Nr. 7; BVerfG [Kammer] vom 7.4.2010 – 1 BvR 688/10 – juris RdNr. 2; BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09 – BVerfGK 17, 375 [377 f] =
Nr. 12 ff). Auch knüpft er Leistungsansprüche zulässig an den Aufenthalt an vorgegebenen Orten (§ 23 Abs. 5 SGB XII; vgl zu § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG BVerfG [Kammer] vom 9.2.2001 – 1 BvR 781/98 – juris RdNr. 22 ff) und geht verfassungsrechtlich unbedenklich davon aus, dass der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen ggf auf eine von ihm gewünschte Ausbildung verzichtet und stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 5 und 6 iVm § 27 SGB II; § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl BVerfG [Kammer] vom 8.10.2014 – 1 BvR 886/11 – juris RdNr. 12 ff; BSG vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 28/06 R –
Nr. 29) oder an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitwirkt (BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16 – BVerfGE 152, 68 [116 f, RdNr. 125 f] =
Nr. 125 f). In diesen Konstellationen können Personen von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sein, auch wenn sie de facto ohne hinreichende finanzielle Mittel sind. In entsprechender Weise darf der Gesetzgeber Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren (vgl nochmals zu § 120 Abs. 1 BSHG BVerwG vom 8.7.1988 – 5 B 136/87 – Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 9 = juris RdNr. 3; allgemein zur Zumutbarkeit der Rückkehr von Ausländern in ihre Heimatländer, selbst wenn damit familiäre oder wirtschaftliche Nachteile verbunden sind, etwa: BVerfG vom 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 ua – BVerfGE 76, 1 [57] = juris RdNr. 117; BVerfG [Kammer] vom 16.9.1992 – 2 BvR 1546/92 – juris RdNr. 2 f; BVerfG [Kammer] vom 20.10.2021 – 2 BvQ 95/21 – juris RdNr. 13; BVerwG vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 – juris RdNr. 33 ff; BVerwG vom 24.6.2021 – 1 C 27/20 – juris RdNr. 14 ff). Auch das BVerfG hat bereits von einem Beschwerdeführer verlangt, sich mit der Möglichkeit einer Bedarfsdeckung im Ausland auseinanderzusetzen (BVerfG [Kammer] von 4.10.2016 – 1 BvR 2778/13 – juris RdNr. 8). Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des BVerfG zum AsylbLG und insbesondere der dortigen Formulierung, das Existenzminimum müsse in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein (BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – BVerfGE 132, 134 [172, RdNr. 94] = SozR 4-3520 § 3 Nr. 2; aA Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr. 143, Stand Juni 2021). Denn die dortigen Ausführungen betrafen zum einen nur die Frage der höhenmäßigen Bemessung des Bedarfs, nicht aber die davon zu trennende Frage der Zumutbarkeit anderer Bedarfsdeckung und Bedarfsvermeidung. Zum anderen betrafen sie nur den von § 1 Abs. 1 AsylbLG erfassten Personenkreis, bei dem der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass diesem eine Rückreise in das Heimatland gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist.“ 45 c. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die Rückkehr nach Griechenland und die Inanspruchnahme der dortigen Möglichkeiten vorliegend nicht zumutbar wäre. Als einzige Begründung dafür, warum er nicht ohne Weiteres freiwillig und selbstständig nach Griechenland ausreisen kann, hat er vorgetragen, dass er dort unzureichende oder gar keine Leistungen zu erwarten habe, nicht jedoch, dass seiner Ausreise verfahrensrechtliche Hindernisse (Überstellung) entgegenstehen würden. Solche Ausreisehindernisse bzw. Rückkehrhindernisse sind auch nicht ersichtlich. Der Verweis auf eine Erwerbstätigkeit in der in Griechenland „üblichen“ Schattenwirtschaft ist ihm zumutbar. 46 Zur grundsätzlichen Zumutbarkeit wird auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland (Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 – bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25; juris) verwiesen. Danach können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es würden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung sei gesichert. 47 Dies hat auch der Bevollmächtigte des Antragstellers zuletzt eingeräumt und am 26.05.2026 wie folgt formuliert: „Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Tatsachenrevision (BVerwG vom 16.04.2025 – 1 C 18.24) zwar davon aus, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie könnten sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren. Bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen führten allerdings dazu, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben. Bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland seien nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft. Es erscheine nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden. Es bestehe jedoch ein Arbeitskräftebedarf in der Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmache. (…) Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Sie seien zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden könne.“ 48 Der 27-jährige, alleinstehende und gesunde Antragsteller gehört zu der männlichen, nicht vulnerablen Personengruppe, denen eine Erwerbstätigkeit in Griechenland als zumutbare Selbsthilfemöglichkeit zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zumutbar ist. 49 d. Entsprechend hat auch das VG im Einzelfall des Antragstellers mit rechtskräftigem Urteil vom 03.11.2025, W 1 K 25.33409 die Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 02.07.2025 abgewiesen. 50 Zur Begründung hat das VG u.a. ausgeführt: „Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden. Der Kläger hat dort nämlich angegeben, dass er bereits in der Türkei, wo er sich sechs Jahre aufgehalten hat, als Kellner in einem Hotel gearbeitet, dort einen Autoführerschein gemacht und dort Türkisch, Englisch und Deutsch gelernt hat. Auch räumte der Kläger ein, dass er in Griechenland keine Hilfe in Anspruch genommen hat, um dort eine Arbeitsstelle zu finden. Außerdem gab er an, unmittelbar nach Erhalt seiner Dokumente nach Deutschland weitergereist zu sein, da hier sein Vater seit 2010 lebt. Auch die Sachlage in Griechenland hat sich unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel in der Zwischenzeit nicht entscheidungserheblich geändert. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers ist das Gericht daher der Überzeugung, dass es diesem bei einer Rückkehr nach Griechenland bei entsprechender Eigeninitiative gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden und so sein Existenzminimum – gegebenenfalls unter zusätzlicher Zuhilfenahme von angebotenen Unterstützungsleistungen – zu sichern, was letztlich auch die Suche nach einer dauerhaften Unterkunft erleichtern wird.“ 51 Damit steht mit für den Senat bindender Tatbestandswirkung fest, dass für den Antragsteller eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit besteht. Das VG hat auch rechtskräftig festgestellt, dass dem Antragsteller die Ausreise nach Griechenland zumutbar ist, ihm dort keine menschenverachtende und erniedrigende Behandlung droht und keine Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegen. Der Antragsteller hat den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz ausgeschöpft. Die Träger des AsylbLG haben aufenthaltsrechtliche Tatbestände einerseits nicht eigenständig zu prüfen, andererseits kann die Anspruchseinschränkung nach dem systematischen Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht zum Tragen kommen, wenn ein Verwaltungsgericht Anordnungen nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO trifft (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2024, B 8 AY 7/23 R – juris Rn. 25, 26). Gerade dies ist hier nicht der Fall. 52 e. Im Übrigen regelt § 1 Abs. 4 AsylbLG auch keinen strikten Leistungsausschluss, sondern trifft eine differenzierte Regelung, die im begründeten Einzelfall auch die Gewährung von Überbrückungsleistungen über den Zwei-Wochen-Zeitraum hinaus ermöglicht (sog. Härtefallleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG), wobei im Fall des Antragstellers schon längere Überbrückungsleistungen für den Zeitraum vom 05.08.2025 bis 26.10.2025 bewilligt wurden. In Anbetracht der Möglichkeit, die Folgen des Leistungsausschlusses im Einzelfall auszugleichen, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung mit Europarecht (vgl. hierzu Dollinger in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 1 AsylbLG Rn. 143 unter Verweis auf Art. 21 RL 2924/1346 (EU) vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; a.A. Leopold in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 1 AsylbLG Rn. 93; Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, Stand 15.04.2026, § 1 AsylbLG Rn. 54 m.w.N.). 53 f. Einen Härtefall macht der Antragsteller jedoch nicht geltend und er hat sich diesbezüglich auch nicht an den Antragsgegner gewandt. Der Antragsteller hat zwar in seinem letzten Schriftsatz vom 26.05.2026 argumentiert, der Antragsgegner verweigere – umgangssprachlich ausgedrückt – Bett, Brot und Seife. Dies verstoße gegen Art. 1 GG. Die in dieser Fundamentalnorm garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – juris Rn. 95; siehe zum Europarecht BSG, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R – juris Rn. 17). Die Sicherstellung des Existenzminimums sei ein Menschenrecht, welches dort verwirklicht werden müsse, wo sich der Mensch tatsächlich aufhalte. Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, dass ihm jedenfalls Leistungen als Überbrückungsleistungen i.S.d. § 1 Abs. 4 S. 6 HS 2 AsylbLG über den Zeitraum von 2 Wochen hinaus zu erbringen seien und eine besondere Härte vorliege. Allerdings sind durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller weder beim Antragsgegner noch im Wege der Antragsänderung nach § 99 SGG im Beschwerdeverfahren solche Leistungen, die ein „ud“ gegenüber den beantragten Leistungen nach § 3, 3 a AsylbLG darstellen (Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Auflage 2024, § 1 AsylbLG Rn. 98), beantragt worden. 54 Der Senat hat daher nicht darüber zu befinden, ob dem Antragsteller über den 13.05.2026 hinaus Sachleistungen in Form von Ernährung in der ANKER-Einrichtung Unterfranken weiterhin zu gewähren sind. Dies gilt schon allein deswegen, weil diese Leistungen vom anwaltlich vertreten Antragsteller nicht beantragt wurden und i.Ü nicht der Antragsgegner, sondern die Regierung von Unterfranken für diese Leistungen zuständig wäre (§ 14 Abs. 1,3, 19 Abs. 2 DVAsyl). 55 Nach alledem ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen. 56 5. Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG. 57 6. Da der Antragsteller nach der auch für das Beschwerdeverfahren noch hinreichend aktuellen Erklärung vom 16.10.2026 die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Würzburg niedergelassenen Rechtsanwalts (vgl. § 73 a Abs. 1 SGG, § 121 Abs. 3 ZPO) beizuordnen. 58 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO). 59 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 BvR 2507/16 – juris). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen daher die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, so dass es ausreichend ist, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R – SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl.B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 73a Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts. Allerdings ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs abzustellen, wenn sich die Entscheidung verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist oder eine rückwirkende Bewilligung erfolgt (vgl. Bay. LSG vom 29.07.2013 – L 11 AS 212/13 B PKH – juris; Schmidt, a.a.O., Rn. 7d und 13d). 60 Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH bewilligt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 14.06.2006 – 2 BvR 626/06, vom 07.02.2012 – 1 BvR 1263/11; vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11, jeweils juris). Eine bedürftige Person muss die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und u.U. Rechtsmittel einzulegen. Deswegen darf das Gericht über schwierige Rechtsfragen nicht im PKH-Verfahren, in dem nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Auffassung vertritt, die Rechtsfrage sei im Ergebnis zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden (B. Schmidt a.a.O. Rn. 7b m.w.N.) 61 Nach diesen Maßstäben konnte dem Antrag eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. 62 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.