OLG München, Beschluss v. 29.05.2026 – 37 W 455/26 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 29.05.2026 – 37 W 455/26 e Download Drucken Titel: Darlegungs- und Beweislast bei sofortigem Anerkenntnis Normenkette: ZPO § 93 Leitsätze: 1. Der Beklagte gibt zur Klage Veranlassung, wenn sein Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu der Annahme bietet, er werde ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht zu seinem Recht kommen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Beklagte, der sich auf die ihm günstige Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen, bleibt es bei der Kostenfolge des § 91 ZPO. Der BGH formuliert dies für § 93 ZPO ausdrücklich dahin, dass der Beklagte die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anerkenntnisurteil, Kostenentscheidung, Klageanlass, Beweislast, Parteivernehmung, persönliche Anhörung, Herausgabeanspruch, Veranlassung Vorinstanz: LG Kempten, Anerkenntnisurteil vom 18.02.2026 – 23 O 1803/25 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.02.2026 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Kempten (Allgäu) zurückgegeben. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu ... € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren nur noch über die Kosten des ersten Rechtszugs nach einem Anerkenntnis des Beklagten. 2 Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 21.04.2022 von dem Beklagten ein aus mehreren Kränen bestehendes Paket zu einem Gesamtkaufpreis von ... €. Zu der veräußerten Stückliste gehörte auch der streitgegenständliche Kran .... Der Kaufpreis wurde bezahlt; der Eigentumsübergang auf die Klägerin ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 3 Der Kran ... verblieb nach Vertragsschluss zunächst beim Beklagten auf der Baustelle seines Privathauses. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte den Kran dort noch zur Errichtung seines Privathauses nutzen wollte. Streitig ist dagegen, welche Partei den Kran demontieren und zur Abholung bereitstellen sollte. 4 Die Klägerin hat vorgetragen, der Kran habe nur kurzfristig bis Juni 2022 beim Beklagten verbleiben sollen. Danach habe der Beklagte ihn auf sein Lager verbringen und dort zur Verladung bereitstellen müssen. Sie beruft sich darauf, dass nach § 3 des Kaufvertrags der vollständige Transport der Kranteile und des Zubehörs durch die Käuferin zu organisieren und durchzuführen, die Verladung aber durch den Verkäufer vorzunehmen war. 5 Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, eine Frist für den Verbleib des Krans sei nicht vereinbart worden. Die Parteien hätten vielmehr mündlich vereinbart, dass die Klägerin den Kran zur gegebenen Zeit demontiere und abhole. Er selbst sei nach dem Verkauf sämtlicher Kräne auch nicht mehr in der Lage gewesen, den Kran zu demontieren. 6 Er habe der Klägerin mehrfach mitgeteilt, sie könne den Kran abholen, wenn sie ihn zuvor demontiere. Eine Verpflichtung, den Kran zu demontieren und auf sein Lager zu verbringen, bestehe nicht; nach dem schriftlichen Kaufvertrag schulde er allenfalls die Verladung, nicht aber die Demontage. 7 Die Klägerin hat den Beklagten daraufhin auf Herausgabe des Krans ... in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Klageforderung mit der Klageerwiderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anerkannt und beantragt, der Klägerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 8 Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass eine Demontage durch sie vereinbart worden sei, und geltend gemacht, der Beklagte habe durch seine Weigerung, den Kran zu demontieren und zur Verladung bereitzustellen, Anlass zur Klage gegeben. 9 Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat den Beklagten mit Anerkenntnisurteil vom 18.02.2026 ohne mündliche Verhandlung zur Herausgabe des Krans ... verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Kostenentscheidung hat es ausgeführt, § 93 ZPO greife nicht ein. Zwar habe der Beklagte die Klageforderung bereits mit der Verteidigungsanzeige anerkannt. Er habe der Klägerin aber Anlass zur Klage gegeben, weil zwischen den Parteien gerade im Streit gestanden habe, wer den Kran zu demontieren habe, und der Beklagte eine eigene Demontagepflicht in Abrede gestellt habe. Die Klägerin habe daher bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen dürfen, ohne Klage nicht zu ihrem Recht zu kommen. Zudem ergebe sich die Demontagepflicht des Beklagten aus dem Kaufvertrag. Die vom Beklagten geschuldete Verladung setze die vorherige Demontage des Krans voraus. 10 Gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Anerkenntnisurteils, das ihm am 24.02.2026 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2026 sofortige Beschwerde eingelegt. 11 Er macht geltend, er habe der Klägerin keinen Anlass zur Klage gegeben. Die Demontage des Krans sei im Kaufvertrag nicht geregelt. Soweit das Landgericht annehme, die Verladung setze denknotwendig die Demontage voraus, gelte dies gleichermaßen für den von der Klägerin zu organisierenden und durchzuführenden Transport. Außerdem betreffe § 3 des Kaufvertrags nach seinem Sinn und Zweck nur die bis zum 30.06.2022 abzutransportierenden Kranteile, nicht aber den Kran ..., der vereinbarungsgemäß über diesen Zeitpunkt hinaus beim Beklagten verblieben sei. Die Klägerin könne den bereits in ihrem Eigentum stehenden Kran weiterhin selbst demontieren und abholen; einer Herausgabeklage habe es hierfür nicht bedurft. 12 Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 13 Sie verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung. Der Kaufvertrag regele ausdrücklich, dass die Verladung durch den Verkäufer erfolge. Eine Verladung des Krans setze dessen Demontage voraus. Die vertragliche Regelung betreffe auch den streitgegenständlichen Kran, weil dieser unstreitig in der Stückliste aufgeführt sei. Eine spätere Vereinbarung habe lediglich den Zeitpunkt der Abholung betroffen, nicht aber die vertragliche Risikoverteilung und die Pflicht des Beklagten zur Verladung geändert. 14 Mit Beschluss vom 30.03.2026 hat das Landgericht den Streitwert auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten auf ... € herabgesetzt. Der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat es nicht abgeholfen. 15 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe wegen der fortbestehenden Weigerung des Beklagten, eine Demontagepflicht anzuerkennen, nur durch Klageerhebung Rechtssicherheit erlangen können. Auf die tatsächliche Möglichkeit einer Demontage durch den Beklagten komme es nicht an, da er sich hierfür Dritter bedienen könne. II. 16 Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidung und zur Zurückgabe der Sache an das Landgericht. 17 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. 18 Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden, wenn nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss. Eine Ausnahme hiervon enthält § 99 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. 19 Ein solcher Fall liegt vor. Das Landgericht hat den Beklagten aufgrund seines Anerkenntnisses durch Anerkenntnisurteil zur Herausgabe des Krans ... verurteilt und zugleich über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Der Beklagte wendet sich allein gegen diese Kostenentscheidung. Die isolierte Anfechtung ist daher nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffnet. 20 Die Wertgrenze des § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Der Hauptsachestreitwert übersteigt mit ... € den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag. Auch die Beschwer des Beklagten durch die angefochtene Kostenentscheidung übersteigt ... € (§ 567 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567, 569 ZPO). 21 2. Die Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angefochtene Kostenentscheidung auf der bisherigen Grundlage keinen Bestand haben kann. 22 Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 93 ZPO ohne hinreichende Sachaufklärung verneint. 23
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