← Deutschland

LSG München, Urteil v. 09.04.2026 – L 5 KR 571/23

LSG München, Urteil v. 09.04.2026 – L 5 KR 571/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 09.04.2026 – L 5 KR 571/23 Download Drucken Titel: Berufung, Vergütungsanspruch, Abrechnungsk

§ 17cAbs.

2a Satz 1 KHG nicht angezeigt. Wenngleich der Krankenkasse eine eigenständige Prüfung der Abrechnung nicht gestattet sei, erachte es die Kammer für geboten, den Ausschlusstatbestand des § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG auf offensichtliche Unrichtigkeiten der Abrechnung nicht anzuwenden. Diese restriktive Auslegung trage den erheblichen finanziellen Auswirkungen des Ausschlusstatbestands ebenso wie dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung. 13 Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 19.11.2019 – B 1 KR 10/19 R) müsse der Korrekturbedarf jedoch offenkundig sein. Es gehöre zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach Treu und Glauben, dass Krankenkassen je nach der Art des Fehlers – etwa bei offensichtlichem, ins Auge springendem Korrekturbedarf – zugunsten des Krankenhauses bereit sein müssen, die Fehler durch das Krankenhaus korrigieren zu lassen. Beispielhaft habe das BSG den Fall benannt, dass durch einen Dateneingabefehler der Rechnungsbetrag des Krankenhauses sich z.B. anstelle von 15.000 Euro auf lediglich 150 Euro belaufe. In einem solchen Fall werde das Krankenhaus sogar umgekehrt einen entsprechenden Hinweis des Rechnungsempfängers aus eigenem Antrieb erwarten dürfen. Ferner habe das BSG ausgeführt, dass allein die Kodierung des OPS 5-378.a0 für den Einsatz eines Excimer-Lasers ohne Kodierung eines Zusatzentgelts in der Entlassungsanzeige nicht dazu geführt habe, dass die Schlussrechnung offensichtlich unschlüssig gewesen sei. Dass nur offensichtliche Fehler von der Krankenkasse zu korrigieren seien, stehe im Einklang mit der Verpflichtung des Krankenhauses gemäß § 3 Satz 2 PrüfvV, nach § 301 SGB V die Daten korrekt und vollständig zu übermitteln. Nach Ansicht der Kammer habe keine offensichtliche korrekturbedürftige Unrichtigkeit vorgelegen. Es habe sich nicht um einen Abrechnungsfehler gehandelt, welcher der Krankenkasse hätte ins Auge springen müssen. Insbesondere sei es nicht zwangsläufig notwendig gewesen, dass bei der Verwendung des OPS 8-836-nd stets das Zusatzentgelt 76ZEA513 hätte kodiert werden müssen. So hätten beispielsweise kostenlos überlassene Coils zum Einsatz gekommen sein können. Auch könne dahinstehen, ob

§ 17cAbs.

2a Satz 1 KHG notwendig sei, wenn in zeitlicher Nähe zur ersten Datenübermittlung eine Korrektur der Abrechnungsdaten erfolge, um insbesondere Flüchtigkeitsfehler zu korrigieren. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da die Klägerin die Korrektur erst neun Monate nach der ersten Datenübermittlung vorgenommen habe. Über einen absehbaren Zeitraum von wenigen Wochen hinaus würden nachträgliche Korrekturen dem Gesetzeszweck jedoch zuwiderlaufen, eine Beschleunigung und Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens zu bewirken. Dementsprechend sei der Vergütungsanspruch erloschen. 14 2. Gegen das am 23.11.2023 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 05.12.2023 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. 15 Zur Begründung (Schriftsatz vom 19.01.2024) hat die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und die Auffassung vertreten, dass ausgehend von § 3 PrüfvV die Krankenkasse die vom Krankenhaus übermittelten Leistungs- und Abrechnungsdaten im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Korrektheit der Krankenhausabrechnung näher zu prüfen habe. Dies geschehe auf der Grundlage der Daten, die von den Krankenhäusern nach § 301 SGB V übermittelt würden. In Konnexität dazu sehe § 11 PrüfvV eine Rechnungskorrekturmöglichkeit dann vor, wenn diese zur Berichtigung von durch die Krankenkasse angemerkten Fehlern erfolge. Adressaten der Norm seien somit die Kostenträger, die zur Überprüfung verpflichtet seien. Dabei könne die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nicht einseitig verstanden werden, mit anderen Worten, dass dies nur dann gelten könne, wenn sich ein Fehler herausstelle, der sich wirtschaftlich zu Gunsten des Kostenträgers auswirke. Dies wäre mit der dargestellten Systematik nicht in Einklang zu bringen. Wenn ausschließlich die Möglichkeit bestehen solle, dass Rechnungskorrekturen vorgenommen werden könnten, wenn Krankenkassen dies anmerkten und somit eine Abhängigkeit zu einer Fehlermeldung der Krankenkasse bestehe, so müsse eine aktive Prüfung durch die Kostenträger erfolgen, alles andere wäre systemwidrig. Ein so entstehendes Ungleichgewicht könne nur so aufgelöst werden, wenn die Regelung so verstanden werde, dass Kostenträger prüfen und Fehler melden müssen. 16 Entgegen den Feststellungen des SG habe sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation auf der Ebene des Fehlerverfahrens bewegt. Hier sei

§ 17cAbs.

2 a Satz 1 KHG vorzunehmen. Soweit das SG die Auffassung vertrete, dass die Beklagte das Prüfverfahren nicht eingeleitet habe und dementsprechend auch keine Prüfung im Sinne des § 3 PrüfvV hätte durchgeführt werden müssen, so verkenne es, dass die Norm des § 3 Satz 4 PrüfvV insoweit zum Tragen komme, als dass sie vorsehe, dass die Prüfung nach dieser Vereinbarung nach Abschluss der Kontrollen beginne, die in der Datenübermittlungsvereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V festgelegt seien. Diese Kontrollen seien von den Kostenträgern durchzuführen. Mithin sei entgegen der Annahme des SG der Krankenkasse sehr wohl eine eigenständige Prüfung der Abrechnung nicht nur gestattet, sondern sie treffe vielmehr auch die Verpflichtung zur Prüfung. Auf der Stufe 3 würden die einzelnen Felder eines Segmentes auf plausible Inhalte hin überprüft. Auf dieser Stufe fänden auch Kombinationsprüfungen über mehrere Felder statt. Bei dem ZE105.13 handele es sich um ein bundeseinheitlich vereinbartes Zusatzentgelt, welches durch den OPS 8-836.nd ausgelöst werde und mit 2.948,79 € bepreist sei. Dieser Algorithmus sei sowohl bei den Krankenkassen als auch bei den Krankenhäusern systemisch hinterlegt. Durch die Meldung des ZEauslösenden OPS bei der Erstabrechnung hätte der Beklagten auffallen müssen, dass hier ein ZE zur Abrechnung kommen müsse. Bei Durchführung der Kombinationsprüfung hätte dieser Fehler somit auffallen müssen, spätestens jedoch auf der Stufe 4 im Rahmen der vertrags- und leistungsrechtlichen Prüfung. 17 Schließlich könne dem SG nicht darin zugestimmt werden, wenn es unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.11.2019 (B 1 KR 10/19 R) davon ausgegangen sei, dass eine offensichtliche korrekturbedürftige Unrichtigkeit nicht vorgelegen habe. Nach diesseitiger Auffassung könne die bundessozialgerichtliche Rechtsprechung unter Geltung der PrüfvV 2022 nicht aufrechterhalten bleiben. Ein „flüchtiges Lesen“ sei nicht mehr das Maß der Dinge, sondern vielmehr zwingende Verpflichtung der Krankenkassen zur Überprüfung der Daten. Zwar mag der Gesetzgeber dem Normzweck den Vorzug gegenüber der materiellen Richtigkeit der Abrechnung gegeben haben, was an sich bereits zweifelhaft sei, diese Stufe sei jedoch hier nicht erreicht, da es nicht um die materielle Abrechnung gehe, sondern um einen formellen Fehler. Der Datenabgleich durch die Beklagte hätte zu einer Fehlermeldung führen müssen, da der das ZE auslösende OPS-Code mit der ersten Rechnung übermittelt worden sei. Die dargestellte Divergenz zwischen Rechnung und den nach § 301 SGB V übermittelten Daten stelle einen offensichtlichen Fehler dar. Hier habe die Beklagte den Korrekturbedarf allein unter Berücksichtigung der Rechnungsdaten und der Datenübermittlung erkennen können. Darüber hinaus gehende Erkenntnisse oder Informationen habe es nicht bedurft. In dem vom BSG entschiedenen Fall habe es zusätzlicher Kenntnisse einer krankenhausindividuellen Vereinbarung bezüglich einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode bedurft. Dies sei hier nicht der Fall (gewesen). Hier stehe ein bundeseinheitlich bewertetes ZE im Streit. Ein Datenabgleich hätte hier zu einer Fehlermeldung bzw. Rückweisung spätestens auf der Fehlerstufe 4 führen müssen. 18 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.02.2024 erwidert und darauf verwiesen, dass das in § 11 Abs. 1 lit. a PrüfvV genannte Fehlerverfahren für „programmtechnisch festgestellte Fehler [gelte], die zu Rückweisungen von einzelnen Nachrichten oder Dateien führen“. Eine solche Rückweisung sei hier nicht erfolgt. Die Rechnung habe ohne Plausibilitätsprobleme vollständig eingespielt werden können. Da die Schiedsstelle hinsichtlich der auf Fehlerstufe 4 vorgesehenen Prüfung keine verbindlichen Feststellungen getroffen und stattdessen auf notwendige Vereinbarungen nach § 301 Abs. 3 SGB V zwischen den Parteien hingewiesen habe, sei in diesem Fall keine weitergehende Rechnungskorrekturmöglichkeit für die Klägerin abzuleiten. Soweit die Klägerin die Entscheidung des SG hinsichtlich der Ausführungen zu § 3 PrüfvV angreife, fasse die Beklagte die gerichtlichen Feststellungen anders auf. Das SG habe nur festgestellt, dass mangels Prüfverfahren eine Prüfung „im Sinne des § 3 PrüfvV“ nicht durchgeführt worden sei. § 3 PrüfvV führe nicht zu einer Rechnungskorrekturmöglichkeit, wie sie die Klägerin begehre. Die vorgehenden Kontrollen seien hier ergebnislos geblieben, eine Rückweisung sei nicht erfolgt. In § 17c Abs. 2a Hs. 1 KHG sei der grundsätzliche Ausschluss von Rechnungskorrekturen normiert. Im 2. Halbsatz seien zwei Ausnahmen davon benannt. Da hier keine der Ausnahmen einschlägig sei, sei allein der Grundsatz beachtlich und daher nach Übermittlung der Rechnung keine Rechnungskorrekturmöglichkeit mehr gegeben (gewesen). Das strittige Zusatzentgelt stelle eine Rechnungsposition dar, die im Haus der Klägerin bei Vervollständigung und Abrechnung des Behandlungsfalls hätte ausgewählt und hinzugefügt werden müssen. Nachdem dieses unterblieben sei, sei eine Ergänzung im Rahmen einer Korrektur nicht mehr möglich (gewesen). Da der OPS 8-836.nd auch ohne das Zusatzentgelt kodiert werden könne, falle dessen Fehlen nicht zwangsläufig auf. Unabhängig davon habe hier schon aufgrund des Zeitablaufs von neun Monaten zwischen erster Rechnung und Rechnungskorrektur das Zusatzentgelt nicht berücksichtigt werden können. In der Anlage 4 zur § 301er-Vereinbarung werde die Krankenkasse verpflichtet, bei Fehlern sofort zu reagieren, ein umgehendes Zurückschicken der fehlerhaft erkannten Daten werde verlangt. Ähnliches gehe auch aus § 11 Abs. 4 Satz 3 PrüfvV hervor: Im Falle einer Korrektur der Rechnung nach Aufrechnung habe diese innerhalb von 4 Wochen ab der Mitteilung nach § 8 Satz 1 PrüfvV zu erfolgen. 19 Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 hat die Klägerin auf das Urteil des SG Altenburg vom 23.06.2025 (S 23 KR 1103/23) verweisen lassen, wonach § 17c Abs. 2a KHG weder nach seinem Wortlaut noch seinem Ziel Nachforderungen eines Krankenhauses ausschließe, welche auf einer im Wesentlichen unveränderten Datenbasis im Sinne des § 301 SGB V beruhen. Erfordere die Geltendmachung einer Nachforderung für stationär erbrachte Leistungen eines Krankenhauses keine erneute Prüfung der nach § 301 SGB V übermittelten und bereits aufgrund einer vorhergehenden Schlussrechnungslegung bestätigten Daten und Leistungen, liege kein Anwendungsfall des § 17c Abs. 2a KHG vor. 20 Die Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 19.11.2025 nochmals entgegengetreten. 21 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.954,68 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2023 zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 23 Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2026 sowie die Prozessakten des LSG (L 5 KR 571/23) und des SG (S 7 KR 767/23) und die Verwaltungsakten der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die auf Zahlung von weiteren 2.954,68 Euro aus dem streitgegenständlichen Behandlungsfall des Versicherten D gerichtete Klage hat das SG zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein weitergehender Vergütungsanspruch in entsprechender Höhe zu. 25 Der Senat verweist auf die umfassende und zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich nach eigener Würdigung zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal sich der Vortrag der Klägerin in der Berufung im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags erschöpft und sich das SG damit in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und in allen Punkten auseinandergesetzt hat. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: 26 Der Senat teilt die Begründung des SG auch insoweit, als es

§ 17cAbs.

2a Satz 1 KHG im Sinne einer Nichtanwendung des Ausschlusstatbestands bei offensichtlichen Unrichtigkeiten der Abrechnung nicht für angezeigt gehalten hat (insoweit das SG wohl missverstehend: LSG Hamburg, Urteil vom 11.12.2025 – L 1 KR 92/24 KH, juris Rn. 50), weil zum einen der Korrekturbedarf am Maßstab der vom BSG (Urteil vom 19.11.2019 – B 1 KR 10/19 R, juris Rn. 20) aufgestellten Grundsätze vorliegend nicht offenkundig ist und zum anderen weil die Klägerin die Korrektur erst neun Monate nach der ersten Datenübermittlung und damit deutlich außerhalb der 4-Wochen-Frist nach § 11 Abs. 2 der hier anzuwendenden PrüfvV vom 22.06.2021 (PrüfvV 2022) vorgenommen hat. 27 Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Nachdem in der PrüfvV 2022, anders als noch nach der Vorgängerregelung vom 10.12.2019 (PrüfvV 2020), in der die nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG zulässige Rechnungskorrekturen von den Vertragspartnern außerhalb des Prüfverfahrens als weiterhin zulässig angesehen worden sind, die Fortgeltung dieser Rechtsprechung nicht mehr vereinbart worden ist, hat der Senat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. 30 Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG in Höhe des im Rahmen der Berufung geltend gemachten weiteren Vergütungsanspruchs festzusetzen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.