OLG München, Beschluss v. 24.06.2026 – 31 U 1110/26 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 24.06.2026 – 31 U 1110/26 e Download Drucken Titel: Grob fahrlässige Unkenntnis des Verwaltungsbeirats bei Jahresabrechnungsprüfung als Verjährungsbeginn Normenkette: BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Leitsatz: Grob fahrlässige Unkenntnis iSd § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Prüfung der Jahresabrechnung offensichtliche Unregelmäßigkeiten nicht erkennt, die bei ordnungsgemäßer Kontrolle auffallen mussten. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bereicherungsrecht, Verjährungseinrede, Wohnungseigentümergemeinschaft, grobe Fahrlässigkeit, Beweiswürdigung, Berufungsverfahren, Kostenentscheidung, Bereicherung, Verjährung, Kenntnis, Jahresabrechnung Vorinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.06.2026 – 31 U 1110/26 e LG Traunstein, Urteil vom 20.03.2026 – 3 O 363/24 Tenor Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20.03.2026, Aktenzeichen 3 O 363/24, wird zurückgewiesen. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.773,23 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin macht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 37.773,23 € geltend. Beide Parteien sind Wohnungseigentümergemeinschaften. Der vorgenannte Betrag wurde am 22.08.2018 durch die … Immobilienverwaltungs GmbH vom Geldmarktkonto der Klägerin auf ein Konto der Beklagten transferiert. Die … GmbH war zu dem Zeitpunkt für verschiedene Wohnungseigentümergemeinschaften – u.a. für die beiden Parteien – im Raum … tätig und betrieb ein „Überweisungskarussel“, bei dem sie vielfach von auf ihren Namen lautenden Konten (die aber der jeweiligen WEG zuzuordnen waren) auf andere Konten, die in gleicher Weise auf ihren Namen lauteten, Geldbeträge in einer Größenordnung von insgesamt rund 3,6 Millionen € ohne rechtlichen Grund hin und her überwies. Im Jahr 2021 wurde das Insolvenzverfahren über die … GmbH eröffnet. 2 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Klägerin habe spätestens im Jahr 2019 Kenntnis von dem Anspruch gehabt bzw. hätte ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis haben müssen. Die Klägerin trägt hingegen vor, sie habe erst am 24.08.2022 Kenntnis erlangt, sodass die Erhebung der Klage mit Datum vom 14.02.2024 noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei. 3 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein Bezug genommen. 4 Das Landgericht wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Endurteil vom 20.03.2026 ab. Es sei Verjährung eingetreten, weil grob fahrlässige Unkenntnis des Verwaltungsbeirats der Klägerin vorliege. Die Prüfung der Jahresabrechnung für das Jahr 2018 habe im Jahr 2019 nur etwa eine Stunde gedauert und sei nicht ausreichend gründlich durchgeführt worden. 5 Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erhobenen Ansprüche in vollem Umfang weiter. Der Anspruch sei nicht verjährt. Das Landgericht habe nicht einmal ausgeführt, welches die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit sind, sondern habe willkürlich einen eigenen Maßstab angelegt. Richtig sei es dagegen, bei der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat den Horizont eines Buchhaltungsunkundigen zugrundezulegen und nicht den eines ordentlichen Kaufmanns. Es sei lediglich eine stichprobenartige Belegüberprüfung veranlasst. Dass diese erfolgt sei, ergebe sich aus der Einvernahme der beiden Zeuginnen. Grob fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen des Anspruchs liege daher nicht vor. 6 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.