zuzuordnen waren) auf andere Konten, die in gleicher Weise auf ihren Namen lauteten, Geldbeträge in einer Größenordnung von insgesamt rund 3,6 Millionen € ohne rechtlichen Grund hin und her überwies. Im Jahr 2021 wurde das Insolvenzverfahren über die … GmbH eröffnet. 3 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Klägerin habe spätestens im Jahr 2019 Kenntnis von dem Anspruch gehabt bzw. hätte ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis haben müssen. Die Klägerin trägt hingegen vor, sie habe erst am 24.08.2022 Kenntnis erlangt, sodass die Erhebung der Klage mit Datum vom 14.02.2024 noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei. 4 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 5 Das Landgericht Traunstein wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Endurteil vom 20.03.2026 ab. Es sei Verjährung eingetreten, weil grob fahrlässige Unkenntnis des Verwaltungsbeirats der Klägerin vorliege. Die Prüfung der Jahresabrechnung für das Jahr 2018 habe im Jahr 2019 nur etwa eine Stunde gedauert und sei nicht ausreichend gründlich durchgeführt worden. 6 Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erhobenen Ansprüche in vollem Umfang weiter. Der Anspruch sei nicht verjährt. Das Landgericht habe nicht einmal ausgeführt, welches die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit sind, sondern habe willkürlich einen eigenen Maßstab angelegt. Richtig sei es dagegen, bei der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat den Horizont eines Buchhaltungsunkundigen zugrundezulegen und nicht den eines ordentlichen Kaufmanns. Es sei lediglich eine stichprobenartige Belegüberprüfung veranlasst. Dass diese erfolgt sei, ergebe sich aus der Einvernahme der beiden Zeuginnen. Grob fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen des Anspruchs liege daher nicht vor. 7 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
entwickelt hat. Gemäß § 29 Abs. 2 S.1
unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden, § 29 Abs. 2 S.2
. Diese Regelung entspricht inhaltlich der im Jahr 2019 geltenden Regelung in § 29 Abs. 2 und Abs. 3
a.F. 15 Unabhängig davon, ob man – wie z.T. gefordert – die Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns verlangt (vgl. z.B. OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1366, beckonline) oder bei ehrenamtlichen Mitgliedern, die nicht über besondere Fachkenntnisse verfügen, geringere Anforderungen stellt (vgl. Bärmann/Becker, 16. Aufl. 2025,
HdbWE,
112, beckonline). Der Beirat muss prüfen, ob sich die Kontenstände zum Jahresanfang und zum Jahresende aus den in der Gesamtabrechnung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben ergeben und kontrollieren, ob das Gemeinschaftsvermögen (insbesondere die Rücklage) ordnungsgemäß angelegt und der Bestand durch Kontoauszüge, Sparbuch usw. belegt ist (vgl. BeckOGK/Greiner, 1.3.2026,
28, beckonline). 16
… gewesen sei. Das Gespräch, bei dem die Jahresabrechnung geprüft worden sei, habe lediglich eine bis anderthalb Stunden gedauert. Eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung habe die Ordner mit den Abrechnungen und separat Kontoauszüge erst zum Termin mitgebracht, während früher diese Unterlagen ca. 10 bis 14 Tage vorher zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei bei der Prüfung darum gegangen, die Rechnungssummen miteinander zu vergleichen und die dazugehörigen Belege zuzuordnen. Was die Kontostände angeht, gab sie wörtlich an „Wir haben nicht vom 01.
zwei Konten gehabt habe, nämlich ein Giro- und ein Geldmarktkonto. Außerdem gab sie diesbezüglich an „Wir haben aber die Transfers oder Bewegungen, wie man das auch nennen mag, nicht geprüft“. 21 Daraus ergibt sich auch nach Auffassung des Senats, dass eben nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft wurde, ob sich die Kontenstände zum Jahresanfang und zum Jahresende aus den in der Gesamtabrechnung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben ergeben, ob der Kontostand korrekt ist oder ob es Abbuchungen gibt, die sich nicht bestimmten Rechnungen oder Belegen zuordnen lassen. Der streitgegenständliche Betrag hätte aber auffallen müssen, zumal er in einer Summe abgebucht wurde und nicht etwa verteilt auf mehrere kleinere Beträge, insbesondere angesichts der Größenordnung der Ausgaben der
von insgesamt rund 32.000,00 € (umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten). 22 Aus der Aussage der Zeugin Dxx ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Auch sie war zum Zeitpunkt der Prüfung bereits einige Jahre als Verwaltungsbeirätin tätig. Die (kurze) Dauer der Prüfung bestätigte sie ebenso wie den Umstand, dass die Mitarbeiterin den oder die Ordner mit den Belegen erst zum Termin mitbrachte. Was den Schwerpunkt der Prüfung angeht, gab sie an „Explizit haben wir schwerpunktmäßig die Rechnungen angeschaut, ob die übereinstimmen mit der Jahresabrechnung und den Belegen, die sie uns vorgelegt hat“. Ob sie auch das Geldmarktkonto kontrolliert habe, konnte sie nicht mehr sagen. 23 Unter Zugrundelegung der vorstehend skizzierten Zeugenaussagen und unter Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls gelangt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass die Abbuchung des hohen Betrages vom Geldmarktkonto hätte auffallen können und müssen, wenn die Abflüsse von diesem Konto anhand der Kontoauszüge mit der gebotenen Sorgfalt – die den beiden Zeuginnen angesichts ihrer Erfahrung auch subjektiv zumutbar und möglich gewesen wäre – geprüft worden wären. 24 d) Dieses Kennenmüssen der Beiratsmitglieder muss sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im hier zu entscheidenden Fall analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. 25 Die Rechtsprechung hat aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB abgeleitet, dass für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB in bestimmten Fällen auch die Kenntnis eines „Wissensvertreters” genügt. So muss der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen, denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (vgl. BGH BeckRS 2014, 16943 Rn. 13; BGH NJW 2007, 1584 Rn. 35; BGH NJW 1997, 2049; NJW 1993, 648; zitiert jeweils nach beckonline). 26 Auf dieser Grundlage nimmt die hM an, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Wissen der Beiratsmitglieder im Sinne von § 29
, welches sie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erlangen, zurechnen lassen muss (vgl. OLG Köln NZM 2001, 862; Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025,
8), so auch bei den Aufgaben nach § 29 Abs. 2
, die der Kontrolle des Verwalters im Interesse der Gemeinschaft dienen (vgl. OLG Düsseldorf ZWE 2001, 270; OLG Düsseldorf ZWE 2002, 82; Bärmann/Becker, 16. Aufl. 2025,
OK
/Munzig, 64. Ed. 2.4.2026,
148; jeweils zitiert nach beckonline; KG Berlin, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.