LSG München, Urteil v. 21.05.2026 – L 17 U 267/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 21.05.2026 – L 17 U 267/25 Download Drucken Titel: Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Klagerücknahmefiktion Normenkette: SGG § 55, § 102 Abs. 2 S. 1, § 108 S. 2 Leitsätze: 1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG und deren Überprüfung durch das Berufungsgericht. (Rn. 23 – 33) 2. Hat ein Gericht nur die Erledigung des Verfahrens festgestellt, liegt ein Prozessurteil vor, bei dem über die Sachanträge nicht zu entscheiden ist. Dann kann auch das Rechtsmittelgericht hier das LSG nicht in der Sache entscheiden; vielmehr ist der Rechtsstreit sofern das Rechtsmittelgericht feststellt, dass der Rechtstreit nicht erledigt ist in der vorigen Instanz fortzuführen. (Rn. 15) 3. Es genügt nicht jede Verletzung von Mitwirkungspflichten, um die materiellen Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion zu erfüllen. In einer Aufforderung zur Bestätigung einer bereits vollzogenen und ohnehin dem Amtsbetrieb obliegenden Handlung kann keinesfalls eine prozessual notwendige Mitwirkungshandlung gesehen werden. (Rn. 33) 1. Bei dem Begehren auf Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht beendet ist, handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach § 55 SGG, sondern um einen Antrag sui generis. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Klagerücknahmefiktion kann nur eintreten, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses oder -bedürfnisses vorliegen. (Rn. 30 – 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betreibensaufforderung, Erledigungsstreit, Klagerücknahmefiktion, Konkrete Handlungsaufforderung, Mitwirkungshandlung, Rechtsschutzinteresse, Prozessurteil, Mitwirkungspflichten, Fortführung des Verfahrens, Sozialgerichtverfahren, formelle und materielle Voraussetzungen Vorinstanz: SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 01.09.2025 – S 4 U 74/24 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.09.2025 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit S 4 U 74/24 vor dem Sozialgericht Bayreuth nicht durch Fiktion der Klagerücknahme erledigt ist. Das Sozialgericht hat das Verfahren fortzusetzen. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten, ob das Verfahren S 4 U 74/24 vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth durch Klagerücknahmefiktion erledigt ist. 2 Der Kläger erlitt am 16.11.2023 einen Arbeitsunfall, als er beim Aufsteigen auf die Ladebordwand auf einem LKW ausrutschte und rückwärts auf den Boden fiel. Mit Bescheid vom 18.04.2024 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 16.11.2023 als Arbeitsunfall an und entschied über Unfallfolgen. Weiterhin lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld über den 04.04.2024 hinaus ab. 3 Mit Schreiben vom 30.04.2024, eingegangen beim Sozialgericht Bayreuth am 06.05.2024, hat der Kläger (vor Erlass des Widerspruchsbescheids) Klage erhoben und ein – vom Kläger eigenhändig unterschriebenes – Widerspruchsschreiben beigelegt. Die Klage und das Widerspruchsschreiben hat das SG mit Eingangsverfügung vom 08.05.2024 an die Beklagte weitergeleitet; diese befinden sich beide in der Beklagtenakte. Unter dem 01.05.2024 hat der Kläger parallel direkt bei der Beklagten per E-Mail Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.04.2025 eingelegt, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2024 mitgeteilt hat, dass dies nicht den Formerfordernissen entspreche und der Kläger gebeten werden, den Widerspruch erneut im Laufe der Widerspruchsfrist mit Unterschrift zuzusenden. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, er hat jedoch Rechnungen und Anträge auf Fahrtkostenerstattung bei der Beklagten eingereicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2024 hat die Beklagte den Widerspruch sowohl – wegen eines Formmangels – als unzulässig als auch als unbegründet zurückgewiesen. 4 Im Verfahren S 4 U 74/24 hat das SG mit gerichtlichem Schreiben vom 01.07.2024 folgenden Hinweis erteilt: „(…) weist das Gericht daraufhin, dass die Sachentscheidungsvoraussetzung des ordnungsgemäßen Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht besteht. Das Gericht kann sich erst mit der Sache befassen, wenn ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Im Schreiben vom 30.04.2024 legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.04.2024 ein. Mit Ihrem Einverständnis würde das Gericht den Schriftsatz an die Beklagte weiterleiten. Das Klageverfahren S 4 U 74/24 hätte sich dann erledigt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten würde erneut öffnet und es könnte Klage erhoben werden, wenn die Widerspruchsentscheidung aus ihrer Sicht nicht überzeugend ausgefallen ist. Wir bitten um Bestätigung binnen zwei Wochen.“ 5 Auf dieses Schreiben hat der Kläger trotz Erinnerung des SG nicht reagiert. Mit Schreiben vom 05.09.2024 hat das SG den Kläger letztmalig aufgefordert, das Schreiben des Gerichts vom 01.07.2024 zu beantworten und auf § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Das handschriftlich unterschriebene Schreiben vom 05.09.2024 ist dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 10.09.2024 zugestellt worden. Vom Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2024 hat das SG keine Kenntnis erlangt. Mit Schreiben vom 11.12.2024 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass die Klage als zurückgenommen gelte, da der Kläger das Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben habe. 6 Mit Schreiben vom 21.12.2024 hat der Kläger auf sein Schreiben vom 30.04.2024 verwiesen. Die Kostenübernahme der erforderlichen Behandlungen bzw. die Gewährung einer Rente sei weiterhin nicht geklärt. Daraufhin hat das SG das Verfahren fortgesetzt (Verfügung vom 05.03.2025) und nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 01.09.2025 festgestellt, dass das Verfahren S 4 U 74/24 gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Das Klageverfahren sei aufgrund Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendet worden. Bei Erlass der Betreibensaufforderung am 05.09.2024 seien die Gründe, warum der Kläger keine Stellungnahme abgebe, mangels dessen Mitwirkung für das Sozialgericht nicht ersichtlich gewesen. Die Mitwirkung des Klägers sei erforderlich, da die Sachentscheidungsvoraussetzung des ordnungsgemäßen Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht bestanden hätte und zur Bereinigung die Mitwirkung des Klägers erforderlich gewesen sei. Eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten liefere in der Regel Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt habe und der Kläger diesen Auflagen nicht nachkomme, ohne substantiierte Gründe für seine fehlende Mitwirkung mitzuteilen (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 19 zur Einführung des § 102 Abs. 2 SGG). Die Betreibensaufforderung vom 05.09.2024 sei formell ausreichend gewesen. Sie sei klar formuliert gewesen und habe Hinweise auf die Rechtsfolgen im Falle eines Nichtbetreibens enthalten. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 03.09.2025 zugestellt worden. 7 Dagegen hat sich der Kläger mit der Berufung vom 13.09.2025, eingegangen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 29.09.2025, gewandt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er weiterhin Kostenübernahme der Heilbehandlungsmaßnahmen und Verletztengeld begehre. 8 Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20.10.2025 erwidert, dass das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zurecht festgestellt habe, dass die Klage vom 30.04.2024 gegen den Bescheid vom 18.04.2024 gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte. Bereits mit Schreiben vom 01.07.2024 habe das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass dessen Schreiben vom 30.04.2024 als Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2024 gewertet werde. Dieser Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2024 sowohl als unzulässig als auch als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Widerspruchsbescheid sei nicht mit weiteren Klagen angegriffen worden. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.09.2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit S 4 U 74/24 vor dem Sozialgericht Bayreuth nicht durch Fiktion der Klagerücknahme erledigt und vor dem Sozialgericht fortzusetzen ist. 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird insbesondere gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG auf die genannten Schreiben der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Der Senat konnte trotz Nichterscheinens des Klägers zum Termin vom 21.05.2026 entscheiden. Der Kläger ist mit Terminsmitteilung vom 30.04.2026 zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 07.05.2026 ordnungsgemäß vom Termin verständigt worden. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann bzw. die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen kann (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 und § 126 SGG). Das persönliche Erscheinen des Klägers (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 SGG) war nicht angeordnet worden. Der Kläger war mithin nicht verpflichtet, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Einen Antrag auf Verlegung der Verhandlung hat der Kläger nicht gestellt. 12 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). 13 Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Verfahren S 4 U 74/24 ist nicht durch Klagerücknahmefiktion erledigt und vom SG fortzusetzen. 14 1. Streitgegenstand ist allein, ob das Verfahren S 4 U 74/24 durch Klagerücknahme erledigt ist (sog. Erledigungsstreit, vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 – L 14 KR 276/23 – juris Rn. 18; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 102 Rn. 12). 15 Hat ein Gericht – wie hier das SG – nur die Erledigung des Verfahrens festgestellt, liegt ein Prozessurteil vor, bei dem über die Sachanträge nicht zu entscheiden ist (vgl. Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 15.01.1985 – X ZR 16/83 – juris Rn. 13; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 102 Rn. 13). Dann kann auch das Rechtsmittelgericht – hier das LSG – nicht in der Sache entscheiden; vielmehr ist der Rechtsstreit – sofern das Rechtsmittelgericht feststellt, dass der Rechtstreit nicht erledigt ist – in der vorigen Instanz fortzuführen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2024 – L 14 BA 13/24 – juris Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2022 – L 3 R 514/21 – juris Rn. 32; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.12.2020 – L 3 U 96/20 – juris Rn. 17; Bayerisches LSG, Urteil vom 14.04.2021 – L 3 U 353/18 – juris Rn. 17; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 102 Rn. 13; Groth in Krasney/Udsching/Groth/Messling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl. 2022, Kap. VIII Rn. 76a m.w.N.; Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand: 09.05.2025, § 102 Rn. 123; Müller in BeckOGK, Stand 01.05.2025, § 102 SGG Rn. 16; a.A. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.2.2017 – L 25 AS 931/16 – juris; offen gelassen durch BSG, Urteil vom 19.03.2020 – B 4 AS 4/20 R – juris Rn. 19 m.w.N.). 16 Dafür spricht insbesondere, dass das LSG als Berufungsgericht den Streitfall nur in dem Umfang prüft, wie das SG (§ 157 Satz 1 SGG; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2024 – L 14 BA 13/24 – juris Rn. 27; Bayerisches LSG, Urteil vom 14.04.2021 – L 3 U 353/18 – juris Rn. 17). Hier hat das SG durch den Gerichtsbescheid ausschließlich im sog. Erledigungsstreit (dazu bereits oben) entschieden. Dieser ist nicht auf ein materielles Begehren, sondern ausschließlich auf die Fortführung des Rechtsstreits in der ersten Instanz bzw. auf die Feststellung, dass das Verfahren erledigt ist, gerichtet. Die erstinstanzliche Entscheidung im Erledigungsstreit beinhaltet gerade keine Entscheidung über die Klage bzw. Anträge in der Sache. Die Klage wird im Falle der Erledigung insbesondere nicht – als unzulässig – abgewiesen. Vielmehr wird nur über die beendete (bzw. im hier nicht relevanten Erfolgsfall über die weiterbestehende) Rechtshängigkeit entschieden. Nur in diesem Umfang fällt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz an (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.01.1985 – X ZR 16/83 – juris Rn. 13 und 15). Wird nun – wie hier – entschieden, dass der Rechtsstreit in der ersten Instanz (hier das Verfahren S 4 U 74/24) nicht durch die Klagerücknahmefiktion erledigt ist, ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens in der ersten Instanz nicht beendet und der Rechtsstreit vor dem SG weiterhin anhängig (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2018 – L 8 R 795/17 – juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – L 17 U 315/16 – juris Rn. 21). 17 Das wirkliche Rechtsschutzbegehren des Klägers (§ 123 SGG; vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 1 KR 23/18 R – juris Rn. 9) liegt vor diesem Hintergrund in der Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG und der Feststellung, dass das Verfahren S 4 U 74/24 vor dem SG nicht erledigt ist, woraufhin es dort fortzusetzen wäre. Dies ergibt sich bei gebotener Auslegung seines gesamten prozessualen Vorbringens. 18 Bei dem Begehren auf Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht beendet ist, handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach § 55 SGG, sondern um einen Antrag sui generis (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 09.05.2025, § 102 Rn. 50 m.w.N.). 19 2. Das Verfahren S 4 U 74/24 ist nicht durch Klagerücknahmefiktion erledigt. 20
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