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VGH München, Urteil v. 10.02.2026 – 15 N 22.2160

Obsah (6)§ 3§ 1§ 2Art. 9§ 45§ 9

VGH München, Urteil v. 10.02.2026 – 15 N 22.2160 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 10.02.2026 – 15 N 22.2160 Download Drucken Titel: Erweiterung von Betriebsflächen für die Stah

folgend: Bebauungsplan) des Antragsgegners, mit dem dieser südlich des bestehenden Stahlerzeugungsbetriebes ein Sondergebiet ausweist. 2

mehreren verfahrensleitenden Beschlüssen fasste der Antragsgegner am

  1. Mai 2019 den Beschluss, den angefochtenen Bebauungsplan und die
  2. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren durchzuführen. Am
  3. Juni 2019 fand eine freiwillige Bürgerinformation statt; die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom
  4. Juni 2019 bis
  5. Juli
  6. 3 Die Planung dient der Schaffung einer Standort- und Investitionssicherheit für die südlich des Ortsteiles H. und nördlich des L.es ansässigen Betriebe der Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung sowie der Sicherung und Schaffung neuer Arbeitsplätze. Um den Produktionsstandort im globalen Wettbewerb sichern und ausbauen zu können gibt der Antragsgegner seitens der beigeladenen Unternehmensgruppe einen kurz-, mittel- und langfristigen Erweiterungsbedarf an, der mit der angefochtenen Bauleitplanung befriedigt werden soll. Der Flächenbedarf von 17,6 ha beinhaltet Anlagen für die Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Stahlveredelung, Anlagen zur Forschung und Entwicklung, zur Energieerzeugung und -rückgewinnung sowie Büro- und Verwaltungsgebäude, Lagerflächen und sonstige Nebenanlagen. Die Realisierung erfolgt in zeitlichen Abschnitten; in einem städtebaulichen Ausführungsvertrag sind Bauabschnitte definiert, deren Realisierung von konkreten Anforderungen an die beigeladene Unternehmensgruppe abhängig gemacht wird, um den Belangen des Natur- und Artenschutzes sowie der Forstwirtschaft Rechnung zu tragen. Ziel der Planung ist neben der Schaffung von Baurecht insbesondere auch eine deutliche ökologische Aufwertung des L.s und ein Waldumbau zu einem klimagerechten Mischwald. Festgesetzt sind ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung“, gegliedert in drei unterschiedliche Sondergebietsbereiche, sowie insbesondere zu erhaltende Flächen für Wald mit Bannwaldfunktion, CEF-Maßnahmen sowie naturschutzfachliche und forstwirtschaftliche Ausgleichsflächen. Der teilräumliche Geltungsbereich Ost des angefochtenen Bebauungsplans umfasst vor allem den unmittelbar südlich des bestehenden Werksgeländes des Stahlerzeugungsbetriebs befindlichen L. und wird im Wesentlichen südlich durch die Bundesstraße 2, westlich durch die Bahnlinie Augsburg – Donauwörth und östlich durch die Kreisstraße A 29 begrenzt. Östlich der Kreisstraße A 29 befindet sich der Lechkanal, daran anschließend Wald und der Lech. Der ausschließlich für den naturschutzfachlichen und forstwirtschaftlichen Ausgleich festgesetzte teilräumliche Geltungsbereich West befindet sich westlich des bestehenden Betriebsgeländes des Stahlerzeugungsbetriebes zwischen der Bahnlinie Augsburg – Donauwörth und der Bundesstraße
  7. 4 Die Öffentlichkeitsbeteiligung, an der sich der Antragsteller mit Einwendungen durch Schriftsatz vom
  8. März 2020 beteiligte, erfolgte in der Zeit vom
  9. Februar 2020 bis
  10. März
  11. Am
  12. Juli 2021 beschloss der Antragsgegner über die eingegangenen Stellungnahmen und

Genehmigung des städtebaulichen und Grundabtretungsvertrages am

  1. Juli 2022 in derselben Sitzung über den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde am
  2. August 2022 ausgefertigt und durch Aushang in der Zeit vom
  3. August 2022 bis
  4. September 2022 bekannt gemacht. 5 Am
  5. Oktober 2022 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan erhoben und macht zahlreiche materielle Fehler, insbesondere in Bezug auf den Natur- und Artenschutz sowie forstrechtliche Belange geltend. Er ist der Ansicht, die Planung sei eine Gefälligkeitsplanung, da sie ausschließlich dazu diene, die privaten Interessen der Beigeladenen zu befriedigen und deren Standort- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Die damit verbundene Rodung von über 17 ha Wald könne nicht mit den Planungszielen des Antragsgegners gerechtfertigt werden. Zudem liege eine unzulässige Vorratsplanung vor, da der konkrete Bedarf und Zeitpunkt der Entwicklung einer Werkserweiterung völlig unklar sei. Dem Bebauungsplan stünden zudem dauerhaft forstrechtliche Hindernisse entgegen, weil der L. zu Bannwald erklärt worden und dessen Rodung unzulässig sei. Der im Rahmen des Ausgleichs neu zu pflanzende Wald grenze nicht an den zu rodenden Bannwald an; vielmehr bestehe ein erheblicher Abstand und die Bahnlinie Augsburg – Donauwörth habe eine deutliche Barrierewirkung, insbesondere für schützenswerte Tiere. Die Ersatzaufforstungen seien in Bezug auf die Waldfunktionen auch nicht gleichwertig, da deren Erfolg nicht sicher sei und sie diese nur reduziert erfüllen könnten. Eine Ausnahmeregelung sei nicht möglich, da v.a. keine zwingenden Gründe des öffentlichen Wohls vorlägen.

der Bannwald-Verordnung habe der L. mehrere wichtige Waldfunktionen. Es handle sich um Wald mit besonderer Bedeutung für den lokalen Klimaschutz, den lokalen Immissionsschutz, den Sichtschutz, den lokalen Lärmschutz, das Landschaftsbild sowie als Lebensraum und Biotop. Der L. sei zudem Erholungswald der Intensitätsstufe II. Sämtliche dieser Waldfunktionen seien beeinträchtigt und nicht gleichwertig zu ersetzen. 6 Auch unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse stünden der Planung entgegen. Der Antragsgegner habe insbesondere die arten- und naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht ausreichend ermittelt und beurteilt. Dies zeige sich schon darin, dass trotz umfangreicher CEF-Maßnahmen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Rodung des L.es beantragt werden musste. So entspreche die Bestandserfassung der Brutvögel nicht in jeder Hinsicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards und der fehlende

weis von Amphibien sei nicht

vollziehbar. Die Methodenstandards für Reptilien seien nicht eingehalten, die Funktionalität der künstlichen Fledermausquartiere fraglich und die Einhaltung der Festsetzungen nicht möglich. Die CEF-Maßnahmen seien nicht ausreichend und insbesondere nicht so erfolgt, dass deren Realisierung bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt sei. Der Bauabschnitt I sei ohne Einhaltung der CEF-Maßnahmen gerodet worden, so dass dadurch Verbotstatbestände verwirklicht und Umsetzungsfristen nicht eingehalten worden seien. 7 Die Planung verstoße zudem gegen das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung. Es bestünden Widersprüche zu zahlreichen Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans der Region Augsburg

(9)(Regionalplan 9). Außerdem hätte es einer Änderung der Bannwald-Verordnung des Landratsamts Donauwörth vom 1. Dezember 1989 bedurft, da ein bedeutender Verlust an Bannwaldfläche eintrete. Unwirksam seien die Festsetzungen der Sondergebiete „SO1“ bis „SO3“, da diese nicht den bauplanungsrechtlichen Kategorien entsprächen. „Anlagen zur Konditionierung und Herstellung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“ stellten keinen Nutzungstyp dar, der Grundlage einer Sondergebietsausweisung sein könne. Hierfür hätte es eines vorhabenbezogenen und nicht eines Angebots-Bebauungsplans bedurft. Die Festsetzung „Laubwald“ könne nicht über § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gesteuert werden. 8 Schließlich verletze der Bebauungsplan das Abwägungsgebot. Naturschutzfachliche Belange seien nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht berücksichtigt worden, zumal sich das Plangebiet in einem Vorbehaltsgebiet befinde. Artenschutzrechtliche Auswirkungen seien nicht ausreichend ermittelt worden und es bestünden Defizite in Bezug auf Fledermäuse, Amphibien, das Waldwiesenvögelchen, Vögel, Tag- und

tfalter sowie Reptilien. Hinsichtlich der Eingriffe in Natur- und Landschaft sei nicht ausreichend geprüft worden, ob diese durch Alternativen oder eine Reduzierung des Ausbaus zu vermeiden gewesen wären oder unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden könnten. Insbesondere der Ausgleich der Waldfunktionen sei auch in den nächsten 20 Jahren nicht zu erreichen. Abwägungsfehlerhaft sei angenommen worden, dass die Rodungsvoraussetzungen vorlägen, während der L. in dem hier waldarmen Gebiet unersetzlich sei und in seinen Funktionen durch die geplanten Ersatzaufforstungen nicht ausgeglichen werden könne. Nicht hinreichend betrachtet seien auch die Auswirkungen auf ein Natura-2000 Gebiet. Ermittlungsdefizite gebe es ferner in Bezug auf Pflanzen, da deren Beurteilung auf veralteten Gutachten basiere. Fehlerhaft abgewogen sei weiter der Eingriff in das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion, da die Ersatzaufforstung den strukturreichen Ist-Zustand nicht ausgleichen könne. Schließlich fehlten Ausführungen zu einem Gebiet südlich und südwestlich des Vorhabens, das dem bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramm unterliege. Es fehle an einer Auswirkungsanalyse der geplanten Werkserweiterung auf die Schutzerfordernisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), so dass nicht auszuschließen sei, dass es zu Temperaturveränderungen des Wassers im Lechkanal und Lech kommen könne. Durch den nicht

gewiesenen Bedarf für Nutzflächen sei schließlich der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden verletzt. 9 Abwägungsfehler ergäben sich auch bei der Alternativenprüfung. Hierbei sei insbesondere die Flächenverfügbarkeit falsch bewertet worden. Weitere Mängel bestünden in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Lärmemissionen, den Verkehr und die Entsorgung von Elektroofenschlacke. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 den Bebauungsplan „Sondergebiet am nördlichen L. – südlich des Bebauungsplanes ... und westlich der Kreisstraße A 29“ mit

  1. Teiländerung des Bebauungsplanes „L. – südlich der L1.-Stahlwerke“ für unwirksam zu erklären. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Die Bauleitplanung diene städtebaulichen Belangen, insbesondere dem Ziel, den Industriestandort und Arbeitsplätze zu erhalten. Sie sei zulässig, auch wenn die Realisierung der Planung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich absehbar sei. Es liege eine realistische Umsetzungsperspektive vor, die auch in einem städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag definiert sei. Dieser stelle sicher, dass keine Rodung und „Baufeldfreimachung“ auf Vorrat erfolge. 15 Die Rodungserlaubnis werde durch die Bauleitplanung konzentriert; deren Voraussetzungen seien gegeben. Erforderlich, aber ausreichend sei ein räumlichfunktionaler Zusammenhang zwischen Eingriffs- und Ausgleichsort; eine forstwirtschaftlich relevante Zäsur liege nicht vor. Das Vorhaben sei ein solches des öffentlichen Wohls, da die Stahlindustrie zur systemrelevanten Basisindustrie zähle. Beim L. handle es sich nicht um einen Auwald, sondern nur um einen Immissionsschutzwald, der seine Waldfunktionen nur eingeschränkt erfüllen konnte. Mittelfristig komme es durch die festgesetzten Maßnahmen zu einer Verbesserung. Die beanstandeten Beeinträchtigungen der Waldfunktionen seien – soweit einschlägig – berücksichtigt, so dass es im Zusammenhang mit den durchzuführenden Vermeidungs-, CEF- und Kompensationsmaßnahmen zu keiner Verschlechterung komme. 16 Eine Vollzugsunfähigkeit aufgrund artenschutzrechtlicher Hindernisse bestehe nicht, da die festgesetzten Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sicher ausschlössen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der CEF-Maßnahmen werde durch fachgutachterliche Stellungnahmen bestätigt. Fehler bei der Ermittlung lägen nicht vor. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot. Hierbei seien nur die Ziele, nicht jedoch die Grundsätze relevant. Letztere seien im Rahmen der Abwägung beachtet. Es liege kein Verstoß gegen die Bannwald-Verordnung vor. Die Fachbehörden gingen von einem flächenmäßig und funktional gleichwertigen Ersatz gerodeter Bannwaldflächen aus. Eine Änderung der Bannwald-Verordnung sei nicht erforderlich gewesen, da keine erhebliche Veränderung des räumlichen oder sachlichen Geltungsbereichs vorliege. 17 Die beanstandete Festsetzung zum Sondergebiet „SO1“ bis „SO3“ sei im Zusammenhang mit den übrigen Festsetzungen zu sehen. Diese seien zulässig, da es sich um funktional aufeinander bezogene Haupt- und Nebennutzungen für eine bestimmte Industrieanlage handle. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan komme nicht in Betracht, da lediglich ein bauleitplanerischer Rahmen vorgegeben werden sollte. Die Festsetzungen zur Aufforstung beruhten auch auf der Rechtsgrundlage für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Es gehe um eine multifunktionale Nutzung als forstwirtschaftliche, naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche. Im Übrigen mache die Bindung an den städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag die bauplanungsrechtliche Festsetzung entbehrlich. 18 Abwägungsfehler lägen nicht vor. Zur Ermittlung und Bewertung der naturschutzfachlichen Belange hätten umfangreiche Ermittlungen, Dokumentationen und Kontrollbegehungen stattgefunden. Es seien umfangreiche artenschutzrechtliche, forstwirtschaftliche und naturschutzfachliche Vermeidungs-, vorgezogene Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, verbunden mit einem städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag, erfolgt. Hinsichtlich des zu rodenden Waldes sei ein gleichwertiger, räumlich hinreichender Ausgleich erfolgt und keine Überschreitung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bzw. des Beurteilungsspielraums ersichtlich. Beeinträchtigungen der Schutzziele des angeführten FFH-Gebiets seien, ebenso wie negative Umweltauswirkungen auf das Arten- und Biotopschutzprogramm, nicht gegeben. Mögliche Konflikte mit der Wasserrahmenrichtlinie könnten auf der Genehmigungsebene hinreichend gelöst werden; die Niederschlagswasserbeseitigung sei in zwei Varianten untersucht und abgestimmt worden. Auch der Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sei beachtet, weil das Sondergebiet bereits beschränkt wurde und der Flächenbedarf substantiiert belegt sei. Die Alternativenprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es gebe keine andere Lösung, die sich in der Gesamtbetrachtung als eindeutig bessere, weil schonendere Variante hätte aufdrängen müssen. Die Lärmemissionen und der Mehrverkehr seien untersucht worden; die Entsorgung von Elektroofenschlacke aufgrund einer Kapazitätserhöhung des Stahlwerks sei nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Schließlich seien die Grundsätze der Raumordnung abwägungsfehlerfrei behandelt worden. 19 Die Beigeladene beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Das ortsansässige Stahlwerk habe erhebliche Bedeutung für die Region. Im Rahmen der städtebaulichen Erforderlichkeit sei es darüber hinaus um eine Verbesserung der Erwerbsstruktur des Raumes, einen schonenden Umgang mit Flächen, die Erhaltung der Bannwaldränder, den Natur- und Artenschutz sowie die Aufwertung von Lebensräumen streng geschützter Arten gegangen. Der Flächenbedarf ergebe sich aus den betrieblichen Anforderungen, Betriebsabläufen und dem Betriebstyp eines Stahlwerkes; die Anlagen müssten in unmittelbarer Nähe zum vorhandenen Betrieb stehen. Angesichts der steigenden Ansprüche an die Umweltverträglichkeit bestehe ein erheblicher Flächenbedarf und könne eine Umsetzung nicht innerhalb weniger Monate oder Jahre ausgeschöpft werden. 22 Eine Rodungserlaubnis sei nicht erforderlich; beim L. handle es sich weder um Bannwald noch um Auwald. Die Bannwald-Verordnung leide an Mängeln in Bezug auf Bekanntmachung, Geltungsbereich, Zuständigkeit und Bestimmtheit. Unabhängig davon bedürfe es keines Angrenzens des neu begründeten Waldes an den zu rodenden Wald, sondern genüge ein räumlichfunktionaler Zusammenhang. Mit der Ersatzaufforstung könnten jedenfalls die bannwaldtypischen Funktionen erfüllt werden. Die erforderliche Gleichwertigkeit sei sichergestellt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Anpassungsgebot. Die vom Antragsteller genannten Ziele der Raumordnung seien entweder nicht betroffen oder es handle sich nur um Grundsätze, da keine abschließende Abwägung erfolgt sei und diese nicht hinreichend bestimmt seien. Die Festsetzung des Sondergebiets sei zulässig, da ein Festsetzungsgehalt gewollt sei, der sich keinem der geregelten Gebietstypen zuordnen lasse. Es handle sich um ein Sondergebiet, das durch seine Nähe zum Standort stahlerzeugender und stahlverarbeitender Betriebe der Beigeladenen geprägt sei. Der Antragsgegner habe hierfür auch die freie Wahl der planungsrechtlichen Instrumente. 23 Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt. 24 Am
  2. April 2025 hat der Senat einen Augenschein durchgeführt und am
  3. Februar 2026 mündlich verhandelt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Normaufstellungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Der zulässige Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. 27 Der fristgerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Antrag ist zulässig. 28 I. Der Antragsteller ist eine anerkannte Umweltvereinigung

§ 3Umw

RG, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, ohne eine eigene Rechtsverletzung geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG einlegen kann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 37; U.v. 17.7.2020 – 15 N 19.1377 – juris Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Beim angefochtenen Bebauungsplan „SO am nördlichen L.“ handelt es sich um ein Zulassungsentscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Umw

RG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVG, Nr. 1.8 Anlage 5 UVPG (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2021 – 2 N 19.1690 – juris Rn. 28) und

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Umw

RG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, Nr. 17.2.1 Anlage 1 UVPG, da durch die Realisierung des Bebauungsplans eine Rodung von mehr als 10 ha Wald erfolgt (vgl. Begründung Nr. 14.2, S. 102; BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 38; U.v. 24.8.2025 – 2 N 14.486 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 4 CN 2.23 – juris Rn. 19). Der Antragsteller ist damit sowohl

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG zur Beteiligung berechtigt als auch

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Umw

RG und hat sich mittels Einwendungen vom 5. März 2020 (Normaufstellungsakten Ordner 1, Bl. 408) in der Sache geäußert. Er hat geltend gemacht, die Entscheidung widerspreche Rechtsvorschriften, die für ihn von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), verletze umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) und berühre ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). 29 II. Der Antragsteller hat trotz der bereits erfolgten Rodung von Wald im Bauabschnitt I des angefochtenen Bebauungsplans auch ein Rechtsschutzbedürfnis, an das bei Normenkontrollanträgen von Umweltverbänden keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2024 – 1 NE 24.805 – juris Rn. 21). Unabhängig davon, dass bei einer anerkannten Umweltvereinigung auch bei vollständiger Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht ausgeschlossen ist, dass diese auf eine Neuplanung hinwirkt, die zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.2023 – 4 CN 8.21 – juris Rn. 13), ist der angefochtene Bebauungsplan noch nicht vollständig umgesetzt, sondern bedarf weiterer Vollzugs- und Realisierungsmaßnahmen. Zudem sind Gegenstand des angefochtenen Bebauungsplans weitere Bauabschnitte, die eine Rodung von Wald (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG) – gegen die sich der Antragsteller vorrangig wendet – vorsehen (Begründung Nr. 9.4, S. 59 ff.). B. 30 Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan „SO am nördlichen L.“ leidet nicht an zum Prüfungsumfang gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zählenden (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 4 CN 2.23 – juris Rn. 29; OVG Saarl, U.v. 9.10.2025 – 2 C 168/24 – juris Rn. 92), beachtlichen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen. 31 I. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine städtebauliche Rechtfertigung ist dabei nicht nur für den Bebauungsplan im Ganzen, sondern auch für jede Einzelfestsetzung zu verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – juris Rn. 17). Was im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich

der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – juris Rn. 10 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.6.2020 – 15 N 19.442 – juris Rn. 23 m.w.N.). Für die Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist entscheidend, ob die Planung zu einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beiträgt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (BVerwG, U.v. 22.10.2024 – 4 CN 1.24 – juris Rn. 9; BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 40). Einem Bebauungsplan oder einzelnen seiner Festsetzungen fehlt die Erforderlichkeit, wenn die verfolgten Ziele verfehlt werden, insbesondere wenn das planerische Ziel, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken oder einer sich für die Zukunft abzeichnenden Bedarfslage gerecht zu werden, nicht erreicht werden kann, wenn also etwa der Verwirklichung des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – juris Rn. 4 f.; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 10.6.2022 – 15 N 21.3287 – juris Rn. 17; in letzterem Fall kann der Bebauungsplan zudem abwägungsfehlerhaft sein, vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2020 a.a.O. Rn. 36 f. m.w.N.). Gemessen hieran ist der Bebauungsplan planerisch gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 32 Der Antragsgegner verfolgt mit dem Bebauungsplan eine Vielzahl von Planungsleitlinien gem. § 1 Abs. 6 BauGB. So soll eine entsprechende Standort- und Investitionssicherheit für die Beigeladene geschaffen werden und damit die Erhaltung, die Sicherung und der

haltige Ausbau des Standortes erfolgen, (neue) Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden sowie die Infrastruktur verbessert werden (Begründung Nr. 1, S. 8; Nr. 8, S. 55). Zugleich ist eine deutliche ökologische Aufwertung des L.es und ein Waldumbau zu einem klimagerechten Mischwald angestrebt (Begründung Nr. 2, S. 9). Ebenso sollen umweltschutzfachliche Belange verbessert werden (Begründung Nr. 1, S. 8) und der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Planung erfolgen (Begründung Nr. 8, S. 56). Der Antragsgegner beabsichtigt, natur-, forst- und artenschutzrechtliche Belange zu sichern (Begründung Nr. 1, S. 8), vermeidbare Eingriffe zu vermeiden und unvermeidbare Eingriffe durch Bereitstellung von adäquaten forst-, arten- und naturschutzfachlichen Flächen sowie die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen (Begründung Nr. 8, S. 56). Ausweislich der Begründung verfolgt er ferner die Ziele einer Sicherung von Flächen für Anlagen des technischen Umweltschutzes und eine Neuordnung der verkehrlichen Erschließung (Begründung Nr. 8, S. 55). Schließlich strebt er noch an, den Standort in das landschaftliche Umfeld zu integrieren und die Lebensräume für streng geschützte Arten aufzuwerten (Nr. 8, S. 56). Damit werden Planungsziele

§ 1Abs. 6 Nrn. 5, 7 bis 9 Bau

GB angegeben und verfolgt, so dass dem angefochtenen Bebauungsplan und seinen einzelnen Festsetzungen eine ausreichende planerische Konzeption zugrunde liegt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2022 – 4 BN 35.21 – juris Rn. 5). 33

  1. Bei der dem angefochtenen Bebauungsplan zugrundeliegenden Planung handelt es sich nicht um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Die Grenzen einer unzulässigen, gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßenden Gefälligkeitsplanung sind erst dann überschritten, wenn die Planung bzw. eine einzelne Festsetzung lediglich, d.h. ausschließlich den Zweck haben, private Interessen zu befriedigen und deshalb die planende Gemeinde das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches zweckwidrig einsetzt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – juris Rn. 5; B.v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. 34 Dass Anlass für den Bebauungsplan zweifellos der Wunsch der Beigeladenen ist, auf den ihr zur Verfügung und weitgehend im Eigentum der Unternehmensgruppe stehenden Grundstücken neue Betriebsflächen für Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung in Ergänzung zum vorhandenen Stahlwerk zu schaffen und zu nutzen (vgl. Begründung Nr. 1, S. 6), reicht für die Annahme einer Gefälligkeitsplanung nicht aus. Denn auch gewichtige private Belange dürfen durchaus zum Anlass für eine Bauleitplanung unter Orientierung an den „Wünschen“ eines Grundstückseigentümers vorgenommen werden, wenn zugleich – wie oben dargelegt – städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 – 9 N 12.2592 – juris Rn. 34). Ein entsprechendes planerisches Konzept (vgl. BayVGH, U.v. 3.11.2010 – 9 N 08.2593 – juris Rn. 23) lässt sich den oben angeführten, zahlreichen vom Antragsgegner angeführten Planungszielen entnehmen. Der Antragsgegner verfolgt hierbei auch nicht nur wirtschaftliche Interessen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) mit Vorteilen für die Beigeladene, sondern berücksichtigt auch Ziele des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und der verkehrlichen Entwicklung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Die genannten Planungsziele können mit der vorhandenen Planung erreicht werden. Die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans sind diesen städtebaulichen Zielen konkret förderlich (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2025 – 4 BN 9.25 – juris Rn. 10). Der Planung liegt hier eine von legitimen städtebaulichen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde, auch wenn der Antragsgegner damit in erheblichem Umfang Standortpolitik (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) zugunsten der Beigeladenen betreibt (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2012 – 2 B 379/12.NE – juris Rn. 70). Unter Berücksichtigung der oben genannten Planungsziele, die angesichts der umweltbezogenen Planungsaspekte weit über bloße Wirtschaftspolitik hinausgehen, ist es unschädlich, dass die Planung hier auch in erheblichem Umfang durch die Beigeladene angestoßen wurde (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – juris Rn. 11) 35 Soweit der Antragsteller die Erforderlichkeit der angefochtenen Planung wegen möglicher Alternativstandorte in Frage stellt, führt dies nicht zum Erfolg seines Antrags. Der Antragsgegner darf grundsätzlich auch Grundstücksverfügbarkeit sowie Eigentumsverhältnisse bei der beabsichtigten Erweiterung eines Industriebetriebes berücksichtigen, ohne dass seine Planung zu einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung wird, sofern – wie hier – dem angefochtenen Bebauungsplan eine umfangreiche städtebauliche Konzeption zugrunde liegt. Der Umstand, dass die Beigeladene die Erweiterung im Umgriff des vorhandenen Stahlwerks verwirklichen möchte und tatsächliche Rahmenbedingungen bzw. betriebliche Aspekte (vgl. Begründung Nr. 1, S. 6 ff.; Nr. 3, S. 12 ff.) berücksichtigt wurden, führt nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5, 7, 8 Buchst. a und c BauGB), liegt (vgl. VGH BW, U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 86), zumal sich der Antragsgegner im Rahmen der Begründung umfangreich mit möglichen Planungsalternativen auseinandergesetzt hat (vgl. Begründung Nr. 4, S. 20 ff.). Ob die Entscheidung – auch im Hinblick auf die beanstandete Flächenverfügbarkeit – tragfähig ist, ist eine Frage der Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – juris Rn. 122). Denn die Abgewogenheit einer Planung kann nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Rechtfertigung gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – juris Rn. 12). Gleiches gilt für die Frage, welche Bedeutung dem L. und dessen Waldfunktionen zukommt. 36
  2. Die Planung stellt auch keine unzulässige Vorratsplanung dar. Eine solche liegt vor, wenn auf unbestimmte Zeit nicht mit der Verwirklichung des Bebauungsplans zu rechnen ist (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2024 – 3 S 231/23 – juris Rn. 42) oder sich der Plangeber diese auf unbestimmte Zeit offen hält (vgl. BayVGH, U.v. 4.11.2024 – 1 N 20.2997 – juris Rn. 23). Denn innerhalb der Zweistufigkeit der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 2 BauGB) fällt die Aufgabe, „der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung“ rechtzeitig und großräumig Rechnung zu tragen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), dem Flächennutzungsplan – und nicht dem Bebauungsplan – zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 46/91 – juris Rn. 21). Gleichwohl ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann erforderlich, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2004 – 4 BN 39.04 – juris Rn. 25). Keine unzulässige Vorratsplanung liegt vor, wenn der Bedarf für die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen nicht in Frage steht (vgl. OVG NW, U.v. 15.3.2022 – 10 D 246/21.NE – juris Rn. 51). Ein aktueller oder wenigstens sich abzeichnender Bedarf ist hierbei ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 a.a.O.). Dabei erfordert die Frage, ob sich eine künftige Bauleitplanung als nicht vollzugsfähig erweist, eine vorausschauende Betrachtung. Bei dieser Prognose geht es um den Zeitraum, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind. Der zugrunde zu legende Zeithorizont muss im Hinblick auf die in dem Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen realistisch sein. Welcher Zeitraum für die Realisierbarkeit der als Angebot konzipierten Planung als nicht mehr i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinnehmbar angesehen werden kann, hängt von den planerischen Vorstellungen und der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 4 B 43.09 – juris Rn. 10). 37 Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans wird regelmäßig angenommen, dass ein Planungshindernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren

In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 4 B 43.09 juris Rn. 10). Wegen der Offenheit des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und weil ein Bebauungsplan nicht kraft Gesetzes durch Zeitablauf außer Kraft tritt, ist die Zehn-Jahres-Frist des Straßenrechts (vgl. jetzt § 17c Nr. 1 FStrG; Art. 36 BayStrWG i.V.m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG) als Orientierungshilfe heranzuziehen, die je

den Umständen des Einzelfalles ein maßvolles Hinausschieben des Zeithorizonts zulässt. Einem Bebauungsplan fehlt, wenn und soweit er an die Stelle eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses tritt, die Erforderlichkeit mithin nur, wenn dem Beginn seiner Verwirklichung für ungefähr die nächsten zehn Jahre

seinem In-Kraft-Treten rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Dienen die Festsetzungen allerdings dazu, die Verwirklichung der durch die Ausweisung von Baugebieten geschaffenen Angebotsplanung erst zu ermöglichen, ist die Prüfung der Erforderlichkeit der Festsetzungen einheitlich

den herkömmlichen Kriterien durchzuführen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 – 4 CN 4.03 – juris Rn. 11). So liegt der Fall hier. 38 Der Antragsgegner hat – unabhängig davon, dass allein geographische Gegebenheiten nicht genügen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 46.91 – juris Rn. 21) – ausgeführt, die vorhandenen Betriebsflächen ließen keine Erweiterungen für zahlreiche Anlagen im Zusammenhang mit der Stahlerzeugung, -verarbeitung, Recycling und Energieerzeugung mehr zu (vgl. Auflistung gem. Begründung Nr. 1, S. 6). Dies entspricht auch dem Eindruck des Senats, den dieser anlässlich des Augenscheintermins vom 9. April 2025 gewonnen hat. Der Antragsgegner geht davon aus, dass ein technischer Fortschritt im Hinblick auf die unternehmerischen Herausforderungen eines verstärkten Wettbewerbs mit den Ländern China, Türkei und Italien nötig sei. Die Automobilhersteller befänden sich in einem Wandel zu Elektromobilität und autonomem Fahren und es bedürfe einer verstärkten Verwertung anfallender Reststoffe der Stahlherstellung (vgl. TOP 4 der Marktgemeinderatssitzung v. 22.5.2019, Bl. 433 der elektronischen Gerichtsakte). Die Angaben zum Flächenbedarf der Beigeladenen beinhalten infrastrukturelle Anlagen zur Optimierung der Reststoffaufbereitung, Anlagen für die Stahlerzeugung, -verarbeitung, -veredelung, Forschung und Entwicklung, Energieerzeugung und -rückgewinnung sowie Büro- und Verwaltungsgebäude, Lagerflächen und sonstige Nebenanlagen (Begründung Nr. 2, S. 8). Diese unternehmerischen Entscheidungen und Angaben sind plausibel und

vollziehbar, zumal der Flächenbedarf

Prüfung durch den Antragsgegner reduziert und angepasst wurde (vgl. Begründung Nr. 2, S. 8). Eine vollständige Planrealisierung muss im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vollumfänglich gesichert noch im Detail absehbar sein (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2012 – 2 B 379/12.NE – juris Rn. 77). Der Antragsgegner legt hier eine Realisierung des Reststoffaufbereitungszentrums im Sondergebiet 1 in ca. drei bis fünf Jahren zugrunde und – abhängig von der Entwicklungsgeschwindigkeit künftiger Bedürfnisse einen ähnlichen Zeitraum für die Realisierung von Lager- und Produktionsstätten im Sondergebiet 2 (vgl. Begründung Nr. 2, S. 8). Zwar merkt der Antragsteller an, konkrete Baumaßnahmen seien weder begonnen noch beantragt worden; dies erscheint aber im Hinblick auf die finanziellen Risiken und das Interesse der Beigeladenen, zunächst den Ausgang des Normenkontrollverfahrens abzuwarten,

vollziehbar und vertretbar. Im Übrigen verdeutlichen die Inbetriebnahme des Stahlwerks im Jahr 1972, die Steigerung der Produktion seit 1987 und die flächenmäßige Ausweitung 1999 (vgl. Begründung Nr. 1, S. 7), dass ein Werk dieser Größe längerfristigen Planungs- und Entwicklungsprozessen unterworfen ist. Seiner Erweiterung steht deshalb auch ein ausgedehnterer Realisierungszeitraum nicht entgegen. Dies ist auch Ausfluss infrastruktureller Standortpolitik i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst a und c BauGB zur Standortsicherung eines Projektträgers (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 11). Zu berücksichtigen ist hier ferner, dass die Realisierung aus Verhältnismäßigkeitsgründen und zur Reduzierung der Eingriffsintensität in zeitlichen Abschnitten erfolgt und eine Baureifmachung erst bei vorgegebener prozentualer Ausschöpfung des vorhergehenden Bauabschnitts zulässig ist (vgl. Begründung Nr. 2, S. 8; Nr. 9.4, S. 49 ff.; § 7 des Städtebaulichen und Grundabtretungsvertrags [SuG-Vertrag]). Der Antragsgegner nimmt damit einen Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen vor, der aber nicht zugleich die Erforderlichkeit entfallen lässt. 39

  1. Die Erforderlichkeit scheitert auch nicht daran, dass sich der Antragsgegner – wie der Antragsteller beanstandet – für den Erlass eines Angebotsbebauungsplans und nicht für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan entschieden hat. Der Planungsträger hat regelmäßig die Wahlfreiheit, ob er gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers und dem Gebot der Aufhebung des Plans bei Nichtdurchführung des Projekts aufstellt oder ob er von der größeren Gestaltungsfreiheit eines Angebotsbebauungsplans Gebrauch macht (vgl. OVG NW, U.v. 27.5.2013 – 2 D 37/12.NE – juris Rn. 43; OVG MV, U.v. 27.2.2024 – 3 K 543/21 OVG – juris Rn. 87). Der Antragsgegner hat hier sein ihm zustehendes Planungsermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Beigeladene ihre Erweiterungsabsichten fallen gelassen oder auf unbestimmte Zeit verschoben hätte. Allein das Abwarten des Ausgangs des anhängigen Normenkontrollverfahrens vor Einleitung baulicher Maßnahmen genügt für eine derartige Annahme unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen – wie oben bereits ausgeführt – nicht. Abgesehen davon kann auch ein Angebotsbebauungsplan grundsätzlich projektbezogen aufgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 11; NdsOVG, U.v. 19.2.2025 – 1 KN 37/23 – juris Rn. 29). Da der Angebotsbebauungsplan – im Hinblick auf die längerfristigen Entwicklungen und Anforderungen der ansässigen Stahlwerksindustrie – im Gegensatz zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Änderungswünsche des Vorhabenträgers zulässt und unabhängig davon fortbesteht, ob der Vorhabenträger sein Projekt verwirklicht oder nicht (vgl. OVG RhPf, U.v. 20.11.2024 – 8 C 10894/23.OVG – juris Rn. 37), hat der Antragsgegner auch zutreffend darauf abgestellt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht flexibel genug gehandhabt werden könnte, um auf Marktentwicklungen kurzfristig reagieren zu können (vgl. Begründung Nr. 2, S. 9; Nr. 11.1, S. 52 ff.; OVG NW, U.v. 13.9.2012 – 2 D 38/11.NE – juris Rn. 55). 40
  2. Der Bebauungsplan ist auch im Hinblick auf forstrechtliche Anforderungen und artenschutzrechtliche Verbote vollzugsfähig. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 11.2.2025 – 15 N 23.388 – juris Rn. 28). Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es dabei darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Nicht die Befreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans. Insoweit sichert das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans die Beachtung naturschutzrechtlicher Handlungsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Liegt eine Befreiungslage vor, ist es dem Plangeber nicht aus Gründen des Artenschutzes verwehrt, in diese „hineinzuplanen“. Ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen nicht auf eine artenschutzrechtliche Befreiungslage treffen würden, kann somit (insgesamt oder teilweise) nicht genehmigt werden (oder sich später als nichtig erweisen), weil er seine Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und planerisch zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) nicht zu erfüllen vermag. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 14.5.2025 – 5 S 147/23 – juris Rn. 81; OVG SH, U.v. 22.7.2025 – 1 KN 22/09 – juris Rn. 71). Gleiches gilt für die forstrechtlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – juris Rn. 20) – hier in Bezug auf die Rodung von Bannwald

Art. 9Abs. 6 Satz 2 Bay

WaldG. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht. 41 a) Der Bebauungsplan steht mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungserlaubnis

dem Bayerischen Waldgesetz in Einklang.

Art. 9Abs. 2 Satz 1 Bay

WaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) der Erlaubnis. Die vorgesehene Beseitigung von Waldflächen im nördlichen L. im Bereich der Bauabschnitte I und II des angefochtenen Bebauungsplans stellt danach eine Rodung in diesem Sinne dar. Beim sogenannten L. handelt es sich zudem

der Bannwaldverordnung des Landkreises Donau-Ries vom

  1. Oktober 1989 (ABl. v. 2.11.1989), in Kraft getreten zum
  2. Dezember 1989, um Bannwald i.S.d. Art. 11 BayWaldG. 42 Gemäß Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG ist im Fall eines Bannwaldes eine Rodungserlaubnis unbeschadet der Regelung in Art. 9 Abs. 6 BayWaldG zu versagen.

Art. 9Abs. 6 Satz 2 Bay

WaldG kann im Bannwald die Erlaubnis erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann. Im Fall der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG steht die Erteilung der Rodungserlaubnis im behördlichen Ermessen, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestehen würde (vgl. Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 23). Die waldrechtliche Rodungserlaubnis im Rahmen der Bauleitplanung hat diese forstrechtlichen Anforderungen gem. Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sinngemäß zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 – 1 CS 06.2014 – juris Rn. 36).

dem Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9, Stand November 2013, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und der entsprechenden Kartierung gem. Art. 6 BayWaldG erfüllt der L. die Funktionen Lebensraum (B), Landschaftsbild (L), Immissionsschutz (J), Klimaschutz (K) und Erholung der Stufe 2. Hieraus leiten sich aber keine strengeren Voraussetzungen ab (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 176). 43

Art. 9Abs. 6 Satz 2 Bay

WaldG muss der Wald, der als Ersatz für einen zu rodenden Bannwald neu begründet wird, im Zeitpunkt seiner Begründung zwar seiner Ausdehnung (Fläche)

, (noch) nicht aber hinsichtlich seiner Funktionen dem zu rodenden Wald gleichwertig sein. Er muss jedoch so angelegt sein, dass er diese Funktionen zu einem späteren Zeitpunkt, das ist spätestens dann, wenn er so alt ist wie der Wald, der aufgrund der Rodungserlaubnis beseitigt wird, erfüllen kann. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck (insbesondere dem dort statuierten Grundsatz der Waldflächenerhaltung) ist bei einer zu erbringenden Ersatzaufforstung letztlich die tatsächlich zur Rodung gekommene Waldfläche – in ihrer spezifischen Struktur und Beschaffenheit – maßgeblich (Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 24). Zudem müssen die durch die Rodung entfallenen Waldfunktionen vollständig ersetzt werden. Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen (Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayWaldG). Insbesondere Bannwald ist ein Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und dem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt oder ein solcher, der in besonderem Maß dem Schutz vor Immissionen dient (Art. 11 BayWaldG). Ob der Ersatzwald die Funktionen des zu rodenden Bannwalds erfüllen kann, wird in erster Linie abhängen von der Größe und Lage des Ersatzwaldes, von der Zusammensetzung der Baumarten und von eventuellen Gefährdungen des Ersatzwaldes im Lauf seiner Entwicklung (z. B. durch Spätfröste, Wildverbiss und Schädlinge). Entsprechende vorausschauende Überlegungen sind also im Erlaubnisverfahren anzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138 – juris Rn. 5). 44 Dem ist der Antragsgegner

gekommen (vgl. Begründung Nr. 14.1, S. 99; Umweltbericht Nr. 3.2.4, S. 27; Nr. 4.2.2, S. 30; Nr. 5.2, S. 99; Nr. 5.4.1, S. 103; Nr. 5.6.12.1, S. 109; Nr. 7.3.1.1, S. 157). Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde beteiligt, dessen Einwendungen (vgl. Schreiben v. 24.7.2019) wurde Rechnung getragen (vgl. Abwägung v. 14.12.2019, Nr. 14) und es hat abschließend eine zustimmende Stellungnahme abgegeben (vgl. Schreiben v. 3.3.2020). 45 aa) Der neu begründete Wald grenzt an den vorhandenen Bannwald i.S.d. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG an. Der Antragsteller macht geltend, dies sei nicht der Fall, da die Bahntrasse Augsburg – Donauwörth mit Blick auf die vorgesehene Ausgleichsfläche A3 eine erhebliche Trennwirkung habe. Sie bilde eine Ausbreitungsbarriere insbesondere für nichtflugfähige Arten, zumal sich nördlich der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich die Deponiefläche für Verbrennungsschlacken befinde (vgl. Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, S. 10 f. und v. 2.6.2023, S. 11 f.). Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass keine forstwirtschaftlich relevante Zäsur vorliege (vgl. Begründung Nr. 14.1, S. 101; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 15.2.3, S. 310). 46 Die Auslegung des Begriffs „angrenzend“ i.S.d. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG ergibt indes, dass der Gesetzgeber kein unmittelbares oder direktes Angrenzen im Sinne einer gemeinsamen Grenze zwischen dem neu begründeten Wald und dem vorhandenen Bannwald verlangt, sondern ein Angrenzen i.S. eines weiter verstandenen „Benachbart sein“ ausreichend ist. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 9 Abs. 6 Satz 1 BayWaldG. Die konkrete Grenze ist dabei Frage des Einzelfalls. 47

dem Wortlaut bedeutet „angrenzend“ sowohl „mit etwas eine gemeinsame Grenze haben“ als auch „Benachbart sein“ (vgl. www.dwds.de/wb/angrenzen; www.verben.de/verben/angrenzen.htm). Dabei geht rechtlich betrachtet ein „benachbart sein“ – insbesondere aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, die auf den Einwirkungsbereich abstellt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 24.16 – juris Rn. 20) – über die unmittelbare, direkt angrenzende

barschaft hinaus. Der Gesetzgeber verwendet zudem auch die Begriffe „unmittelbar angrenzend“ oder „direkt angrenzend“ (vgl. LT-Drs. 7/6654, S. 30), so dass ein „Angrenzen“ ohne vorangestelltes Adjektiv ein umfassendes Begriffsverständnis nahelegt. 48 Dies ergibt auch eine systematische Auslegung, die vor allem die jeweils betroffenen Waldfunktionen in den Blick nimmt. Denn nicht jede dieser Funktionen erfordert jeweils den gleichen räumlichfunktionalen Zusammenhang. Mit Blick auf vorhandene Waldschneisen und geographische Gegebenheiten ist der Hinweis darauf, dass der Bahnverkehr keinen fühlbaren Einfluss auf Samenflug und die Verjüngung der Waldbaumarten hat (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 11)

vollziehbar, so dass die Bahnlinie einen forstwirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem neu begründeten Wald und dem vorhandenen Wald insoweit nicht unterbricht. Auch dies deutet darauf hin, dass Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG entsprechend weiter zu verstehen ist. 49 Schließlich gibt auch die teleologische Auslegung nicht zwingend nur ein „unmittelbares Angrenzen“ vor. Zwar ist es das gesetzgeberische Ziel, dem Schutz-, Bann- und Erholungswald höchstmöglichen Schutz angedeihen zu lassen und die Norm des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG dementsprechend eng auszulegen (Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 16). Maßgebend ist jedoch die Sicherstellung eines Ersatzwaldes (vgl. Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, a.a.O., Art. 9 Rn. 23), so dass auch Sinn und Zweck der Norm einen gewissen Spielraum ermöglichen. Es genügt ein Zustand weitestmöglicher Annäherung, d.h. die Begründung des neuen Waldes muss nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen (Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, a.a.O., Art. 9 Rn. 23, 24; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.4.2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 128). Dies entspricht auch dem Vorgehen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Zusammenhang mit der Rodung von Bannwald zur Herstellung der sog. „Baustraße“, bei der der Eingriff angrenzend an den Bannwald entlang der Lechauen nördlich des Stahlwerks zwischen Lechkanal und Lech, aber deutlich weiter entfernt vom Eingriffsort am nördlichen L., ausgeglichen wurde (vgl. die Bescheide vom 29.1.2026, elektronische Gerichtsakte Bl. 1007 und v. 30.4.2018, elektronische Gerichtsakte Bl. 1013 samt Plänen). 50 Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG setzt demnach – auch bei der gebotenen engen Auslegung (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138 – juris Rn. 7) – für die Neubegründung von Wald „angrenzend an vorhandenen Bannwald“ kein unmittelbares oder direktes Angrenzen voraus. Die Trennung einer Waldfläche durch Infrastruktureinrichtungen, wie hier eine Bahnlinie oder durch Straßen, Hochspannungsleitungen etc., führt – wie ein Bach- oder Flusslauf – nicht zwangsläufig zu einem fehlenden Angrenzen. Die Beigeladene weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aus forstlicher Sicht keine Trennung von Waldflächen vorliege, da vielfach Offenlandflächen vorhanden seien, die den Waldzusammenhang nicht stören und gleichwohl eine Verjüngung der Waldbaumarten problemlos möglich sei (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 11). Dies ist in der Natur zu beobachten und

vollziehbar. Die derzeit zweigleisige Bahnstrecke Augsburg – Donauwörth stellt zwar eine gewisse Zäsur dar, ist aber – auch angesichts der Breite und der Verbindung durch eine Unterführung im südwestlichen Bereich des Plangebiets (westlich der Ausgleichsfläche A1) – nicht derart trennend, dass sie ein die Waldfunktionen erhaltendes Angrenzen ausschließt. Dies hat auch der Augenschein des Senats vom 9. April 2025 gezeigt, wonach die Bahnlinie zwar als deutliches Hindernis wahrgenommen wird, gleichwohl ein Näheverhältnis der Flächen vorhanden ist und Sichtbeziehungen sowie ökologische und naturraumbezogene Zusammenhänge feststellbar sind. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorhandenen, von Bäumen umgebenen Teiche im Bereich der Unterführung westlich der Bahntrasse und südlich der neu begründeten Waldfläche (Ausgleichsfläche A3), die zwar rechtlich nicht mehr zur Bannwaldfläche zählen, gleichwohl aber

dem Eindruck vor Ort einen räumlichfunktionalen Zusammenhang herstellen, genügt dies dem i.S.d. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG erforderlichen Angrenzen. 51 Daran ändert auch die im Bundesverkehrswegeplan 2030 (Projekt-Nr. 2-026-V01) eingestufte Erweiterung der Bahnstrecke „drittes Gleis Augsburg – Oberhausen – Donauwörth“ als „vordringlicher Bedarf“ nichts. Zwar kann bei einem Projekt, das im Bedarfsplan des Bundes in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aufgeführt ist, regelmäßig von seiner Verwirklichung im Geltungszeitraum des Bedarfsplans ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.2018 – 9 C 1.17 – juris Rn. 21). Hier ist mangels konkreter Planung jedoch nicht absehbar, ob der Ausbau – wie der Antragsteller vorträgt – tatsächlich auf voller Länge zwischen Augsburg und Donauwörth dreigleisig erfolgt oder nicht vielmehr angesichts bestehender geographischer Gegebenheiten und baulicher Anlagen nur abschnittsweise oder mit Überholbahnhöfen ausgeführt wird. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass die Trennung des neu begründeten Waldes vom vorhandenen Bannwald infolge eines Ausbaus im hier maßgeblichen Bereich des Stahlwerks derart verschlechtert wird, dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Waldfunktionen nicht mehr von einem Angrenzen i.S.d. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG gesprochen werden könnte, liegen nicht vor. 52 bb) Der durch die Ausgleichsfläche A3 neu begründete Wald kann dem zu rodenden Wald auch hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen annähernd gleichwertig werden (Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG). Die Voraussetzungen (s.o. B. I. 4. a) sind erfüllt. 53 Im zur Abholzung vorgesehenen L. befinden sich unterschiedlich alte Waldbestände mit verschiedenen Baumartenzusammensetzungen. Dabei dominiert die Fichte in verschiedenen Altersstufen; beigemischt finden sich einzelne Kiefern, Eichen und Buchen (vgl. Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, S. 4, elektronische Gerichtsakte Bl. 108 und v. 2.6.2023, S. 2, elektronische Gerichtsakte Bl. 1576; Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 4, elektronische Gerichtsakte Bl. 1803). Vereinzelt finden sich Seidelbast (Stellungnahmen Dr. … a.a.O.) sowie einzelne Tannen (Stellungnahme … a.a.O.). Die Bestände

Norden waren und sind „durch Windwurf und Käferbefall aufgelichtet“ (Stellungnahmen Dr. … a.a.O.). Dies entspricht auch älteren Luftbildern sowie den Gegebenheiten und dem Eindruck beim gerichtlichen Augenschein, wenngleich der Bauabschnitt I zu diesem Zeitpunkt bereits abgeholzt war. Ebenso ist unter Berücksichtigung der Klimaentwicklung und aktuellen Käferbefalls schlüssig

vollziehbar, dass es im gesamten L. zu einem baldigen Ausfall der Fichte kommen dürfte (vgl. Stellungnahme … a.a.O.). Dass der L. ungewöhnlich strukturreich, vielfältig und baumartenreich sei, wie der Antragsteller ausführt (vgl. Stellungnahmen Dr. … a.a.O.), lässt sich unter Berücksichtigung des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks nicht

vollziehen. Vielmehr erweckt der L. auch im südlichen, zu erhaltenden Teil – wie vom Antragsgegner angegeben (Begründung Nr. 2, S. 9) – den Eindruck eines gewöhnlichen Wirtschaftswaldes, der durch mehrere Schadfaktoren (Borkenkäfer, Windbruch) erheblich belastet ist (vgl. auch Stellungnahme … a.a.O.). Der hohe Anteil an Lichtungen und Sukzessionsflächen (Begründung Nr. 2, S. 10; Umweltbericht Nr. 4.6.3, S. 64) bestätigt sich vor Ort sowie anhand von Luftbildaufnahmen und entspricht dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck des Senats. Laubholzbestände bilden einen geringen Anteil an den Rändern oder finden sich vereinzelt als „Inseln“ oder Einzelbäume (vgl. Begründung Nr. 2, S. 10). Dem entspricht auch die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Landratsamt Augsburg, wonach der Eingriff zum Großteil auf Laubwald-Sukzessionsflächen, im Bereich von Nadelhochwald und Laubwald erfolgt (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 1, Planaufstellungsakten Bl. 224). 54

(1)Der durch die Ausgleichsfläche A3 neu begründete Wald ist dem zu rodenden Wald hinsichtlich seiner Ausdehnung gleichwertig. Dabei ist zumeist eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 ausreichend (vgl. Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 24). Hier liegt der Fläche

sogar eine Überkompensation des forstrechtlichen Eingriffs vor, da der notwendige forstwirtschaftliche Ausgleich i.H.v. 231.641 m 2 mit einem Zuschlag auf insgesamt 237.207 m 2 Fläche erfolgt (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 17, S. 117 f.). 55

(2)Der neu begründete Wald kann dem zu rodenden Wald auch hinsichtlich seiner Funktionen annähernd gleichwertig werden. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG verlangt, dass die durch die Rodung entfallenen Waldfunktionen vollständig ersetzt werden (s.o. B. I. 4. a). Grundlage dieser Beurteilung ist eine ordnungsgemäße und

vollziehbare Funktionserhebung bezogen auf den zu rodenden Wald, wobei alle einem (Bann-) Wald innewohnenden Funktionen zu berücksichtigen bzw. zu erheben und im Ergebnis auszugleichen sind (vgl. VG München, B.v. 30.6.2025 – M 9 S7 24.2262 – juris Rn. 45). Dem ist der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg sowie der Ausführungen dessen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, der Abwägungsentscheidungen sowie der Erläuterungen der Planer und beteiligten Gutachter

gekommen. Zu berücksichtigen ist hier ferner, dass die Bewirtschaftung des Staatswaldes auf eine Optimierung des Gesamtnutzens aller Waldfunktionen abzielt (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG), während es sich bei dem hier betroffenen L. zu einem erheblichen Teil um Privatwald handelt (vgl. Begründung Nr. 5.3, S. 44). Gleichwohl ist der Wald im Rahmen der Zweckbestimmung des Bayerischen Waldgesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG). Sachgemäße Waldbewirtschaftung ist die

haltige Gewährleistung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes (Art. 4 Nr. 1 BayWaldG). Entscheidend ist zudem, dass der Gesetzgeber lediglich eine Gleichwertigkeit verlangt (vgl. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG), und damit die Bewertung und Abwägung – u.U. kollidierender – Waldfunktionen erlaubt. Eine rein isolierte Betrachtung der Waldfunktionen trüge den Wechselwirkungen der verschiedenen Waldfunktionen nicht Rechnung und würde der jeweiligen Gesamtsituation, in die der betroffene Wald eingebettet ist, nicht gerecht. Im Übrigen unterliegt auch der verbleibende L. einem Waldumbau, der mit Veränderungen betroffener Waldfunktionen einhergeht, die bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. 56 Ausweislich des Waldfunktionsplans der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9 und der entsprechenden Kartierung hat der hier betroffene L. die Funktionen Lebensraum (B), Landschaftsbild (L), Immissionsschutz (J), Klimaschutz (K) und Erholung der Stufe

  1. Weitergehendere Funktionen ergeben sich auch nicht aus Art. 11 BayWaldG im Zusammenhang mit der Erklärung zum Bannwald. Diese Waldfunktionen wurden vom Antragsgegner mit dem beteiligten Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg (vgl. Stellungnahme AELF v. 24.7.2019, Planunterlagen Bl. 64) umfassend ermittelt und bewertet. Zwar finden sich in der abschließenden Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  2. März 2020 (vgl. Planunterlagen Bl. 239) keine detaillierten Ausführungen (mehr); die Behörde stimmt aber dem veränderten, vorliegenden Konzept des Antragsgegners zu. Damit waren aus der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  3. Juli 2019 hervorgehenden Bedenken ausgeräumt.

Ansicht der Fachbehörde wurden durch den im Rahmen der Planung flächenmäßig und inhaltlich angepassten Ausgleichsumfang alle vorgegebenen naturschutz- und waldrechtlichen bzw. fachlichen Anforderungen berücksichtigt (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz v. 30.3.2020, elektronische Gerichtsakte Bl. 964). Zur Überzeugung des Senats erfolgten dabei umfangreiche Ermittlungen, Auseinandersetzungen und Abstimmungen in Bezug auf die Waldfunktionen sowie den forstrechtlichen Ausgleich. Dies ergibt sich aus den Planaufstellungsakten, der Abwägungsentscheidung (vgl. insbesondere Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.7.10 ff., S. 74 ff.; Nr. 13.10.1, S. 112 ff.; Nr. 13.26.5 f., S. 206 f.; Nr. 14.16.3 ff., S. 262 ff.; Nr. 14.16.14, S. 270; Marktgemeinderatsbeschluss v. 22.5.2019, TOP 4, elektronische Gerichtsakte Bl. 433) und den Ausführungen des Antragsgegners sowie dessen Gutachters und des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung. 57 (a) Der Antragsteller hält dem entgegen, der L. habe eine besondere Bedeutung als Lebensraum und für die biologische Vielfalt; dauerhafte Flächenversiegelungen und Überbauungen zerstörten diesen bisher unzerschnittenen Lebensraum. Dichte Ersatzaufforstungen seien für viele Arten kein Ersatz und gerade die Bahnlinie stelle für fliegende Arten aufgrund der Kollisionsgefahr eine Todesfalle dar, was der Antragsgegner nicht zutreffend ermittelt und bewertet habe (Stellungnahmen Dr. … v. 28.11.2022, S. 14 f. und v. 2.6.2023, S. 8). Dieser Einwand nimmt indes vornehmlich die neue Ausgleichsfläche A3 in den Blick und blendet insbesondere aus, dass der südliche Teil des L.s in erheblichem Umfang erhalten, erstmals planungsrechtlich abgesichert und als Lebensraum deutlich ökologisch aufgewertet wird. Der Antragsgegner hat auch zutreffend berücksichtigt, dass das vorhandene Lebensraumpotential, insbesondere für Tierarten, die auf einen alten Baumbestand mit Quartierstrukturen angewiesen sind, eine Minderung darstellt. Zwar würden erhebliche Wiederaufforstungen in diesem Bereich den Lebensraum des streng geschützten Waldwiesenvögelchens (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst b Doppelbuchst. aa, Nr. 14 Buchst. b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der RL 92/43/EWG [FFH-Richtlinie]) zerstören. Die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Augsburg führt aber

vollziehbar aus, dass der verbleibende L. durch den Waldumbau und eine Mittelwaldnutzung an Strukturreichtum gewinnen und im Hinblick auf die Eignung als Lebensraum eine Aufwertung gegenüber dem aktuellen Zustand erfahren wird, so dass aus naturschutzfachlicher Sicht eine positive Entwicklung erfolgt, die bauplanungsrechtlich und langfristig gesichert wird (Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 2). Die angeregten Überflughilfen für Fledermäuse hat der Antragsgegner mit

vollziehbarer Abwägung nicht umgesetzt (vgl. Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 3.6, S. 19; Nr. 14.16.23, S. 278). Dass die neu begründete Ausgleichsfläche A3 als Lebensraum ungeeignet ist und von verschiedensten Arten – insbesondere Fledermäusen – nicht als Wohnquartier genutzt werden kann, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen überzeugen die Bedenken des Antragstellers hier nicht. 58 (b) In Bezug auf das Landschaftsbild stellt der Antragsteller darauf ab, dass der L. im waldarmen Gebiet des Antragsgegners weithin sichtbar ist und der Bewahrung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft diene (vgl. Stellungnahmen Dr. … v. 28.11.2022, S. 15 und v. 2.6.2023, S. 8). In diesem Zusammenhang fällt jedoch ins Gewicht, dass der südliche L. erhalten und planungsrechtlich gesichert wird, weshalb der Blick von Süden auf das bestehende Stahlwerk sowie die neuen Bauflächen von diesem Wald auch künftig verdeckt bleiben. Zutreffend verweist der Antragsgegner insoweit auch auf festgesetzte Höhenbegrenzungen gem. § 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zur Reduzierung der Beeinträchtigungen (vgl. Begründung Nr. 11.2, S. 65; Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.9.4, S. 107). Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass die stärkere Beeinträchtigung von Süden durch das „vor“ dem L. liegende, neu ausgewiesene Gewerbegebiet Langweid-Nord östlich der Bundesstraßen-Ausfahrt „M. Süd“ und der alten Bundesstraße 2 erfolgt (Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 16). Dies ist anhand von Luftbildaufnahmen und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und Lage

vollziehbar. Auch von Osten her bleibt ein Waldstreifen entlang der Kreisstraße A29 erhalten. Das Landschaftsbild ist zudem durch die Bundesstraße 2, die Bahnlinie Augsburg – Donauwörth, die Energieleitungen und das L1.-Stahlwerk erheblich vorbelastet. Auch wenn die neue Waldfläche (Ausgleichsfläche A3) diese – bereits vorhandenen und nicht planbedingten – Anlagen von Westen gesehen nicht (Bundesstraße) oder nur teilweise (Energieleitungen, Bahntrasse, Stahlwerk) sowie jahreszeitabhängig unterschiedlich gut verdecken kann, erfolgt bezüglich des Landschaftsbildes gleichwohl eine gewisse Verbesserung und Aufwertung, weil jedenfalls die Industrieanlage des Stahlwerks wie auch die Sondergebietsflächen durch die Waldaufforstung optisch weniger in den Vordergrund treten. Dies hat sich auch beim Augenschein gezeigt und war – trotz der zum Zeitpunkt des Augenscheins noch niedrigen Wuchshöhe der Anpflanzungen – gut vorstellbar. Auch in Bezug auf das Landschaftsbild kann der neu begründete Wald dem zu rodenden Wald somit gleichwertig werden. 59 (c) Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass der L.

dem Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9 auch dem Immissionsschutz dient, indem er schädliche Einwirkungen und Belastungen durch Gase, Stäube und Aerosole mindert und eine Filterfunktion in Bezug auf freigesetzte Schwermetalle wahrnimmt (vgl. auch Stellungnahmen Dr. … v. 28.11.2021, S. 13 und v. 2.6.2023, S. 6).

diesem Plan ist daher der Erhalt oder die Schaffung eines ausreichenden Anteils an immergrünen, standortgemäßen Nadelhölzern vorgesehen (Waldfunktionsplan für die Region 9, Stand November 2013, S. 48). Entsprechende immergrüne Nadelbaumarten sind jedoch weder festgesetzt noch vorgesehen. Die tatsächlich festgesetzten Baumarten haben zwar eine veränderte Wirkung auf die Umgebung insbesondere im Winter, allerdings ist der Ausfall der vorhandenen Fichte im gesamten L. aber ohnehin zu erwarten (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 4 ff, S. 13), was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Frage stellt. Der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass aufgrund der Tiefe des geplanten Laubwaldes auf der Ausgleichsfläche A3 eine Gleichwertigkeit, was die Abschirmung vor Staub oder Lärmimmissionen betrifft, erreicht werden kann. Dies bestätigen die immissionsschutzfachlichen Ausführungen des Gutachters für Staub, Herrn …, sowie des Lärmgutachters, Herrn …, in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen schafft die Ausgleichsfläche A3 erstmalig einen Schutz quer zur Hauptwindrichtung für die Ortschaften Biberbach und Eisenbrechtshofen sowie die Zollsiedlung.

vollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass aufgrund der klimatischen Veränderungen und der gegebenen Standortbedingungen immergrüne, standortgemäße Nadelhölzer problematisch sind oder deren langfristiges Verhalten auf diesen trockengefallenen Standorten nicht abschätzbar ist (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 13). Dass der bestehen bleibende L. in Bezug auf den Immissionsschutz seine Funktion nicht mehr in gleichem Umfang wie bisher erfüllen kann, ist Auslöser der Ausgleichsverpflichtung. Allerdings verbleibt insoweit aufgrund der ökologischen Aufwertung und Sicherung des südlichen L.s auch

der Rodung des nördlichen Teils noch eine ausreichende Schutzwirkung. Unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen und Veränderungen sowie der Standortsituation ist deshalb auch in dieser Hinsicht zu erwarten, dass der neu begründete Wald dem zu rodenden Wald hinsichtlich seiner Immissionsschutz-Funktion gleichwertig werden kann. 60 (d)

dem genannten Waldfunktionsplan dient der L. auch dem lokalen Klimaschutz, weshalb solche Wälder erhalten und sachgemäß bewirtschaftet werden sollen (Waldfunktionsplan für die Region 9, Stand November 2013, S. 44). Der Wald dient danach dem Schutz umliegender Siedlungen und landwirtschaftlicher Nutzflächen vor Kaltluftschäden, Temperatur- und Feuchtigkeitsextremen sowie

teiligen Windeinwirkungen (vgl. auch Stellungnahmen Dr. … v. 28.11.2022, S. 11 und v. 2.6.2023, S. 4). Der Antragsteller sieht daher in der Rodung einen bedeutenden Verlust klimawirksamer Waldbestände und eine starke Beeinflussung des lokalen Klimahaushalts (Stellungnahme Dr. … v. 2.6.2023, S. 5). Demgegenüber verweist der Beigeladene darauf, dass die Waldfläche des L.es zu gering ist, um das lokale Klima beeinflussen oder schützen zu können und diese Funktion vielmehr im Zusammenhang mit den Auwäldern entlang des Lechtals zu sehen ist (Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 12). Angesichts der vorherrschenden Windrichtungen ergibt sich dies so auch aus dem Waldfunktionsplan der Region 9, in dem es heißt, dass die noch vorhandenen Auwaldreste in den Tälern von Donau, Lech und Wertach den Wind bremsen und so in den sonst weitgehend ausgeräumten Landschaften die Austrocknung und die Winderosion ackerbaulich genutzter Böden verringern (Waldfunktionsplan der Region 9, Stand November 2013, S. 45). Dies betrifft insbesondere die Hauptwindrichtungen Südwest, West und Südost (vgl. dazu die Windrose in der Stellungnahme Dr. … v. 2.6.2023, S. 5). Auch der Antragsteller räumt ein, dass die klimatologischen Eigenschaften nicht vollständig verloren gehen, weil der südliche Teil des L.es erhalten bleibt (vgl. Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, S. 12). Auch hier steht eine Gleichwertigkeit zu erwarten. 61 (e) Auch in Bezug auf seine Erholungsfunktion kann der neu begründete Wald dem zu rodenden Wald gleichwertig werden. Der Antragsteller macht zwar geltend, der bestehende L. werde von Spaziergängern, Hundehaltern, Pilz- und Beerensammlern aufgesucht und die Stufe II weise auf eine besondere Bedeutung des L.s als Naherholungsraum für die Bevölkerung von M. und der umliegenden Gemeinden hin (Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, S. 15 und v. 2.6.2023, S. 9). Ein zusammenhängender Wald habe gegenüber einem parzellierten Wald eine höhere Bedeutung und die Ausgleichsfläche A3 weise kein entsprechendes Wegenetz auf, weshalb die Attraktivität des neu begründeten Waldgebiets gemindert sei. Dem hält die Beigeladene entgegen, dass der „umgebaute“, erhalten bleibende L. neben der ökologischen Aufwertung auch eine optische Bereicherung für Erholungssuchende darstellt (Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 16).

dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck ist die Attraktivität des vorhandenen L.s aufgrund seiner Lage zwischen der Kreisstraße A29 im Osten, der Bundesstraße 2 im Süden, der Bahnlinie Augsburg – Donauwörth im Westen sowie dem Stahlwerk im Norden ohnehin stark eingeschränkt. Von den nächstgelegenen Siedlungen oder Wohnbereichen aus ist der L. ohne Fahrzeug schlecht erreichbar und regt nicht zu Erholungsaufenthalten an. Gleichwohl ist eine Attraktivitätssteigerung durch die ökologische Aufwertung und Neuanlage von Wegen

vollziehbar. Auch ohne eigene Waldwege erscheint die Ausgleichsfläche A3 infolge der Aufforstung und dem entstehenden Korridor im Bereich der Energieleitung als Verbindung zu den vorhandenen Teichanlagen südlich im Dreieck zwischen Bahnlinie und Bundesstraße 2 attraktiver und bietet aufgrund der Unterführung in diesem südlichen Bereich eine direkte Verbindung für Spaziergänger, Radfahrer oder Erholungssuchende zum aufgewerteten L. in einem Bereich, der vor allem optisch durch den zu erhaltenden Wald vom Stahlwerk getrennt ist. 62 (f) Soweit der Antragsteller die Funktion des Sichtschutzes für maßgeblich hält, ist mit dem Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass sich diese Funktion mangels senkrecht verlaufender, roter Schraffur nicht aus der Kartierung zum Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9, Stand November 2013, ergibt. Im Übrigen bleibt der Wald in Teilen erhalten und es besteht ein Sichtschutz durch die Lärmschutzwände entlang der Bundesstraße 2 im Südwesten aufgrund der Fahrbahnerhöhung im Zuge der Bahnüberquerung, der – wenn auch eingeschränkt – durch die Ausgleichsfläche A 3

Westen verstärkt wird. Dadurch werden – auch ohne ausdrückliche Funktionsgrundlage – im Waldfunktionsplan genannte Maßnahmen, insbesondere die Verdeckung von Objekten, die das Landschaftsbild stören, (teilweise) umgesetzt. 63 (g) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der L. auch keine Funktion als lokaler Lärmschutz, da die Waldfunktionskartierung kein rotes „L“ im maßgeblichen Bereich vermerkt. Abgesehen davon haben der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Lärmgutachter in der mündlichen Verhandlung

vollziehbar ausgeführt, dass die Neuaufforstung in Bezug auf eine abschirmende Wirkung trotz fehlender immergrüner Nadelhölzer gleichwertig werden kann. 64 (

  1. h)Der Vortrag des Antragstellers, die Waldfunktionen seien wegen einer Beschränkung der Endwuchshöhe im Bereich der Energiefreileitungen nur reduziert erfüllbar, die Ersatzpflanzungen würden die Waldfunktionen bei günstigen Voraussetzungen erst in einigen Jahren erfüllen können, zumal das Ausfallrisiko von Baumarten nicht vorhersehbar sei, und die Neuanpflanzungen könnten unterschiedlich alte Baumbestände des zur Rodung vorgesehenen Waldes nicht annähernd gleichwertig ersetzen (Stellungnahmen Dr. … v. 22.11.2022, S. 10 und v. 2.6.2023, S. 9 f.), lässt die Erforderlichkeit der Planung in Bezug auf entgegenstehende forstrechtliche Hindernisse ebenfalls nicht entfallen. Die eventuell nur eingeschränkte Erfüllung von Waldfunktionen im Bereich der Energiefreileitungen betrifft nur einen Teilbereich und ändert nichts an der Gesamtbewertung, für die der vollständige Bestand maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 – 1 CS 06.2014 – juris Rn. 57). Hinzu kommt, dass die forstrechtliche Ausgleichsverpflichtung überkompensiert wurde (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 17, S. 118) und der Ersatzwald seine Funktionen erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens dann, wenn der Wald so alt ist, wie der Wald, der beseitigt wird, erfüllen können muss (vgl. Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 24). Gleichwertig ist hierbei nicht mit gleich oder gleichartig gleichzusetzen. Enthalten ist ein wertendes Element, das auch eine Prognose oder einen Spielraum für zukünftige Entwicklungen enthält. Der Antragsgegner hat deshalb zu Recht auch den Klimawandel, soweit vorhersehbar, berücksichtigt (vgl. Begründung Nr. 2, S. 11, Nr. 14.1, S. 100). Schließlich ist bei der Auswahl zu pflanzender Bäume zu berücksichtigen, dass der bestehende L. seinerseits vor einem erheblichen Umbau steht und den klimatologischen Veränderungen mittelfristig nicht standhalten würde. Hierzu hat der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die Pflanzung von Nadelbäumen in Bezug auf den Klimawandel nicht geeignet ist. Maßgeblich ist vielmehr die Dichtigkeit und der Strukturreichtum, dem der Antragsgegner Rechnung trägt. 65
  2. cc)Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG stellt die Erteilung der Erlaubnis zur Rodung von Bannwald in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde; ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht. Zu beachten ist aber, dass die für die Erteilung der Rodungserlaubnis zuständige Behörde im Unterschied zu den übrigen Rodungsvorschriften insofern zwar einen Ermessensspielraum hat, gleichwohl nicht von einem ungebundenen Ermessen die Rede sein kann, weil dieses an die Voraussetzungen der Sicherstellung von Ersatzwald geknüpft ist. Es liegt andererseits aber auch keine Ermessensreduzierung dahingehend vor, dass allein rechtmäßig ist, die Rodungserlaubnis im Bannwald zu versagen (vgl. VG München, B.v. 25.5.2023 – M 9 S 22.4788 – juris Rn. 33). Vielmehr muss der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum verbleiben, um der Vielzahl der denkbaren Möglichkeiten Rechnung tragen zu können (vgl. LT-Drs. 7/6654, S. 19).

diesen Kriterien ist unter Berücksichtigung der angegebenen Planungsziele (s.o.; vgl. insbesondere Begründung Nr. 1, S. 8; Nr. 8, S. 55 f.), der oben ausgeführten Sicherstellung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG und der umfangreichen natur- und forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. v.a. § 7 Abs. 2, § 8 der textlichen Festsetzungen i.V.m. den Festsetzungen durch Planzeichen) hier eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich, so dass der Planung kein unüberwindbares forstrechtliches Planungshindernis i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht. 66 b) Es bestehen auch keine dauerhaften artenschutzrechtlichen Hindernisse. Ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – juris Rn. 18; B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – juris Rn. 14). Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei der fachlichen Planfeststellung – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2022 – 9 N 21.190 – juris Rn. 27). Hierzu hat sie grundsätzlich die vom Vollzug voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten, wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 37). Bei der Prognose ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bauleitplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen bzw. Darstellungen realistischerweise umgesetzt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.2020 – 4 BN 15.20 – juris Rn. 6; OVG NW, U.v. 10.9.2025, 10 D 228/24.NE – juris Rn. 43). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 45; OVG SH, U.v. 15.3.2018 – 1 KN 4/15 – juris Rn. 53). 67

der hier erfolgten individuellen Betrachtung des Landschaftsraumes, in dem die Planung realisiert werden soll (vgl. OVG RhPf, U.v. 15.5.2007 – 8 C 10751/06 – juris Rn. 49), scheitert der Vollzug des angefochtenen Bebauungsplans nicht an artenschutzrechtlichen Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes. Dabei kann offen bleiben, ob die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (27.7.2022) gegebene Sach- und Rechtslage (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) maßgeblich ist oder diejenige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am

  1. August 2022 (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – juris Rn. 102). Der maßgebliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG gilt seit
  2. September 2017 (BGBl. I 2017, 3434) unverändert. Der Antragsgegner musste bei seiner Beschlussfassung vor diesem Hintergrund nicht von einem Verstoß gegen die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes ausgehen. Insoweit wird auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom
  3. November 2019 (Planaufstellungsakten Bl. 1152), den Artenschutzbeitrag Fledermäuse vom
  4. November 2019 (Planaufstellungsakten Bl. 1359), die Planbegründung (Begründung Nr. 15, S. 103 ff.) sowie den Umweltbericht (Nr. 4.6.5, S. 67 ff.) Bezug genommen. Im Übrigen haben die beteiligten Fachbehörden, insbesondere die untere Naturschutzbehörde, auch keine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert. 68 aa) Auf die mit Bescheid vom
  5. Oktober 2022 erteilte, vom Antragsteller für rechtswidrig erachtete, artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung kommt es insoweit nicht an. Abgesehen davon, dass diese erst

Inkrafttreten des angefochtenen Bebauungsplans am

  1. August 2022 erteilt wurde und nicht bestandskräftig ist, da über den Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragstellers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
  2. November 2025 (Az. Au 9 K 22.2206) bislang nicht entschieden ist (BayVGH, Az. 14 ZB 26.5), ist maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht die Befreiung als solche, sondern das Vorliegen einer Befreiungslage (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – juris Rn. 14; OVG RhPf, U.v. 15.5.2007 – 8 C 10751/06 – juris Rn. 61). Der Umstand, dass im Vollzug des Bebauungsplans trotz festgesetzter CEF-Maßnahmen (sicherheitshalber) eine – gesetzlich vorgesehene (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) – artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, berührt die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht (vgl. VGH BW, U.v. 22.10.2025 – 5 S 1558/22 – juris Rn. 103; NdsOVG, B.v. 1.8.2024 – 1 MN 75/24 – juris Rn. 27). Gleiches gilt für die bereits erfolgte Rodung des Bauabschnitts I und die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob CEF-Maßnahmen insoweit bereits durchgeführt oder verwirklicht wurden. Dies sind jeweils Fragen des Planvollzugs, die die Rechtmäßigkeit der Planung nicht berühren. Stellt sich erst

Bekanntmachung bzw. Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einer Umsetzung desselben unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen, stellt dies die Gültigkeit des in Kraft gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage (vgl. OVG NW, U.v. 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE – juris Rn. 142 ff.). 69

  1. bb)Der Plangeber kann durch vorgezogene CEF-Maßnahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen ausschließen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung schaffen (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.3.2008 – 8 C 10368/07 – juris Rn. 29). Die Festsetzung derartiger Maßnahmen ist gem. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig, um die Anforderungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu erfüllen (vgl. OVG Saarl, U.v. 5.9.2013 – 2 C 190/12 – juris Rn. 70). Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen müssen dabei geeignet sein, die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Für den Begriff des räumlichen Zusammenhangs in diesem Sinn kommt es auf die artspezifischen Vernetzungsdistanzen an (vgl. NdsOVG, U.v. 2.10.2024 – 1 KN 34/23 – juris Rn. 60). 70 Die Maßnahmen gem. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssen sich an den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) messen lassen (vgl. OVG SH, U.v. 27.8.2020 – 1 KN 10/17 – juris Rn. 65). Darüberhinausgehender Festsetzungen, dass die – festgesetzten – CEF-Maßnahmen bereits vor Umsetzung der Planung (tatsächlich) wirksam sein müssen, bedarf es im Bebauungsplanverfahren nicht. Denn die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind auf die Verwirklichungshandlung bezogen und greifen daher erst auf der Ebene des Planvollzugs durch Umsetzung einer konkret erteilten Baugenehmigung. Dies gilt auch für das Erfordernis, mit der Planausnutzung nicht vor Umsetzung gegebenenfalls erforderlicher CEF-Maßnahmen zu beginnen (vgl. NdsOVG, B.v. 1.8.2024 – 1 MN 75/24 – juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 22.10.2025 – 5 S 1558/22 – juris Rn. 103). 71 Schließlich müssen die CEF-Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit zukunftsbezogen betrachtet und dauerhaft abgesichert werden. Die Festsetzungen müssen so erfolgen, dass die Vornahme und Verwirklichung der CEF-Maßnahmen bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG – juris Rn. 123 [126]). Dem trägt der Antragsteller Rechnung, indem die CEF-Maßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan festgesetzt wurden. Zudem ist die Durchführung dieser Maßnahmen durch den städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag (SuG-Vertrag) vom 11. Juli 2022 hinreichend sichergestellt (vgl. § 6 SuG-Vertrag). Einer weitergehenden Garantie, dass die CEF-Maßnahmen über eine bestimmten Zeitraum aufrechterhalten werden, oder einer dinglichen Sicherung auf den Maßnahmeflächen bedarf es nicht (vgl. NdsOVG, B.v. 12.12.2025 – 1 MN 112/25 – juris Rn. 32). 72
  2. cc)Die Prognose des Antragsgegners, dass die Planung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG), erweist sich als tragfähig. Ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorliegen, ist vom Planungsträger zu prognostizieren (vgl. NdsOVG, U.v. 19.2.2025 – 1 KN 37/23 – juris Rn. 45). Dabei ist maßgeblich, dass eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist. Sachzwänge, denen niemand ausweichen kann, sind hierfür nicht erforderlich; ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln, das das Gewicht der Verbotstatbestände zu dem Stellenwert der Bauleitplanung ins Verhältnis setzt, reicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 3 A 4.15 – juris Rn. 70; OVG Saarl, B.v. 30.1.2025 – 2 B 177/24 – juris Rn. 234; HessVGH, U.v. 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N – juris Rn. 445). 73 Zwar ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für rein private Interessen ausgeschlossen,

§ 45Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNat

SchG kommen aber auch wirtschaftliche Interessen in Betracht, wenn das Vorhaben zugleich das Wohl der Allgemeinheit fördern soll (vgl. Gläß in Gisberts/Reinhardt, Beck’scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand 1.10.2025, § 45 BNatSchG Rn. 47). Hier liegen neben den privaten Interessen der Beigeladenen auch überwiegende öffentliche Interessen vor. Ausweislich der Planbegründung geht es nicht allein um die Schaffung einer entsprechenden Standort- und Investitionssicherheit der Unternehmensgruppe der Beigeladenen sowie die Sicherung und den

haltigen Ausbau des Stahlwerk-Standortes (Begründung Nr. 1, S. 7; Nr. 2, S. 55), was im Übrigen einen gewichtigen öffentlichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB darstellt, sondern auch um Sicherung und Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Verbesserung der Erwerbsstruktur gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB (Begründung Nr. 1, S. 7; Nr. 8, S. 55). Der dauerhafte Erhalt des Unternehmensstandorts liegt damit im öffentlichen Interesse. Das zur Unternehmensgruppe der Beigeladenen gehörende Stahlwerk nördlich des Plangebiets ist das einzige verbliebene Stahlwerk in Bayern und ein systemrelevanter Industriebetrieb (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 24.11.2025 – Au 9 K 22.2206 – Rn. 86, n.v.). Darüber hinaus bestehen öffentliche Interessen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB an einer deutlichen ökologischen Aufwertung des L.es sowie dem Umbau zu einem klimagerechten Mischwald (Begründung Nr. 2, S. 9), der Verbesserung der umweltschutzfachlichen Belange und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Begründung Nr. 1, S. 8; Nr. 2 S. 56), der Sicherung natur-, forst- und artenschutzrechtlicher Belange (Begründung Nr. 1, S. 8, Nr. 2, S. 56), der Sicherung von Flächen für Anlagen des technischen Umweltschutzes (Begründung Nr. 2, S. 55) sowie der Aufwertung der Lebensräume für streng geschützte Arten (Begründung Nr. 2, S. 56). Ferner strebt die Planung die Integration des gesamten Standortes in das landschaftliche Umfeld an (Begründung Nr. 2, S. 56), was ebenfalls einen öffentlichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB darstellt. Unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen (vgl. Gläß in Gisberts/Reinhardt, a.a.O., § 45 BNatSchG Rn. 48; Lütkes in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Auflage 2025, § 45 BNatSchG Rn. 45) überwiegen hier die Gründe des öffentlichen Wohls im Rahmen der Abwägung. Die der Planung zugrundeliegenden Gutachten, insbesondere zum Artenschutz, sind

vollziehbar. Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Augsburg hat schlüssig dargelegt, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für viele Arten bereits nicht erfüllt sind und im Übrigen die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung möglich ist (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 2 f.). Außerdem wird eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nur sicherheitshalber empfohlen, weil eine 100-prozentige Wirksamkeit der festgesetzten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht prognostiziert werden kann (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 4). 74 dd) Die Prüfung, ob dem Planvorhaben natur- oder artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, ist auch im Übrigen fehlerfrei. Diese setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten einschließlich ihrer Lebensräume sowie der Pflanzen voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten (vgl. OVG Bremen, U.v. 24.6.2025 – 1 D 316/24 – juris Rn. 51; BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 – juris Rn. 823; OVG NW, U.v. 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE, juris Rn. 150). Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2024 – 11 A 3.23 – juris Rn. 179; OVG NW, B.v. 6.2.2025 – 10 B 601/24.NE – juris Rn. 42 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 38). Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausgestaltung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2007 – 9 VR 13.06 – juris Rn. 20; OVG RhPf, U.v. 13.2.2008 – 8 C 10368/07 – juris Rn. 33). Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können (OVG Bremen, U.v. 24.6.2025 – 1 D 316/24 – juris Rn. 51). Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Im Übrigen stellen Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora dar und bilden den „wahren“ Bestand nie vollständig ab. Ein lückenloses Arteninventar ist daher weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2024 – 11 A 3.23 – juris Rn. 179; OVG NW, U.v. 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE – juris Rn. 59). Deshalb sind auch langjährige Beobachtungen und frühere Untersuchungen oder allgemeine ökologische Literatur eine Erkenntnisquelle. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stünden (vgl. OVG NW, U.v. 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE – juris Rn. 150 m.w.N.; BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – juris Rn. 42 ff. zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung). 75 Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten

ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordert die Beurteilung, ob etwa eine „erhebliche Störung“ einer Art vorliegt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen; diese unterliegen daher einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. OVG SH, U.v. 15.3.2018 – 1 KN 4/15 – juris Rn. 53; HessVGH, U.v. 20.3.2014 – 4 C 448/12.N – juris Rn. 68), die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 65). Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 16).

diesen Maßstäben sind die Methodik und der Umfang der vorliegend im Rahmen der Planung des Antragsgegners vorgenommenen fachgutachterlichen Untersuchungen zur Erfassung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten gerichtlich nicht zu beanstanden. 76

(1)Der Antragsteller ist der Ansicht, die Bestandserfassung der Brutvögel entspreche nicht in jeder Hinsicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Hieraus leitet sich jedoch kein Ermittlungsdefizit ab. Abgesehen davon, dass kein allgemein verbindlicher Standard besteht, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 38), hat der Antragsgegner eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durch einen Sachverständigen durchführen lassen (vgl. saP v. 22.11.2019). Dieser hat sich hierbei an Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, orientiert. Zwar ist dieses Werk nicht im Literaturverzeichnis angegeben, wohl aber mehrfach in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zitiert (vgl. saP v. 22.11.2019 Nr. 2.2.1.1, S. 8; Nr. 2.2.2.2, S. 11, Nr. 6.2 CEF-6c, S. 141). 77 Soweit der Antragsteller ungenügende Erfassungszeiträume in Bezug auf Sperber, Habicht, Grauspecht, Grünspecht, Kleinspecht, Waldkauz und Waldohreule beanstandet, weil dazu Begehungen vor Mai erforderlich gewesen wären, zeigt er damit keinen Ermittlungsfehler auf. Zwar werden Revierkartierungen, die auch artenübergreifend (vgl. Südbeck et al., a.a.O., S. 50 f.) eine anerkannte Methode zur Bestandserfassung sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – juris Rn. 321; Südbeck et al., a.a.O., S. 47 ff.), abhängig von der einzelnen Vogelart, hier im Zeitraum von März bis Juli vorgeschlagen (vgl. Südbeck et al., a.a.O., S. 49), während Begehungen des Gutachters Dr. … zu den Brutvögeln erst am 6. Mai, 11. Mai, 25. Mai, 26. Mai, 16. Juni und 20. Juni 2017 (bezüglich des Hauptprojekts) sowie am 17. Mai, 15. Juni, 21. Juli, 14. August und 28. September 2017 (beiläufige Erfassungen) stattgefunden haben (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.1.1, Tab. 1, S. 7). Darüber hinaus wurden Brutvögel im Teilgebiet West am 3. April, 2. Mai und 11. Juni 2019 (morgens) sowie am 2. April und 11. Juni 2019 (abends) erfasst (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.2.2, S. 9). Insbesondere für eine verlässliche Aussage über das tatsächliche Vorkommen von Spechten sind grundsätzlich Begehungen auch vor Mai nötig (vgl. HessVGH, U.v. 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N – juris Rn. 321; tabellarische Übersicht bei Südbeck et al., a.a.O., S. 126, 130, 257 [Sperber], 255 [Habicht], S. 449 [Grauspecht], S. 451 [Grünspecht], S. 461 [Kleinspecht], S. 423 [Waldkauz], S. 427 [Waldohreule]). Zu berücksichtigen sind aber regionale Unterschiede entsprechend der klimageografischen und naturräumlichen Gliederung Deutschland (Südbeck et al., a.a.O., S. 107) sowie der Umstand, dass die vorgenommene artenschutzrechtliche Prüfung (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 119) hier über das Ergebnis der Kartierung hinaus geht (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 18 f.): 78 (
  1. a)Der Sperber wurde bei günstigem Erhaltungszustand (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Artengruppe Vögel des Landesamtes für Umwelt Bayern [LfU]) als Gastvogel erfasst (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 19), jedoch aufgrund einer früheren Kartierung als Brutvogel behandelt (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, S. 117; Tab. 25, S. 119; S. 124 f.; faunistische Kartierung v. 30.8.2018, Kap. 1.2.2.1, S. 4). Der Habicht, dessen Erhaltungszustand ungünstig eingestuft ist (vgl. Artengruppe Vögel des LfU), wurde als Brutvogel erfasst, behandelt (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 18; Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 119; S. 124 f.) und es sind entsprechende Maßnahmen festgesetzt worden (VM-1a, VM-3b, VM-3c, VM-6/FCS-4 gem. § 9 Abs. 1, 3 der textlichen Festsetzungen). Dieses Vorgehen ist fehlerfrei. 79 (
  2. b)Der Grünspecht wurde – bei günstigem Erhaltungszustand (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Artengruppe Vögel des LfU) und unabhängig von den Erfassungszeitpunkten – fehlerfrei als Brutvogel erfasst (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 18; Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 119). Demgegenüber wurde der Grauspecht, dessen Erhaltungszustand als ungünstig eingestuft ist (vgl. Artengruppe Vögel des LfU) und für den Maßnahmen festgesetzt wurden (VG-1a, VM-3c, VM-6/FCS-4 i.V.m. § 9 Abs. 1, 3 der textlichen Festsetzungen), als Gast erfasst (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 19) und als Nahrungsgast behandelt (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, S. 117; Tab. 25, S. 119; S. 121). Soweit der Antragsteller darin einen Verstoß gegen den Erfassungszeitraum sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Grauspecht in Konkurrenz zum Grünspecht steht (vgl. Grendelmeier/Pasinelli, Grauspechtökologie, Ornithologische Jahresberichte Museum Heineanum 35, 2020, Nr. 3.7, S. 82). Zwar bestehen insoweit einige Wissenslücken, der Grauspecht ist aber jedenfalls im Konkurrenzkampf um Höhlen unterlegen (vgl. Grendelmeier/Pasinelli, a.a.O., Nr. 4.3, S. 84; Nr. 3.7, S. 82; Nr. 5, S. 85). Es ist deshalb

vollziehbar, dass – wie in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 22. November 2019 erfolgt – fachgutachtlich nur das Brutvorkommen einer dieser Arten als wahrscheinlich zugrunde gelegt wird. Auch die Behandlung des Kleinspechts ist nicht zu beanstanden. Dieser wurde als Gast erfasst (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 19) und als Nahrungsgast behandelt (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 120). Sein Erhaltungszustand ist jedoch als günstig bewertet (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Artengruppe Vögel des LfU), was keine Maßnahmen bedingt. 80 (c) Das gleiche gilt für die Erfassung von Waldkauz und Waldohreule. Beide Arten sind bei jeweils günstigem Erhaltungszustand (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Artengruppe Vögel des LfU) fehlerfrei als Brutvogel behandelt bzw. gewertet worden (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 119; S. 121; Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 19, Nr. 5.2.9, S. 118, S. 120, S. 124; faunistische Kartierung v. 30.8.2018, Kap. 1.2.2.1, S. 4). 81 Der vom Antragsteller gerügte Verzicht auf die Erbringung von Nestfunden (vgl. faunistische Kartierung v. 30.8.2018, Kap. 1.2.2.1, S. 4; Begründung Nr. 15.3, S. 105) bedingt ebenfalls keinen Fehler. Fachlich wird regelmäßig die Erbringung von Nestfunden nur in Ausnahmefällen empfohlen, da dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand und erhebliche Störungen bei brütenden Vögeln mit sich bringt (vgl. Südbeck et al., a.a.O., S. 105). Abgesehen davon, dass Nestfunde nicht das alleinige Kriterium für brütende Vögel sind, sondern v.a. auch Beuteflüge, fütternde Altvögel, bettelrufende Ästlinge und flügge Jungvögel (vgl. Südbeck et al., a.a.O., S. 28, S. 110 und der jeweils maßgebliche Artensteckbrief), führt das Vorgehen hier jedenfalls zu keinem

teiligen Abwägungsfehler. Denn regelmäßig wurde eine Beobachtung bei Antreffen im geeigneten Lebensraum mit einer Wertung als Brutvogel behandelt, was der Annahme eines „worstcase“-Szenarios entspricht. 82 Es liegt auch keine unzureichende Horstkartierung oder Raumnutzungskartierung vor (vgl. Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 14.16.40, S. 291; a.A. Stellungnahme Planungsbüro GODTS v. 18.2.2020, S. 15). Abgesehen davon, dass der Einwand wenig substantiiert ist, haben seitens des Gutachters Kartierungen der Horste und der Fledermausquartiere im Frühjahr 2019 vor dem Laubaustrieb stattgefunden (Kartierung Vogelhorste v. 22.11.2019, Nr. 1.2.3, S. 4; Kartierung potentieller Fledermausquartiere v. 22.11.2019, Nr. 1.2.3, S. 4). Insgesamt haben zahlreiche und zeitlich umfangreiche Begehungen durch den Gutachter stattgefunden, was dieser in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat. 83 Der Antragsteller macht weiter geltend, es fehle die Einzelartenprüfung der Höhlenbrüter und eine gildenweise Prüfung sei unzulässig. Letzteres überzeugt schon deshalb nicht, weil kein allgemein verbindlicher Standard besteht, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 38). Nichts anderes ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Antragstellers, wonach eine gildenweise Prüfung nur bei ubiquitären Vogelarten möglich sein soll. Vielmehr beinhaltet die Feststellung, dass bei „Allerweltsvogelarten“ auf eine raumbezogene Bestandsaufnahme und Prüfung verzichtet werden kann, keine darüberhinausgehende Feststellung (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 – juris Rn. 27 f.; NdsOVG, U.v. 31.7.2018 – 7 KS 17/16 – juris Rn. 387; OVG NW, U.v. 29.3.2017 – 11 D 70/09.AK – juris Rn. 783). Im Übrigen wurden spezifische Maßnahmen sowohl für höhlenbrütende Arten (vgl. saP v. 22.11.2019, S. 121, 125, 131 dort als VM-3c bezeichnet) als auch für bestehende Höhlen (CEF-6a) festgesetzt. 84 Schließlich konnte die Untersuchung auf europäische Vogelarten und die

Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) europarechtlich streng geschützten Arten beschränkt werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 13.2.2008 – 8 C 10368/07 – juris Rn. 37). Relevant sind nur die besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) und die streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG), nicht dagegen Vogelarten gemäß der sogenannten „Vorwarnliste“, wie beispielsweise der vom Antragsteller angeführte Kleinspecht. Methodische Fehler und mangelnde Ermittlungstiefe oder Aktualität der Datenerhebung sind damit zur Überzeugung des Senats und mit Blick auf die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten ausgeschlossen. 85

(2)Hinsichtlich der Amphibienerfassung beanstandet der Antragsteller die Feststellung des Gutachters, es fehlten sowohl entsprechende

weise als auch Fortpflanzungsräume (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.4.1, S. 102), als fachlich nicht

vollziehbar, da ephemere Kleingewässer vorhanden seien (vgl. saP v. 22.11.2019, Abb. 6, S. 8; Stellungnahme Dr. … v. 7.6.2023). Fachlich nicht haltbar sei auch der Ausschluss von Amphibien allein aufgrund bestehender Ausbreitungsbarrieren (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 4.1.3, S. 49), da die Eisenbahnlinie gerade für Amphibien und Reptilien keine zwangsläufige Barriere darstelle (vgl. Stellungnahme Fa. … v. 20.11.2022, S. 5 f; saP v. 22.11.2019, Nr. 4.1.3, S. 49 zur Zauneidechse und die Antragserwiderung v. 31.3.2023, S. 21). Das überzeugt vor dem Hintergrund der Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung vom Senat einvernommenen Gutachters nicht. Dieser hat Amphibien an einem kleinen Waldteich im Teilgebiet VII erfasst (saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.1.4, S. 9), jedoch keine Molche vorgefunden (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.3, S. 21; Nr. 3.1.6, S. 25). Auch die Artenschutzkartierung enthalte keine Hinweise auf ein Vorkommen von Kammmolch, Gelbbauchunke und Laubfrosch. Der L. könnte für die Gelbbauchunke und den Laubfrosch theoretisch Land- und Überwinterungslebensraum sein; eine Zuwanderung / Einwanderung über eine große Entfernung sei jedoch höchst unwahrscheinlich, weshalb eine Betroffenheit mit größter Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.4.1, S. 102). Zwar mag die Artenschutzkartierung als Datenbasis einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung alleine nicht genügen, weil maßgeblich das tatsächliche Vorhandensein eines Biotops ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2024 – 11 A 3.23 – juris Rn. 183) und nicht dessen fehlender amtlicher Datensatz. Der Gutachter hat jedoch sein Vorgehen und seine Feststellungen hierzu schlüssig dargelegt. So hat er zwar beispielsweise mit (Niederschlags-) Wasser gefüllte Baggerspuren festgestellt, gleichwohl – auch im Rahmen nächtlicher Begehungen – kein Vorkommen der

taktiven Gelbbauchunke festgestellt. Die Habitatstruktur erfordert hier – allein aufgrund der Behauptung eines Fortpflanzungslebensraumes durch den Antragsteller – keine weiteren Maßnahmen bezüglich der Erfassung, da durch die vorgefundenen naturräumlichen Gegebenheiten weder ein lückenloses Arteninventar noch spezifische Begehungen oder Untersuchungen ins Blaue hinein veranlasst sind (vgl. OVG NW, U.v. 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE – juris Rn. 150 ff.). Die Vorgehensweise und Einschätzungen des Gutachters hält die zuständige untere Naturschutzbehörde für ausreichend und plausibel, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht haben. Schließlich ergeben sich auch bei Vorkommen weiterer vom Antragsteller benannter Arten (z.B. Kreuzkröte, Grünfrösche, Seefrosch und Erdkröte) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern würde, zumal der Antragsgegner insoweit begleitende Maßnahmen und eine ökologische Baubegleitung festgesetzt hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 der textlichen Festsetzungen). 86

(3)Der Antragsteller hält auch die Erfassung von Tagfaltern und Reptilien für unvollständig. Es seien unterschiedliche Erfassungszeiträume und Methoden nicht beachtet worden. Zwar ist der Erfassungszeitraum für Tagfalter in der fachlichen Literatur von Mai bis Juni angegeben (Albrecht et al., Leistungsbeschreibung für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag, Forschungsbericht aus dem Forschungsprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, 2015, S. 108 – zum Waldwiesenvögelchen), während der Erfassungszeitraum von Reptilien den Zeitraum von März bis Oktober umfasst (Arbeitshilfe zur saP – Zauneidechse, LfU, Stand Juli 2020, Nr. 6.1.2, S. 16). Tatsächliche Begehungen haben aber am
  1. Mai,
  2. Juni,
  3. Juli,
  4. August und
  5. September 2019 (saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.1, Tab. 1, S. 7) unter Einbeziehung weiterer, älterer Untersuchungen (saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.5, S. 17 [Reptilien], Nr. 2.2.6, S. 17 [Tagfalter]) stattgefunden. Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang erklärt, die Habitate der Zauneidechse seien so rar gewesen, dass eine gemeinsame Erfassung der Arten problemlos möglich war (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.2.1, S. 41; Nr. 4.1.1, S. 45; Nr. 5.2.4, S. 98 f.; Abb. 33, S. 98 [Fundorte]). Im Rahmen einer zulässigen „worstcase“-Betrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 63) wird darüber hinaus die Population der Zauneidechse mit dem Faktor zehn hochgeschätzt (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.4, S. 99). Schließlich wurden noch Maßnahmen festgesetzt, falls mehr als die geschätzten 50 Zauneidechsen gefunden / gefangen werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Spiegelstrich 2 der textlichen Festsetzungen [CEF-4b]; vgl. auch saP v. 22.11.2019, Nr. 6.2, S. 140). Die vom Antragsteller genannten Waldeidechsen und Blindschleichen wurden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behandelt (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.4, S. 98; Nr. 5.2.8.1, S. 114 [Blindschleiche]; Nr. 5.2.8.2, S. 115 [Waldeidechse]). Neben den Begehungen vor Ort sind in die Ausführungen des Gutachters auch weitere Erkenntnisse aus Abfragen öffentlicher Register, des behördlichen Naturschutzes und aus der Auswertung der einschlägigen Fachliteratur eingeflossen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 73). Gegen dieses Vorgehen haben die Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben.

Ansicht des Senats sind die Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf Tagfalter und Reptilien deshalb ausreichend. 87 Die Behauptung des Antragstellers, einige Schlangenarten, insbesondere Ringelnatter und Kreuzotter, seien übersehen worden, zeigt kein artenschutzrechtliches Hindernis auf, das dem Vollzug des Bebauungsplans dauerhaft entgegensteht. Während die Kreuzotter (vipera berus) im Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) nicht genannt ist, ist die Ringelnatter (natrix natrix) dort zwar angeführt, entsprechend der Arteninformation des Landesamtes für Umwelt aber keine saP-relevante Art. Der Ausgleich für diese (nicht saP-relevanten) Tierarten erfolgt zutreffend im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch die Schaffung geeigneter Lebensräume. Laut Gutachter ist dies durch die hohen ökologischen Standards, die bei der Planung zugrunde gelegt wurden, gerechtfertigt. 88 Die Rüge des Antragstellers, es fehlten Angaben zur Erfassung des

tkerzenschwärmers, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass der

tkerzenschwärmer

der Arteninformation des Landesamtes für Umwelt nur auf der Vorwarnliste steht und damit nicht zu den besonders geschützten Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG und den streng geschützten Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG zählt, hat der Gutachter keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Vorkommen gefunden, weil kein typisches Entwicklungshabitat vorliegt (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.5, S. 105). Die Vertreter der fachlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde teilen diese Einschätzung. Gleiches gilt für die vom Antragsteller behauptete, nicht ausreichende Untersuchung des Vorkommens des Gelbringfalters.

den

vollziehbaren Ausführungen des Gutachters konnte insbesondere wegen der weiten Ausdehnung der Goldrute kein Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat des Gelbringfalters festgestellt werden. Dies wurde von den Vertretern der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht beanstandet. 89

(4)Was die Fledermauspopulation betrifft, schlägt der Gutachter des Antragsgegners in Abstimmung mit der Gutachterin für Fledermäuse vor, künstliche Quartiere als Ausweichmöglichkeit zu schaffen (saP v. 22.11.2019, Nr. 4.1.1, S. 46; Nr. 5.2.3, S. 55).

§ 9Abs. 1 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen setzt der Bebauungsplan dementsprechend CEF-Maßnahmen fest (vgl. auch sa

P v. 22.11.2019, Nr. 6.2, S. 135 [Bohren künstlicher Baumhöhlen]; Nr. 6.2, S. 137 [Fledermauskästen und

steuerung]). Diese Maßnahmen werden auch ausdrücklich von der Fachgutachterin für Fledermäuse empfohlen (Artenschutzbeitrag Fledermäuse v. 22.11.2019, Nr. 5.2, S. 94; Nr. 6.2, S. 106 und 108 f.) und von der unteren Naturschutzbehörde als Fachbehörde nicht beanstandet. Angesichts dessen überzeugt die Ansicht des Antragstellers, die Funktionalität künstlicher Quartiere sei fraglich, da diese nur angenommen würden, wenn hierfür eine Tradition bestünde, nicht. 90 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Notwendigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Regierung von Schwaben vom

  1. Oktober 2022 belege, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht einzuhalten seien, trifft dies nicht zu. Denn die erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung enthält keine Aussage über die Qualität und Wirksamkeit der getroffenen Festsetzungen, sondern wurde nur „sicherheitshalber“ eingeholt, da der Gutachter eine hundertprozentige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht prognostizieren kann (Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 4; saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.3, S. 97). Im Übrigen wurden weitere Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG (FCS-Maßnahmen) zur Lebensraumverbesserung vorgeschlagen und festgesetzt (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.3, S. 87; § 9 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen). 91 Schließlich führt der Einwand des Antragstellers, die Rodung des Bauabschnitts sei erfolgt, ohne dass CEF-Maßnahmen durchgeführt bzw. verwirklicht worden seien und die Umsetzungszeiträume seien nicht eingehalten worden, nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller dies mit dem Monitoringbericht vom
  2. September 2022 begründet (elektronische Gerichtsakte Bl. 1028, S. 7), der nur unsichere Vermutungen aufstelle, stellt der

folgende Monitoringbericht vom 28. Oktober 2022 die Wirksamkeit der Maßnahmen ausdrücklich fest (vgl. elektronische Gerichtsakte Bl. 1025). Zudem führen Verstöße gegen Festsetzungen und festgesetzte CEF-Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs des angefochtenen Bebauungsplans nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. 92 II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Das bedeutet, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je

dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – juris Rn. 7). Einer Planaussage kommt Zielqualität zu, wenn sie sich dem Grunde

als landesplanerische bzw. raumordnerische Letztentscheidung erweist, die auf den

geordneten Planungsstufen nicht mehr im Wege der Abwägung überwunden werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2021 – 4 BN 49.20 – juris Rn. 7). 93 Ziele i.S.d. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Art. 2 Nr. 2 BayLplG sind Festlegungen mit landesplanerischer Letztverbindlichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – juris Rn. 105). Die Ziele, die im Landesentwicklungsprogramm oder in Regionalplänen festgelegt werden (vgl. Art. 2 Nr. 2, Nr. 7, Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayLplG), sind

§ 3Abs.

1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – juris Rn. 103). Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Einer weiteren Abwägung auf einer

geordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 – juris Rn. 7). Maßgeblich ist hier das Landesentwicklungsprogramm vom

  1. August 2013 (GVBl 2013, 550), in Kraft getreten am
  2. September 2013, und der Regionalplan 9 in der Fassung der Verbindlicherklärung der Regierung von Schwaben vom
  3. September 2007 (RABl Schw. Nr. 18, 2007 v. 19.11.2007), in Kraft getreten am
  4. November 2007, in der Fassung der Teilfortschreibungen durch Verbindlicherklärungen der Regierung von Schwaben vom
  5. Mai 2018 (RABl Schw. Nr. 11, 2018 v. 24.7.2018) und vom 21.12.2020 (RABl Schw. Nr. 3, 2021 v. 2.3.2021). 94 Entgegen umfangreichen Ausführungen des Antragsgegners hält der Bebauungsplan das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ein. Die Planung verstößt nicht gegen Ziele der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG; soweit es sich lediglich um Grundsätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) handelt, sind diese im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 95
  6. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen im Landesentwicklungsprogramm (LEP) festgelegte Ziele. 96 a) Der Vorrang ökologischer Belange gem. Nr. 1.1.2 Abs. 2 (Z) der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP ist beachtet. Danach ist bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Der Antragsteller hat diese Zielvorgabe erkannt und berücksichtigt (vgl. Begründung Nr. 7.1, S. 44). Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass durch die Planung eine wesentliche oder langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, denn die Regierung von Schwaben als fachlich zuständige höhere Landesplanungsbehörde führt dieses Ziel in ihren Stellungnahmen vom
  7. August 2019 und vom
  8. März 20

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