sowie §§ 242, 259 BGB aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung der zehn streitgegenständlichen Filmproduktionen auf dem Dienst … zu. Die Beklagte sei ein Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1
. Eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2
habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. Die Beklagte habe ihre Lizenzobliegenheit nach § 4
verletzt. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich, dass die Beklagte keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um die Rechte der Klägerin an den streitgegenständlichen Filmen zu erwerben. Vielmehr habe die Beklagte die Gespräche über den Lizenzerwerb über mehrere Monate systematisch verzögert, indem sie ihr die Antwort verweigert habe, ob sie überhaupt an einem Lizenzerwerb interessiert sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2
und des Art. 17 Abs. 4 der DSM-Richtlinie müsse der Diensteanbieter die Voraussetzungen für eine Enthaftung kumulativ erfüllen. Auf die Frage, ob § 7
und/oder § 8
durch die Beklagte erfüllt seien, komme es damit gar nicht an. 17 Über ein funktionierendes Verfahren zur Durchführung der sog. „qualifizierten Blockierung“ im Sinne von § 7
verfüge die Beklagte im Übrigen nicht. Denn die Beklagte sei nach Lieferung von Referenzfiles nicht in der Lage gewesen, die Blockierungen der streitgegenständlichen Filmproduktionen erfolgreich vorzunehmen. Vielmehr sei es weiterhin zu Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten gekommen (vgl. Anlagen K 24, K 25 und K 35). 18 Die Beklagte habe die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Filme über den Dienst … auch nicht beendet, nachdem die Klägerin einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gegeben habe. Ein solcher Hinweis liege einerseits in der Lieferung von Referenzfiles an die Beklagte am 10.03.2022 und andererseits in dem Versand von Links am 29.07.2022, die von der Beklagten nicht innerhalb von einer Woche gelöscht worden seien. Damit habe die Beklagte auch ihre Pflicht aus § 8
verletzt. 19 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt: I. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst „…“ geschehen. II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung der in Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „…“ seit
, um die Haftung für die auf der Plattform stattfindenden Veröffentlichungen auszuschließen. Sie habe sich zum einen ausreichend um den Abschluss eines Lizenzvertrages bemüht. Zudem habe sie auch ihre Pflichten aus § 7 und § 8
erfüllt. 23 Das Landgericht hat die Beklagte mit Endurteil vom 09.02.2024, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, antragsgemäß zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzpflicht festgestellt. 24 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt. Die Berufung macht vor allem geltend, die Klägerin habe bereits ihre Rechtsinhaberschaft nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen. 25 Die Beklagte beantragt: das Urteil des Landgerichts München I zum Aktenzeichen 42 O 10792/22, verkündet am 9. Februar 2024, abzuändern und die Klage vom 1. September 2022 abzuweisen. 26 Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 27 Die Klägerin verteidigt das Ersturteil. 28 Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 (Bl. 114/134 OLG-Akte) hat die Klägerin zum weiteren Verlauf der außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien nach Erlass des landgerichtlichen Urteils vorgetragen. Zudem hat sie – unbestritten – vorgetragen, dass eine Recherche der Klägerin am 26.11.2025 gezeigt habe, dass Videos mit Inhalten der Klägerin auf … weiterhin verfügbar sind und teilweise sogar erst nach dem Urteil des Landgericht München I auf … hochgeladen wurden (vgl. Bl. 120 OLG-Akte sowie Anlagen K 53 und K 54). 29 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.01.2025 (Bl. 135/159 OLG-Akte) – was ebenfalls unbestritten geblieben ist – vorgetragen, die Inhalte wie aus den Anlagen K 53 und 54 ersichtlich seien „vorsorglich“ entfernt bzw. gesperrt worden. 30 Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2026 Bezug genommen. Entscheidungsgründe B. 31 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Klageabweisung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 32 I. Die Klage ist zulässig. 33 1. Zur Bestimmtheit des Klageantrags kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU, S. 22/23), die von der Berufung auch nicht angegriffen werden, verwiesen werden. 34 2. Das Landgericht hat zudem zu Recht angenommen, dass die Klage nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. 35 3. Auch die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist zu bejahen. 36
zu. 44 a) Das Landgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Filmproduktionen dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 UrhG unterliegen und dass die Beklagte rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingreift, indem sie der Öffentlichkeit Zugang zu den streitgegenständlichen Filmproduktionen verschafft (vgl. § 1 Abs. 1, § 21 Abs. 1
, § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG). 45 aa) Dass das Landgericht die Beklagte („…“) als Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1
qualifiziert hat, wird von der Berufung zu Recht nicht infrage gestellt. 46 bb) Auch eine bzw. mehrere Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 1 Abs. 1
liegen vor. Danach gibt ein Diensteanbieter (§ 2
) Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind. 47
hat die Klägerin in erster Instanz nicht dargelegt bzw. benannt. 50
handeln. Diese Handlungen sind aber nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Vielmehr handelt es sich bei diesen um einen neuen, ggf. gesondert zu beurteilenden Lebenssachverhalt. 51 Soweit die Klägerin meint (und sie dies insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat), die in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Wiedergabehandlungen stellten unter dem Aspekt einer Dauerhandlung einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Dauerhandlung liegt insoweit nicht vor. Denn es handelt sich bei den hochgeladenen Dateien wie aus den Anlagen K 53 und K 54 ersichtlich tatsächlich um andere konkrete Dateien als diejenigen, die sich aus den Anlagen K 25 und K 26 ergeben. Auch stimmen die aus den Anlagen K 53 und K 54 ersichtlichen Links nicht mit den in der E-Mail gemäß Anlage K 34 (vgl. auch S. 8/9 LGU) aufgeführten URLs überein, so dass es sich auch insoweit nicht um dieselben hochgeladenen Dateien handelt (unabhängig davon, ob die Dateien womöglich inhaltlich übereinstimmen). Offensichtlich wurden die Dateien gemäß Anlagen K 53 und K 54 auch von anderen Nutzern und zu anderen Zeitpunkten auf der Plattform der Beklagten hochgeladen als die in erster Instanz vorgetragenen Videodateien. So führt die Klägerin im Schriftsatz vom 17.12.2025 selbst aus, dass die aus sich aus den Anlagen K 53 und K 54 ergebenden Inhalte teilweise (sogar) erst nach dem Urteil des Landgerichts auf … hochgeladen worden sind. 52 Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Zu sehen ist hierbei insbesondere auch, dass die Dateien gemäß Anlagen K 53/K 54 und gemäß Anlagen K 25/K 26 einen anderen konkreten Inhalt aufweisen dürften (oder zumindest aufweisen könnten). Zum konkreten Inhalt der unter den in Anlage K 34 genannten Links abrufbaren Dateien wurde nichts vorgetragen, aber hier gilt grundsätzlich dasselbe. Insbesondere ist bei sämtlichen Dateien – soweit dies aus den von der Klägerin lediglich vorgelegten Screenshots erkennbar ist – nicht erkennbar, dass hierbei jeweils die kompletten in Rede stehenden Filme in unbearbeiteter Form hochgeladen wurden und über die Plattform der Beklagten öffentlich verfügbar waren, sondern es handelte es sich offenbar jeweils um von den Nutzern generierte Inhalte, die „lediglich“ Teile der Filme enthielten. Bereits dies steht der Annahme einer Dauerhandlung bzw. eines einheitlichen Lebenssachverhalts entgegen, da für die materiellrechtliche Prüfung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, grundsätzlich der konkrete Inhalt jeder einzelnen hochgeladenen Datei gesondert in den Blick zu nehmen ist (beispielsweise auch im Hinblick darauf, ob eine erlaubte Nutzung gemäß § 5
oder eine mutmaßlich erlaubte Nutzung gemäß §§ 9 ff.
vorliegt). Zwar mag diese Prüfung im Einzelfall ergeben, dass mehrere kerngleiche Handlungen vorliegen, dies ändert aber nichts daran, dass es sich im Ausgangspunkt zunächst um verschiedene Lebenssachverhalte handelt. 53 Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, dass es für das Vorliegen einer Dauerhandlung bzw. eines einheitlichen Lebenssachverhalts im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs nur darauf ankomme, ob „die Filme“ bzw. „die Werke“ (oder Teile hiervon) dauerhaft auf der Plattform verfügbar waren (es also nicht auf die konkreten Dateien bzw. deren konkreten Inhalt ankomme). Doch selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte im Streitfall nicht vom Vorliegen einer Dauerhandlung ausgegangen werden, da die Klägerin nicht – jedenfalls nicht hinreichend konkret – vorgetragen hat, dass (verschiedene) Dateien, die die betreffenden Werke oder Teile hiervon enthalten, von Juni 2022 (Anlagen K 25, K 26) bzw. Juli 2022 (Anlage K 34) bis 26.11.2025 (Anlage K 53, K 54) oder bis zur mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat durchgehend auf der Plattform der Beklagten abrufbar waren. 54 Die aus den Anlagen K 53/K 54 ersichtlichen Handlungen stellen nach alledem einen anderen (neuen) Lebenssachverhalt dar und gehören nicht mehr zum Streitgegenstand aus erster Instanz. Die Klägerin hat diese Vorgänge auch nicht als neuen – gesonderten – Streitgegenstand im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführt. Der diesbezügliche Vortrag kann nicht als Klageerweiterung verstanden werden – auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Klägerin, da die Zulässigkeit einer entsprechenden Klageänderung (jedenfalls) an § 533 Nr. 2 ZPO scheitern würde, da es sich bei den aus den Anlagen K 53 und K 54 ersichtlichen Uploads nicht um Tatsachen handelt, die der Senat seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 55 b) Hinsichtlich der streitgegenständlichen (aus den Anlagen K 25/K 26 und Anlage K 34 ersichtlichen) Handlungen der öffentlichen Wiedergabe kann sich die Beklagte mit Erfolg auf eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 Satz 1
berufen. 56 aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1
ist der Diensteanbieter, der seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11
nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfüllt, für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. 57 Das Landgericht ist – was von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen wird – zu Recht davon ausgegangen, dass die Pflichten aus §§ 4, 7 bis 11
kumulativ zu erfüllen sind, wenn der Diensteanbieter eine Enthaftung erreichen möchte. Das heißt, dem Diensteanbieter steht kein „Wahlrecht“ zu, ob er lizenziert (§ 4
) oder blockiert (§§ 7, 8
). Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen das Landgerichts auf S. 36/37 LGU, welchen sich der Senat anschließt, wird insoweit Bezug genommen. 58 Vorliegend kann der Beklagten indes weder vorgeworfen werden, dass sie sich nicht bestmöglich im Sinne von § 4
um eine Lizenzierung bemüht hat (dazu bb)), noch, dass sie ihre Pflichten aus § 7 oder § 8
verletzt hat (dazu
liegt nicht vor. 60
ist ein Diensteanbieter verpflichtet, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Dadurch wird Art. 17 Abs. 4 lit. a DSM-RL umgesetzt. Bei der Feststellung, ob der Diensteanbieter seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, Art. 17 Abs. 5 DSM-RL. 61 Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in § 4 Abs. 1 Satz 2
bereits dahingehend „vorkonkretisiert“, dass der Diensteanbieter außer bei ihm bekannten repräsentativen Rechtsinhabern (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
) oder Verwertungsgesellschaften oder abhängigen Verwertungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
) nicht proaktiv potenzielle Lizenzgeber (Rechtsinhaber) ermitteln und auf diese zugehen muss, sondern grundsätzlich abwarten kann, bis diese mit einem Lizenzangebot auf den Diensteanbieter zukommen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
). Zudem besteht eine Lizenzierungsobliegenheit nur, wenn die angebotenen Nutzungsrechte die Anforderungen nach § 4 Abs. 2
erfüllen, mithin die Nutzungsrechte (1.) für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt, (2.) in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen, (3.) den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken und (4.) die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen. 62 Diese gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist unionsrechtskonform (so zutreffend Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O.,
19; Lauber-Rönsberg, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl.,
6). Dies gilt insbesondere dann, wenn man in unionsrechtskonformer Auslegung zutreffend davon ausgeht, dass der Diensteanbieter – anders, als der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
möglicherweise nahelegt – nicht nur ein „fertiges“ Angebot des Rechteinhabers, das den Anforderungen des § 4
entspricht, annehmen muss, sondern dass der Diensteanbieter auf eine Lizenzierungsanfrage eines Rechteinhabers hin – unter bestimmten Voraussetzungen (dazu näher sogleich) – in Lizenzverhandlungen mit diesem eintreten muss und hierbei bestmögliche Anstrengungen unternehmen muss, um im Verhandlungswege zum Abschluss eines Vertrags über den Erwerb der Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen (für beide Seiten) zu gelangen. 63 Sobald ein Diensteanbieter von einem Rechteinhaber kontaktiert wird (oder vice versa), sind insbesondere beide Parteien dazu verpflichtet, die notwendigen Verhandlungen nach Treu und Glauben zu führen (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O.,
13). Die Pflicht zu fairen, zügigen und konstruktiven Verhandlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet dabei vor allem auch Transparenzverpflichtungen. Beide Seiten müssen die für die Verhandlungen notwendigen Informationen austauschen bzw. von sich aus offenlegen (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O.,
15). 64 Handelt es sich bei der Person, die mit einer Lizenzierungsanfrage an den Diensteanbieter herantritt, nicht um einen Rechteinhaber im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3
, beinhaltet das Transparenzgebot insbesondere auch, dass der (angebliche) sonstige Rechtsinhaber die Umstände darlegt und belegt, aus denen sich seine Berechtigung ergibt, dem Diensteanbieter die Nutzungsrechte für die Nutzung der Werke auf der Plattform vollumfänglich und „aus einer Hand“ einzuräumen. Diese Information ist für den Diensteanbieter essenziell. Der Diensteanbieter ist – nicht zuletzt aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – zum Führen von Lizenzverhandlungen (die unter Umständen für den Diensteanbieter einen nicht unerheblichen Aufwand verursachen) nur mit Personen verpflichtet, die dem Diensteanbieter die Nutzungsrechte auch tatsächlich einräumen können. Der angebliche Rechteinhaber, der an den Diensteanbieter herantritt, muss daher grundsätzlich bereits vor bzw. zu Beginn etwaiger Lizenzverhandlungen von sich aus den Diensteanbieter in die Lage versetzen, nachzuvollziehen und nachzuprüfen, dass und weshalb der mögliche Verhandlungspartner über sämtliche relevanten Rechte an den fraglichen Werken verfügt, bzw. auf welcher Grundlage dieser berechtigt ist, dem Diensteanbieter die Nutzungsrechte an den betreffenden Werken umfassend und „rechtssicher“ einzuräumen, ohne dass der Diensteanbieter Gefahr läuft, später weiterhin bzw. erneut von anderen Rechteinhabern an denselben Werken in Anspruch genommen zu werden. 65 Allein der Umstand, dass der an den Diensteanbieter herantretende angebliche Rechtsinhaber tatsächlich über die Berechtigung verfügt, dem Diensteanbieter die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen, und er dies in einem späteren Verletzungsprozess substanziiert vorträgt und ggf. nachweist, genügt danach grundsätzlich nicht, um eine Verpflichtung des Diensteanbieters zum Führen von Lizenzverhandlungen auszulösen. Vielmehr entsteht eine solche Verpflichtung in aller Regel überhaupt erst ab dem Zeitpunkt, zu welchem der (potenzielle) Verhandlungspartner – ggf. auch unaufgefordert – gegenüber dem Diensteanbieter außergerichtlich sein Rechteinhaberschaft bzw. Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten so konkret dargelegt und belegt hat, dass der Diensteanbieter diese (insbesondere ggf. auch die vollständige Rechtekette) nachvollziehen und nachprüfen kann. 66
verstoßen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der hier inmitten stehenden Verletzungshandlungen – nämlich am 6.3.2022 bzw. 11.07.2022 (Anlagen K 25, K 26) und am 29.07.2022 (Anlage K 34) bis zur unstreitig erfolgten Sperrung der dort genannten Links am 11.08.2022 – schon keine Pflicht der Beklagten zum Führen von Lizenzverhandlungen mit der Klägerin ausgelöst worden war. 67 Die Klägerin ist keine Rechteinhaberin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3
. Daher durfte die Beklagte grundsätzlich zuwarten, bis diese mit einem Lizenzangebot bzw. einer Lizenzierungsanfrage auf sie zukommt. Dies ist zwar im Januar 2022 geschehen. Die Klägerin hat hierbei allerdings ihre (angebliche) Rechtsinhaberschaft gegenüber der Beklagten weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen. Vielmehr hat die Klägerin in der E-Mail vom 21.02.2022 (Anlage K 20) nur pauschal ausgeführt: „For all films included in this list, we hold the exclusive and worldwide online distribution rights, explicitly including the right for the platform …, […].“ 68 Daraus ergab sich für die Beklagte nicht, wann, auf welcher Grundlage und von wem die Klägerin das Recht erworben haben will, der Klägerin die Nutzungsrechte an den betreffenden Filmen einzuräumen. Insbesondere konnte die Beklagte aufgrund dieser Angabe die (vollständige) Rechtekette in keiner Weise nachvollziehen oder nachprüfen. Bereits aus diesem Grund bestand für die Beklagte deshalb (noch) keine Pflicht zum Führen von Lizenzverhandlungen mit der Klägerin, so dass sie auch nicht gegen eine solche verstoßen konnte. 69
voraus, dass der Diensteanbieter zum Zeitpunkt einer entsprechenden Wiedergabehandlung (bzw. solange diese noch andauerte) seine Pflichten nach § 1 Abs. 2 Satz 1
nicht erfüllt hat. Tritt ein Pflichtverstoß erst später, das heißt nach Beendigung der konkreten Wiedergabehandlung im Sinne von § 1 Abs. 1
ein, kann auf diese Handlung eine Verletzung nicht mehr gestützt werden. Denn es müssen grundsätzlich alle Voraussetzungen, die eine widerrechtliche Verletzung begründen sollen, zum Zeitpunkt der potenziellen Verletzungshandlung vorliegen. Dazu zählt auch, dass der Diensteanbieter seine in § 1 Abs. 2 Satz 1
genannten Pflichten nicht erfüllt hat, ungeachtet dessen, ob man dies dogmatisch als eine Art negatives Tatbestandsmerkmal oder einen Rechtfertigungsgrund einordnen mag. 74 Hierauf kommt es im Streitfall aber ohnehin nicht an. Denn aus dem beiderseitigen Parteivortrag und der vorgelegten weiteren außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien geht nicht hervor, dass die Klägerin zu irgendeinem späteren Zeitpunkt im Lauf der Verhandlungen ihre Berechtigung zur Einräumung der Nutzungsrechte gegenüber der Beklagten in einer solchen Weise hinreichend dargetan und belegt hat, dass dadurch eine Pflicht der Beklagten zum Führen von Lizenzverhandlungen nach bestmöglichen Anstrengungen, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte, ausgelöst worden wäre. Vielmehr wurde die Klägerin von der Beklagten im Zeitraum nach dem 11.08.2022 sogar ausdrücklich zum Nachweis ihrer Rechteinhaberschaft aufgefordert, ohne dass die Klägerin dem hinreichend nachgekommen wäre. 75
verstoßen. 88 Nach § 8 Abs. 1
ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 1 Abs. 2
verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt. 89 Auf S. 23 der Klageschrift hat die Klägerin ausgeführt, ein hinreichend begründeter Hinweis im vorgenannten Sinne habe hier einerseits in der Lieferung von „Referenzfiles“ an die Beklagte am 10.03.2022 (vgl. Anlagen K 23, K 24) und andererseits in dem Versand von Links am 29.07.2022 (Anlage K 34) gelegen, die von der Beklagten nicht innerhalb von einer Woche gelöscht worden seien. Damit lässt sich ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 8
indes nicht begründen. 90
gesehen werden. Ein solches setzt voraus, dass der Rechtsinhaber ganz konkrete Inhalte benennt, deren Blockierung er verlangt. Dies war hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat in ihrer E-Mail vom 10.03.2022 keine konkreten Inhalte – etwa durch Benennung von URLs, unter welchen bestimmte Videodateien abrufbar sind – mitgeteilt, und deren Sperrung oder Löschung verlangt. Der E-Mail vom 10.03.2022 kann inhaltlich vielmehr überhaupt kein Blockierungsverlangen entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei um die Reaktion der Klägerin auf die E-Mail der Beklagten vom 02.03.2022 handelte, in welcher diese um die Übersendung von Referenzfiles zu dem Zweck gebeten hatte, die Lizenzanfrage der Klägerin näher prüfen zu können („In order to evaluate and assess your request for a license further however it is not sufficient to just name the short films, but we will need you to provide reference files to investigate whether this content is used on our platform and to which extent.“). 91 Zudem kann ein Blockierungsverlangen nach § 8 Abs. 1
nur durch den Rechteinhaber gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Übersendung der Referenzfiles am 10.03.2022 war die Klägerin aber unzweifelhaft schon deswegen nicht Rechteinhaberin, weil die Lizenzvereinbarung mit der …, aus welcher die Klägerin ihre Rechte ableiten möchte, erst mit der Ergänzungsvereinbarung vom 10.05.2022 (Anlage K 4) auf die streitgegenständlichen Filme erstreckt wurde (vgl. oben). Daher kann auch dahinstehen, ob die (erst) mit der genannten Ergänzungsvereinbarung vereinbarte Ermächtigung der Klägerin zur Rechtsdurchsetzung gegenüber der Beklagten grundsätzlich ausreichend gewesen wäre, um ein wirksames Blockierungsverlangen nach § 8 Abs. 1
stellen zu können, da diese Ermächtigung jedenfalls am 10.03.2022 noch nicht bestand. 92
dar. Zwar hat die Klägerin darin durch die Mitteilung der URLs ganz konkrete Inhalte benannt. Auch dieser E-Mail lässt sich inhaltlich jedoch kein Blockierungsverlangen entnehmen. 93 Zudem hat die Beklagte die betreffenden Inhalte bzw. Links unstreitig am 11.08.2022 gesperrt. Dadurch hat sie ihre Pflicht nach § 8 Abs. 1
jedenfalls erfüllt. Eine „Wochenfrist“ sieht das Gesetz für die Blockierung nicht vor. Vielmehr ist nach dem Gesetzeswortlaut die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, „sobald“ der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gegeben hat. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass die Wiedergabe unverzüglich nach dem Blockierungsverlangen bzw. begründeten Hinweis zu erfolgen hat, was anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Danach erfolgte die Sperrung der Inhalte im vorliegenden Fall unverzüglich. Zwar lagen zwischen der E-Mail vom 29.07.2022 und der am 11.08.2022 erfolgten Sperrung insgesamt 13 Tage. In Anbetracht des jedenfalls nicht klar kommunizierten Löschungsverlangens und der Nichteinhaltung des seitens der Beklagten vorgesehenen Meldewegs durch die Klägerin kann die Verzögerung der Blockierung um einige wenige Tage der Beklagten jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zu sehen gilt es hierbei vor allem, dass es sich bei der E-Mail vom 29.07.2022 um eine Korrespondenz ausschließlich zwischen den Anwälten der Parteien im Rahmen laufender außergerichtlicher Verhandlungen handelte. 94 dd) Auch gegen die Pflicht zur qualifizierten Blockierung nach § 7
hat die Beklagte nicht verstoßen. 95 Nach § 7 Abs. 1
ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 1 Abs. 2
verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung (Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. 96 Die Klägerin meint, ein Verstoß hiergegen liege vor, weil die Beklagte nach Lieferung von „Referenzfiles“ durch die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Blockierungen der streitgegenständlichen Filmproduktionen erfolgreich vorzunehmen, wie die aus den Anlagen K 24, K 25 und K 35 ersichtlichen Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten zeigten (vgl. Klageschrift, S. 23). Damit lässt sich ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 7
indes nicht begründen. 97
erblickt werden. Zwar setzt ein solches – anders als ein einfaches Blockierungsverlangen (vgl. oben) – nicht die Benennung ganz konkreter Inhalte, die durch den Diensteanbieter blockiert werden sollen, voraus. Vielmehr ist ein qualifizierter Blockierungsverlangen darauf gerichtet, dass der Diensteanbieter generell dafür sorgen soll, dass ein – etwa durch Übersendung einer Referenzdatei – vom Rechtsinhaber mitgeteiltes bestimmtes Werk, soweit dieses auf der Plattform öffentlich zugänglich sein sollte, gesperrt oder gelöscht wird und auch künftig nicht erneut auf der Plattform verfügbar ist. Ein darauf gerichtetes – auch nur konkludentes – Verlangen lässt sich der betreffenden E-Mail vom 10.03.2022 jedoch nicht entnehmen. Die Übermittlung der Referenzfiles erfolgte vielmehr – wie bereits oben ausgeführt – allein im Zusammenhang mit den Lizenzverhandlungen der Parteien. 98
nur durch den Rechtsinhaber gestellt werden, wobei auch hier dahinstehen kann, ob insoweit eine Ermächtigung zur Rechtsdurchsetzung gegenüber dem Diensteanbieter ausreichend ist. Denn jedenfalls am 10.03.2022 verfügte die Klägerin – wie bereits mehrfach dargelegt – noch über keinerlei Rechte in Bezug auf die streitgegenständlichen Filme und auch über keine entsprechende Ermächtigung, da der Lizenzvertrag mit der … erst am 10.05.2022 auf diese Filmwerke erstreckt wurde. 99 Es bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung, ob zu den „erforderlichen Informationen“, die der Rechtsinhaber nach § 7 Abs. 1
dem Diensteanbieter im Rahmen eines qualifizierten Blockierungsverlangens zur Verfügung stellen muss, auch die nähere Darlegung und der Nachweis der Rechtsinhaberschaft gehört, wie die Literatur – soweit ersichtlich einhellig – annimmt (vgl. Lauber-Rönsberg, in: Spindler/Schuster/Kaesling, a.a.O.,
12, Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, 6. Aufl.,
8; Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O.,
18). Folgt man dem, scheitert ein Verstoß der Beklagten gegen § 7
– wie auch der Verstoß gegen die Lizenzierungsobliegenheit nach § 4
– bereits daran, dass die Klägerin ihre Rechtsinhaberschaft (ungeachtet dessen, dass diese nicht bestand) gegenüber der Beklagten nicht hinreichend dargelegt und belegt hat. 100 2. Nachdem somit nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte gegen eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1
genannten Pflichten verstoßen hat und diese somit kumulativ als erfüllt anzusehen sind, ist die Beklagte für die streitgegenständlichen Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 1 Abs. 1
urheberrechtlich nicht verantwortlich und scheiden neben dem Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG folglich auch die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG (Feststellung) und auf Auskunftserteilung nach § 242 BGB aus. 101 Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen dazu, dass das Bestehen einer Auskunfts- und Schadensersatzpflicht für Wiedergabehandlungen auf der Plattform der Beklagten bereits seit 01.08.2021, wie mit den Klageanträgen II und III geltend gemacht, in Anbetracht dessen, dass die Klägerin erst im Januar 2022 mit einer Lizenzanfrage, die eine Verhandlungspflicht der Beklagten nach § 4
(potenziell) auslösen konnte, herangetreten ist, und dass nach dem Vortrag der Klägerin ein einfaches und qualifiziertes Blockierungsverlangen nach §§ 7, 8
in der Übersendung der Referenzfiles mit E-Mail vom 10.03.2022 gelegen haben soll, nicht nachvollziehbar ist. C. 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. 104 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zwar liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum
vor. Die Entscheidung hängt, wie die Ausführungen unter B. zeigen, im Ergebnis indes nicht (jedenfalls nicht allein tragend) von grundsätzlichen, noch ungeklärten Rechtsfragen ab. Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor, da dem Senat auch keine Entscheidungen anderer Obergerichte zum
bekannt sind, von denen der Senat (in den rechtlichen Obersätzen) abweichen könnte oder würde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.