FG München, Urteil v. 06.03.2026 – 4 K 2179/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 06.03.2026 – 4 K 2179/25 Download Drucken Titel: Doppelte steuerliche Erfassung einer an die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers ausgezahlten Hinterbliebenenleistung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer selbst bei einer Gesamtsteuerbelastungsquote von 60 % nicht verfassungswidrig Normenketten: GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 14 Abs. 1 EStG § 35b ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG § 19 Abs. 1 Leitsätze: Die doppelte steuerliche Erfassung einer an die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers ausgezahlten Hinterbliebenenleistung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer ist selbst bei einer Gesamtsteuerbelastungsquote von 60 % mit Art. 14 GG vereinbar, weil sie zu keiner verfassungswidrigen, übermäßigen, d.h. konfiskatorischen Besteuerung führt. (redaktioneller Leitsatz) Der Erwerb eines Anspruchs auf eine Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar, wenn der Bezugsberechtigte (im Streitfall: nichteheliche Lebensgefährtin) nicht die in § 46-48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt. Diese Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erbschaftsteuerbescheid, Hinterbliebenenleistung, Gleichheitsgrundsatz, Steuerbefreiung, Doppelbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit, Kostenentscheidung Tatbestand I. 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids und hierbei insbesondere die Steuerbarkeit einer zu Gunsten der Klägerin erfolgten Hinterbliebenenzahlung. 2 Die Klägerin war die Lebensgefährtin des am xx.xx.2021 verstorbenen X (im Folgenden: Erblasser). Die Klägerin erhielt eine Hinterbliebenenleistung i.H. von 213.402,11 EUR aufgrund einer Versicherung, die die Firma Y (der Arbeitgeber des Erblassers) als Versicherungsnehmer bei der Z zugunsten des Erblassers als Versicherten abgeschlossen hatte (Versorgungszusage Nr. xxxxxxx); für den Todesfall des Erblassers war die Klägerin vom Erblasser als Bezugsberechtigte benannt worden. Die Versicherungsbeiträge für diese Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung waren im Wege der Entgeltumwandlung durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts des Erblassers aufgebracht worden. 3 Die Hinterbliebenenleistung (i.H. von 213.402,11 EUR) wurde bei der Klägerin der Einkommensteuer (im Folgen: ESt) unterworfen (vgl. ESt-Bescheid für 2021 vom 11.6.2025), wobei nach § 35b des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) die ESt 2021 um 24.047 EUR ermäßigt wurde; wegen der näheren Einzelheiten wird auf die entsprechenden (in der Behördenakte befindlichen) Unterlagen und ESt-Bescheide verwiesen. 4 Ausgehend hiervon sowie der am 10.8.2022 beim beklagten Finanzamt (im Folgenden: FA) eingegangenen Erbschaftsteuererklärung erließ das FA am 05.12.2022 den hier streitgegenständlichen Erbschaftsteuerbescheid und setzte Erbschaftsteuer (im Folgenden: ErbSt) i.H. von 58.020,00 EUR fest (Steuernummer: xxx/xxx/xxx); das FA ging hierbei von einem steuerpflichtigen Erwerb i.H. von 213.402 EUR aus und brachte hiervon einen Freibetrag i.H. von 20.000 EUR (entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes -ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG) in Abzug und wendete den für die Steuerklasse III geltenden Steuersatz von 30 % an (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Den hiergegen mit Schriftsatz vom 02.01.2023 von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.09.2025 als unbegründet zurück; da die Klägerin mit dem Erblasser nicht verheiratet gewesen sei, erfülle sie nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers, so dass der Erwerb der Erbschaftsteuer unterliege. Das FA sei an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2013 II R 55/12, BFHE 243, 389, BStBl II 2014, 323 gebunden. Ferner liege auch keine Übermaßbesteuerung vor, weil die streitgegenständliche Hinterbliebenenleistung sowohl der ErbSt als auch der ESt unterworfen worden sei. 5 Hiergegen richtet sich die am 06.10.2025 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Festzuhalten sei, dass das aktuelle Erbschaftsteuerregime an die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe bereits für sich erhebliche Konsequenzen anknüpfe. Dass die zusätzliche Annahme, dass der Erwerb eines Anspruchs aus Direktversicherung bei Ehegatten vollständig von der Erbschaftsteuer verschont wird, während beim nichtehelichen Lebensgefährten die Erbschaftsteuer – neben der Einkommensteuer – dem Grunde nach anwendbar ist, und zusätzlich mit ihrem Nominalwert der Erbschaftsteuer unterzogen wird, sei auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigen. Ferner liege im Streitfall eine Übermaßbesteuerung vor. So sei der Erwerb von rund 213.402,02 EUR mit Steuern von insgesamt 128.620,95 EUR belastet worden. Daher erscheine eine Bewertung nach dem gemeinen Wert geboten. Auch sei eine Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Betracht zu ziehen. 6 Die Klägerin beantragt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 05.12.2022 in Gestalt vom Einspruchsentscheidung vom 05.09.2025 (Steuernummer: xxx/xxx/xxx) aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. 7 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Das FA verweist zur Klageerwiderung ausschließlich auf die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Erbschaftsteuerakte des FA, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.03.2025 Bezug genommen. 10 Mit Beschluss vom 21.01.2026 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO). Entscheidungsgründe II. 11 Die zulässige Klage ist unbegründet und hat keinen Erfolg. 12 1. Die Klage ist unbegründet. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 05.12.2022 in Gestalt vom Einspruchsentscheidung vom 05.09.2025 (Steuernummer: xxx/xxx/xxx) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat die Erbschaftsteuer wegen der von der Klägerin erhaltenen Hinterbliebenenleistung (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) zu Recht gegen sie festgesetzt; dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den nachfolgenden Erwägungen. 13
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