VG München, Beschluss v. 04.02.2026 – M 10 S 26.564 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 04.02.2026 – M 10 S 26.564 Download Drucken Titel: Auseinanderfallen von Bekanntgabeadressat und Inhaltsadressat Normenketten: AO § 119 BayKAG Art. 13 Leitsätze: 1. Der materielle Adressat, der durch die hoheitliche Regelung verpflichtet oder berechtigt werden soll (Inhaltsadressat), ist vom Bekanntgabeadressat, dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wird, zu unterscheiden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Regel ist der Bekanntgabeadressat mit dem Inhaltsadressat identisch, sie können jedoch auseinander fallen, da die Behörde Verwaltungsakte auch gegenüber Bevollmächtigten bekanntgeben kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für wen der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist, ergibt sich in der Regel – aber wegen der Unterscheidung zwischen Bekanntgabeadressat und Inhaltsadressat nicht zwingend – aus dem Anschriftenfeld des Verwaltungsakts. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fehlende Antragsbefugnis, Auslegung Adressat, Bescheid, Abgrenzung Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat, Kostenrechnung Widerspruchsverfahren, Kostenrechnung, Bekanntgabeadressat, Inhaltsadressat, Widerspruchsverfahren, Mahnung, Antragsbefugnis, Bestimmtheitsgebot Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 01.06.2026 – 4 CS 26.350 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird 19,50 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, wendet sich im eigenen Namen gegen eine Kostenrechnung eines Widerspruchsverfahrens, das er im Namen und im Auftrag seiner Mandantin Frau … S. (im Folgenden: Frau S.). wegen eines Zweitwohnungsteuerbescheids der Gemeinde B. im C. (im Folgenden: Gemeinde) geführt hat. Das Zweitwohnungsteuerverfahren wurde, nachdem der Widerspruch dem Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) vorgelegt worden war, durch Rücknahme des Widerspruchs beendet. Das Geschäftszeichen des Widerspruchsverfahrens beim Landratsamt … lautet … Auf die Nachfrage des Mitarbeiters des Landratsamts, ob der Antragsteller eine förmliche begründete kostenpflichtige rechtsmittelfähige Kostenentscheidung mit Blick auf die Rücknahme des Widerspruchs wünsche, wurde dies vom Antragsteller nicht gefordert. 2 Im Anschluss daran wurde dem Antragsteller eine Kostenrechnung vom 27. August 2025 in Höhe von 78,00 EUR übermittelt. In der Adresszeile / im Anschriftenfeld der Kostenrechnung ist der Name des Antragstellers angegeben. Die Kostenrechnung war einer E-Mail beigefügt, in der wörtlich ausgeführt ist: „Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat aufgrund der Widerspruchsrücknahme die Widerspruchsführerin zu tragen (Kostenrechnung s. Anhang).“ Der Betreff dieser E-Mail lautet „S. ./. Gemeinde B. wg. ZWSt; […]“. Die Kostenrechnung trägt das Aktenzeichen … Eine Rechtsmittelbelehrungwar der Kostenrechnung nicht beigefügt. In der Kostenrechnung findet sich der Name der Mandantin, Frau S., nicht wieder. 3 Am … September 2025 hat der Antragsteller Klage (M 10 K 25.6701) gegen die Kostenrechnung vom 27. August 2025 erhoben. Die Klage wurde ausdrücklich gegen die Gemeinde gerichtet. Zur Begründung der Klage wurde unter anderem vorgetragen: Die Klage sei gegen die Gemeinde zu richten. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe. Die Zweitwohnungssteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer. Bescheide ergingen daher im Namen der Gemeinde, die die Satzung zur Zweitwohnungssteuer erlassen habe. Das Landratsamt habe nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Widerspruchsbehörde für die Gemeinde entschieden. Die Kostenrechnung sei zu Unrecht an den Antragsteller gerichtet worden, nicht an dessen Mandantin Frau S.. Aus der Kostenrechnung ergebe sich keinerlei Hinweis, dass nicht der Antragsteller, sondern die Mandantin Kostenschuldnerin sei. 4 Im Rahmen der Anforderung der Widerspruchsakte beim Landratsamt durch das Gericht im Klageverfahren M 10 K 25.6701, hat das Landratsamt mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 Stellung genommen: Die Klage gegen die Kostenrechnung sei gegen den falschen Beklagten (Gemeinde) gerichtet. Die Kostenrechnung für das Widerspruchsverfahren stamme vom Landratsamt. Richtiger Beklagter wäre der Freistaat Bayern. Zustelladressat der Kostenrechnung sei der Antragsteller als Rechtsanwalt / Bevollmächtigter seiner Mandantin Frau S., weil er (und nicht die Widerspruchsführerin / Mandantin) den Widerspruch eingelegt und auch wieder zurückgenommen habe. Inhaltsadressatin / Gebührenschuldnerin sei die Mandantin des Antragstellers, Frau S.. Deren Name sei zwar in der angefochtenen Kostenrechnung nicht enthalten; er sei jedoch im Betreff der E-Mail vom 27. August 2025, mit dem das Landratsamt diese übersandt hat, explizit genannt. In der Kostenrechnung seien im Übrigen das Aktenzeichen des Landratsamts sowie das Datum der vorangehenden Rücknahmeempfehlung des Landratsamts genannt, so dass auch bei Nichtlektüre der Übersendungsmail erschließbar und zweifelsfrei erkennbar sei, dass das Landratsamt mit der nun angefochtenen Kostenrechnung nicht den Antragsteller als persönlichen Schuldner der Widerspruchsgebühr heranziehen wollte. 5 Die Bevollmächtigte der Gemeinde hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 im Verfahren M 10 K 25.6701 unter anderem vorgetragen, dass der Antragsteller nicht klagebefugt sei. Er sei weder Adressat der Kostenrechnung vom 27. August 2025 noch sonst durch diesen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt. 6 Mit weiterem Schriftsatz vom ... Dezember 2025 im Klageverfahren M 10 K 25.6701 hat der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben sei, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Dabei müsse der Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Inhaltsadressat müsse im Bescheid so eindeutig bezeichnet werden, dass Zweifel über seine Identität nicht bestünden. Inhaltsadressat eines Steuerbescheids sei der Steuerschuldner. Im Allgemeinen werde eine natürliche Person als Inhaltsadressat durch Vornamen und Familiennamen bezeichnet. Bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, seien weitere Angaben erforderlich. Ein Steuerbescheid müsse ausdrücklich angeben, wer die Steuer schulde. Für Kostenbescheide könne nichts anderes gelten. Wolle die Behörde den Bescheid an einen anderen Empfänger richten, so seien beide anzugeben: Sei der Bekanntgabeadressat nicht mit dem Inhaltsadressaten identisch, so sei er zusätzlich zum Inhaltsadressaten anzugeben. Im vorliegenden Fall könne keine Rede davon sein, dass sich die Kostenrechnung des Landratsamtes vom 27. August 2025 sich „hinreichend bestimmt“ gegen Frau S. richte. In der Kostenrechnung heiße es schließlich ausdrücklich „Überweisen Sie bitte den Rechnungsbetrag bis zur Fälligkeit auf die unten genannte Bankverbindung.“ Damit könnte nur die darüber genannte Person gemeint sein, also der Antragsteller. Am 6. November 2025 habe das Landratsamt dem Antragsteller zu der Kostenrechnung noch eine Mahnung geschickt. Die Behörde wolle jetzt zusätzlich Mahngebühren vom Antragsteller und drohe damit, bei Nichtzahlung der gar nicht vom Antragsteller geschuldeten Forderung gegen ihn zu vollstrecken. 7 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 hat das Gericht im Verfahren M 10 K 25.6701 dem Antragsteller, der Gemeinde und dem Landratsamt seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage übermittelt. Auf das den Beteiligten bekannte Hinweisschreiben wird Bezug genommen. 8 Mit E-Mail vom 15. Dezember 2025 teilte das Landratsamt dem Gericht und dem Antragsteller mit, dass die Mahngebühr storniert worden sei. Die fehlende Angabe des eigentlichen Schuldners auf der Mahnung beruhe auf der EDV-Erstellung in der Kreiskasse. 9 Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 hat sich der Antragsteller an den Landrat des Landkreises … (im Folgenden: Landkreis) gewandt. In diesem Schreiben bat der Antragsteller unter anderem, dass er für seine Mandantin eine korrekte Rechnung erhalte und das Landratsamt die Kosten des Verfahrens übernehme, die allein durch die Fehler des Sachbearbeiters entstanden seien. 10 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom … Januar 2026 an das Gericht klargestellt, dass er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, stellen möchte. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Kostenrechnung des Landratsamtes … vom 27.08.2025 anordnen. 11 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller weiter vor, dass kein Finanzamt die Behauptung akzeptieren würde, die Kostenrechnung vom 27. August 2025 sei eine Rechnung an Frau S.. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG müsse eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Das Aktenzeichen sei kein Hinweis auf einen Adressaten, der Rechnung, sondern lediglich auf eine bestimmte Akte, an der auch der Unterzeichner als Rechtsvertreter beteiligt gewesen sei. Dass das Landratsamt sehr wohl auch Rechnungen an Anwälte ausstelle, zeige dieser Vorgang ja gerade. Der Antragsteller meine nicht, dass er durch Raten ermitteln müsse, wen die Behörde als Adressat einer Rechnung gemeint haben könnte, sondern es sei Aufgabe der Behörde, den Adressaten einer Rechnung korrekt anzugeben. Dass die Behörde selbst sehr wohl den Unterzeichner gemeint habe, ergebe sich deutlich aus ihrer Mahnung. 12 Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 beantwortete der Referent des Landrats des Landkreises das Schreiben des Antragstellers vom 22. Januar 2026. Dem Antragsteller wurde unter anderem mitgeteilt, dass das Landratsamt die noch offene Kostenrechnung vom 27. August 2025 in Höhe von EUR 78,00 als rechtmäßig erachte und Frau S. Inhaltsadressatin der Kostenrechnung sei. 13 Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 2. Februar 2026 weitere Aktenbestandteile dem Gericht vorgelegt und keinen Antrag gestellt. Es wurde auf das Schreiben vom 26. Januar 2026 verwiesen. 14 Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. 15 Für weitere Einzelheiten – insbesondere den umfangreichen weiteren Vortrag des Antragstellers – wird ausdrücklich auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 10 K 25.6701 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 16 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg, da er bereits nicht zulässig ist. I. 17 Es fehlt an einer besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO analog. Der Antragsteller kann nicht plausibel geltend machen, dass eine Verletzung in eigenen Rechten durch die sofortige Vollziehbarkeit der Kostenrechnung vom 27. August 2025 möglich ist. Der Antragsteller ist lediglich Bekanntgabeadressat der Kostenrechnung vom 27. August 2025 und nicht Inhaltsadressat, der zur Zahlung der 78,00 EUR verpflichtet ist. Damit ist eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten nicht denkbar. 18 1. Die Kostenrechnung vom 27. August 2025 ist inhaltlich hinreichend bestimmt, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3
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