der Fahrzeugeigentümer (weitgehend) entfallen. Das Umweltbewusstsein der Klagepartei rechtfertige keinen höheren Betrag. 26 Das Landgericht hat den Anspruch nicht für verjährt gehalten. Anwendbar sei Art. 1964 CC a. F. und die dort ab 07.10.2015 geltende fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 1939 CC). Da die mögliche Ausübung eines Anspruchs jedenfalls von der objektiven Erkennbarkeit durch den Anspruchsinhaber abhänge, habe die Verjährung frühestens am 15.10.2015 mit der Feststellung einer Verletzung von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch das Kraftfahrtbundesamt begonnen. 27 d) Zinsen hat das Landgericht
Eine Verzinsung ab Abschluss des Kaufvertrages komme nicht in Betracht, weil die Klagepartei einen erheblich überzogenen Klageantrag gestellt habe. Die Zinshöhe hat das Landgericht dem Antrag der Klagepartei entnommen. 28
deutschem Recht behandelt habe. 38 Die Feststellung, im
gang von deutschen Behörden ergehende Bestimmungen hätten keine unmittelbare Auswirkung auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in Spanien, sei mit Blick auf Art. 35 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 krass falsch. Ein Fahrzeug ohne Typgenehmigung dürfe in Spanien nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. 39 Das Landgericht habe sich nicht mit der vertragsakzessorischen Anknüpfung des Art. 4 Abs. 3 S. 2 Rom II-VO befasst.
spanischem Recht liege ein vertraglicher Anspruch des Käufers gegen den Hersteller vor. Streitig sei nur, ob er alleine Schadensersatzansprüche betreffe oder sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag. Der europäische Vertragsbegriff sehe als wesentliches Kriterium die Freiwilligkeit vor. Der Hersteller sei sich schon mit der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung bewusst, eine direkte Beziehung mit dem Verbraucher einzugehen. 40 Das Landgericht habe Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO nicht geprüft, obwohl die Vorschrift lex specialis sei. Die Beklagte habe sich durch den Einbau der betrügerischen Abschaltvorrichtung einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern verschafft, das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und es beworben. Der EuGH habe die Vorschrift auf „Auslandsdieselfälle“ für anwendbar gehalten (Urteil vom 09.07.2020, C-343/19); die Entscheidung habe Bindungswirkung. Das Gutachten von M, wonach der Klageanspruch nicht auf irreführender Werbung oder sonstigem Marketing beruhe, sei in diesem Punkt nicht
vollziehbar. 41 Fehlerhaft habe das Landgericht die Anwendung von Art. 7 Rom II-VO abgelehnt. Anknüpfungspunkt für die Kausalität sei nicht die Rechtsgutsverletzung (Umwelt), sondern die Umweltschädigungshandlung (Erwägungsgrund 25), die im Einbau eines Motors/einer Software mit der Folge überhöhter NOx-Emissionen liege. Hilfsweise bestehe zwischen dem Umweltschädigungserfolg und dem eingetretenen Vermögensschaden eine kausale Verbindung durch den drohenden Widerruf der Typgenehmigung. 42 Das Landgericht habe Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) nicht geprüft. Der zugrundeliegende Anspruch sei vertraglich zu qualifizieren. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO müsse verbraucherfreundlich ausgelegt werden unter dem Vortrag der Beklagten, es seien immer nur die Tochtergesellschaften und nicht sie selbst in Spanien tätig geworden. 43 b) Im Übrigen sieht die Klagepartei auch einen Anspruch
spanischem Recht. 44
CC und daneben Schadensersatz
2 CC. Die Klagepartei müsse sich entsprechend Art. 1306 Abs. 2 CC keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da das Verschulden der Beklagten in einer Täuschung der Vertragspartner bestehe. 49 bb) Des Weiteren ergebe sich ein Anspruch aus Verbraucherschutzrecht gemäß Art. 124 TRLGDCU a. F. Die Rechtsprechung des Tribunal Supremo zur Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes gelte auch hier. Die Sachverständige S habe das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit
spanischer Rechtsprechung bestätigt, die
den EuGH-Urteilen zum Thermofenster nicht mehr als unerheblich angesehen werden könne. Rechtsprechung spanischer Gerichte zu Art. 124 TRLGDCU a. F. stellten den Hersteller als dem Vertragshändler gleichstehendes Haftungssubjekt fest. Zudem gelte das Rechtsinstitut der „actos propios“, wenn der Hersteller eine eigene Haftung anerkannt habe. Die Auslegung im Lichte der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie EG 44/1999, konkret der „Garantie“ i. S. d. Art. 1 Buchst.
Widerruf der Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt sei konkret. Der Tribunal Supremo habe die absolute Nichtigkeit i. S. d. Art. 6 Abs. 3 CC bislang nicht geprüft. 52 dd) Der Anspruch folge überdies aus Art. 1269, 1270 Abs. 1 CC i. V. m. Art. 1303 CC wegen schweren arglistigen Verhaltens der Beklagten, die dem Verkäufer zugerechnet werde. Eine einfache Arglist scheide aus, da kein Käufer ein Fahrzeug kaufen würde, dessen Typgenehmigung in Gefahr sei. Die Vierjahresfrist für die Anfechtungsklage
CC sei gewahrt, da die Verfallfrist frühestens mit Abgabe des Strafverfahrens
Deutschland am 20.09.2021 begonnen habe, nicht vor Kenntnis des Verbrauchers. 53 c) Die Klagepartei könne aus Art. 1101 CC einen Schaden geltend machen. 54 Das Landgericht habe sich in Bezug auf die immateriellen Schadensfolgen dem Tribunal Supremo angeschlossen. Es habe jedoch im Wege der Rechtsfortbildung, zu der es sich eigentlich nicht berechtigt gesehen hat, der vom Tribunal Supremo erklärten Wechselwirkung zwischen dem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entdeckung des Skandals und der Höhe des Schmerzensgeldes eine Absage erteilt, da die Frustration spätestens mit dem Aufspielen des Software-Updates entfallen sei. Dies sei falsch, da Käufer, die ein Update abgelehnt haben, die Kausalkette Verletzungshandlung-Immaterieller Schaden nicht unterbrochen hätten, und Käufer, die die
rüstung hingenommen haben, zurecht Zweifel an der Problemlösung haben durften. Ein entscheidendes Kriterium für das Schmerzensgeld sei überdies die Unsicherheit über die Auswirkungen der am Fahrzeug vorzunehmenden Eingriffe, insbesondere der Möglichkeit der Entziehung der Betriebserlaubnis, die mit dem durch das Update aufgespielten Thermofenster nicht gebannt sei. Die Klagepartei habe keine konkreten Umstände für einen von 500,00 € abweichenden Betrag darlegen müssen. Der Tribunal Supremo habe mit dem Betrag keinen Orientierungswert schaffen wollen. 55 d) Daneben bestehe ein materieller Schadensersatz. Eine unterschiedliche Anwendung der reipsa-Regel auf materiellen und immateriellen Schaden sei nicht gerechtfertigt und vom Tribunal Supremo nicht entschieden. Die Genehmigungen in Spanien stünden aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig infrage. Das Landgericht spekuliere zur Vorgehensweise des Kraftfahrtbundesamts. Das spanische Industrieministerium habe bislang nur deswegen nicht eingegriffen, weil die Typgenehmigung für das Fahrzeug nicht widerrufen worden sei. Eine Verpflichtung, das Software-Update aufspielen zu lassen, gebe es nicht. Die Klassifizierung des Fahrzeugs
Abgasnorm Euro 5 sei ein wertbildender Faktor. Das Fahrzeug, das dem Verbraucher
Wiederherstellung des Rechtszustandes verbleibe, sei ein Minus gegenüber dem, das er gekauft habe, da es ohne Thermofenster leistungsschwächer sei. Der Verbraucher hätte in Kenntnis der Lage für das Fahrzeug einen geringeren Preis bezahlt. Das Urteil der Audiencia Provincial Madrid vom 01.07.2019 mit einem Schadensersatz von 4.000,00 € sei keine Einzelfallentscheidung. Eine Analogie zum Kartellrecht sei geboten. Selbst der Bundesgerichtshof verzichte zugunsten des Verbrauchers auf den
weis eines tatsächlichen Schadens und setze ihn mit 5% bis 15% des Kaufpreises fest. Eine Orientierung an dem zwischen der Konzernmutter der Beklagten und der Verbraucherzentrale Berlin geschlossenen Vergleich sei sachgerecht. Dem vom EuGH betonten Effektivitätsgrundsatz sei Rechnung zu tragen. Ohne Anwendung der reipsa-Regel würde der spanische Verbraucher leer ausgehen. Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Wertverlust der „Dieselfahrzeuge“ müsse
gegangen werden. Im Übrigen gelte gemäß Art. 1107 Abs. 2 CC die Beweisvermutung zu Lasten der Beklagten. 56 § 287 ZPO sei als Norm der lex fori anwendbar, nicht nur für die Schätzung der Schadenshöhe, sondern auch für die Frage des „Ob“ im haftungsausfüllenden Tatbestand. 57 Der Minderwert könne mit wenigstens 10% des Kaufpreises veranschlagt werden. 58 e) Die Klagepartei beruft sich vorsorglich auch auf gesetzliche Schadensersatzansprüche. 59 Die Voraussetzungen des deliktsrechtlichen Anspruchs
Die Zurechnung der Haftung zur Beklagten erfolge über Art. 1903 CC. 60 Daneben ergebe sich ein Anspruch aus Art. 1270 Abs. 2 CC wegen einfacher Arglist. 61 Das Landgericht habe die Anspruchsgrundlage der Art. 4.1, 5 i. V. m. Art. 32 Nr. 5 LDC nicht geprüft. Die Beklagte habe durch den massenhaft begangenen Betrug zum
teil der Verbraucher ein unlauteres Verhalten begangen. Das Handelsgericht Madrid habe am 25.01.2021 Schadensersatz für Verbraucher in Höhe der beantragten 3.000,00 € festgesetzt, je hälftig für den materiellen und den immateriellen Schaden. Dabei habe es die Unsicherheit über den möglichen Widerruf der Zulassung mit Blick auf das Thermofenster noch gar nicht berücksichtigen können. Die Aufhebung des Urteils sei nur wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgt. 62
3 Rom II-VO an deutsches Recht, mithin den Handlungsort, wäre eine Umgehung der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers für den Erfolgsort als maßgebliches Moment. Gründe für eine engere Verbindung zu Deutschland bestehen nicht. 66 Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO sei nicht einschlägig, da der Anspruch deliktisch zu qualifizieren sei. Im Übrigen würde für den Verbrauchervertrag Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO gelten. Es fehle an einem aus einer Umweltschädigung herrührenden Sachschaden i. S. d. Art. 7 Rom II-VO. 67 Die Beklagte habe nicht eigenständig in Spanien geworben. Neuer Vortrag der Klagepartei zu einer etwaigen Beteiligung der Beklagten an Werbestrategien sei verspätet. Der Sachvortrag der Klagepartei beziehe sich zudem nicht auf die Beklagte, sondern auf die V. AG. Selbst wenn von einer Werbetätigkeit der Beklagten in Spanien auszugehen sei, wären die Verbraucherinteressen
GH zu C-343/19. Der Erwerbsort sei auch der maßgebliche Ort einer vermeintlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung. 68 b)
spanischem Recht stehe der Klagepartei der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Das Landgericht sei der in den gerichtlichen Sachverständigengutachten vertretenen Rechtsauffassung mit
vollziehbarer Begründung gefolgt. Seine Entscheidung stehe grundsätzlich im Einklang mit der einhelligen spanischen Rechtsprechung, in der es kein einziges Rückabwicklungsurteil gegen eine Herstellerin (oder Importeurin) gebe. 69 Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, da Anspruchsgrundlagen auf vertraglicher Grundlage nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner geltend gemacht werden können. Dies folge unmittelbar aus der Rechtsprechung des Tribunal Supremo, der die Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes auf vertragliche Schadensersatzansprüche beschränkt habe.
spanischem Recht sei es für einen am Vertrag unbeteiligten Dritten nicht möglich, in ordnungsgemäßer Weise die Rückabwicklung eines Vertrages zu erfüllen. Der Tribunal Supremo habe in neueren Entscheidungen die Anwendung der Doktrin zur Ausweitung der vertraglichen Passivlegitimation bestimmter Parteien bezogen auf Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Kündigungsklagen, die nicht am Vertrag beteiligt waren, abgelehnt. Das Gutachten von SC enthalte eine
trägliche persönliche Rechtssauffassung eines ehemaligen Richters. Der EuGH habe im Urteil vom 21.03.2013 (C-100/21) keine vertraglichen Rückabwicklungsansprüche zuerkannt und keine Haftung aus einer Garantieerklärung begründet. Gegen eine vertragliche Verbindung unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer spreche der MusterText der Übereinstimmungsbescheinigung, der den Fahrzeugkäufer nicht erwähne und nur eine objektive Bestätigung beinhalte, der regelmäßige zeitliche Ablauf durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung
Vertragsschluss sowie die bloße Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht zur Übergabe eines Mustertextes ohne Rechtsbindungswillen. Ein tatsächlich entstandener Schaden müsse durch das nationale Gericht gesondert festgestellt werden. 70 Die strengen Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines Anspruchs auf Loslösung vom Vertrag gemäß Art. 1124 CC im Sinne einer wesentlichen, schwerwiegenden und erheblichen Nichterfüllung liegen nicht vor. Das Verhalten der vertragsbrüchigen Partei sei grundsätzlich sehr restriktiv auszulegen. Die Erweckung eines Irrtums der Käufer über die Nichteinhaltung von Abgasnormen sei keine wesentliche Vertragsverletzung. Das Fahrzeug sei auch nicht unfähig zur Erfüllung seines Zwecks, die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt. Die Klagepartei habe nicht vorgetragen, ob und wann sie das in Spanien freiwillige Software-Update hat aufspielen lassen. 71 Zu Recht habe das Landgericht eine Nichtigkeit des Kaufvertrages
3 CC i. V. m. Art. 1303 CC bzw. aus Art. 1269, 1270 i. V. m. Art. 1303 CC abgelehnt. Der Tribunal Supremo habe in den Urteilen vom 11.03.2020 und 23.07.2021 die Verträge nicht für nichtig erklärt, obwohl dies von Amts wegen möglich gewesen wäre. Es liege weder eine schwere noch eine beiläufige arglistige Täuschung der Klagepartei durch die Beklagte vor, die weder nicht Vertragspartei sei noch zur Kaufentscheidung der Klagepartei beigetragen habe. Die Vermutung der Wirksamkeit des Vertrages habe die Klagepartei nicht widerlegt. Im Übrigen wären etwaige Ansprüche
CC
einer Frist von vier Jahren, beginnend mit der Bewirkung der Leistung, verwirkt. 72 Zutreffend habe das Landgericht Art. 120 Abs. 1 Buchst. d) TRLGDCU gegenüber der Beklagten als Herstellerin nicht angewandt. Es gebe zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung. Die Ansicht der Klagepartei würde das Verbraucherschutzrecht aushöhlen. Aus der Vorschrift lasse sich zudem nicht die Rechtsfolge der Rückabwicklung herleiten. Art. 132 TRLGDCU sei nicht einschlägig, da keine Sicherheitsmängel am streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden seien. Des Weiteren sei
4 TRLGDCU Verjährung eingetreten. 73 Im Falle eines Rückabwicklungsanspruchs der Klagepartei schulde diese zumindest Nutzungsersatz unter dem Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung. 74 c) Einen vertraglichen Anspruch auf materiellen Schadensersatz
CC könne die Klagepartei nicht geltend machen, da sie keinen Schaden darzulegen vermocht habe. Ein materieller Schaden werde nicht „in re ipsa“ vermutet, da er konkret benannt und beziffert werden könne. Die Rechtsauffassung der Sachverständigen S sei eine Mindermeinung, die sich in der spanischen Rechtsprechung nicht widerspiegele. Ein Restwertverlust sei bei betroffenen EA 189-Fahrzeugen durch die Umschaltlogik nicht eingetreten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig binde die spanischen Behörden und Gerichte nicht, die das Thermofenster nicht für rechtswidrig erklärt hätten. Sie stelle die Genehmigungen in Spanien auch nicht infrage. Dort sei gerade kein verpflichtender behördlicher Rückruf erfolgt. 75 Ebenso wenig seien die Voraussetzungen eines deliktsrechtlichen Anspruchs
1968 Abs. 2 CC verjährt sei, und eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 LCD (Ley 3/1991 de Competencia Desleal) erfüllt. Das Handelsgericht Barcelona habe mit Urteil vom 10.01.2023 (Nr. 7/2023) Ansprüche aus Wettbewerbsrecht verneint. Im Übrigen habe die Beklagte selbst keine Werbung in Spanien veröffentlicht und die Klagepartei damit nicht beeinflusst. 76 d) Mit der Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen die Zuerkennung des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 1101 CC. 77 Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die „in re ipsa“-Regelung angewandt, die einem Anscheinsbeweis ähnele. Es liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 Rom II-VO vor, da „in re ipsa“ Teil des Entscheidungsfindungsprozesses des Gerichts und deshalb als Teil der freien richterlichen Beweiswürdigung zwingend
der lex fori anzuknüpfen sei. Habe das Landgericht in „in re ipsa“ eine Vermutungsregel
1 Rom II-VO gesehen, fehle es an der erforderlichen Vermutungsbasis, da die Klage erst viele Jahre
Bekanntwerden der sog. Diesel-Thematik erhoben und der Hilfsantrag auf immateriellen Schadensersatz sogar noch später gestellt worden sei. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Schadensentstehung und Klageerhebung sei keineswegs irrelevant. Der immaterielle Schaden beruhe nämlich auf einer etwaigen Ungewissheit oder einem Unbehagen, welche durch die öffentliche Diskussion der Dieselthematik ausgelöst worden sein können, so dass der Faktor Zeit eine Rolle spiele. Spanische Gerichte hätten die vermeintlich erlittene Besorgnis als nicht über das „in der Sphäre der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen“ Übliche hinausgehend eingestuft, was das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe. Zudem sei der Klagepartei mit dem Halteranschreiben Anfang 2016 deutlich gemacht worden, dass sie keine Stilllegung des Fahrzeugs zu befürchten habe. Das Landgericht habe den Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung der Klagepartei übergangen, dem die Klagepartei durch ihren eigenen Antrag zugestimmt habe. 78 § 287 ZPO sei als materiellrechtlich zu qualifizierende Vorschrift nicht anwendbar. Gemäß Art. 15 Buchst. c) Rom II-VO unterfielen Schadensbestimmung und Schätzungsermessen der lex causae. 79 e) Die Beklagte hält an der Einrede der Verjährung fest. Ansprüche
42/2015 mit Verweis auf Art. 1939 CC). Die Klagepartei habe spätestens am 02.10.2015 Kenntnis haben müssen. Der immaterielle Schadensersatz sei erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht worden. Die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs habe zu keiner Hemmung
spanischem Recht geführt, da es an einer Gleichartigkeit der Ansprüche fehle und der Hilfsanspruch nicht individualisiert gewesen sei. Auch jede andere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Klagepartei vor dem Stellen des Antrags auf immateriellen Schadensersatz habe sich auf einen anderen Lebenssachverhalt bezogen. 80 f) Die Zinsentscheidung sei unzutreffend. Die Klagepartei habe keinen Anspruch auf Prozesszinsen
Aus der zutreffenden Feststellung zu Art. 1101, 1108 CC, dass die Klagepartei einen erheblich überzogenen Klageantrag gestellt habe, habe das Landgericht die rechtsfehlerhafte Konsequenz gezogen, dennoch einen reduzierten Zinssatz zuzusprechen. Es sei gänzlich von Verzugszinsen abzusehen. Allenfalls läge der Zinssatz bei rund 3%. 81 Die Klagepartei beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. 82 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Schriftsätze vom 08.03.2024, 08.05.2024, 16.09.2025, 07.11.2025 und 14.11.2025, auf die gerichtlichen Hinweise sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. 83 Das Oberlandesgericht München ist international und örtlich zur Entscheidung berufen. 84 Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig. 85 Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
GVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Dies ist im Falle der Beklagten Ingolstadt. III. 86 Der Entscheidung ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO spanisches Sachrecht zugrunde zu legen. 87
1 S. 1 Rom II-VO gilt sie für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 90
dieser Vorschrift können die Parteien das Recht, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll, durch eine Vereinbarung
Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses wählen. 98 Gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben. Erforderlich ist ein konkreter Rechtswahlwille, der auch als kollisionsrechtliches Erklärungs- oder Gestaltungsbewusstsein bezeichnet wird (BeckOGK/Rühl, Stand 01.04.2025, Art. 14 Rom II-VO Rn. 105; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 6 U 79/19, PharmR 2025, 410, juris Rn. 64). 99 An einer stillschweigenden beiderseitigen Wahl des deutschen Rechts fehlt es bereits deswegen, weil sich die Beklagte in der Klageerwiderung gegen die Anwendbarkeit deutschen Rechts verwahrt hat. 100 4.
1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, sofern – wie hier – keine vorrangigen Kollisionsnormen der Rom II-VO eingreifen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. 101 Der Schaden ist vorliegend in dem Staat eingetreten, in dem die Klagepartei das Fahrzeug erworben hat. 102 Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ darf nicht so weit ausgelegt werden, dass er jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Ereignisses spürbar werden können, das bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19 – VKI ./. V. AG, NJW 2020, 2869, juris Rn. 26 zur Auslegung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO). 103 Der von der Klagepartei behauptete Schaden besteht in dem Erwerb eines Fahrzeugs, dessen Wert infolge der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemindert ist (EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19 – VKI ./. V. AG, NJW 2020, 2869, juris Rn. 30). Damit ist aufgrund des Schadenseintritts durch den Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug in Spanien spanisches Recht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 23.12.2024, VIa ZR 598/23, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 27.11.2023, VIa ZR 1425/22, MDR 2024, 298, juris Rn. 11; jeweils zur Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Abschluss eines Kaufvertrages in Deutschland). 104 Selbst wenn man auf die Übergabe des Fahrzeugs abstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.02.2024 – MA ./. FCA Italy SpA, C-81/23, NJW 2024, 1247, juris Rn. 40), gelangt spanisches Recht zur Anwendung, da diese Übergabe
den vorliegenden Unterlagen durch den spanischen Verkäufer in Spanien erfolgt ist. 105 5. Zur Anwendung deutschen Rechts kommt man nicht über Art. 4 Abs. 1 Buchst.
dem durch die Regelanknüpfung bestimmten, spanischen Recht zu beurteilen. Die Einzelfallgerechtigkeit und der damit verbundene Interessenausgleich zwischen der Klagepartei und der Beklagten drängen nicht zur Anwendung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO. 115 Der Bundesgerichtshof hat dies zu einem vergleichbaren Sachverhalt, in dem ein deutscher Käufer ein im Ausland hergestelltes und dort typgenehmigtes Basisfahrzeug der Marke Fiat in Deutschland erworben hat, bereits entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2023, VIa ZR 1425/22, MDR 2024, 298, juris Rn. 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber in den Erwägungsgründen 16, 17 und 18 der Rom II-VO die „lex loci damni“, also das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt, als vorrangigen Anknüpfungspunkt hervorgehoben hat. Er hat dies mit einer verbesserten Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Schädiger und Geschädigten begründet. 116 Soweit die Klagepartei auf die Entwicklung der Umschaltlogik in Deutschland abhebt, handelt es sich der Sache
nur um Vorbereitungshandlungen zu dem schadensbegründenden Ereignis des Inverkehrbringens, das
der Entscheidung des Verordnungsgebers für sich gesehen nicht ausreicht, um eine hinreichend enge Verbindung zu dem Staat zu begründen, in dem dieses Ereignis stattgefunden hat (Stadler/Krüger, Internationale Zuständigkeit und deliktischer Erfolgsort im VW-Dieselskandal, IPRax 2020, 512 [514]). Geradezu konstruiert wirkt es, den „zugrundeliegenden technischen Vorgang“ in seine Einzelteile aufzuspalten (Ort der unternehmerischen Entscheidung zum Einbau der Abschalteinrichtung, Ort der Produktion, Ort der Erstbedatung, Ort des Zusammenbaus, Ort der Endbedatung; vgl. Gutachten M vom 26.09.2019, S. 26 ff.), die sich gerade bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen eher zufällig auf ein oder mehrere Länder verteilen können. Auch ist der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung als weiterem Formalakt ein geringeres Gewicht beizumessen als dem Ort des Schadenseintritts. 117 Der Aspekt der „Massenschäden“ erschüttert das Ersturteil nicht. Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Entscheidung des französischen Kassationsgerichts vom 10.10.2018 steht dem nicht entgegen, da es die Regelungen der Rom II-VO nicht angewandt hat, weil die maßgeblichen Handlungen vor deren Inkrafttreten erfolgt waren. Darüber hinaus liegt kein Fall der kollektiven Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Geschädigte mit Wohnsitz in unterschiedlichen Staaten vor, sondern die massenhafte Geltendmachung von Einzelansprüchen spanischer Klageparteien aufgrund eines jeweils in Spanien eingetretenen Schadens. Hieraus folgt nicht das Erfordernis, sämtliche Einzelklagen unter deutschem Recht zusammenzuführen, zumal dadurch nicht viele verschiedene Rechtsordnungen berührt sind (wie etwa bei einem Flugzeugunfall), sondern das spanische Recht auf alle diese Fälle einheitlich angewandt werden kann. Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Rechtsgutachten zum ausländischen Recht (vgl. Gutachten M vom 26.09.2019, S. 23 f.) wird dadurch deutlich abgeschwächt. 118 Den Umstand, dass die Beklagte ihre Fahrzeuge weltweit in Verkehr bringt und spanische Klageparteien durch Anwendung spanischen Rechts dem Grunde und der Höhe
möglicherweise andere, auch geringere, Ansprüche zuerkannt werden als z. B. italienischen oder österreichischen Klageparteien, hat der Verordnungsgeber mit Blick auf die Erwägungsgründe 14 bis 18 in Kauf genommen und die Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund gestellt. 119 Der Gedanke des „Opferschutzes“ führt zu keiner anderen Bewertung. Die Klagepartei begründet dessen Berücksichtigung damit, dass der Geschädigte sich auf die Anwendung „seiner vertrauten Rechtsordnung“ verlassen können und nicht mit dem Recht am Handlungsort konfrontiert werden soll, an dem der potentielle Täter sich entschieden hat, seine schädigende Handlung zu begehen. Von diesem Gedanken ausgehend ist schon nicht verständlich, warum der Aspekt des Opferschutzes gerade zur Anwendung des der Klagepartei fremden deutschen Rechts führen sollte. 120 Etwaige strafrechtliche Ermittlungen in Deutschland sind als Anknüpfungspunkt ebenfalls nicht geeignet, da der Zivilprozess kontradiktorisch ausgestaltet ist und keine Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte besteht. 121 7. Aus Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO folgt ebenfalls nicht die Anwendung deutschen Rechts. Gemäß dieser Regelung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. 122 Hiernach unterliegen etwaige außervertragliche Beziehungen zwischen den Parteien spanischem Recht, da allenfalls in Spanien die Verbraucherinteressen i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO verletzt wären. Bekräftigt wird dies durch das Urteil des EuGH vom 09.07.2020 zur Frage der Zuständigkeit des Landgerichts Klagenfurt
GVVO in einem mit dem hiesigen Fall vergleichbaren Rechtsstreit. Der EuGH hat einen Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO gesehen. Der Einbau einer die Daten über den Abgasausstoß manipulierenden Software in Fahrzeuge stelle ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dar, da die Software die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigen könne, und könne diese Interessen in jedem Mitgliedstaat beeinträchtigen, in dessen Hoheitsgebiet das mangelhafte Produkt von den Verbrauchern gekauft werde. Der EuGH hat als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs daher gemäß der Rom-II-Verordnung den Ort bestimmt, an dem ein solches Produkt gekauft wird (EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19 – VKI ./. V. AG, NJW 2020, 2869, juris Rn. 39). Es ist also auf das Recht des Marktes abzustellen, um dessen Marktanteile durch das wettbewerbswidrige Verhalten gekämpft wird und auf dem die Verbraucher zum Zwecke des Produktabsatzes umworben werden. Dies geschah vorliegend auf dem Gebiet des spanischen Automobilmarkts (OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 140). 123 8. Art. 7 Rom II-VO ist nicht einschlägig. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden das
1 Rom II-VO geltende Recht anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. 124 Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, scheidet die Anwendung von Art. 7 Halbs. 1 Rom II-VO aus, weil bereits kein aus einer Umweltschädigung herrührender Sachschaden vorliegt. Ein vorgeblicher Vermögensschaden der Klagepartei wäre nicht kausal auf eine Umweltschädigung zurückzuführen. Der geltend gemachte Schaden müsste nämlich ein Folgeschaden eines ökologischen Schadens sein, d. h. „über den Umweltpfad“, sprich durch die Einwirkung auf eine Umweltressource (Boden, Luft, Wasser, Artenvielfalt) hervorgerufen worden sein (jurisPK-BGB Band 6/Wurmnest,
spanischem Recht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. 129 1. Die Klagepartei hat keine Ansprüche
spanischem Verbraucherschutzrecht. 130
den Vorschriften dieses Titels die Reparatur des Produkts, eine Ersatzlieferung, eine Preisminderung oder die Vertragsauflösung verlangen kann. 132 Zwar wäre ein Anspruch nicht bereits, wie von Teilen der spanischen Rechtsprechung vormals angenommen, gemäß Art. 121 S. 2 TRLGDCU ausgeschlossen. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Verbraucher bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit keinen Anspruch auf Rücktritt hat. Dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware im Lichte der jüngeren EuGH-Rechtsprechung nicht mehr als „geringfügige Vertragswidrigkeit“ eingestuft werden kann, „liegt auf der Hand“ (vgl. Gutachten S vom 24.02.2023, S. 21). 133 Dem Verbraucher steht bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung daher grundsätzlich ein Recht zum Rücktritt
1 Buchst. d) TRLGDCU zu. Danach darf der Verbraucher, wenn die Reparatur vollzogen und das Produkt zurückgegeben wurde und dieses weiterhin vertragswidrig ist,
den Bestimmungen dieses Kapitels eine Ersatzlieferung – es sei denn, sie ist unverhältnismäßig – oder die Minderung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt erklären. 134 Dieses Rücktrittsrecht kann der Verbraucher aber nur gegenüber dem Verkäufer i. S. d. Art. 114 TRLGDCU, also der Person, die zu unternehmerischen Zwecken durch Vertrag einem Verbraucher ein Gut verkauft, geltend machen, nicht aber gegenüber dem Hersteller, Importeur oder sonstige am Vertrieb der fehlerhaften Kaufsache beteiligte Dritte (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 9 f., 12). 135 bb) Aus Art. 124 TRLGDCU, der ausdrücklich die Möglichkeiten für ein Vorgehen gegen den Hersteller normiert, vermag die Klagepartei kein Rücktrittsrecht abzuleiten. 136 Art. 124 Abs. 1 TRLGDCU besagt, dass der Verbraucher und Nutzer, wenn es ihm unmöglich oder zu aufwändig ist, gegen den Verkäufer wegen der fehlenden Vertragsmäßigkeit der Produkte vorzugehen, den Hersteller unmittelbar auf Ersatzlieferung oder
besserung des Produkts in Anspruch nehmen kann. 137 Die Beklagte wäre, wenngleich sie den inkriminierten Motor nicht entwickelt und produziert hat, Herstellerin im Sinne dieser Vorschrift. Hersteller ist
TRLGDCU der Hersteller des Gutes oder der Dienstleister oder dessen Vermittler oder der Importeur des Gutes oder der Dienstleistung in dem Gebiet der Europäischen Union sowie jede Person, die sich durch die Angabe ihres Namens, der Marke oder des Kennzeichens auf dem Gut, sei es auf der Verpackung, der Hülle oder auf jedem sonstigen Schutz- oder Darstellungselement, als solcher ausgibt. 138 Dabei bezieht sich Art. 124 TRLGDCU auf den Hersteller des Endprodukts, nicht auf den Hersteller von Produktbestandteilen, um unter anderem dem Verbraucher eine aufwändige Suche
dem Hersteller des betroffenen Teils zu ersparen. Dies gilt selbst dann, wenn der Hersteller des vollendeten Produkts keine Kenntnis von dem fehlerhaften Bestandteil hatte (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 16). 139 Allerdings beschränkt Art. 124 TRLGDCU den Direktanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller auf Ersatzlieferung oder
besserung. Die Möglichkeit, gegenüber dem Hersteller den Rücktritt zu erklären, wurde zumindest beim Verbrauchsgüterkauf bewusst ausgeschlossen (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 12 f., 42; Anhörung S vom 20.06.2023, S. 7; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 10). 140 Angesichts der ausdrücklichen Regelung ändert das Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, in dem es eine Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Hersteller eines Fahrzeugs anerkannt hat, an diesem Ergebnis nichts (vgl. Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 12; OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 158). 141 b) Die Klagepartei kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf die Produkthaftung
TRLGDCU stützen. 142
TRLGDCU hat jeder Geschädigte das Recht, für die von den Gütern oder Dienstleistungen verursachten Schäden oder
teile
den in Art. 128 ff. TRLGDCU näher festgelegten Bedingungen entschädigt zu werden. 143 Die Norm erfasst allerdings nur Schäden, die durch das fehlerhafte Produkt oder durch fehlerhafte Dienstleistungen hervorgerufen wurden. Nicht davon erfasst ist der Schaden, der aufgrund des Scheiterns des vertraglichen Interesses des Erwerbers wegen eines nicht vertragsgemäßen Gutes oder einer nicht vertragsgemäßen Dienstleistung entsteht (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 7; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 16 f.; Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 4.; OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 159), wie ihn die Klagepartei vorliegend begehrt. Die hierauf gerichteten Ansprüche unterliegen den allgemeinen Vorschriften. Eine Produkthaftung der Beklagten kommt daher schon mit Blick auf die Zielsetzung der Klage nicht in Betracht. 144 c) Soweit die Klagepartei das Institut der „actos propios“ heranzieht, d. h. die Lehre von den sog. „Eigenhandlungen“ aufgrund der Erklärungen der VAESA (vgl. Tribunal Supremo, Urteil vom 23.07.2023, Nr. 561/2021), lässt sich aus dem spanischen Sachrecht bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung kein Anspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller auf Rückabwicklung ableiten, selbst wenn der Hersteller
besserung angeboten hat. 145
zubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht. Der Verbraucher kann die Garantie
5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in jedem Fall geltend machen und ihre Einhaltung verlangen. 146 Abgesehen davon, dass sich vorliegend schon die Frage
dem Vorliegen einer „Garantie“ stellt, führt sie offensichtlich nicht zu einem Direktanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des Kaufpreises. 147 2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Art. 6 Abs. 3 CC i. V. m. Art. 1303 CC wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages liegen nicht vor. 148 Gemäß Art. 6 Abs. 3 CC sind Handlungen, die den Gebots- und Verbotsnormen zuwiderlaufen, in jeder Hinsicht nichtig, außer wenn in ihnen eine andere Folge für den Fall der Zuwiderhandlung festgelegt ist. Art. 1303 CC bestimmt, dass, wenn die Nichtigkeit einer Verpflichtung ausgesprochen worden ist, die Vertragsparteien – vorbehaltlich dessen, was in den folgenden Artikeln bestimmt ist – einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrages gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mit den Zinsen zurückerstatten müssen. 149
sich zieht. Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legen die Mitgliedstaaten für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Entsprechend hat der EuGH entschieden, dass es Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21 – QB ./. Mercedes-Benz G. AG, NJW 2023, 1111, juris Rn. 96; EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-666/23 – CM ./. V. AG, NJW 2025, 2983, juris Rn. 98). Der Schutz des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erstreckt sich somit nicht auf das Interesse des Käufers, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rn. 19 ff. zur Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH im deutschen Recht). 152 Dass
den Behauptungen der Klagepartei ein Widerruf der Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt und in der Folge der Widerruf der spanischen Zulassung durch das spanische Industrieministerium drohe, reicht
dem „extrem vorsichtigen“ Maßstab der „letzten Ressource“ (vgl. Gutachten S vom 14.05.2021, S. 24) zur Annahme einer Nichtigkeit des gegenständlichen Vertrags nicht aus (OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 189 ff.). Auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig kommt es in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht an, weil sich die Annahme der Nichtigkeit aus der Verbotsnorm oder deren Ratio ergeben muss. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt eine solche aus vorgenannten Gründen nicht nahe. 153 Ein mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhergehender Verstoß durch Einsatz emissionsmindernder Maßnahmen mit Nichtigkeitsfolge i. S. v. Art. 6 Abs. 3 CC wurde bislang noch von keinem spanischen Gericht, insbesondere nicht vom Tribunal Supremo, angenommen (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 24 f.; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 34 ff.). 154 3. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder sog. beiläufiger Arglist
1270 CC i. V. m. Art. 1303 CC scheidet ebenfalls aus. 155 a) Gemäß Art. 1269 CC liegt Arglist vor, wenn mit hinterlistigen Worten oder Machenschaften seitens eines der Vertragsschließenden der andere dazu verleitet wird, einen Vertrag abzuschließen, den er ohne diese nicht geschlossen hätte. Auf die Schwere des Mangels kommt es hierbei nicht an (Anhörung S vom 20.06.2023, S. 7). 156 Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss sich allerdings gegen die andere Vertragspartei richten, von der die Täuschung stammt oder der sie zuzurechnen ist (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 37; Anhörung S vom 20.06.2023, S. 9 Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 54 ff., der jedoch die Rechtsprechung des Tribunal Supremo zur Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes im Automobilsektor auch insoweit für möglich hält). Außerdem muss sie gemäß Art. 1301 Nr. 2 CC innerhalb einer vierjährigen Ausschlussfrist, beginnend mit dem Vollzug des Vertrages in der Regel durch Empfang der wesentlichen Vertragsleistung durch den Anfechtenden, erfolgen (vgl. Gutachten S vom 14.05.2021, S. 26 f., 30; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 58). 157 (Nur) für den Schadensersatzanspruch
CC hat der Tribunal Supremo den Fahrzeughersteller nicht als penitus extranei, als vertragsfremden Dritten, angesehen. Die Verletzung des vom Endabnehmer geschlossenen Kaufvertrags sei darauf zurückzuführen, dass das Produkt, das der Hersteller über sein Händlernetz auf den Markt gebracht hatte, nicht die technischen Merkmale aufgewiesen habe, mit denen es vom Hersteller selbst öffentlich angeboten wurde, so dass die Verletzung ihm zuzurechnen sei (Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 16.). Einen Direktanspruch gegen die Beklagte, die weder Vertragspartei ist noch sich Äußerungen des Verkäufers zurechnen lassen muss, auf Rückabwicklung kann die Klagepartei aus den vorgenannten Vorschriften daher nicht ableiten. 158 Hinzu kommt der Umstand, dass die Klagepartei ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht substantiiert dargetan hat. Die Beklagte hat nicht den beanstandeten Motor hergestellt und die Motorsteuerungssoftware implementiert, sondern den Motor lediglich in ihr Fahrzeug eingebaut. 159 Weiterer Ausführungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, da darüber hinaus die Anfechtungsfrist nicht gewahrt ist. Die Klagepartei hat das Fahrzeug am 15.03.2013 erworben. Es ist davon auszugehen, dass die Übergabe des Fahrzeugs am selben Tag erfolgt ist. Die Frist für die Anfechtung ist damit am 15.03.2017 abgelaufen. Eine außergerichtliche Geltendmachung durch anwaltliches Schreiben ist zur Unterbrechung dieser Frist nicht ausreichend (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 58 f.). Die Klage vom 30.12.2019 ist erst 31.12.2019 bei Gericht eingegangen. Eine dem Art. 1973 CC entsprechende Regelung zur Unterbrechung der Verwirkung z. B. bei Anschluss an ein Strafverfahren, sieht Art. 1301 CC nicht vor. Auf die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten stellt die Vorschrift ausdrücklich nicht ab. 160 b) Art. 1270 CC sieht vor, dass die Arglist schwerwiegend sein muss und nicht von beiden Vertragsparteien eingesetzt worden sein darf, um die Unwirksamkeit der Verträge herbeizuführen. Eine beiläufige Arglist verpflichtet lediglich denjenigen, der sie eingesetzt hat, zum Ersatz von Schäden und
teilen. 161 Beiläufige Arglist wird häufig als ein Tatbestand von culpa in contrahendo angesehen und angenommen, wenn eine Vertragspartei treuwidrig gegenüber der anderen Vertragspartei handelt (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 36 f.). 162 Ob die Voraussetzungen vorliegen, kann dahinstehen. Die in Art. 1270 CC geregelte beiläufige Arglist führt nämlich allenfalls zu einem Entschädigungsanspruch, bei dem der Unterschied zwischen der bezahlten Gegenleistung und dem tatsächlichen Wert des Vertragsgegenstandes bzw. dem Preis, den der Käufer ohne Arglist des Verkäufers bezahlt hätte, zu ersetzen ist (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 31; Gutachten S vom 24.02.2023, S. 37 Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 52). Ein Anspruch auf Rückabwicklung, gar gegenüber der Beklagten, die nicht Vertragspartnerin ist, ergibt sich hieraus nicht. 163 Infolgedessen konstatieren auch die Sachverständigen S (Gutachten vom 14.05.2021, S. 29 ff., 33) und SG (Gutachten vom 11.10.2022, S. 61 f., 97), dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages infolge einer Anfechtung in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht kommt. 164 4. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für eine Anfechtung wegen Irrtums
165 Die Anfechtung wegen Irrtums ist zwar denkbar, wenn die NOx-Ausstoßwerte der Hauptgrund für den Vertragsschluss waren bzw. der Vertragsschluss aufgrund einer Täuschung (des Verkäufers) erfolgt. Die Sachverständige S hält sogar eine Anfechtung für möglich, weil die Tatsache, dass das zu erwerbende Fahrzeug die einschlägigen EU-Vorschriften über die zulässigen Emissionswerte und über das Verfahren für ihre Messung erfüllte und dass demzufolge seine Typengenehmigung unbedenklich war, als wesentliches Merkmal für den Vertragsschluss angesehen werden könnte (vgl. Gutachten S vom 24.02.2023, S. 12). Gegenüber der Beklagten, die nicht Vertragspartei war, kann die Anfechtung aber nicht
diesen Vorschriften erklärt werden. 166 5. Ein vertraglicher Anspruch der Klagepartei auf Rückabwicklung des Vertrages aus Art. 1124 CC besteht nicht. 167 Danach gilt die Befugnis, Verbindlichkeiten aufzulösen, wechselseitig und stillschweigend für den Fall, dass einer der Verpflichteten nicht erfüllt, was ihm obliegt. Der Verletzte kann wahlweise die Erfüllung der Verbindlichkeit oder ihre Auflösung und in beiden Fällen Ersatz der Schäden und Erstattung der Zinsen verlangen. Ebenso kann er die Auflösung fordern ‒ auch
dem er sich für die Erfüllung entschieden hat ‒, wenn sich diese als unmöglich herausstellt. 168 a) Der Rücktritt kann nur bei einer besonders schwerwiegenden Nichterfüllung erklärt werden, die über die Anforderungen des verbraucherschutzrechtlichen Art. 121 TRLGDCU hinausgehen muss (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 40; Gutachten S vom 24.02.2023, S. 22). Es muss eine wesentliche Vertragspflicht verletzt sein, durch die das wirtschaftliche Ziel des Vertrages frustriert wird, die berechtigten Erwartungen der auflösungswilligen Partei nicht erfüllt werden oder das Scheitern des wirtschaftlichen Zieles des Vertrages herbeigeführt wird (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 65). 169 Der Sachverständige SG hat hierzu ausgeführt, dass zwischenzeitlich mehrere spanische Instanzgerichte Art. 1124 CC von Art. 124 TRLGDCU verdrängt sehen, so dass die Auflösungsklage zumindest nicht auf einen Sachmangel gestützt werden kann (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 64 f.). Aus seiner Sicht scheitert ein Anspruch
CC schon deswegen, weil sonstige Gründe, welche die Annahme einer wesentlichen Vertragsverletzung rechtfertigten, in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht ersichtlich sind (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 68). 170 b) Die Beklagte ist für diesen Anspruch jedenfalls nicht passiv legitimiert. Art. 1257 CC steht dem entgegen. 171
dieser Vorschrift rufen Verträge nur Wirkungen zwischen den Parteien hervor, die sie schließen, sowie zwischen deren Erben, soweit die aus dem Vertrag herrührenden Rechte und Verpflichtungen übertragbar sind, sowie gegenüber einem Dritten, soweit der Vertrag eine Abmachung zu seinen Gunsten enthält und der Dritte den Verpflichteten von seiner Annahme unterrichtet hat, bevor die Abmachung widerrufen wurde. 172 aa) Art. 1257 CC verankert den Grundsatz der Relativität von Verträgen. Für Dritte ist der Vertrag eine „res inter alios acta“ und folglich weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Ungunsten wirkend. Niemand kann durch einen Vertrag gebunden sein, in den er nicht eingetreten ist und seine Zustimmung gegeben hat, noch kann er die negativen Folgen einer Nichterfüllung erleiden, an der er nicht beteiligt war (Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 6.) 173 Der Vertrag entfaltet dementsprechend grundsätzlich keine Wirkungen gegenüber einem Dritten, der den Vertrag weder selbst noch durch einen Stellvertreter abgeschlossen hat (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 4 Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 22 f.). Leistungen, die innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausgetauscht wurden, sind daher zwischen den in Art. 1257 CC bezeichneten Personen rückabzuwickeln (OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 164, dort zur Nichtigkeit
174 Die Klagepartei hat das Fahrzeug unstreitig bei einem Dritten, nämlich einem Autohändler erworben und nicht bei der Beklagten unmittelbar. Die Beklagte ist in diesem Vertrag auch nicht als Begünstigte im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter bedacht worden. 175 bb) Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der Relativität ist nicht ersichtlich. 176 cc) Weitere Ausnahmen kommen gleichfalls nicht in Betracht. 177
spanischem Recht dem Verkäufer, bei dem das Produkt direkt gekauft wird, gleichgestellt werden muss (Gutachten SC, S. 7), teilt der Senat nicht. Der Tribunal Supremo hat
Darstellung der Sachverständigen S und SG in bestimmten Sachverhaltsgestaltungen Ausnahmen vom Grundsatz der Relativität zugelassen, dieses Prinzip aber nicht generell ausgehebelt. Praktikabilitätserwägungen allein reichen zur Begründung eines Ausnahmefalls nicht aus. Dass der vom Käufer in Anspruch genommene Verkäufer sich bei den in der Handelskette vorangehenden Zwischenhändlern bis zum eigentlich schadensverursachenden Hersteller schadlos halten muss (vgl. Gutachten SC, S. 7), ist eine tatsächliche Folge von Lieferketten, aber kein rechtliches Argument für eine Durchgriffshaftung. 184 Die Stellungnahme von SC lässt überdies eine Auseinandersetzung mit Art. 124 Abs. 1 TRLGDCU vermissen. Der spanische Gesetzgeber hat in dieser Norm für den Verbrauchsgüterkauf gerade eine Schadensersatzpflicht des Herstellers kodifiziert, diese aber auf Ersatzlieferung oder
besserung des Produkts beschränkt. Dem Argument von SC ‒ bezogen auf das Urteil des Tribunal Supremo vom 23.07.2021, Nr. 561/2021 ‒, wenn es notwendig sei, die scheinbare Starrheit des Grundsatzes der Relativität von Verträgen zu überwinden, dann dürfe eine solche Überwindung nicht nur in einem Aspekt erfolgen, sondern müsse auf alle möglichen Folgen der genannten Verletzung ausgedehnt werden (vgl. Gutachten SC, S. 11), hat der spanische Gesetzgeber eine Absage erteilt. Das Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, wiederum, mit welchem dem Käufer eines Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zuerkannt werden, fügt sich in den Regelungsgehalt des Art. 124 TRLGDCU noch ein, da der Vertrag an sich unberührt bleibt. Die Auflösung des Vertrages hingegen mit der Folge der Rückabwicklung gegenüber dem Hersteller, der diesen Vertrag gar nicht geschlossen hat, geht über die gesetzliche Regelung für den Verbrauchsgüterkauf und die bisherige Rechtsprechung des Tribunal Supremo hinaus. 185 Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass eine Durchbrechung des in Art. 1257 CC verankerten Relativitätsgrundsatzes nur in dem Umfang bejaht werden kann, der vom Tribunal Supremo ausdrücklich festgelegt wird (vgl. Gutachten S vom 24.02.2023, S. 6). In der spanischen Rechtsprechung hat sich hierzu kein klares Bild entwickelt (vgl. Gutachten MC vom 18.10.2021, S. 10 f.). Aus den Entscheidungen des Tribunal Supremo ergibt sich jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass die Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Verträge über die in den Entscheidungen behandelten vertraglichen Schadensersatzansprüche hinaus geht (vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 170). 186 6. Schließlich kann die Klagepartei ihren Anspruch auf Rückabwicklung nicht auf Art. 1101, 1106 CC gründen. Der geltend gemachte „große Schadensersatzanspruch“ ist vom Zweck dieser Vorschriften nicht erfasst. 187 Art. 1101 CC besagt, dass diejenigen, die sich bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten vorsätzlich, fahrlässig oder säumig verhalten oder die auf irgendeine Weise dem Inhalt der Verbindlichkeit zuwiderhandeln, zum Ersatz der verursachten Schäden und
teile verpflichtet sind. 188 a) Auf die Schwere der Nichterfüllung oder auf die Art der verletzten Pflicht kommt es nicht an (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 43), weshalb die Veräußerung eines DieselFahrzeugs mit implementierter Umschaltfunktion in der Motorsteuerung für die Nichterfüllung in diesem Sinne ausreicht. 189 b)
CC umfasst der Ersatz der Schäden und
teile nicht nur den Wert des erlittenen Verlustes, sondern auch den des Gewinnes, den der Gläubiger nicht hat erlangen können, mit Ausnahme dessen, was in den Artikeln
190 Schaden in diesem Sinne ist der Unterschied im Vermögen des Geschädigten vor und
der Nichterfüllung bzw. dem schädigenden Ereignis im Sinne der Differenzhypothese. Mit der Entschädigung wird die Wiederherstellung des Vermögenszustandes vor dem schädigenden Ereignis bezweckt. Grundsätzlich wird also das positive Interesse geschuldet. Im Falle der Nichterfüllung ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn erfüllt worden wäre (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 46 ff.; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 73). 191 c) Das spanische Recht unterscheidet für den Umfang der Entschädigung weiter danach, ob die nichterfüllende Vertragspartei mit Vorsatz (Art. 1102 CC) oder Fahrlässigkeit (Art. 1103 CC) gehandelt hat und ob sie gutgläubig oder bösgläubig war (Art. 1107 CC). 192 Gemäß Art. 1107 CC sind die Schäden und
teile, für die der gutgläubige Schuldner haftet, diejenigen, die vorhergesehen wurden oder zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit vorhergesehen werden konnten und die notwendige Folge der Nichterfüllung sind. Bei Vorsatz, zu verstehen als vorsätzliche Nichterfüllung des Vertrages (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 47; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 77), haftet der Schuldner für alle Schäden und
teile, die sich bekanntermaßen aus der Nichterfüllung der Verbindlichkeit ergeben. 193 Für den bösgläubigen Schuldner gilt der Grundsatz der Totalrestitution aller ursächlich mit der Nichterfüllung notwendig verknüpften Schäden (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 77). 194 d) Allein mit Art. 1101 CC kann die Klagepartei allerdings nicht die Rückabwicklung des Vertrages begehren, wie die Sachverständigen S und SG, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen,
vollziehbar dargelegt haben. 195
den Ausführungen der Sachverständigen S hat die Entschädigung i. S. v. Art. 1101 CC keine Straffunktion (punitive damages). Vielmehr sei an der strengen Trennung zwischen Rückabwicklung des Vertrages infolge seiner Aufhebung und Ersatz der aufgrund einer Nichterfüllung entstandenen Schäden festzuhalten. Der Ersatz des negativen Interesses im Zusammenhang mit Art. 1101 CC komme daher etwa (Anm.: nur) im Rahmen der Rückabwicklung eines Vertrages
einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder bei vorvertraglicher Haftung infolge des Abbruchs von Vertragsverhandlungen oder in Verbindung mit Art. 1124 CC in Betracht (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 47 f., 50). 196 Der Sachverständige SG hat erläutert, dass der Geschädigte zwar statt des positiven das negative Interesse verlangen könne, z. B. aus Beweisgründen, das positive Interesse aber die Obergrenze des Schadensersatzes bilde. Im Falle der Schlechtleistung bestehe der Schaden daher im Minderwert der erbrachten gegenüber dem Wert der vertraglich geschuldeten Leistung (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 73 f., 82). 197 Hinzu kommt, dass der „tatsächliche und effektive“ Schaden, wie ihn der Tribunal Supremo verlangt, nicht schon in der Nichterfüllung des Vertrages besteht, sondern daraus resultieren muss. Weder der Vertragsschluss als solcher noch die Abgabe einer Willenserklärung können als Schaden angesehen werden. Auch ist die ausbleibende Leistung als solche kein Schaden. Durch den Anspruch auf Entschädigung darf die geschuldete Leistung ebenso wenig verlangt werden wie die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Art. 1101 CC zielt lediglich auf die Aufrechterhaltung des Vermögens des Gläubigers im Falle einer Nichterfüllung ab (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 43 ff., 50). 198 7. Soweit die Klagepartei ihre Forderung auf den gesetzlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß Art. 1902 CC gründet, kann sie damit ihr Klageziel nicht erreichen. Zudem ist der Anspruch bereits verjährt. 199 Art. 1902 CC sieht denjenigen, der durch ein Handeln oder Unterlassen einem anderen einen Schaden zufügt, wenn Verschulden oder Fahrlässigkeit eingreift, verpflichtet, den verursachten Schaden wiedergutzumachen. 200 a) Da ein ungewollter Vertragsschluss – anders als im deutschen Recht –
spanischem Recht keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, der zur Rückabwicklung führen könnte (vgl. Gutachten S vom 14.05.2021, S. 49 f.), scheidet bereits deswegen ein Rückgewähranspruch auf deliktsrechtlicher Grundlage aus Art. 1902 CC aus. 201
Betriebszustand zu manipulieren. 206 Legt man März 2016 als spätesten Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Klagepartei zugrunde, ist Verjährung mit Ablauf des März 2017 eingetreten. 207
materiellem spanischen Recht nicht davon ab, ob das Verhalten der Beklagten strafrechtlich als Betrug zu werten ist. Ein entscheidender Einfluss des gegen die Volkswagen Gruppe geführten Strafverfahrens auf das Zivilverfahren der Klagepartei gegen die Beklagte ist deshalb zu verneinen. In der spanischen Rechtsprechung zu „Dieselverfahren“ wurde der Einfluss des Strafverfahrens auf Zivilverfahren nur ausnahmsweise thematisiert und wenn, dann abgelehnt (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 46). 215 8. Vorstehendes gilt entsprechend für etwaige Forderungen der Klagepartei aufgrund behaupteter unlauterer Wettbewerbshandlungen der Beklagten. 216
des spanischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Ley de Competencia Desleal) verjähren sich daraus ergebende Ansprüche in einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem sie ausgeübt werden konnten und der Aktivlegitimierte die Person kannte, die die unlautere Handlung durchgeführt hat, jedenfalls
drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der unlauteren Handlung (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 19). 217 Für den Hauptantrag auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs findet sich im Ergebnis keine Anspruchsgrundlage im spanischen Recht. V. 218 Der Hilfsantrag auf Zahlung von Schadensersatz ist hingegen begründet. Jedoch geht der Anspruch nicht über die vom Landgericht zuerkannten 500,00 € hinaus. 219 1. Infolge der Unbegründetheit des Hauptantrages ist die innerprozessuale Bedingung zur Prüfung des Hilfsantrags eingetreten. Die Umstellung von dem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages im Hauptantrag auf den immateriellen/materiellen Schadensersatz im Hilfsantrag erweist sich als auch in der zweiten Instanz stets zulässige Antragsänderung
2 ZPO. Es handelt sich dabei lediglich um unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 20.07.2023, III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 25.09.2023, VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064, juris Rn. 17 zum insoweit vergleichbaren Verhältnis von sog. großen Schadensersatz zum sog. kleinen Schadensersatz bzw. Differenzschadensersatz). 220 2. Die Klagepartei hat Anspruch auf Ersatz des Schadens
221 a) Art. 1101 CC wird nicht durch Vorschriften des Verbraucherschutzes verdrängt. 222 Zwar ist
TRLGDCU die Ausübung der Klagen, welche dieser Titel (Anm.: des Verbraucherschutzgesetzes) vorsieht, unvereinbar mit der Ausübung der Klagen, die auf die Gewährleistung für verborgene Mängel des Kaufvertrages abgeleitet werden. In jedem Fall hat der Verbraucher und Nutzer aber das Recht, gemäß der Zivil- und Handelsgesetzgebung für die aus der Mangelhaftigkeit abgeleiteten Schäden entschädigt zu werden. 223 Die Sachverständige S hat hierzu ausgeführt, die Entscheidung des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, lege in einer Zusammenschau mit Art. 117 TRLGDCU nahe, dass er eine Lücke im System des Verbraucherschutzes füllen wollte, um dem Verbraucher sein grundlegendes Recht auf Ersatz seiner Schäden
12 f.). Unter anderem mit Blick auf letztgenannte Vorschrift erfasst auch
Ansicht des Sachverständigen SG die Ausschlusswirkung des Art. 117 TRLGDCU nur Ansprüche auf Sachmängelgewährleistung, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 20, 28 f.). 224
1 Rom II-VO ist das
dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Die allgemeinen Beweislastregeln sind danach materiellrechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen. Dies beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Parteien. Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts (BGH, Urteil vom 08.09.2016, III ZR 7/15, MDR 2017, 299, juris Rn. 15). Die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen richtet sich also grundsätzlich
spanischem Recht. 230 bb) Art. 1101 CC kann als das spanische Pendant zu § 280 BGB angesehen werden. Die Vorschrift statuiert einen allgemeinen Schadensersatzanspruch für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung. Dabei kann jede Abweichung aus dem „vertraglichen Programm“, wie es die Parteien vereinbart haben oder es sich aus zwingenden Normen, der Verkehrssitte oder Treu und Glauben ergibt, eine Haftung begründen. Auf die Schwere der Nichterfüllung oder auf die Art der verletzten Pflicht kommt es nicht an (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 42 f.; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 70). 231 In einem vergleichbaren Fall hat der Tribunal Supremo bereits entschieden, dass einem Fahrzeugkäufer gegenüber dem Hersteller ein Anspruch
CC auf Entschädigung der Schäden und
teile zustehen kann, die aus der Nichterfüllung des Vertrages aufgrund der fehlenden Entsprechung der angebotenen Merkmale (Emissionswerte) resultieren (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 48). 232 Damit war die Klagepartei nur für die Tatsachen, die die Nichterfüllung begründen, beweispflichtig. Dieser Pflicht ist sie vorliegend
gekommen. Die Veräußerung eines Fahrzeugs mit einer Motorsteuerungssoftware, die zwischen Realbetrieb und Prüfstand unterscheidet und das Emissionskontrollsystem entsprechend steuert, stellt eine Nichterfüllung des Vertrages i. S. d. Art. 1101 CC dar. Dass die Beklagte den Motor von der V. AG bezogen hat, ist
der Rechtsprechung des Tribunal Supremo für die Frage des Verstoßes gegen das vertragliche Programm unerheblich. 233 cc) Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. 234
CC im Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, die die Natur der Verpflichtung erfordert und die den persönlichen, zeitlichen und örtlichen Umständen entspricht. Bringt die Verpflichtung nicht zum Ausdruck, welche Sorgfalt bei ihrer Erfüllung anzuwenden ist, dann ist diejenige Sorgfalt gefordert, die einem „guten Familienvater“ entspräche. Fahrlässigkeit liegt mithin vor, wenn der Schadenseintritt vorhersehbar war und hätte vorausgesehen werden müssen, um zu vermeiden, dass die möglichen Risiken sich in ein wirkliches Schadensereignis verwandeln. Als Sorgfaltsmaßstab wird auf das Verhalten eines Durchschnittsmenschen unter den Umständen des Falles abgestellt. Gefordert wird jede Klugheit und Vorsicht, die zur Vermeidung eines Schadens nötig ist (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 84). 237 Fahrlässigkeit wird vermutet (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 45). 238
diesen Maßstäben hat die Beklagte zumindest ihre Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt, indem sie den von der V. AG entwickelten, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in ihre Modelle eingebaut und ohne ausreichende Prüfung objektiv unzutreffende Angaben im Typgenehmigungsverfahren gemacht hat. Ein vorsätzliches Handeln lässt sich auf den Tatsachenvortrag der Klagepartei dagegen nicht stützen. 239 Das Vorbringen der Klagepartei zum subjektiven Tatbestand ist wesentlich auf die V. AG zugeschnitten, die den Motor samt Umschaltlogik entwickelt und gebaut hat. Ihre Schlussfolgerung in der Klage, der die V. AG betreffende Vortrag lasse sich auch auf die Beklagte übertragen, da es sich weitestgehend um arbeitsteilige Prozesse handele, es Überkreuzregelungen im Vorstand der Beklagten und der V. AG gebe, Personenidentität der Vorstände bestehe und daher die maßgeblichen Entscheidungen zum Einbau der Software der Robert B. GmbH in die Motorsteuerung sowohl vom Vorstand der Beklagten als auch von dem der V. AG getroffen worden seien, entspricht nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen. 240 Die Beklagte hat eingewandt, Vorstandsmitglieder seien nicht an der Entwicklung der Umschaltlogik des Dieselmotors EA189 beteiligt gewesen oder hätten die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik für den EA189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt. Der Vorstand der Beklagten habe im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung Kenntnis gehabt. 241 Dem ist die Klagepartei nicht wesentlich entgegengetreten. Der Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft München II vom 16.10.2018 (Anlage K14) stützt sich nicht auf ein vorsätzliches Handeln der Beklagten, sondern auf Aufsichtspflichtverletzungen. Unter anderem habe die Beklagte
den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht erkannt, dass die von der V. AG entwickelten Dieselmotoren der Typen EA 288 (Gen3) in den USA und Kanada sowie EA 189 weltweit mit einer unzulässigen Softwarefunktion ausgestattet waren. Dies spricht allerdings gerade für fahrlässiges Handeln der Beklagten. 242
1 Rom II-VO die Vorbereitung und Durchführung der Beweiserhebung, die Beweisbedürftigkeit von Tatsachen sowie die Beweiswürdigung (Geigel/Lafontaine, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kapitel 42 Rn. 45 m. w. N.; BGH, Urteil vom 03.05.2006, XII ZR 195/03, NJW 2006, 3416, juris Rn. 12). Außerdem ist von der Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast die subjektive Obliegenheit der Beweisführung zu trennen. Diese ist ebenso wie die vorgenannten Gesichtspunkte prozessualer Natur und daher ebenfalls
der lex fori zu beurteilen (BGH, Urteil vom 08.09.2016, III ZR 7/15, MDR 2017, 299, juris Rn. 16). Die subjektive Beweislast, d. h. die Beweisführungslast, die bestimmt, welche Partei für im Prozess aufgestellte Behauptungen den Beweis antreten muss, entfaltet prozessrechtliche Verhaltenspflichten der Parteien (bzw. des Gerichts). Dies trifft sowohl für die Behauptungsebene (primäre und sekundäre Darlegungslast) als auch für die Beweisebene (subjektive Beweislast) in ihrer konkreten Form zu. Sowohl die sekundäre Darlegungslast (konkrete subjektive Behauptungslast) als auch die Substantiierungspflicht (konkrete subjektive Beweislast) sind in der Prozessordnung geregelt oder aber richterrechtlich als prozessual (nicht materiell, vgl. §§ 421, 422 ZPO) begründete Informationspflichten entwickelt worden. Damit sind sie aber so eng mit der lex fori verwoben, dass sie dieser zugeordnet werden können (BeckOGK/Varga, Stand 01.03.2023, Art. 22 Rom II-VO Rn. 28; a. A., Münchener Kommentar zum BGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Art. 22 Rom II-VO Rn. 12; offengelassen BGH, Urteil vom 08.09.2016, III ZR 7/15, MDR 2017, 299). 244 Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, juris Rn. 37). Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.