VGH München, Urteil v. 17.06.2026 – 9 B 25.956 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 17.06.2026 – 9 B 25.956 Download Drucken Titel: Abgrenzung Wettannahmestelle (Laden) und Wettbüro (Vergnügungsstätte)., Vergnügungsstätte, Wettvermittlungsstelle, Verweilcharakter, Missbrauchsgefahr, Bauplanungsrecht, Betriebsbeschreibung, Wohngebietsschutz Normenketten: BauNVO: § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 GlüStV 2021: § 21 Abs. 1 und 4 AGGlüStV: Art. 7 Abs. 4. Leitsätze: 1. Die Abgrenzung zwischen einer Wettannahmestelle im Sinne eines Ladens und einem Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte bedarf angesichts der Möglichkeit der ergänzenden Nutzung von Smartphones und Tablets und der legalisierten Möglichkeit vielfältiger Ereigniswetten innerhalb eines Sportereignisses (Glücksspielstaatsvertrag 2021), deren Ergebnisse kurzfristig eintreten und die sowohl über das Equipment der Wettvermittlungsstelle als auch anschließend – nach Beginn des Sportereignisses – online mit Smartphones und Tablets abgegeben werden können, einer Neubewertung. 2. Eine Wettvermittlungsstelle mit über 60 m² Nutzfläche, zwei Wettterminals neben dem Tresen, drei Monitoren an der Wand, die auch nach Beginn des Sportereignisses noch aktuelle Quoten und Zwischenergebnisse anzeigen, und drei Stehtischen ist in der Regel ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte. Schlagworte: Abgrenzung Wettannahmestelle (Laden) und Wettbüro (Vergnügungsstätte)., Vergnügungsstätte, Wettvermittlungsstelle, Verweilcharakter, Missbrauchsgefahr, Bauplanungsrecht, Betriebsbeschreibung, Wohngebietsschutz Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 07.06.2024 – AN 9 K 23.583 Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung von Gaststätte zu Wettannahmestelle“ für das Anwesen G. …straße …, FlNr. … der Gemarkung S. … 2 Ausweislich der Eingabepläne soll die Wettvermittlungsstelle im Erdgeschoss des Anwesens auf einer Fläche von 62,19 m² zuzüglich Nebenräumen (Personal 6,89 m², WC 1 2,63 m², WC 2 3,14 m² sowie Lager 2,52 m²) errichtet werden. Im Eingabeplan Grundriss sind drei Infobildschirme, zwei Wettterminals und drei Stehtische „(nur zum Ausfüllen der Wettscheine – kein Verweilen)“ eingetragen. Des Weiteren befindet sich im vorderen Bereich ein Tresen mit der Eintragung „Service/Kasse“. Für das Gebiet gilt ein einfacher Bebauungsplan, der eine Baulinie festsetzt, 3 In der der Eingabeplanung beigefügten Betriebsbeschreibung vom 30. Juni 2022 heißt es: 4 „Der vorliegende Betrieb wird als Wettannahmestelle, vergleichbar einer Lotto-Annahmestelle (ohne Sportübertragung und ohne Verweildauer/keine Vergnügungsstätte), mit ca. 62,19 m² Ladenfläche geführt. … 5 In dieser Wettannahmestelle wird es lediglich die Möglichkeit geben, Wetten auf Sportereignisse abzugeben. Anschließend werden die Kunden die Annahmestelle verlassen müssen. 6 Im Detail wird eine Wettabgabe wie folgt ablaufen: 7 Die Kunden werden den Betrieb betreten und sich entweder über die drei Monitore oder anhand des ausgedruckten Wettprogramms, welches entweder auf den drei Stehtischen oder auf der Theke ausgelegt ist, über die Quoten der Spiele informieren, auf die sie wetten wollen. Sie können dabei nicht nur auf den Endstand, sondern auch auf andere Wettereignisse tippen. Live-Wetten sind nicht möglich. Dies bedeutet, dass eine Wette nur platziert werden kann, solange das jeweilige Sportereignis, auf das gewettet werden soll, noch nicht begonnen hat. 8 Der Kunde hat danach folgende Möglichkeiten, eine Wette zu platzieren: 9 - er sucht den Mitarbeiter an der Theke auf und teilt diesem mit, dass er die von ihm zuvor ausgesuchte Wette platzieren möchte. Der Mitarbeiter gibt sodann diese Wette im System (PC) ein. Der Kunde bezahlt den Wetteinsatz und erhält einen ausgedruckten Wettschein, der unter anderem seine Wette und seinen Einsatz ausweist. … Auf dieser Theke befinden sich unter anderem ein PC, ein Hand- oder fest installierter Scanner und ein Drucker. 10 - Der Kunde nimmt sich eine Lesekarte, die auf den Stehtischen oder auf der Theke ausgelegt werden und füllt diese selbst aus. Bis zu drei Stehtische werden in diesem Betrieb aufgestellt werden. Vom Kunden werden die Kästchen auf den Lesekarten auf Grundlage der abzugebenden Wette ausgefüllt (eine Art von Ankreuzen). Mit der ausgefüllten Lesekarte sucht der Kunde sodann den Mitarbeiter an der Theke auf und übergibt ihm diese Lesekarte. Der Mitarbeiter scannt diese ein, der Kunde bezahlt den Wetteinsatz und erhält den ausgedruckten Wettschein. 11 - Der Kunde sucht einen der Wett-Terminals auf und sucht sich dort das Sportereignis aus, auf das er wetten möchte, und platziert selbstständig am Wett-Terminal seine Wette. Der Kunde bestimmt sodann seinen Wetteinsatz und bezahlt diesen direkt am Wett-Terminal. Danach wird der Wettschein vom Wett-Terminal ausgedruckt. 12 Ferner wird dem Kunden die Möglichkeit gewährt, seine Kundenkarte, die er in dieser Wettannahmestelle beantragen kann und die ihm nach einer ausführlichen Prüfung ausgehändigt wird, aufzuladen. Es handelt sich hierbei um einen Vorgang, der mit dem Aufladen von Pre-Paid-Karten (Telekommunikation, Mobilfunk) vergleichbar ist. 13 Wie bei jedem anderen Wettanbieter auch, wird das Wettangebot auch in dem vorliegenden Betrieb vom Wettanbieter beschränkt. Die Quoten werden laufend aktualisiert. Die Anzahl der Aktualisierungen und wann diese erfolgen, kennt und bestimmt der Wettanbieter. Hierauf haben die Gewerbetreibenden keinen Einfluss. Die jeweiligen Buchmacher der Wettanbieter bestimmen die Quoten, die sodann über das Internet auf jedem Monitor wie auch auf jedem Wett-Terminal aktualisiert werden. … 14 Auf den Wett-Terminals werden die Quoten und die aktuellen Spielstände in der Regel in Echtzeit angezeigt. Die Wetten können jedoch nur bis zum Anpfiff des jeweiligen Sportereignisses abgegeben werden, so dass die vorgenannten Quoten und Spielstände dem Kunden nichts bringen. Hinzu kommt, dass die Wettquoten bezüglich des Sportereignisses, auf das gewettet werden soll, nur bis zu Beginn dieses Ereignisses aktualisiert werden. 15 Über das Wett-Terminal werden die Sportereignisse und die jeweiligen Sportwettmöglichkeiten mit den jeweiligen Quoten angezeigt. Auch die Ergebnisse der Sportereignisse können bei Bedarf angezeigt werden. Ferner kann der Kunde seinen Wettschein scannen, um über den Stand seiner Wette Auskunft zu erhalten. (…) Ein Streamen eines Sportereignisses am Wett-Terminals ist nicht möglich (…). 16 Betriebszeiten: Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr.“ 17 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. Februar 2023 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Das beantragte Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Für die Abgrenzung von Wettannahmestellen und Wettbüros seien eindeutige, vollständige und widerspruchsfreie Bauvorlagen erforderlich. Auf welche konkreten Ereignisse gewettet werden könne, werde in der Betriebsbeschreibung nicht näher konkretisiert. Am Beispiel des Verlaufs eines Fußballspiels sei erkennbar, dass dies gerade nicht bedeuten müsse, dass während des Spielverlaufs keine Wetten mehr möglich seien. So werde während eines Fußballspiels mehrfach gepfiffen (zum Beispiel zu Beginn und Ende der Halbzeit, Foulspiel etc.). Durch die Kombination mit der Anzeige von Liveergebnissen bzw. veränderten Wettquoten in Echtzeit würden die Wettenden gerade dazu animiert, weiter im Wettbüro zu verweilen. Die bloße Aussage der Bauherrin, dass keine Live-Wetten angeboten würden, sei aus planungsrechtlicher Sicht nicht ausreichend, weil die Wettterminals und die Quotenmonitore mit dem Internet verbunden seien. Die Wettmöglichkeiten über die flüchtig erwähnte Kundenkarte seien nicht abschließend erläutert worden. Laut gängigen Wettunternehmen könnten mit einer Kundenkarte Wetten sowohl unterwegs, online als auch im Wettbüro abgegeben werden. Auch das Wetten über eine App sei nach der Kartenaktivierung möglich. Die Betriebszeiten seien täglich von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben. Diese Öffnungszeiten entsprächen nicht einer ladenähnlichen Nutzung. Nach der Betriebsbeschreibung sollten sowohl Wetten auf den Endstand als auch auf andere Wettereignisse abgegeben werden können. Wettergebnisse könnten live mitverfolgt werden. Für die Einstufung als Wettbüro sprächen hier vor allem das Vorhandensein von Stehtischen, die elektronischen Anzeigen von Spielständen und aktuellen Wettquoten über Monitore, die Wettterminals sowie die Größe der Räumlichkeiten. Die Stehtische seien so angeordnet, dass von diesen jeweils eine Sichtbeziehung zu den Quotenbildschirmen bestehe. Durch die sich ständig aktualisierenden Spielstände und Wettquoten auf den Wandmonitoren und Wettterminals könnten Kunden, auch wenn sie nach Anpfiff des jeweiligen Sportereignisses keine Wetten abschließen könnten, dazu verleitet werden, bis zum Eintritt des jeweiligen Wettergebnisses die jeweiligen Quoten und Spielstände zu verfolgen. Dabei bestehe die Möglichkeit, an den Stehtischen zu verweilen, sich mit anderen Wettenden auszutauschen und so in angenehmer Atmosphäre die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses zu verbringen. 18 Das Gebiet, in dem das Bauvorhaben verwirklicht werden solle, entspreche einem Mischgebiet entsprechend § 6 BauNVO. Ein einfacher Bebauungsplan setze lediglich eine Baulinie fest. In Mischgebieten seien Vergnügungsstätten nur in den Teilen des Gebietes zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt seien. Da in den Obergeschossen überwiegend Wohnnutzung vorhanden sei, handle es sich um ein von Wohnnutzung geprägtes Mischgebiet. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, es könne sich um ein gewerblich geprägtes Mischgebiet handeln. Nach § 6 Abs. 3 BauNVO könnten ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vorlägen. Die G. … sei als sogenanntes D-Zentrum ein zentraler Versorgungsbereich. Die erwähnte hohe Wohndichte sei weiterhin vorhanden. In der L. …straße … befinde sich bereits eine Vergnügungsstätte, weshalb heute schon ein einsetzender Trading-down-Effekt ablesbar sei. Die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte würde diesen Effekt noch weiter verstärken. Aufgrund der erweiterten Öffnungszeiten bis 22:00 Uhr sei sie zudem geeignet, vor allem in den Abendstunden die angrenzende Wohnnutzung zu stören. Die beantragte Nutzung als Vergnügungsstätte widerspreche somit § 15 BauNVO. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB lägen nicht vor. 19 Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2024 legte die Klägerin dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung eines Wettanbieters aus Malta vor, wonach die Funktion Live-Wetten bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zur Verfügung stehe. 20 Auf Klage der Klägerin hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Februar 2023 mit Urteil vom 7. Juni 2024, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handle es sich bei dem klägerischen Vorhaben um eine Wettannahmestelle im Sinne eines Ladens und nicht um eine Vergnügungsstätte. Dem Betrieb fehle jeglicher Verweilcharakter. Dieser folge nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden solle, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ergebnisse zu wetten. Ausschlaggebend sei, dass der Kunde keine Möglichkeit habe, auf ausgestrahlte Live-Sportereignisse abgestimmte Wettentscheidungen zu treffen. Hierfür liege die Bestätigung des Wettanbieters vor. Nach Anpfiff des Spiels besitze der Kunde keine Möglichkeit mehr, Wetten auf dieses Spiel zu platzieren. Das Verwaltungsgericht halte die von der Klägerin übermittelte Bestätigung des Wettanbieters für ausreichend. Soweit die Beklagte Zweifel an der Bestimmtheit der Bauvorlagen äußere, hätte sie im Genehmigungsverfahren von Art. 65 Abs. 2 BayBO Gebrauch machen können und die Klägerin auffordern können, eine Ergänzung der Betriebsbeschreibung mit einer entsprechenden ausdrücklichen Verzichtserklärung vorzulegen. Darüber hinaus könnte die Beklagte die Baugenehmigung mit einer Neben- oder Inhaltsbestimmung versehen, in der klargestellt werde, dass das Anbieten von Live-Wetten von der Baugenehmigung nicht umfasst sei. Das Vorhalten von Live-Quoten stelle kein ausreichendes Indiz für die Annahme eines Verweilcharakters dar. Das biete keinen ausreichenden Anreiz, in der Wettannahmestelle zu bleiben, um weitere Wetten zu platzieren. Nach Erläuterung durch die Klägerin sei die Anzeige von Live-Quoten auf Bildschirmen erforderlich, da sich die Quoten laufend änderten. Dem Kunden die aktuellen Quoten auf andere Weise, nämlich durch Ausdrucken, zur Kenntnis zu bringen, stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Der Umfang der Baugenehmigung werde allein durch den Bauantrag und die dazu gehörigen Planvorlagen bestimmt. Nichts anderes gelte unter dem Blickwinkel des sogenannten Etikettenschwindels. So habe die Klägerin die im Schaufenster befindliche Werbung für die Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten unverzüglich wieder entfernt. Die Überwachung der Einhaltung der Baugenehmigung sei der Beklagten nicht unmöglich. Schwierigkeiten im Vollzug könnten keinen Einfluss auf die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens haben. 21 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, das beantragte Vorhaben füge sich als Vergnügungsstätte nicht in den überwiegend von Wohnen geprägten Teil eines faktischen Mischgebiets ein und könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Aufgrund eines deutlichen Überwiegens der Wohnnutzung könne auch ein faktisches allgemeines Wohngebiet angenommen werden. 22 Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung könne nur gegeben sein, wenn das beantragte Vorhaben auf der Grundlage des Bauantrags und der Bauvorlagen anhand der heranzuziehenden öffentlichrechtlichen Vorschriften geprüft werden könne. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssten vollständig, richtig und eindeutig sein. Stelle sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthielten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet seien, dürfe die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Es seien keine Bauvorlagen vorgelegt worden, mit denen eine endgültige bauplanungsrechtliche Unterscheidung vorgenommen werden könne. Im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung sei dessen Regelungsgehalt mangels hinreichender Bestimmtheit nicht klar erkennbar. Die Beklagte bezweifle, dass das hier allein maßgebliche Kriterium, dass Live-Wetten nicht angeboten würden, im Vollzug eindeutig erkennbar sei. Ausdrücklich hinzuweisen sei dabei auf die bekanntermaßen hohe Missbrauchsgefahr im Bereich des Angebots von Glücksspiel. Die Beklagte halte die vorgelegten Unterlagen nicht für ausreichend, um eine abschließende bauplanungsrechtliche Prüfung vornehmen zu können. Diese begriffliche Unschärfe würde im Falle einer Genehmigung zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit im bauaufsichtlichen Vollzug führen. 23 Auch sei eine schriftliche Bestätigung eines Wettanbieters nicht ausreichend. Die Überprüfung der Betriebsbeschreibung vor Ort sei deutlich schwieriger. Zunächst müsse regelmäßig geprüft werden, ob die Wettanbieterin weiterhin identisch mit derjenigen sei, die die Verzichtserklärung abgegeben habe. Zum Betriebskonzept gehöre hier auch, dass auf den an der Wand montierten Monitoren nicht nur Quoten künftig stattfindender Sportereignisse, sondern auch Quoten und Ergebnisse von aktuell stattfindenden Sportereignissen gezeigt würden. Die so angezeigten Quoten und Ergebnisse veränderten und aktualisierten sich während des Verlaufs eines Sportereignisses ständig; es handele sich gerade nicht um eine statische Anzeige von Wettquoten, wie sie typisch für Lotto-Toto-Annahmestellen seien. 24 Auch die Größe und Einrichtung des beantragten Vorhabens entspreche der eines Wettbüros. Nichts deute darauf hin oder sei für die Kunden erkennbar, dass Live-Wetten nicht abgeschlossen werden könnten. Diese Mischnutzung sei bereits in der Betriebsbeschreibung angelegt. Die bauplanungsrechtliche Unterscheidung zwischen einer Wettannahmestelle und einem Wettbüro als Vergnügungsstätte würde an einer optisch zunächst nicht wahrnehmbaren Spielmöglichkeit festgemacht. Im Rahmen der bauaufsichtlichen Überwachung würde ein Mitarbeiter der Beklagten also probeweise ein Wettterminal bedienen müssen, um zu überprüfen, ob sich das tatsächliche Angebot der an den Wettterminals verfügbaren Wetten von den auf dem Bildschirm gezeigten Livequoten unterscheide. Zusätzlich jeweils zu überprüfen sei eine etwaige Änderung des Wettanbieters. Die vorgelegte Erklärung, wonach im streitgegenständlichen Betrieb die Veranstaltung von Live-Wetten ausgeschlossen sei, entfalte ihre rechtliche Bindungswirkung ausschließlich im Verhältnis zu dem in der Erklärung benannten Wettanbieter. Im Falle des Wechsels des Anbieters verliere die Erklärung ihre Aussagekraft. 25 Selbst wenn man die Betriebsbeschreibung für bestimmt genug halten würde, läge nach Einschätzung der Beklagten trotz des Ausschlusses von Live-Wetten ein Wettbüro vor. Wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage, ob das Vorhaben die erforderliche Aufenthaltsqualität besitze, sei die Möglichkeit, sich während des Laufs einer Sportveranstaltung in den Räumen eines Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltung in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten. Nach der Rechtsprechung müssten kumulativ drei Merkmale für die Annahme einer Aufenthaltsqualität vorliegen: Aufenthaltsmöglichkeit in den Räumlichkeiten, Zeigen von Live-Wettquoten und -Ergebnissen und die Möglichkeit der Abgabe von Wetten während eines Sportereignisses. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts fehle im streitgegenständlichen Vorhaben einzig das letztgenannte Merkmal. Dieses Merkmal könne aufgrund der technischen Weiterentwicklungen des Wettvorgangs keinen Bestand haben. Das Abgrenzungsmerkmal habe sich technisch überholt, seine Anwendung führe zu untragbaren, konstruierten Unterscheidungen zweier grundlegend unterschiedlicher Nutzungsarten. Das Augenmerk sollte vielmehr auf die potenziell negativen städtebaulichen Auswirkungen eines Vorhabens gelegt werden. 26 Unrichtig sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nur aufgrund der angezeigten Live-Quoten und -Ergebnisse könne die für eine Vergnügungsstätte erforderliche Aufenthaltsqualität nicht angenommen werden. Unrichtig sei auch die Annahme, nur aufgrund der ausgeschlossenen Möglichkeit, Live-Wetten abzugeben, sei ein Anreiz zum Verweilen der Kunden nicht mehr gegeben. Die vorgenommene Verengung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verbiete sich schon aufgrund der technischen Möglichkeiten, die im Jahr 2025 existierten. Aufgrund der dauerhaften Verfügbarkeit von Live-Wettmöglichkeiten im Internet und über das private Mobiltelefon halte die Beklagte eine andere Auslegung für angezeigt. 27 Ein Anreiz, in den Räumlichkeiten zu verweilen, folge hier daraus, dass auf den installierten Monitoren die sich beständig vor einem Sportereignis ändernden Quoten angezeigt würden. Gerade diese kurzfristige Quotenänderung mache einen besonderen Reiz aus, in der Vermittlungsstelle zu verweilen, um kurzfristig und schnell auf sich (positiv) ändernde Quoten zu reagieren. Dies gelte insbesondere kurz vor Beginn des Sportereignisses im Moment der letzten Eingriffsmöglichkeit, wenn Wetten nach deren Beginn nicht mehr abgegeben werden könnten. Der Auszug aus dem Internetauftritt des Wettvermittlers Wettarena zeige exemplarisch die große Anzahl verschiedener Wetten, die täglich angeboten würden. Auch insoweit biete das gezeigte Angebot den Anreiz, trotz Abgabe einer Wette in den Räumlichkeiten zu verweilen, um auch auf die anderen Angebote und Ereignisse Einsätze abgeben zu können. 28 Die fehlende Möglichkeit, Live-Wetten im Betrieb abzugeben, falle auch deshalb nicht ins Gewicht, da die Kunden zumeist über Smartphones mit Internetzugang und entsprechenden Apps verfügten. Der hier tätige Wettvermittler W. … biete etwa in verschiedenen App-Stores eine eigene App an, mit der laut Produktbeschreibung die Möglichkeit bestehe, Spiele und Sportevents gratis und live zu verfolgen und live während des Spiels auf zahlreiche Sportarten zu wetten. Das Angebot über die App überwinde also die fehlende Wettabgabemöglichkeit im Laden. Das werde noch dadurch unterstützt, dass auf den Monitoren nicht nur die aktuellen Quoten, sondern auch die aktuellen Spielstände angezeigt würden. Im Hinblick auf die Aufenthaltsqualität und die städtebauliche Wirkung könne die Beklagte keinen Unterschied zum Betriebsablauf eines klassischen Wettbüros erkennen. 29 Vor diesem Hintergrund sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass es die Klägerin als erforderlich ansehe, sich ändernde Wettquoten und Spielstände auch in Bezug auf bereits laufende Sportereignisse anzuzeigen. Das ergebe nur dann Sinn, wenn auf irgendeinem Weg noch während des Ereignisses Wetten abgegeben werden könnten. Auch dass der Gewinn unmittelbar am Wettannahmeschalter ausgezahlt werden könne, eröffne dem Spieler die Möglichkeit, seinen Wetterfolg unmittelbar nach Eintritt des Spielergebnisses zu erleben. Gleichzeitig animiere es die Wettkunden angesichts des nahen Endes eines Sportereignisses noch bis zu dessen Abschluss im Wettbüro zu verweilen, um sich den Gewinn direkt auszahlen zu lassen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Zur Begründung trägt sie vor, sie begehre die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle und nicht für ein Wettbüro als Vergnügungsstätte. Die Ansicht der Beklagten hinsichtlich einer etwaig vorliegenden Unbestimmtheit der eingereichten Unterlagen sei nicht nachvollziehbar. Die Monitore allein könnten nicht der Grund für die Unterscheidung zwischen Wettbüro und Wettannahmestelle sein. Auch Schwierigkeiten im bauaufsichtlichen Vollzug könnten nicht das Problem der Klägerin sein. Die Klägerin habe eine Wettannahmestelle ohne das Angebot von Live-Wetten zur Genehmigung beantragt. Darauf komme es an. Die darüber hinaus vorgelegte Bestätigung des Wettanbieters bestätige das lediglich. Personen, die einen Onlinezugang mit ihrem Smartphone hätten und die Wetten über ihr Smartphone abgeben möchten, kämen nicht in eine Wettvermittlungsstelle. Diese könnten von überall, zum Beispiel auch in einem Café, Wetten platzieren und das, ohne dass das Café dadurch zu einer Vergnügungsstätte werde. 35 Im Anschluss an die mündliche Verhandlung des Senats am 4. März 2026 schilderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2026 umfassend die Nutzung der Anwesen in der näheren Umgebung der beantragten Wettvermittlungsstelle. Danach dominiere die Wohnnutzung insbesondere in den oberen Stockwerken bei weitem. Ein Stellplatznachweis für eine Wettannahmestelle sei aufgrund der Vornutzung als Gaststätte nicht notwendig. 36 Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom 7. Mai 2026 vor, sie habe sich vom bisherigen Wettanbieter getrennt und einen neuen Vermittlungsvertrag mit einem Wettanbieter, ebenfalls aus Malta, geschlossen. Dieser habe die Genehmigung bei der Regierung von Mittelfranken beantragt. Auch der neue Wettanbieter habe Kenntnis von dem Verbot des Anbietens von Live-Wetten und habe der Klägerin bestätigt, sich daran zu halten. Nach dem auszugsweise geschilderten Vertragsinhalt beliefert der Wettveranstalter den Wettvermittler mit einem umfangreichen Wettangebot, welches seitens des Wettveranstalters jederzeit und ohne Angaben von Gründen geändert oder angepasst werden könne. Wetten, die nach Beginn des jeweiligen Ereignisses abgegeben würden, würden mit einer Quote von 1.0 bewertet. Der Vermittlungsvertrag werde für eine Laufzeit von 36 Monaten fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung sei während der Mindestlaufzeit ausgeschlossen. 37 Die Klägerin trug weiter vor, ein Wechsel des Veranstalters sei möglich, jedoch sehr aufwändig. Der Betrieb einer Wettannahmestelle lohne sich nach wie vor auch in finanzieller Hinsicht. Im Übrigen könne auch Lotto online über das Smartphone gespielt werden. Auch Wettbüros könnten zur bloßen Abgabe von Wetten betreten werden. Ein Verweilen sei auch dort nicht notwendig. Ein Verzicht auf die Wettterminals sei nicht möglich, da die Kunden ansonsten an der Theke zu lange Wartezeiten hätten. Ein bloßer Verzicht auf die Monitore an der Wand reiche der Beklagten für eine Genehmigung nicht aus. 38 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 39 Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Parteien ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO), ist begründet. 40 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Wettvermittlungsstelle hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO). 41 Das Gebiet, in dem die beantragte Wettvermittlungsstelle verwirklicht werden soll, ist nach der umfangreichen Auflistung der Beklagten im Schriftsatz vom 25. März 2026 jedenfalls, sofern nicht eine Gemengelage mit deutlich dominierender Wohnnutzung oder sogar ein allgemeines Wohngebiet anzunehmen wäre, als ein nicht gewerblich geprägter Teil eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO zu beurteilen, in dem eine Vergnügungsstätte nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO). Die Klägerin ist dieser Einstufung des Gebiets durch die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. 42 Es kann offenbleiben, ob die beantragte Genehmigung schon deswegen zu versagen ist, weil die Bauantragsunterlagen nicht bestimmt genug und widersprüchlich sind oder sogar ein Etikettenschwindel vorliegt. Die beantragte Wettvermittlungsstelle, die wesentlich durch die Betriebsbeschreibung konkretisiert wird, ist im nicht gewerblich geprägten Teil eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO nicht (allgemein) zulässig, weil sie nach Auffassung des Senats ein Wettbüro, also eine Vergnügungsstätte darstellt. 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.