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VerfGH München, Entscheidung v. 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17

VerfGH München, Entscheidung v. 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17 - Bürgerservice Navigation Inhalt VerfGH München, Entscheidung v. 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17 Download Drucken Titel: Erfolglose Popularklage

Abs. 11 erneut – nach der Änderung durch § 1 Nr. 37 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom

  1. Juli 2019 (GVBl S. 398) – dahingehend geändert, dass die Ergebnisstatistiken und schulübergreifenden Geschäftsstatistiken (anstatt des „Landesamts für Schule“) wieder von den Statistikstellen des Staatsministeriums und des „Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung“ erstellt werden. 8 Schließlich führte das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom
  2. Juli 2025 (GVBl S. 260) in den verfahrensgegenständlichen Normen im Wesentlichen zu – teilweise nur redaktionellen – Änderungen bei den zu verarbeitenden Daten. Insbesondere wurde in Art. 85 a Abs. 2 Nr. 1 BayEUG in Buchstabe a die Angabe „Schullaufbahndaten,“ und in Buchstabe b sowie in Art. 113 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG am Ende die Angabe „bei vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern die Tatsache, dass es sich um Kinder von beruflich Reisenden oder von Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt handelt“ eingefügt. In Art. 113 a Abs. 2 BayEUG wurde in Nummer 1 Buchstabe a die Angabe „Staatsangehörigkeit, Adressdaten (bei staatlichem sowie für die Erteilung von Religionsunterricht vorgesehenem kirchlichem Personal)“ eingefügt. In Buchstabe b sowie in Art. 113 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayEUG wurde zudem die Angabe „Arbeitszeitkonto“ ergänzt. Durch § 39 des Vierten Modernisierungsgesetzes Bayern vom
  3. März 2026 (GVBl S. 75) wurde zuletzt noch in Art. 113 b Abs. 9 Satz 2 BayEUG die Angabe „nach dem jeweils neuesten Stand der Technik“ gestrichen. 9 Die angegriffenen Vorschriften regeln – jeweils unter Einsatz automatisierter Verfahren – einerseits verschiedene, Verwaltungszwecken dienende Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften (Art. 85, 85 a und 113 a BayEUG), andererseits die Datenverarbeitung im Rahmen der Amtlichen Schulstatistik und der Ergebnisstatistiken (Art. 113 b BayEUG), insbesondere die Datenerhebung hierzu. 10 Allgemein ergibt sich aus Art. 85 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 BayEUG (nicht angegriffen in Sätzen 1 und 2) die Befugnis der Schulen, diejenigen Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und nicht unterrichtendem Schulpersonal zu verarbeiten, die zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind (Sätze 1 und 2), und die Verpflichtung der betroffenen Personen, diese Daten anzugeben (Satz 4). Satz 3 nennt in nicht abschließender Weise verschiedene der von der Datenverarbeitung umfassten Daten. Während Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BayEUG die Schulen verpflichtet, bestimmte Daten schulintern mittels des vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms zu verarbeiten, verpflichten Nummern

3 des Art. 85 Abs. 1 Satz 5 BayEUG die Schulen, Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und externen Prüfungsteilnehmern (Nr. 2) bzw. von Lehrkräften (Nr. 3) weiterzugeben bzw. zu übermitteln. Nicht angegriffen werden Absätze 1 a bis 3 des Art. 85 BayEUG, wobei Absatz 2 die Übermittlung von Daten zu schulfremden Zwecken regelt. 11 Durch Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BayEUG werden die Schulen verpflichtet, zunächst die in Art. 85 a Abs. 2 BayEUG genannten Daten laufend zu aktualisieren und zeitnah und plausibel an eine vom Staatsministerium gemäß Art. 85 a Abs. 1 Satz 1 BayEUG als Auftragsverarbeiter bestimmte öffentliche Stelle, derzeit das dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung angegliederte ITDienstleistungszentrum des Freistaates Bayern, weiterzugeben. Soweit es um Schülerinnen und Schüler geht, sind dies einerseits „nicht schuljahresbezogene Daten“, zu denen neben der Identifizierung der Person dienenden Daten wie Name, Vorname, Adressdaten, Geburtstag und -ort sowie Staatsangehörigkeit auch Angaben zum Migrationshintergrund, zum Jahr der Ersteinschulung und zu erworbenen Abschlüssen gehören (Art. 85 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BayEUG); hinzu kommen „schuljahresbezogene Daten“, u. a. solche zur Förderung oder zur ganztägigen Betreuung, übertrittsrelevante Daten und Daten zum aktuellen Unterricht (Art. 85 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayEUG). Die betroffenen Daten der Erziehungsberechtigten beschränken sich auf Angaben zum Namen und zu Adressdaten (Art. 85 a Abs. 2 Nr. 2 BayEUG) und die Daten externer Prüfungsteilnehmer auf die nicht schuljahresbezogenen Daten (Art. 85 a Abs. 2 Nr. 3 BayEUG). Der Auftragsverarbeiter darf die an ihn weitergegebenen Daten zu den in Art. 85 a Abs. 2 BayEUG bestimmten schulübergreifenden Zwecken, also zur Unterstützung der Schulanmeldung, des Schulwechsels, der Kooperation von Schulen und der Überwachung der Schulpflicht, verarbeiten und nach Art. 85 a Abs. 3 BayEUG ausschließlich an Schulen und nur zu den vorgenannten schulübergreifenden Zwecken weitergeben. Dabei sind Datenabrufe an den Schulen zu protokollieren (Art. 85 a Abs. 3 Satz 3 BayEUG) und organisatorische und technische Vorkehrungen für die Einhaltung dieser Vorgabe zu treffen (Art. 85 a Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Etwaige zur Gewährleistung der Eindeutigkeit der Daten technisch erzeugte Ordnungsmerkmale dürfen nach Art. 85 a Abs. 3 Satz 4 BayEUG weder beim Auftragsverarbeiter noch bei den Schulen einsehbar sein. Nach Art. 85 a Abs. 4 BayEUG ist für die nicht schuljahresbezogenen Schülerdaten und die Daten der Erziehungsberechtigten die Löschung sechs Jahre nach dem Ausscheiden aus dem bayerischen Schulsystem vorgesehen, für die übrigen Daten ein Jahr nach der Erhebung. Die Schulen bleiben nach Art. 85 a Abs. 1 Satz 1 Satzteil 3 BayEUG für die Daten, die an den Auftragsverarbeiter weitergegeben werden, verantwortlich; dagegen weist Art. 85 a Abs. 1 Satz 2 BayEUG die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung dem Staatsministerium zu. 12 In ähnlicher Weise regeln Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 und Art. 113 a BayEUG die Übermittlung von Daten der Lehrkräfte an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die von der Übermittlung betroffenen Daten der staatlichen und nichtstaatlichen Lehrkräfte umfassen nach Art. 113 a Abs. 2 Nr. 1 BayEUG wiederum sowohl „nicht schuljahresbezogene Daten“, u. a. zur Identität der Lehrkraft, als auch „schuljahresbezogene Daten“ zur Beschäftigung und zum Einsatz, wie u. a. zur Unterrichtspflichtzeit. Im Hinblick auf staatliches Personal erweitert Art. 113 a Abs. 2 Nr. 2 BayEUG den Bereich der Übermittlung um weitere Daten, z. B. zum Geburtsort. Anders als im Rahmen von Art. 85 a BayEUG stellt Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 BayEUG die Verpflichtung der Datenübermittlung betreffend Lehrkräfte jedoch unter den Vorbehalt, dass eine Übermittlung an die Schulaufsichtsbehörde (nur) zu erfolgen hat, soweit sie erforderlich ist (vgl. hierzu LT-Drs. 16/ 3827 S. 10). Die Daten dürfen vom Auftragsverarbeiter und den Schulaufsichtsbehörden gemäß Art. 113 a Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 BayEUG nur zu den in Art. 113 a Abs. 2 BayEUG angeführten, der Aufgabenerfüllung der Schulaufsichtsbehörden dienenden Zwecken der Unterrichtsplanung der staatlichen Schulen, der Prüfung der Unterrichtssituation und der Bezuschussung nichtstaatlicher Schulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) verarbeitet werden. Dabei ist die Einhaltung dieser Zweckbindung durch organisatorische und technische Vorkehrungen zu gewährleisten (Art. 113 a Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Darüber hinaus erlaubt Art. 113 a Abs. 3 Satz 3 BayEUG die weitere Übermittlung der in Abs. 2 genannten Daten an Schulen zur Unterstützung der Planung und Durchführung des Unterrichts und die Übermittlung von Daten der Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, an die Kirchen. Die Fristen für die Löschung der übermittelten Daten sind in Art. 113 a Abs. 4 BayEUG nach der Art der Daten und danach, ob es sich um Daten staatlichen Personals handelt, differenziert geregelt. Nach Art. 113 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 BayEUG bleiben die Schulaufsichtsbehörden datenschutzrechtlich für die vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten verantwortlich; die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung weist Art. 113 a Abs. 1 Satz 2 BayEUG, ähnlich wie im Rahmen des Art. 85 a BayEUG, dem Staatsministerium zu. 13 Art. 113 b BayEUG regelt die Durchführung der Amtlichen Schulstatistik und der Ergebnisstatistiken, die Zwecken der Bildungsplanung und der Organisation des Schulwesens dienen und einmal jährlich als Landesstatistiken nach Art. 9 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) durchgeführt werden. Während die Schulstatistik vom Landesamt für Statistik durchgeführt wird, werden die Ergebnisstatistiken ebenso wie schulübergreifende Geschäftsstatistiken von den Statistikstellen des Staatsministeriums und des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung durchgeführt (Art. 113 b Abs. 10 und 11 BayEUG). Für die statistischen Erhebungen sind die Schulleiter bzw. die Kolleggruppenleiter des Lehrgangs in Verbindung mit dem Bayerischen Rundfunk und die Leitungen der Staatsinstitute für die Ausbildung von Fach- und Förderlehrern auskunftspflichtig, wobei die Auskünfte nach Art. 113 b Abs. 8 Satz 3 BayEUG – unter Verwendung des vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms – den die Statistik durchführenden Stellen zu erteilen sind. Für die Durchführung der Amtlichen Schulstatistik werden nach Art. 113 b Abs. 3 BayEUG eine Vielzahl von Daten von Schülerinnen und Schülern und externen Prüfungsteilnehmern, Absolventen des Lehrgangs in Verbindung mit dem Bayerischen Rundfunk und Absolventen der Staatsinstitute für die Ausbildung von Fach- und Förderlehrern, Lehrkräften und nicht unterrichtendem Personal sowie Angaben zu den von den Schülerinnen und Schülern im laufenden Schuljahr besuchten Unterrichtseinheiten, Daten der Schule und Daten zum Unterricht und dessen Organisation erhoben. Zusätzlich zu diesen statistischen Erhebungsmerkmalen sind nach Art. 113 b Abs. 4 Satz 1 BayEUG Hilfsmerkmale definiert, auf deren Grundlage nach Art. 113 b Abs. 9 BayEUG für jeden Datensatz ein Pseudonym zur Ermöglichung schuljahresübergreifender statistischer Auswertungen erstellt wird. Dabei ist nach Art. 113 b Abs. 4 Satz 2 BayEUG sicherzustellen, dass die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen schnellstmöglich, spätestens aber nach Plausibilisierung und Generierung des Pseudonyms getrennt und gelöscht werden. Demgegenüber werden für die Ergebnisstatistiken lediglich anonymisierte Leistungsdaten erhoben, die nach Art. 113 b Abs. 5 Satz 2 BayEUG ohne Verknüpfung mit personenbezogenen Daten und ohne Verknüpfung mit einem Pseudonym in den statistischen Auswertungsprozess eingespeist werden. Während in diesem Zusammenhang die Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen sowohl von öffentlichen Schulen als auch von staatlich anerkannten Ersatzschulen erfasst werden, sind über die Ergebnisse der Jahrgangsstufentests und der Orientierungsarbeiten in der Grundschule nach Art. 113 b Abs. 7 Satz 3 BayEUG nur die öffentlichen Schulen auskunftspflichtig. 14 Nach Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG finden unter anderem Art. 85, 85 a und 113 b auf staatlich genehmigte Ersatzschulen Anwendung. 15 2. Die angegriffenen Normen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (sowie die nicht angegriffenen Sätze 1 und 2 des Art. 85 Abs. 1) haben in der aktuellen Fassung folgenden Wortlaut: Art. 85 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)1 Die Schulen dürfen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten. 2 Dazu gehören personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals. 3 Es sind dies bei den Schülerinnen und Schülern insbesondere Name, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Leistungsdaten, Daten zur schulischen und beruflichen Vorbildung sowie zur Berufsausbildung, bei den Lehrkräften insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Lehrbefähigung und zum Unterrichtseinsatz, bei den Erziehungsberechtigten Name und Adressdaten. 4 Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet. 5 Die Schulen sind verpflichtet, 1. Daten gemäß Art. 85a Abs.

Art. 113aAbs.

2 mittels des vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms zu verarbeiten,

  1. Daten gemäß Art. 85a Abs. 2 laufend zu aktualisieren und zeitnah sowie plausibel an die gemäß Art. 85a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle weiterzugeben,
  2. soweit erforderlich, Daten gemäß Art. 113a Abs. 2 zum
  3. Oktober betreffend Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen oder zum
  4. Oktober betreffend Lehrkräfte an beruflichen Schulen plausibel über die gemäß Art. 113a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln; staatliche Schulen sind darüber hinaus verpflichtet, im Zeitraum April bis Mai eine Übermittlung vorzunehmen. … Art. 85a Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulen

(1)1 Das Staatsministerium kann für die Schulen eine öffentliche Stelle als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zu den in Abs. 2 genannten schulübergreifenden Verwaltungszwecken zu verarbeiten; die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet; sie bleiben für diese Daten verantwortlich. 2 Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung liegt beim Staatsministerium.
(2)Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle können zur Unterstützung der Schulanmeldung, des Schulwechsels, der Kooperation von Schulen und zur Überwachung der Schulpflicht folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden: 1. Daten von Schülerinnen und Schülern:
  1. a)nicht schuljahresbezogene Daten: Name, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Jahr der Ersteinschulung, Schullaufbahndaten, erworbene Abschlüsse, Adressdaten, einschließlich der zugehörigen geografischen Gitterzelle;
  2. b)schuljahresbezogene Daten: Daten zur Förderung (sonderpädagogische Förderung, Beeinträchtigungen, soweit sie Fördermaßnahmen an der Schule begründen oder schulorganisatorische Relevanz haben, Fördermaßnahmen), ganztägige Betreuung, Schülerheim, Gastschulverhältnis, übertrittsrelevante Daten zur Schullaufbahn (aktuell besuchte Schule, Schulpflicht, Feststellung zur Übertrittseignung betreffend Mittelschule, Realschule und Gymnasium, Vorbildung, Austrittsdatum, Zielschule), Daten zum aktuellen Unterricht (Jahrgangsstufe, Bildungsgang, Fremdsprachen, Berufsausbildung, Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe [ja/nein], Art der Wiederholung, Art des Vorrückens), bei vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern die Tatsache, dass es sich um Kinder von beruflich Reisenden oder von Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt handelt; 2. Daten der Erziehungsberechtigten (an öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen auch Daten früherer Erziehungsberechtigter bei volljährigen Schülerinnen und Schülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres): Name, Adressdaten; 3. die unter Nr. 1 Buchst. a genannten Daten von externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgenommen die Religionszugehörigkeit.
(3)1 Ausschließlich den Schulen und nur zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben dürfen von der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle die in Abs. 2 genannten Daten weitergegeben werden. 2 Dies ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu gewährleisten. 3 Datenabrufe sind an den Schulen zu protokollieren. 4 Soweit zur Herstellung der landesweiten Eindeutigkeit Ordnungsmerkmale technisch erzeugt werden, dürfen diese weder bei der beauftragten Stelle noch bei den Schulen einsehbar sein.
(4)Die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 genannten Daten werden sechs Jahre nach dem Ausscheiden der Schülerin oder des Schülers aus dem bayerischen Schulsystem gelöscht; die übrigen in Abs. 2 genannten Daten werden spätestens ein Jahr nach der Erhebung gelöscht. Art. 92 Genehmigung …
(5)1 Auf staatlich genehmigte Ersatzschulen finden Art. 30 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 Abs. 1 Satz 3, Art. 50, 52 Abs.

3, Art. 56 Abs. 4, Art. 80, 85, 85a und 113b Anwendung; Art. 90 bleibt unberührt… … Art. 113a Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung

(1)1 Das Staatsministerium kann für die Schulaufsichtsbehörden eine öffentliche Stelle als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO beauftragen, personenbezogene Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals zu den in Abs. 2 genannten schulübergreifenden Verwaltungszwecken zu verarbeiten; die Schulaufsichtsbehörden werden von der Auftragserteilung unterrichtet; sie bleiben für diese Daten verantwortlich. 2 Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung liegt beim Staatsministerium.
(2)Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle können zur Unterstützung von Dienstaufgaben der Schulaufsichtsbehörden (Unterrichtsplanung der staatlichen Schulen, Prüfung der Unterrichtssituation, Bezuschussung nichtstaatlicher Schulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz) folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden: 2. Daten des staatlichen und des nicht staatlichen Personals:
  1. a)nicht schuljahresbezogene Daten: Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsname, akademische Grade, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeit, Adressdaten (bei staatlichem sowie für die Erteilung von Religionsunterricht vorgesehenem kirchlichem Personal), Arbeitgeber oder Dienstherr, Besoldungs- oder Entgeltgruppe, Rechtsverhältnis, Funktion, Beginn/Ende des Dienstverhältnisses, Personenkennzahl, Lehrbefähigung (Lehramt/abgelegte Prüfungen, Fächer der Lehrbefähigung, Unterrichtsgenehmigung);
  2. b)schuljahresbezogene Daten: Daten zur Beschäftigung und zum Einsatz (Schule[-n], Unterrichtspflichtzeit, Teilzeit [Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmodell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit, Beschäftigungskategorie, Beurlaubung, außerschulische Abordnung, längerfristige Abwesenheit, Reduktionen [wegen Behinderung, Alter, Anrechnungen], Zugangsart, Abgangsart, erteilter Unterricht [Beziehung zu den Unterrichtseinheiten]), Arbeitszeitkonto; 3. von staatlichem Personal darüber hinaus:
  3. a)nicht schuljahresbezogene Daten: Geburtsort, Amts- oder Dienstbezeichnung;
  4. b)schuljahresbezogene Daten: Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Einsatz als mobile Reserve. 4. 1 Ausschließlich die jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden dürfen zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben die in Abs. 2 genannten Daten verarbeiten. 2 Dies ist durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu gewährleisten. 3 Die Schulaufsichtsbehörden können über die gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle 1. den Schulen Daten gemäß Abs. 2 zur Unterstützung der Planung und Durchführung des Unterrichts an der jeweiligen Schule, 2. den Kirchen Daten gemäß Abs. 2 der Religionsunterricht erteilenden oder zur Erteilung befähigten Lehrkräfte zur Ausübung der Fachaufsicht im Fach Religionslehre und zur Planung des Unterrichtseinsatzes des kirchlichen Personals übermitteln. 5. Die in Abs. 2 genannten Daten werden wie folgt gelöscht: 1. spätestens zum Ende des jeweils nächsten Schuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b genannten Daten des nicht staatlichen Personals; 2. zum Ende des jeweils übernächsten Schuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b genannten Daten des staatlichen Personals; 3. drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a genannten Daten. 6. § 50 BeamtStG und Art. 103 bis 111 BayBG bleiben unberührt. Art. 113b Statistik
(1)Zu Zwecken der Bildungsplanung und der Organisation des Schulwesens werden die Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6 und die Ergebnisstatistiken gemäß Abs. 7 als Landesstatistiken gemäß Art. 9 des Bayerischen Statistikgesetzes durchgeführt.
(2)Erhebungseinheiten sind:
  1. die Schulen einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen,
  2. der Lehrgang in Verbindung mit dem Bayerischen Rundfunk und die Staatsinstitute für die Ausbildung von Fach- oder Förderlehrern.
(3)1 Bei den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellen werden für die Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6 folgende Erhebungsmerkmale erhoben: 1. Daten der Schülerinnen und Schüler und der externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer:
  1. a)Daten der Schülerinnen und Schüler: Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Wohnort (Gemeindekennzahl, geografische Gitterzelle), Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Jahr der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse, Daten zur Förderung (sonderpädagogische Förderung, Beeinträchtigungen, soweit sie Fördermaßnahmen an der Schule begründen oder schulorganisatorische Relevanz haben, Fördermaßnahmen), ganztägige Betreuung, Schülerheim, Gastschulverhältnis, übertrittsrelevante Daten zur Schullaufbahn (aktuell besuchte Schule, Schulpflicht, Feststellung zur Übertrittseignung betreffend Mittelschule, Realschule und Gymnasium, Vorbildung, Austrittsdatum, Zielschule), Daten zum aktuellen Unterricht (Jahrgangsstufe, Bildungsgang, Fremdsprachen, Berufsausbildung, Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe [ja/nein], Art der Wiederholung, Art des Vorrückens), bei vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern die Tatsache, dass es sich um Kinder von beruflich Reisenden oder von Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt handelt;
  2. b)Daten der externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer: Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Wohnort (Gemeindekennzahl), Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Jahr der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse; 2. Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals:
  3. a)Daten des staatlichen und des nicht staatlichen Personals: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Arbeitgeber oder Dienstherr, Besoldungs- oder Entgeltgruppe, Rechtsverhältnis, Funktion, Beginn/Ende des Dienstverhältnisses, Lehrbefähigung (Lehramt/abgelegte Prüfungen, Fächer der Lehrbefähigung, Unterrichtsgenehmigung), Daten zur Beschäftigung und zum Einsatz (Schule[-n], Unterrichtspflichtzeit, Teilzeit [Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmodell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit, Beschäftigungskategorie, Beurlaubung, außerschulische Abordnung, längerfristige Abwesenheit, Reduktionen [wegen Behinderung, Alter, Anrechnungen], Zugangsart, Abgangsart, erteilter Unterricht [Beziehung zu den Unterrichtseinheiten]), Arbeitszeitkonto;
  4. b)von staatlichem Personal darüber hinaus: Amts- oder Dienstbezeichnung, Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Einsatz als mobile Reserve; 3. die von Schülerinnen und Schülern im laufenden Schuljahr besuchten Unterrichtseinheiten; 4. Daten der Schule (Schulnummer, Schulbezeichnung, Adressdaten, Außenstellen, Ansprechpartner, zuständige Schulaufsicht, Schulträger, Schulaufwandsträger, organisatorische Verkettung mit anderer Schule, Schulart, Bildungsgänge [Ausbildungsrichtung, Fachrichtung, Fremdsprachenprofil], Angebot für ganztägige Betreuung, Unterbringungsangebot, sonstige Zusatzangebote, informationstechnische Ausstattung, sonstige Ausstattung); 5. Daten zum Unterricht und dessen Organisation:
  5. a)Daten der Klassen (Schule, Bezeichnung, Jahrgangsstufe, Klassenart, Bildungsgang, Fachklassengliederung, Blockunterricht, Förderschwerpunkt, Organisationsform, Auslagerung);
  6. b)Daten der Unterrichtseinheiten (Klassen/Klassengruppen, Fach, Art des Unterrichts, zeitlicher Umfang, Stundenkürzung/zusätzlicher Lehrerbedarf [Stunden, Grund]). 2 Bei den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Stellen werden folgende Daten der Absolventen, die schulische Abschlüsse erworben haben, erhoben: Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Jahr der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse.
(4)1 Hilfsmerkmale der Erhebungen gemäß Abs. 3 sind:
  1. Name, Vornamen, Tag der Geburt sowie der Geburtsort der Schülerinnen und Schüler oder der externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie das in Art. 85a Abs. 3 Satz 4 genannte Ordnungsmerkmal;
  2. Name, Vornamen, Geburtsname, Tag der Geburt, Geburtsort, akademischer Grad und die Personenkennzahl der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals an öffentlichen und privaten Schulen. (Fussnote:Die in Satz 1 genannten Daten werden ohne Verknüpfung mit personenbezogenen Daten und ohne Verknüpfung mit einem Pseudonym (Abs. 9) in den statistischen Auswertungsprozess eingespeist.
(6)1Die Amtliche Schulstatistik wird einmal jährlich durchgeführt. 2Die Erhebungsmerkmale nach Abs. 3 werden für)Es ist im Rahmen des für die statistische Auswertung genutzten Datenverarbeitungsvorgangs sicherzustellen, dass die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen schnellstmöglich, spätestens aber nach Plausibilisierung und Generierung des Pseudonyms (Abs. 9), getrennt und gelöscht werden.
(5)1 Bei den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellen werden für die Ergebnisstatistiken gemäß Abs. 7 folgende anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler erhoben:
  1. Ergebnisse der Jahrgangsstufentests und der Orientierungsarbeiten (Schule, Klasse, Bildungsgang, Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund [Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch], Grund für Nichtteilnahme [sonderpädagogische Förderung, Lese-Rechtschreibschwäche], erreichte Punkte je Aufgabe);
  2. Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen (Schule, Klasse, Bildungsgang, Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund [Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch], Förderschwerpunkt, Prüfungsart, Prüfungsfach, Punkte/Note je Prüfungsfach und Prüfungsteil, Abschlusszeugnisnote, Teilnahme am Nachtermin, Herkunftsschule bei Externen).
  3. die Beschreibung der Unterrichtssituation an allgemein bildenden Schulen zum
  4. Oktober und an beruflichen Schulen zum
  5. Oktober,
  6. die Darstellung der Absolventen und Abgänger von Schulen sowie Absolventen von außerschulischen Einrichtungen, soweit diese schulische Abschlüsse erwerben, an allgemein bildenden Schulen vom
  7. Oktober des Vorjahres bis
  8. Oktober des laufenden Jahres und an beruflichen Schulen vom
  9. Oktober des Vorjahres bis
  10. Oktober des laufenden Jahres (Stichtag:
  11. oder
  12. Oktober) erfasst.
(7)1 Die Ergebnisstatistiken werden einmal jährlich auf gesonderte Anweisung des Staatsministeriums durchgeführt. 2 Die Erhebungsmerkmale gemäß Abs. 5 werden für
  1. die Ergebnisse der Jahrgangsstufentests,
  2. die Ergebnisse der Orientierungsarbeiten in der Grundschule,
  3. die Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen jeweils im Anschluss an die Leistungsfeststellungen erfasst. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt nur für öffentliche Schulen; Satz 2 Nr. 3 gilt für öffentliche Schulen und staatlich anerkannte Ersatzschulen. 4 Die genauen Berichtszeitpunkte werden jeweils vom Staatsministerium bekannt gegeben.
(8)1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind
  1. für die Erhebungseinheiten nach Abs. 2 Nr. 1 die Schulleiterinnen und Schulleiter,
  2. für die Erhebungseinheiten nach Abs. 2 Nr. 2 die Kolleggruppenleiter des Lehrgangs in Verbindung mit dem Bayerischen Rundfunk und die Leitungen der Staatsinstitute für die Ausbildung von Fach- oder Förderlehrern. 3 Die Auskünfte sind unter Verwendung des vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms an die in Abs. 10 genannten Stellen vollständig und rechtzeitig zu erteilen.
(9)1 Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird für jeden Datensatz auf Grundlage von Hilfsmerkmalen nach Abs. 4 ein Pseudonym erzeugt. 2 Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass ein Rückschluss auf Einzelpersonen ausgeschlossen ist.
(10)1 Die Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6 wird vom Landesamt für Statistik durchgeführt. 2 Die Ergebnisstatistiken nach Abs. 7 werden von den Statistikstellen des Staatsministeriums und des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung durchgeführt.
(11)Schulübergreifende Geschäftsstatistiken werden von den Statistikstellen des Staatsministeriums und des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung erstellt.
(12)§ 50 BeamtStG und Art. 103 bis 111 BayBG bleiben unberührt. II. 16 Mit der am
  1. Dezember 2017 eingegangenen und in mehreren weiteren Schriftsätzen, zuletzt vom
  2. November 2025, ergänzend begründeten Popularklage beantragen die Antragsteller festzustellen, dass Art. 85 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, Art. 85 a, 92 Abs. 5 Satz 1, Art. 113 a und 113 b BayEUG gegen Art. 3 Abs. 1 BV, Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV, Art. 104 Abs. 1 BV, Art. 118 Abs. 1 BV sowie Art. 134 Abs. 1, 2 BV verstoßen und nichtig sind. Sie haben ihre Begründung im Hinblick auf erfolgte Änderungen der angegriffenen Normen mehrfach aktualisiert und erklärt, diese in der zur Zeit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geltenden aktuellen Fassung anzugreifen. 17
  3. Der Antragsteller zu 1 ist ein eingetragener Verein, der als Berufs- und Interessenverband die Förderung und allgemeine politische Interessenvertretung von Schulen und Bildungsdienstleistern in freier Trägerschaft zum Zweck hat. Der Antragsteller zu 2 ist am
  4. November 2022 verstorben. 18
  5. Nach Auffassung der Antragsteller verletzen die angegriffenen Regelungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV), die Privatschulfreiheit (Art. 134 Abs. 1 und 2 BV), die Berufsfreiheit (Art. 101 BV), den Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV), den Grundsatz der Gesetzlichkeit der Bestrafung (Art. 104 Abs. 1 BV) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 BV). 19 Im Wesentlichen machen die Antragsteller geltend, die angegriffenen Regelungen begründeten Verpflichtungen der Schulen zur Datenerhebung und -verarbeitung in einem Umfang, der weit über das hinausgehe, was den Schulen bislang abverlangt worden sei. Mit Hilfe des nun vorgeschriebenen Schulverwaltungsprogramms werde eine Unmenge von Daten der Schülerinnen und Schüler, Lehrer, Eltern sowie der öffentlichen und privaten Schulen an eine zentrale Stelle übermittelt und gespeichert. Die Regelungen führten in verfassungswidriger Weise zur Schaffung einer zentralen Schüler-, Eltern- und Lehrerdatenbank und machten den „gläsernen Schüler“, den „gläsernen Erziehungsberechtigten“, den „gläsernen Lehrer“ und die „gläserne Privatschule“ zur Realität. 20 a) Die angegriffenen Vorschriften verletzten in verschiedener Weise das in Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zusammengefasst begründen die Antragsteller dies im Wesentlichen wie folgt: 21 Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr.

Art. 85

a Abs.

3 BayEUG sei unverhältnismäßig, weil für die in Art. 85 a Abs. 2 BayEUG genannten Zwecke der Unterstützung der Schulanmeldung, des Schulwechsels, der Kooperation von Schulen und der Überwachung der Schulpflicht eine Datenübermittlung insbesondere durch die Privatschulen nicht erforderlich sei. Nicht alle der weiterzugebenden Daten seien für die Schulanmeldung oder die Durchführung eines Schulwechsels erforderlich. Gleiches gelte für die Überwachung der Schulpflicht. Privatschulen seien nicht zur Kooperation mit anderen Schulen verpflichtet, weshalb eine Verpflichtung zur Datenweitergabe aus diesem Grund verfassungswidrig sei. Ein Zugriff anderer Schulen auf Daten zum Migrationshintergrund sei nicht erforderlich. 22 Es sei schon unklar, ob Art. 113 a BayEUG überhaupt für den Bereich der Privatschulen anwendbar sei. Die Datenverarbeitung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 und Art. 113 a Abs.

3 Satz 1 BayEUG sei unverhältnismäßig, weil die zu übermittelnden Daten für die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden nicht erforderlich seien. Die Schulaufsichtsbehörden seien für die Unterrichtsplanung der Privatschulen nicht zuständig und die Prüfung der Unterrichtssituation der Privatschulen durch die Schulaufsichtsbehörden sei mit der Privatschulfreiheit unvereinbar. Die Schulaufsicht umfasse bei Privatschulen weder die Prüfung der Unterrichtssituation noch die Unterrichtsplanung. Die Daten seien auch für die Bezuschussung der Privatschulen nicht erforderlich. 23 Soweit Art. 113 a Abs. 3 Satz 3 BayEUG ermögliche, Daten der Lehrkräfte privater Schulen an öffentliche Schulen zu übermitteln, bestehe kein Grund, weshalb private Schulen verpflichtet sein sollten, die Unterrichtsplanung öffentlicher Schulen zu unterstützen. Zudem erlaube diese Vorschrift nur die Datenübermittlung. Es fehle aber an einer nach dem Doppeltürmodell der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Rechtsgrundlage für den Abruf von Lehrerdaten durch die Schulen und Religionsgemeinschaften. Art. 113 a Abs. 3 Satz 3 BayEUG ermögliche nur die Übermittlung von den Schulaufsichtsbehörden an Schulen und Religionsgemeinschaften, regle aber nicht, wann diese die Daten abrufen dürften. Die Regelung verstoße insofern auch im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit gegen die Normenklarkeit. Zudem fehle für diesen Übermittlungsvorgang nicht nur eine Vorgabe zur Protokollierung, sondern auch eine mit Art. 85 a Abs. 3 Satz 2 BayEUG vergleichbare Regelung, wonach die Zweckbindung durch organisatorische und technische Vorkehrungen abgesichert werden müsse. 24 Die angegriffenen Regelungen würden in verschiedener Hinsicht dem im Recht auf informationelle Selbstbestimmung verankerten Grundsatz der Normenklarheit nicht gerecht. Die Privatschulen würden verpflichtet, bestimmte Daten zu übermitteln, obwohl sie über bestimmte Angaben, wie etwa zum Migrationshintergrund, gar nicht verfügten und die Angaben bei Privatschulen zum Teil auch gar nicht vorliegen könnten. Das gesetzlich vorgeschriebene Schulverwaltungsprogramm sei nicht auf die an Privatschulen angewandten innovativen Lehr- und Lernformen abgestimmt. Die Regelungen über die als Auftragsverarbeiter bestimmte öffentliche Stelle in Art. 85 a Abs. 1 und 2 bzw. Art. 113 a Abs. 1 und 2 BayEUG verstießen gegen die Normenklarheit, weil diese im Gesetz zwar als Auftragsverarbeiter bezeichnet werde, tatsächlich aber als datenschutzrechtlich Verantwortlicher anzusehen sei. Die Übertragung der datenschutzrechtlichen Gesamtverantwortung auf das Staatsministerium sei zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung ungeeignet. Zudem fehle eine Rechtsgrundlage für die Speicherung von Daten beim Auftragsverarbeiter. Außerdem lege das Gesetz selbst nicht fest, welche öffentliche Stelle als Auftragsverarbeiter tätig werden solle, sondern überlasse dies der Verwaltung. Es sei davon auszugehen, dass die Schülerdaten auch an die Schulaufsichtsbehörden übermittelt würden, ohne dass diese Möglichkeit im Gesetz erwähnt werde, was wiederum gegen die Normenklarheit verstoße. 25 Auch würden die angegriffenen Regelungen den Vorgaben zu Informationspflichten und Auskunftspflichten aus Art. 14 und 15 DSGVO nicht gerecht. Auskunftspflichten könnten mangels Protokollierung nicht erfüllt werden. Die Überwachung der Einhaltung der Zweckbindung sei nicht hinreichend sichergestellt. Die vorgesehenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch seien nicht ausreichend und im Gesetz nicht hinreichend genau beschrieben; bei Verstößen seien keine Sanktionen vorgesehen. Das in Art. 85 a BayEUG vorgesehene technisch erzeugte Ordnungsmerkmal gefährde die informationelle Selbstbestimmung, weil es eine eindeutige Identifizierung der Schülerinnen und Schüler erlaube und eine Regelung, die den Rückschluss vom Ordnungsmerkmal auf den Grundrechtsträger ausschließe, fehle. 26 Im Hinblick auf Art. 113 b BayEUG, der die statistische Datenverarbeitung zum Gegenstand hat, tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dieser verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da er unbestimmt sei. Es fehle an jeglichem Anhaltspunkt für eine Regelung der Verantwortlichkeit und des Auftragsverarbeiters. Die Bestimmung zur Generierung des Pseudonyms sei normenunklar, da einerseits für jeden Datensatz ein Pseudonym gefordert werde, dieses Pseudonym aber andererseits so zu gestalten sei, dass ein Rückschluss auf Einzelpersonen ausgeschlossen sei, was aber Merkmal der Anonymisierung sei. Auch die Regelung zur Anonymisierung der Leistungsdaten sei unbestimmt. Unklar sei weiter, ob das Bayerische Statistikgesetz auf die Statistiken nach Art. 113 b BayEUG anwendbar sei, insbesondere ob sich der in Art. 3 Abs. 1 BayStatG geregelte Ausschluss der unionsrechtlichen datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte auf die Datenverarbeitung nach Art. 113 b BayEUG beziehe und ob der in Art. 13 BayStatG enthaltene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Aufforderung zur Auskunftserteilung auch bei den Statistiken nach Art. 113 b BayEUG gelte. Art. 113 b Abs. 4 Satz 2 BayEUG enthalte keine Zuständigkeitsregelung für die dort vorgeschriebene Plausibilisierung und Generierung des Pseudonyms sowie für die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale. Auch der Zeitpunkt der Löschung der Hilfsmerkmale sei unbestimmt. Das Gesetz verschleiere, dass die Hilfsmerkmale nach Art. 113 b Abs. 4 BayEUG nicht nur für die Amtliche Schulstatistik verwendet würden, sondern auch für die Ergebnisstatistiken. Die in Art. 113 b Abs. 1 BayEUG normierten Zwecke der Statistik seien ebenfalls nicht normenklar. 27 Ferner verstoße das durch Art. 85 Abs. 1 Satz 5, Art. 85 a, Art. 113 b BayEUG geschaffene System der Datenverarbeitung, insbesondere die statistische Erhebung, gegen den verfassungsrechtlichen „Grundsatz der Trennung von Statistik und Vollzug“, wonach die Datenverarbeitung zu Verwaltungszwecken von der Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken zu trennen sei. Den angegriffenen Vorschriften sei nicht klar zu entnehmen, dass die Datenverarbeitung zu Vollzugszwecken und die Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken mit einem einheitlichen Programm durchgeführt werde. Schließlich sei die statistische Datenerhebung – jedenfalls soweit sie Privatschulen betreffe – auch ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff. Für die Datenerhebung bei Privatschulen fehle schon ein legitimer Zweck. Die geforderten Erhebungsmerkmale seien bei Privatschulen aufgrund ihrer Besonderheiten nicht vorhanden, so dass die Norm auch ungeeignet sei. Schließlich sei eine Totalerhebung nicht erforderlich, da eine Stichprobenerhebung milder und gleich geeignet sei. 28 Die beanstandeten Vorschriften griffen schließlich nicht nur in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Eltern usw. ein, sondern auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der privaten Schulen, die sich insoweit jedenfalls auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) berufen könnten. 29 b) Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nrn.

3 BayEUG schränke in verschiedener Hinsicht die durch die Privatschulfreiheit garantierte Gestaltungs- und Organisationsfreiheit privater Schulen unverhältnismäßig ein. 30

  1. aa)Verschiedene der von Art. 113 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Art. 113 b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BayEUG geforderten Angaben zu Daten der Lehrkräfte seien den Privatschulen nicht möglich. Dies betreffe etwa Angaben zu Besoldungs- und Entgeltgruppen, Nebentätigkeiten oder Angaben zu bestimmten Unterrichtseinheiten, die es aufgrund anderer Unterrichtsgestaltung bei Privatschulen so nicht gebe. Die in Art. 113 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b BayEUG genannten „Daten der Unterrichtseinheiten“, die sich am herkömmlichen Unterrichtsschema staatlicher Schulen orientierten, seien nicht geeignet, das individualisierte und digitalisierte Lernen an Privatschulen mit fächerübergreifendem Projektunterricht und individueller Förderung einzelner Schüler abzubilden. Die Privatschulen würden daher gezwungen, entweder bewusst fehlerhafte Angaben zu machen oder auf innovative Lehrmethoden zu verzichten und dem staatlichen Unterrichtsschema zu folgen. 31
  2. bb)Die geforderte Datenübermittlung beeinträchtige das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Schülerinnen und Schülern bzw. Erziehungsberechtigen sowie zwischen Schule und Lehrkräften. 32 Die Privatschulfreiheit schütze auch die Freiheit zum Abschluss von Schulverträgen und damit die vertragliche Zusicherung von Vertraulichkeit im Hinblick auf die Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern. Diese hätten ein Interesse daran, dass weder der Staat noch sonstige Dritte ohne zwingenden Grund davon erfahren würden, welche Schülerinnen und Schüler eine (bestimmte) Privatschule besuchten. Ein Eingriff in die geschützte Vertraulichkeit könne nicht durch die staatliche Schulaufsicht gerechtfertigt werden, weil diese bei privaten Schulen lediglich die Überwachung der Genehmigungsvoraussetzungen und eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle beinhalte. 33 In gleicher Weise sei die arbeitsvertragliche Zusicherung von Vertraulichkeit im Hinblick auf die Daten der von den Privatschulen beschäftigten Lehrkräften geschützt. 34
  3. cc)Die vorgesehene Datenübermittlung stelle für Privatschulen angesichts nicht vorliegender Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Den Privatschulen entstehe ein unverhältnismäßiger Mehraufwand, weil sie zwei Schulverwaltungsprogramme parallel verwenden müssten. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Schulverwaltungsprogramm benötigten sie noch ein weiteres Programm zur Abwicklung der Schulgelderhebung, weil das erstere keine Funktionen hierfür enthalte. Private Schulen würden damit zur Verwendung eines für sie ungeeigneten Schulverwaltungsprogramms gezwungen. Ein gerade auch für kleine Privatschulen erheblicher finanzieller Aufwand ergebe sich zudem aus der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die jeweils aktuelle Version der zur Verfügung gestellten Software verwendet werde. Anders als etwa bei steuerrechtlichen Vorgaben zur Verwendung bestimmter EDV-Programme gebe es keine Ausnahme- und Befreiungsregelungen, um unverhältnismäßige Eingriffe zu vermeiden. 35
  4. c)Der erhebliche, aber vermeidbare organisatorische, personelle und finanzielle Mehraufwand, der für die Schulen durch die Einführung des ASV entstehe, verletze auch die Berufsfreiheit der Privatschulen aus Art. 101 BV. Die Berufsfreiheit schütze die unternehmerische und wirtschaftliche Betätigung der Privatschulen und werde durch die Privatschulfreiheit nicht schlechthin verdrängt. Die Begründung von Auskunftspflichten hinsichtlich einer Vielzahl von Daten, die weder für die Statistik noch den Verwaltungsvollzug erforderlich seien, greife unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein. Der Zwang zur Verwendung eines bestimmten Softwareprogramms sei weder zur Erfüllung der Auskunftspflichten erforderlich noch im Hinblick auf den sich ergebenden Mehraufwand verhältnismäßig. Die Verpflichtungen der Privatschulen im Zusammenhang mit dem Einsatz des ASV rechtfertigten sich auch nicht dadurch, dass staatlich anerkannte Privatschulen bei der Zeugniserteilung als Beliehene agierten, weil sich die Position als Beliehener auf die Zeugniserteilung beschränke, für die die Verwendung des ASV nicht erforderlich sei. Vielmehr liege in der Verpflichtung, mittels eines bestimmten Softwareprogramms eine Vielzahl von Auskünften zu erteilen, eine Indienstnahme Privater, die ohne Kostenerstattung unverhältnismäßig sei. Die Privatschulen könnten den Mehraufwand wegen des Verbots der „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ nicht durch eine Erhöhung von Schulgeldern ausgleichen. 36
  5. d)Die angegriffenen Vorschriften verletzten den allgemeinen Gleichheitssatz in verschiedener Hinsicht. Der Gleichheitssatz gebiete zum einen, Gleiches gleich, und zum anderen, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln. 37 Privatschulen und öffentliche Schulen seien in gleicher Weise verpflichtet, am vorgesehenen System der Weitergabe der Daten von Schülerinnen, Schülern, Erziehungsberechtigten und externen Prüfungsteilnehmern an andere Schulen teilzunehmen, obwohl die gesetzliche Konzeption in vielerlei Hinsicht nicht auf die besonderen Bedürfnisse der privaten Schulen „zugeschnitten“ sei. Dadurch würden private und öffentliche Schulen gleichbehandelt, obwohl wesentliche Unterschiede bestünden, die einer unterschiedslosen Teilnahme der Privatschulen an der vorgesehenen Datenübermittlung entgegenstünden. Gleiches gelte für die Verpflichtung der Privatschulen, in gleicher Weise wie öffentliche Schulen die Daten von Lehrkräften zu übermitteln. 38 Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass bei datenschutzrechtlichen Verstößen Geldbußen gegen die zentrale Stelle, die Schulaufsichtsbehörden, das Landesamt für Statistik und die Statistikstellen sowie gegen öffentliche Schulen nicht verhängt werden dürften, während gegen private Schulen die Verhängung von Geldbußen möglich sein solle. Weiter sei die erhebliche Zahl der Freien Waldorfschulen im Gegensatz zu anderen Privatschulen in der Praxis ohne sachliche Gründe von der Anwendung des ASV freigestellt. 39 3. Der Tod des Antragstellers zu 2 habe nicht zur Erledigung der Popularklage geführt. Zum einen sei der Antrag des Antragstellers zu 1 unverändert anhängig, zum anderen habe sich die Popularklage auch bezüglich des Antragstellers zu 2 nicht erledigt, weil der Fortgang des Verfahrens im öffentlichen Interesse liege. Die Popularklage werfe grundsätzliche, in der Rechtsprechung ungeklärte Fragen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Privatschulfreiheit auf. Für ein öffentliches Interesse spreche ebenso, dass fast zwei Millionen Schülerinnen und Schüler von der zentralen Datenbank betroffen seien. In derartigen Fällen öffentlichen Interesses ermögliche Art. 55 Abs. 5 VerfGHG, der auf Fälle des Versterbens des Antragstellers entsprechend anzuwenden sei, eine Fortsetzung des Verfahrens. 40 4. Mit am 29. November 2019 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller ausgeführt, die Popularklage richte sich nicht gegen die dezentrale Datenspeicherung an den einzelnen Schulen, sondern setze erst bei der Datenübermittlung an die zentrale Stelle an, die gemäß Art. 113 b Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und Art. 85 Abs. 1 Satz 5 BayEUG unter Verwendung des „bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms“, also des ASV, zu erfolgen habe. III. 41 1. Der Bayerische Landtag hält in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 die Popularklage für unbegründet. 42 Schon die Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller bedürfe der Richtigstellung. Der Hauptteil der Daten liege dezentral im Allgemeinen Schulverwaltungsprogramm, das heißt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schule; nur ein Bruchteil der Daten der jeweiligen Schule werde an das Verfahren „Amtliche Schuldaten“ (ASD) übermittelt und wiederum nur ein Bruchteil davon in die Auswertungsdatenbank geladen. Die Arbeitsdatenbank ASD enthalte gemäß Art. 85 a Abs. 3 BayEUG keine Masken mit personenbezogenen Schülerdaten. Das Bild einer „zentralen Schülerdatenbank“ mit der Folge eines „gläsernen Schülers“ sei falsch. Die Schulaufsichtsbehörden oder das Staatsministerium hätten keinen jederzeitigen Zugriff auf sämtliche personenbezogenen Daten, die von privaten Schulen irgendwann einmal zur Durchführung bestimmter Aufgaben generiert worden seien. Die Daten der Ergebnisstatistiken würden bereits anonymisiert, also ohne Hilfsmerkmale, übermittelt. 43 Das neue ASD-Verfahren diene einer zeitgemäßen und effektiven Umsetzung des in der Bayerischen Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags und der Erfüllung der sich daraus ergebenden und gesetzlich geregelten Aufgaben der Schulaufsicht, der Schulverwaltung sowie der Bildungsplanung. Die effektive Umsetzung des verfassungsrechtlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags stelle ein überwiegendes Allgemeininteresse dar, das einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten, rechtfertige. 44 Die Verpflichtung zur Verarbeitung bestimmter Daten in einem vom Staatsministerium vorgegebenen Schulverwaltungsprogramm stelle keinen unzulässigen oder unverhältnismäßigen Eingriff dar. Es finde keine Datenübermittlung statt, weshalb es sich insoweit nicht um eine informationelle Maßnahme handle. Wie sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergebe, sei die Erhebung der Daten erforderlich. Der Stand der Technik bei der Erhebung entspreche den Vorgaben des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Art. 85 a Abs. 3 BayEUG beschränke den Zugriff auf die Erfüllung der in Art. 85 a Abs. 2 BayEUG genannten Dienstaufgaben, was durch organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu gewährleisten sei. Konkretisierend griffen insoweit auch Vorgaben aus dem Datenschutzrecht ein, die neben dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen weitergelten würden. Zudem seien die Datenabrufe bei den Schulen zu protokollieren, sodass die Schulen als speichernde Stellen den Betroffenen gegebenenfalls Auskunft erteilen könnten und die Schulleitung Datenabrufe überprüfen könne. Auf zentraler Ebene würden Abweichungen im schulweisen Abgleich der schülerbezogenen Datenabrufe mit den Neuaufnahmen an der betreffenden Schule in einem Report dargestellt, der für alle Schulen die prozentuale Abweichung in einem Schuljahr aufliste. Die Aufsichtsbehörden könnten so möglichen Auffälligkeiten nachgehen. Eine zentrale, personenbezogene Verfolgung der Datenaufrufe einer Schule, also welche Schule die Daten einer bestimmten Schülerin oder eines bestimmten Schülers abgerufen habe, sei aus Datenschutzgründen nicht vorgesehen. Zudem ergebe sich aus dem allgemeinen Datenschutzrecht ein Verwertungsverbot unrechtmäßig erhobener Daten. 45 Was die Schulträger angehe, sei schon fraglich, ob sich auch juristische Personen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen könnten. Wegen Art. 130 Abs. 1 BV könnten sich Privatschulträger gegenüber informationellen Maßnahmen der staatlichen Schulaufsicht, die die Einhaltung der Bildungsziele und der Genehmigungsvoraussetzungen nach der Bayerischen Verfassung sicherstellen sollten, nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Informationelle Maßnahmen, die von der verfassungsmäßigen Schulaufsicht gedeckt seien, könnten nur dann in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Privatschulträger eingreifen, wenn dies zur Gefährdung der Privatschulfreiheit führen würde. Die Verpflichtung der Schulen zur Weitergabe bestimmter Daten von Lehrern sowie auch von Schülerinnen und Schülern sowie der Eltern betreffe in datenschutzrechtlicher Hinsicht deren Daten. Wenn diese bei einem Schulwechsel bei der neuen Schule anzugeben seien, könne die abgebende Schule hiergegen nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgehen, auch wenn dies nun im Rahmen des Verfahrens nach Art. 85 a BayEUG erfolge. Eine Gefährdung der Grundrechte der Privatschulträger scheide insofern aus. 46 Die Übermittlung von Lehrerdaten an die Schulaufsichtsbehörden sei als informationelle Maßnahme, die unmittelbar der schulaufsichtlichen Prüfung der durch die Verfassung vorgegebenen Genehmigungsvoraussetzungen von Privatschulen diene, zulässig. Die abgefragten Daten seien erforderlich, um die schulaufsichtlichen Aufgaben wahrzunehmen. Ein etwaiger Eingriff sei gerechtfertigt. 47 Die statistischen Mitteilungspflichten dienten der Konkretisierung der verfassungsrechtlich anerkannten Informationsbefugnis der Schulaufsichtsbehörden. Die zahlenmäßige Erfassung von Bildungsdaten sei für die Schulaufsicht unabdingbar. Eine aussagekräftige Bedarfsermittlung, wie sie für schulaufsichtliche Genehmigungen oder die Entscheidung über die Errichtung einer staatlichen Schule erforderlich sei, setze „schulscharfe“ und auf die konkreten Schulstandorte bezogene statistische Daten voraus. Der Zweck der statistischen Erhebungen sei gesetzlich auf Aufgaben der Bildungsplanung und der Organisation des Schulwesens beschränkt. Die von den Antragstellern aufgestellte Behauptung mangelnder Anonymität wegen fehlender Trennung von Haupt- und Hilfsmerkmalen entspreche nicht der Realität. Art. 113 b BayEUG stelle für die Privatschulträger damit eine zulässige Inhaltsbestimmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die schulbezogene Erhebung statistischer Daten sei untrennbar mit der staatlichen Aufsicht über das gesamte Schulwesen verbunden. 48 Auch eine Verletzung der Privatschulfreiheit und der Berufsfreiheit liege nicht vor. Durch die Verpflichtung, bestimmte Angaben zu machen, greife der Staat nicht in die von der Privatschulfreiheit geschützte Bestimmung der Bildungs- und Erziehungsziele, der Lehrmethoden, der Lehrinhalte und der Unterrichtsformen der Privatschulen ein. Sie hätten lediglich die Organisation der Klassen und die Unterrichtseinheiten zu dokumentieren. Dies gefährde den Bestand der Privatschulen nicht; finanzieller Mehraufwand sei angesichts des kostenlos zur Verfügung gestellten Systems nicht ersichtlich. Sofern man einen Eingriff in die Privatschulfreiheit oder die Berufsfreiheit überhaupt bejahe, sei dieser dem staatlichen Bildungsauftrag dienende Eingriff nach Art. 130 BV verhältnismäßig und gerechtfertigt. Die Vorgabe eines staatlichen Schulverwaltungsprogramms greife nicht in den Kernbereich ein und sei auch für Privatschulen nicht ungeeignet. Es werde nichts Unmögliches verlangt und es entstehe kein unverhältnismäßiger zusätzlicher Aufwand. 49 Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips liege nicht vor. Die angegriffenen Regelungen genügten dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nicht jedes Detail müsse explizit gesetzlich geregelt werden. Die amtliche Schulstatistik sei ausdrücklich als Landesstatistik angeordnet, für die die Bestimmungen des Bayerischen Statistikgesetzes gelten würden. Die angegriffenen Vorschriften trennten klar zwischen Vollzugsaufgaben und statistischen Auswertungen. 50 Soweit im Hinblick auf eine Nichteinbeziehung der Freien Waldorfschulen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt werde, greife dies nicht durch. Die gesetzlichen Regelungen würden auch für die Waldorfschulen gelten. Es handle sich allenfalls um ein Vollzugsproblem, das nicht Gegenstand einer Popularklage sein könne. 51 2. Die Bayerische Staatsregierung hält in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2018 und mehreren ergänzenden Äußerungen, zuletzt vom 26. September 2025, die Popularklage für teilweise unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. 52
  6. a)Der Antrag sei insofern als unzulässig anzusehen, als die Rügen der Antragsteller lediglich einen aus ihrer Sicht unzureichenden Gesetzesvollzug und nicht die gesetzliche Regelung als solche zum Gegenstand hätten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs führe ein fehlerhafter Gesetzesvollzug in der Praxis nicht zur Verfassungswidrigkeit der betreffenden Vorschriften. Gegenstand des Verfahrens könne ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen sein, nicht aber vermeintliche Vollzugsprobleme. 53
  7. b)Die Popularklage sei unbegründet. Grundrechte der Bayerischen Verfassung seien nicht verletzt und auch sonstige Verstöße gegen Verfassungsnormen, die im Verfahren der Popularklage Prüfungsmaßstab seien, seien nicht ersichtlich. Die verfahrensgegenständlichen Normen dienten dazu, die Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung zu bestimmten, schulübergreifenden Verwaltungszwecken sowie für bestimmte, differenzierte statistische Auswertungen zu schaffen. 54
  8. aa)Ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen liege nicht vor. Die Gemeinwohlbindung dieses Grundrechts erlaube eine Öffnung gegenüber Beschränkungen, die durch überwiegende Allgemeininteressen, wie das mit Verfassungsrang ausgestattete Interesse an einem funktions- und leistungsfähigen Bildungs- und Schulwesen, gerechtfertigt seien. Aus den Art. 130 ff. BV ergebe sich die staatliche Verantwortung für ein leistungsfähiges Schulwesen nicht nur durch die staatliche Schulaufsicht, sondern auch durch die Sicherstellung einer flächendeckenden Schulversorgung. Voraussetzung hierfür sei die präzise Kenntnis einer Vielzahl bildungsrelevanter Daten, allen voran Daten von Schülerinnen und Schülern. Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen regelten die Verarbeitung der für eine verlässliche, flächendeckende Unterrichtsversorgung auf qualitativ hohem Niveau und eine zukunftsweisende Weiterentwicklung des bayerischen Schulsystems erforderlichen Daten in verfassungskonformer Weise. 55 Art. 92 Abs. 5 Satz 1, Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i. V. m. Art. 85 a BayEUG verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nicht. 56 Inwieweit die Vorgaben der Verwendung eines bestimmten technischen Verfahrens in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Schüler oder Erziehungsberechtigten eingreifen sollten, sei nicht ersichtlich. 57 Die Behauptung der Antragsteller, die normierte Pflicht der Datenweitergabe nach Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Art. 85 a BayEUG könne nur solche Daten betreffen, die an den Schulen schon vorhanden seien, was aber nach den Antragstellern bei vielen Erhebungsmerkmalen an den Privatschulen nicht der Fall sei, treffe nicht zu. Die Schulen würden zur ordnungsgemäßen Abwicklung ihres Schulalltags und damit zur Erfüllung ihrer Pflichten – insbesondere der Umsetzung des Bildungsund Erziehungsauftrags gemäß Art. 131 BV und Art. 1 BayEUG, die auch für private Schulen gelten würden – zahlreiche Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten benötigen. Hierfür dürften die Schulen die erforderlichen Daten erheben (Art. 85 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayEUG). Der Begriff „dürfen“ in Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG verenge sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag auch für die Privatschulen auf eine Pflicht zur Datenerhebung. Die in Art. 85 a Abs. 2 BayEUG genannten Daten der Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigten seien – wie im Einzelnen erläutert – zur Aufgabenerfüllung der Schulen nötig. Die zentrale Datenerfassung sei verhältnismäßig. Dem parlamentarischen Gesetzgeber komme eine Einschätzungsprärogative zu, in welcher Form und Intensität er seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nachkomme. Die im Datenkanon des Art. 85 a Abs. 2 BayEUG enthaltenen Daten würden zur Aufgabenerfüllung aller dort aufgeführten Aufgaben benötigt. Deshalb könne nicht geltend gemacht werden, einzelne Daten seien für die Überwachung der Schulpflicht nicht erforderlich. 58 Art. 92 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nrn. 1 und 3 i. V. m. Art. 113 a BayEUG verletze nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Lehrkräfte. Art. 113 a BayEUG gelte auch für Privatschulen, ohne dass ein Verweis auf diese Vorschrift in Art. 92 Abs. 5 bzw. Art. 102 Abs. 4 BayEUG nötig sei, weil Art. 113 a BayEUG sich nur an die Schulaufsicht wende, der auch die Privatschulen in gewissem Umfang unterlägen. Im Hinblick auf den Vorwurf der Antragsteller, die in Art. 113 a Abs. 2 BayEUG genannten Lehrerdaten würden nicht alle von den Privatschulen benötigt, sei darauf zu verweisen, dass die Privatschulen diese Daten erheben müssten, um die schulischen Abläufe entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Verfassung, des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Schulordnungen erfüllen zu können. Welche Daten und welche Zwecke betroffen seien, ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 113 a Abs. 2 BayEUG, der Gesetzesbegründung, dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz und der Bayerischen Verfassung. Der Wortlaut „soweit erforderlich“ (Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 BayEUG) trage u. a. dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 102 Abs. 4, Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, Art. 113 a BayEUG die Norm des Art. 113 a Abs. 2 BayEUG auch auf angezeigte Ergänzungsschulen Anwendung finde. Diese seien der Schulaufsicht nicht so stark unterworfen wie Ersatzschulen. Demnach gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit diese Einschränkung. 59 Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Privatschulen sei durch die angegriffenen Bestimmungen nicht verletzt. Die in der Verfassung beschriebene Schulaufsichtspflicht des Staates sei nicht als Ansatz einer verfassungsimmanenten Rechtfertigung von Eingriffen in die Privatschulfreiheit zu verstehen, sondern wirke sich originär auf die Reichweite des Schutzbereichs aus. Informationelle Maßnahmen, die von der verfassungsmäßigen Schulaufsicht gedeckt seien, griffen demnach nur dann in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Privatschulträger ein, wenn sie eine Gefährdung der Privatschulfreiheit bedeuteten, was hier nicht der Fall sei. Selbst wenn man dennoch einen Eingriff annehmen wollte, wäre dieser gerechtfertigt, da schon der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrkräfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei und im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Schulträgers keine höheren Rechtfertigungshürden bestünden als im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Mitglieder der Schulfamilie. 60 Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BayEUG greife schon deshalb nicht in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Privatschulträger ein, weil es sich nicht um eine informationelle Maßnahme handle. Die Vorschrift habe keine Datenübermittlung zum Gegenstand. Die gemäß Art. 85 a Abs. 2 BayEUG weiterzugebenden Daten seien solche der Schülerinnen, Schüler und deren Erziehungsberechtigten. Diese Daten würden nicht als Daten der Schulträger, sondern als Daten der Schülerinnen, Schüler und deren Erziehungsberechtigten abgerufen. Eine Gefährdung irgendwelcher Grundrechte der Privatschulträger durch diese Maßnahme sei nach der Art der weiterzugebenden Daten und dem Zweck der Weitergabe ausgeschlossen. 61 Im Hinblick auf Art. 113 b BayEUG liege keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte und der Privatschulträger vor, weil bei der Schulstatistik zwischen Erhebungs- und Hilfsmerkmalen getrennt werde und die Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht würden. Die Hilfsmerkmale dienten ausschließlich zur Datenvalidierung in der Statistikbehörde sowie zur Generierung der Pseudonyme im Rahmen eines automatisierten Prozesses. Die von den Antragstellern angezweifelte Erforderlichkeit der Hilfsmerkmale ergebe sich aus der Sicherstellung der Eindeutigkeit (dies sei z. B. besonders bei gängigen Namen wichtig). Zur Sicherstellung der Eindeutigkeit sei auch die Angabe des Geburtsorts nötig, um zum Beispiel im Fall von Namensänderungen die Generierung identischer Pseudonyme zu gewährleisten. Dass die Angaben aus dem Bereich der Privatschulen in den Statistiken nicht fehlen dürften, wenn man ein übergreifendes Bildungstableau erstelle, sei selbstverständlich und ergebe sich aus dem auch den Privatschulen obliegenden Bildungsauftrag. Das Schulverwaltungsprogramm ASV komme nicht in der Schulaufsicht oder bei den Statistikstellen zum Einsatz, sondern ausschließlich bei den Schulen. Schulaufsicht und Statistikbehörden verwendeten andere Programme. 62 Die Art. 85, 85 a, 113 a und 113 b BayEUG regelten die für die staatliche Schulverwaltung und -entwicklung erforderliche Datenverarbeitung normenklar. Die betroffenen Personen könnten der Regelung klar entnehmen, welche Daten von ihnen zu welchem Zweck erhoben werden dürften und wer vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit der Datenverarbeitung beauftragt werden dürfe, nämlich nur eine öffentliche Stelle. Dass diese öffentliche Stelle vom Staatsministerium bestimmt werde, sei im Hinblick auf mögliche organisatorische Änderungen nicht zu beanstanden. Weiter sei für die Betroffenen klar, dass für ihre Daten nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen die Schulen als erhebende Stelle verantwortlich blieben. Dass das Staatsministerium im Interesse eines der Datensicherheit dienenden gesetzlichen Selbsteintritts (bei den staatlichen Schulen) bzw. einer Vertretungsregelung (bei den kommunalen und privaten Schulen) diesen Auftrag für alle Schulen erteile, sei unbedenklich. Gleiches gelte für den Umstand, dass das Staatsministerium neben der Verantwortung der Schulen für die Daten als erhebende Stelle zusätzlich die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung für das korrekte Funktionieren des Gesamtsystems trage. 63 Weiter liege der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug nicht vor. Soweit bereits zu Zwecken des Verwaltungsvollzugs in zulässiger Weise personenbezogene Daten erhoben würden, verletze es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht, wenn diese Daten anschließend als alsbald wieder zu löschende Hilfsmerkmale für statistische Zwecke nach Art. 113 b BayEUG verwendet würden. Denn dem Recht der Bürger, über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten grundsätzlich selbst zu entscheiden, würde durch eine zulässige erneute Erhebung der bereits zu Verwaltungszwecken erhobenen Daten keineswegs besser entsprochen als durch Verwendung der bereits vorhandenen Daten. Im Gegenteil würde eine zusätzliche gesonderte Datenerhebung zu statistischen Zwecken – wie von den Antragstellern für erforderlich gehalten – für die betroffenen Bürger die Eingriffsintensität gegenüber zweckändernder Verwendung steigern und zu mehr Kosten führen. Im Übrigen ließen sich die von den Antragstellern aufgeworfenen Zweifel im Hinblick auf die Normenbestimmtheit durch Auslegung lösen. Zudem lägen die nötigen Regelungen zur Sicherung der Daten (technischer und organisatorischer Natur) vor. 64
  9. bb)Art. 92 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nrn. 1 bis 3, Art. 113 a Abs. 2, Art. 113 b Abs. 8 Satz 3 BayEUG seien mit dem Grundrecht der Privatschulfreiheit vereinbar. 65 Mit den genannten Bestimmungen werde nicht in die Gestaltungsfreiheit des Unterrichts als Element der Privatschulfreiheit eingegriffen. Die Pflicht zur Verarbeitung bestimmter Daten mittels eines staatlichen Schulverwaltungsprogramms greife nicht in den Kernbereich der Privatschulfreiheit ein, da der verfassungsrechtlich geschützte Bereich der Organisationsfreiheit nicht berührt werde. Ein Eingriff wäre allenfalls denkbar, wenn durch den Einsatz des ASV die Existenz der Privatschulen als Gesamtheit in Frage gestellt wäre. Letzteres sei nicht der Fall und werde auch von den Antragstellern nicht vorgetragen. Selbst wenn ein einzelner Schulträger in seiner Existenz gefährdet wäre, müsste ein Eingriff in das Grundrecht der Privatschulfreiheit an sich verneint werden, da dieses die Institution des Privatschulwesens an sich schütze, nicht jedoch einzelne Schulträger. Eine solche existenzielle Bedrohung des Privatschulwesens sei indes nicht substanziiert dargelegt worden. Das Schulverwaltungsprogramm ASV werde kostenlos zur Verfügung gestellt und die Privatschulen könnten kostenfrei am insoweit vom Staatsministerium bereitgestellten Support partizipieren. Im staatlichen Bereich würden die Aufgaben für die Schulverwaltung über Anrechnungsstunden des Lehrpersonals abgegolten. Eine vergleichbare Organisation sei auch den Privatschulen im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit möglich. Zudem gewähre das bayerische Schulfinanzierungssystem in überwiegend pauschalierter Form entsprechende – betragsmäßig stetig steigende – Mittel für den notwendigen Personal- und Schulaufwand, die den Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an die staatliche Unterstützung der privaten Schulen Rechnung trügen und gerade keine unmittelbare Übertragung jeder Maßnahme bzw. finanziellen Verbesserung im staatlichen Bereich erforderten. Weiter sei zu beachten, dass das von den Antragstellern angesprochene Vertrauensverhältnis aus dem Vertrag zwischen Erziehungsberechtigten und Privatschule nicht dem Schutzbereich der Privatschulfreiheit unterfalle. Der durch einen privaten Vertrag gewährte Schutz könne die rechtlich geregelten Berichtspflichten nicht aushebeln. 66 Die Aussage der Antragsteller, die Privatschulen würden durch die Datenerfassung im ASV entweder zu Falscheingaben veranlasst oder gehemmt, eine von der staatlichen „Normalschule“ abweichende Organisationsform oder Zusatzangebote zu wählen, entspreche nicht den Tatsachen. Auch führe das Fehlen einer Ausnahmeregelung nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Regelung. Zum einen sei eine unbillige Härte für die Privatschulträger nicht ersichtlich. Zum anderen sei der Vergleich mit steuerrechtlichen Vorgaben zur Verwendung bestimmter EDV-Programme kein vergleichbarer Sachverhalt. Dort gehe es lediglich um Ausnahmeregelungen für Privatpersonen. Ausschlaggebend sei, dass eine Herausnahme der Privatschulen aus dem Verfahren mit gravierenden Folgen verbunden wäre. Ohne den verpflichtenden Einsatz des staatlichen Schulverwaltungsprogramms könnte die Validität der Daten nicht in der gebotenen Qualität und Geschwindigkeit gewährleistet werden. Die Repräsentativität der Privatschulen wäre nicht mehr gewährleistet. Bildungsverläufe könnten nicht mehr vollständig dargestellt werden. Die Unterstützung der Schulen beim Schulwechsel und bei der Überwachung der Schulpflicht setze die Teilnahme sämtlicher Schulen unabhängig von ihrer Trägerschaft zwingend voraus. 67
  10. cc)Schließlich seien auch weder die Berufsfreiheit, die Eigentumsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit noch der Gleichheitsgrundsatz verletzt. IV. 68 Das Verfahren wird im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers zu 2 eingestellt, weil sich dessen Popularklage durch seinen Tod erledigt hat, Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 1 VfGHG analog. 69 Welche Auswirkungen der Tod eines Antragstellers auf das Verfahren der Popularklage hat, ist im Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof nicht geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 VfGHG sind, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozessordnung entsprechend heranzuziehen. Dort ist indes lediglich geregelt, dass im Fall des Todes einer Partei grundsätzlich eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger eintritt (§ 173 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO), es sei denn, es besteht – wie vorliegend – eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten. Dann tritt nach § 173 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO keine Unterbrechung des Verfahrens ein. 70 Ob die Beteiligtenfähigkeit erlischt oder bei Vorliegen eines entsprechenden Nachfolgetatbestandes, etwa der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB im Fall des Todes einer natürlichen Person, auf den oder die Rechtsnachfolger übergeht, wird im Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung davon abhängig gemacht, ob um höchstpersönliche, nicht übertragbare Rechte oder Pflichten des Verstorbenen gestritten wird, wobei im Fall der Höchstpersönlichkeit die Übertragbarkeit abgelehnt wird (Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 61 Rn. 11). Allerdings soll der Rechtsnachfolger nicht verpflichtet sein, den Prozess zu führen, vielmehr soll nach endgültiger Ablehnung der Aufnahme die Erledigung der Hauptsache eintreten und das Verfahren deshalb einzustellen sein (Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, § 61 Rn. 12). In ähnlicher Weise differenzierend geht der Verfassungsgerichtshof – in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht – im Bereich der Verfassungsbeschwerde davon aus, dass mit dem Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich eine Erledigung eines anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens eintritt, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird lediglich ausnahmsweise für solche Rügen in Betracht gezogen, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann, etwa weil es sich um Verfahren vermögensrechtlicher Art handelt oder besondere Umstände anderer Art die Fortführung des Verfahrens rechtfertigen (vgl. VerfGH vom 16.1.2018 VerfGHE 71, 1 Rn. 15; vom 11.11.2021 BayVBl 2022, 89 Rn. 35; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 109, 279/304; vom 4.11.2009 BVerfGE 124, 300/318). 71 Eine Übertragung dieser Maßstäbe auf das Popularklageverfahren ist allerdings deshalb nicht sachgerecht, weil dieses Verfahren nicht auf die Geltendmachung eigener Rechte zielt, sondern unabhängig von einer eigenen Betroffenheit der Wahrung der Verfassung dient (Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 1). Die Popularklage ist – anders als die Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV zum Schutz der eigenen Grundrechte – ein objektives Verfahren (vgl. nur VerfGH vom 21.10.2025 – Vf. 55-VII-21 – juris Rn. 16 m. w. N.). Überzeugender ist es daher, im Fall des Versterbens eines Antragstellers die Wertung des Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 1 VfGHG heranzuziehen, wonach der Verfassungsgerichtshof trotz Rücknahme einer Popularklage über diese entscheiden kann, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält. 72 Ein solches öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb zu verneinen, weil es auf den Antrag des Antragstellers zu 2 für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs weder formal noch sachlich ankommt. Denn das Verfahren ist auch nach Wegfall des Antragstellers zu 2 aufgrund des vom (antragsberechtigten) Antragsteller zu 1 gestellten Antrags fortzuführen. Angesichts der gemeinsamen Antragstellung und Prozessvertretung wurden vom Antragsteller zu 2 auch keine Aspekte ins Verfahren eingeführt, die nicht zugleich vom Antragsteller zu 1 eingebracht wurden. Damit hat der Tod des Antragstellers zu 2 zum Wegfall seiner Beteiligtenfähigkeit und damit zur Erledigung der von ihm erhobenen Popularklage geführt; insoweit ist das Verfahren einzustellen. V. 73 Die Popularklage ist bei sachgerechter Auslegung, die zu einem leicht eingeschränkten Verfahrensgegenstand führt, insgesamt zulässig, ohne eine solche Einschränkung überwiegend zulässig. 74 1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG), d. h. hoheitlich gesetzte, abstraktgenerelle Bestimmungen, die sich an Rechtssubjekte wenden und mit unmittelbarer Außenwirkung Rechte und Pflichten begründen, ändern oder aufheben. Hierzu gehören die angegriffenen Normen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. 75 Nicht Gegenstand einer Popularklage kann hingegen ein etwaiger fehlerhafter Gesetzesvollzug durch die Exekutive in der Praxis sein. Der Normvollzug kann selbst dann nicht mit der Popularklage angegriffen werden, wenn die Rechtsvorschrift die Möglichkeit fehlerhafter oder missbräuchlicher Anwendung bietet (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VerfGH vom 28.6.2022 VerfGHE 75, 119 Rn. 36 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 40; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Satz 4 Rn. 15). Kein tauglicher Gegenstand des Popularklageverfahrens sind daher das vom Staatsministerium bereitgestellte Schulverwaltungsprogramm „Amtliche Schulverwaltung (ASV)“ als solches und etwaige Fehlfunktionen dieses Programms. Zwar ordnen mehrere der angegriffenen Vorschriften die Verwendung des vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms an (vgl. Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1, Art. 113 b Abs. 8 Satz 3 BayEUG). Bei diesem Programm zur elektronischen Datenverarbeitung handelt es sich aber zweifellos um keine Rechtsvorschrift. Es ist vielmehr dem Bereich des Gesetzesvollzugs durch die Verwaltung zuzuordnen. Entsprechend sind etwaige Fehlfunktionen des Programms, die nicht den gesetzlichen Vorgaben gerecht werden – etwa weil sie, wie in der Popularklage gerügt, erlauben, das Ordnungsmerkmal entgegen Art. 85 a Abs. 3 Satz 4 BayEUG an den Schulen einsehbar zu machen – kein Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren. 76 2. Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Als eingetragener Verein und damit juristische Person des Privatrechts (§ 21 BGB) ist der Antragsteller zu 1 (im Folgenden: Antragsteller) antragsberechtigt (vgl. VerfGH vom 26.4.2022 VerfGHE 75, 41 Rn. 44 m. w. N.). 77 3.
  11. a)Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage gehört, dass der Antragsteller substanziiert darlegt, inwiefern die angefochtene Rechtsvorschrift ein in der Verfassung gewährleistetes Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränkt (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Hierfür genügt nicht die bloße Behauptung, dass die angegriffene Rechtsvorschrift nach Auffassung des Antragstellers gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt. Vielmehr muss der Vortrag so präzisiert werden, dass der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob der Schutzbereich der bezeichneten Grundrechtsnorm berührt ist. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen eine Grundrechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2012 VerfGHE 65, 118/122 f.; 75, 41 Rn. 45; 75, 119 Rn. 39, jeweils m. w. N.). Greift der Antragsteller mehrere Rechtsvorschriften an, so muss dies grundsätzlich für jede von ihnen ersichtlich sein. Summarische, nicht präzisierte Grundrechtsrügen sind unzulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.8.2018 VerfGHE 71, 235 Rn. 19; vom 29.3.2022 – Vf. 48-VII-21 – juris Rn. 10). 78
  12. b)Bei Prüfung der hinreichenden Darlegung geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem Verfahrensgegenstand aus: 79 Jedenfalls angegriffen sind neben Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG, aus dem sich die Anwendbarkeit von Art. 85, Art. 85 a und Art. 113 b BayEUG auf staatlich genehmigte Ersatzschulen ergibt, zunächst die Weitergabe der Daten von Schülerinnen, Schülern, Erziehungsberechtigten und externen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern (im Folgenden auch: Prüfungsteilnehmer) an den Auftragsverarbeiter (insoweit der Schulen) nach Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 i. V. m. Art. 85 a Abs. 1 und 2 BayEUG, dessen Datenverarbeitung nach Art. 85 a Abs. 2 BayEUG und die Übermittlung dieser Daten an die Schulen nach Art. 85 a Abs. 3 BayEUG. In gleicher Weise Gegenstand der Popularklage ist die Übermittlung von Daten der Lehrkräfte von den Schulen über die beauftragte öffentliche Stelle als Auftragsverarbeiter (insoweit der Schulaufsichtsbehörde) nach Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 i. V. m. Art. 113 a Abs. 1 und 2 BayEUG an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde, deren Datenverarbeitung unter Einschaltung der beauftragten öffentlichen Stelle nach Art. 113 a Abs. 1,

3 Satz 1 BayEUG sowie die Datenübermittlung durch die Schulaufsichtsbehörden nach Art. 113 a Abs. 3 Satz 3 BayEUG an Schulen und Kirchen. Weiterer Gegenstand der Popularklage ist die der Durchführung der Amtlichen Schulstatistik und von Ergebnisstatistiken dienende Erhebung von Daten bei den Schulen, beim Lehrgang in Verbindung mit dem Bayerischen Rundfunk und bei den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fach- bzw. Förderlehrern nach Art. 113 b BayEUG. 80 Ausdrücklich nicht angegriffen sind hingegen ausweislich des Antrags Sätze 1 und 2 des Art. 85 Abs. 1 BayEUG, die allgemein die Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Schulen zur Erfüllung der diesen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben regeln und festlegen, dass dazu personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals gehören. Ebenso wenig hat der Antragsteller Art. 102 Abs. 4 BayEUG, der die Anwendung von Art. 85, 85 a und 113 b BayEUG auf private Ergänzungsschulen anordnet, in seinen Antrag aufgenommen. 81 Zudem hat der Antragsteller mit am 29. November 2019 eingegangenem Schriftsatz ausdrücklich erklärt, dass die „dezentrale Datenerfassung an den Schulen“, also die Direkterhebung von Daten durch die Schulen im Sinn des Art. 13 DSGVO gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG – anders als Datenerhebungen durch die „zentrale Stelle“ bei den Schulen als „Dritte“ im Sinn des Art. 14 DSGVO – nicht Gegenstand der Popularklage sei. Diese richte sich auch nicht gegen die dezentrale Datenspeicherung an den einzelnen Schulen, sondern setze erst bei der Datenübermittlung an die „zentrale Stelle“ an, die gemäß Art. 113 b Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 BayEUG und Art. 85 Abs. 1 Satz 5 BayEUG unter Verwendung des Programms ASV zu erfolgen habe. 82 Bei verständiger Würdigung sind damit lediglich die Datenübermittlungsvorschriften aus Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nrn.

3 BayEUG Gegenstand der Popularklage, nicht aber der formal im Antrag mit bezeichnete Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BayEUG. Denn diese Vorschrift enthält selbst keine Pflicht zur Datenübermittlung, sondern gibt den Schulen lediglich vor, die in Art. 85 a Abs.

Art. 113a Abs. 2 Bay

EUG genannten Daten mittels des vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms zu verarbeiten. Es wird daher davon ausgegangen, dass auch die dezentrale Verarbeitung der Daten an den einzelnen Schulen nicht Gegenstand der Popularklage sein soll, da die Datenspeicherung der einzelnen Schulen kein Selbstzweck, sondern vielmehr Grundlage der weiteren schulinternen Datenverarbeitung ist. Darüber hinaus kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die nach dem Antrag ebenfalls angegriffenen Sätze 3 und 4 des Art. 85 Abs. 1 BayEUG, die die in Satz 2 allgemein benannten personenbezogenen Daten in nicht abschließender Weise im Einzelnen aufzählen und die betroffenen Personen zur Angabe verpflichten, insoweit nicht beanstandet werden, als sie die allgemeine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung und damit auch die Datenerhebung durch die Schulen darstellen. 83 c) Wenn man dieser Auslegung des Antrags nicht folgen wollte, wäre die Popularklage in Bezug auf Art. 85 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Satz 5 Nr. 1 BayEUG unsubstanziiert. Dies gilt für die Beanstandung des Art. 85 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayEUG bereits deshalb, weil diese Sätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Sätzen 1 und 2 des Art. 85 Abs. 1 BayEUG – der Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung durch die Schulen – stehen, die der Antragsteller ausdrücklich nicht angreifen will. Satz 3 enthält lediglich eine beispielhafte Konkretisierung der bereits nach Sätzen 1 und 2 verarbeitbaren Daten. Soweit der Antragsteller hinsichtlich Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BayEUG moniert, der Normtext verwende abstrakte Begriffe, bleibt diese Rüge ohne Substanz, weil die Begriffe ersichtlich ohne Weiteres auslegungsfähig sind. Weitere Rügen sind deswegen zur Substanziierung ungeeignet, da sie der Norm eine Bedeutung beimessen, die vom Normtext nicht gedeckt ist, insbesondere die zentrale Behauptung des Antragstellers, dass Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BayEUG die Pflicht zur Schaffung eines zentralen Datenpools enthalte. Die Rüge der fehlenden Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Hinblick auf die in Art. 85 a Abs.

Art. 113a Abs. 2 Bay

EUG genannten Zwecke geht ins Leere, weil die tatbestandliche Bezugnahme in Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BayEUG auf Art. 85 a Abs.

Art. 113a Abs. 2 Bay

EUG nicht auch den dort geregelten jeweiligen Zweck einschließt, sondern lediglich den Datenkranz umfasst. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut („Daten gemäß“) als auch aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/3827 S. 10 f.). Ob die Zweckbestimmung in Art. 85 a Abs.

Art. 113a Abs. 2 Bay

EUG jeweils verfassungsgemäß ist, ist im Rahmen des – zulässigen (vgl. nachfolgend) – Angriffs auf diese Normen zu prüfen. 84

  1. d)Hinsichtlich der danach angegriffenen Rechtsvorschriften hat der Antragsteller jeweils hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern diese aus seiner Sicht zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung in Widerspruch stehen und verfassungswidrig sind. 85
  2. aa)Der Antragsteller rügt Verstöße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV), die Privatschulfreiheit (Art. 134 BV), die Berufsfreiheit (Art. 101 BV) sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 BV). Damit hat er grundsätzlich gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG subjektive Rechte verbürgende Verfassungsnormen als verletzt bezeichnet. 86
  3. bb)Der Antragsteller hat ausreichend dargelegt, weshalb der Datenverarbeitungsprozess, der aus der Weitergabe von Schülerdaten von den Schulen an die als Auftragsverarbeiter (der Schulen) beauftragte Stelle nach Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BayEUG, der darauf aufbauenden Verarbeitung unter Einbezug dieser Stelle nach Art. 85 a Abs. 2 BayEUG und der Übermittlung dieser Daten an die Schulen nach Art. 85 a Abs. 3 Satz 1 BayEUG besteht, und dem nach Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG auch die staatlich genehmigten Ersatzschulen unterliegen, eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen und der privaten Schulen (Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV) sowie der Privatschulfreiheit der privaten Schulen (Art. 134 BV) darstellen soll. Der Antragsteller hat insbesondere geltend gemacht, dass für die in Art. 85 a Abs. 2 BayEUG genannten Zwecke eine Datenübermittlung insbesondere durch die Privatschulen nicht erforderlich sei, die zu übermittelnden Daten bei Privatschulen (teilweise) nicht vorlägen bzw. vorliegen könnten, die vorgesehenen verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ungenügend seien, die Datenübermittlung für Privatschulen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle und das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Schülerinnen sowie Schülern bzw. Erziehungsberechtigten beeinträchtige. 87
  4. cc)Ebenso hat der Antragsteller hinreichend substanziiert dargelegt, dass die von den Schulen über die als Auftragsverarbeiter beauftragte Stelle nach Art. 113 a Abs. 1 BayEUG erfolgende Übermittlung von die Lehrkräfte betreffenden Daten an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 BayEUG, die bei der beauftragten Stelle als Auftragsverarbeiter der Schulaufsichtsbehörden zur Unterstützung bei deren Dienstaufgaben erfolgende Verarbeitung dieser Daten (Art. 113 a Abs. 2 BayEUG) und die bei den Schulaufsichtsbehörden erfolgende Verarbeitung dieser Daten nach Art. 113 a Abs. 3 Satz 1 BayEUG eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV) und der Privatschulfreiheit (Art. 134 BV) darstellen sollen. Er hat insbesondere geltend gemacht, die zu übermittelnden Daten seien für keine der in Art. 113 a Abs. 2 BayEUG genannten Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden erforderlich. Da die Verarbeitung sowohl durch die Schulaufsichtsbehörden als auch durch die beauftragte Stelle als deren Auftragsverarbeiter nach Art. 113 a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 2 BayEUG an den Zweck der Erfüllung dieser Dienstaufgaben bzw. deren Unterstützung hierbei geknüpft ist und die Übermittlung der Daten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 BayEUG eine hierfür erforderliche Voraussetzung ist und damit ebenfalls diesem Zweck dient, hat er durch die Rüge der fehlenden Erforderlichkeit die Verhältnismäßigkeit all dieser Datenverarbeitungsvorgänge in Frage gestellt und die zugrundeliegenden Vorschriften hinreichend substanziiert angegriffen. Zudem hat er die Verhältnismäßigkeit auch dieser Vorschriften im Hinblick auf seiner Ansicht nach fehlende verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen in Frage gestellt. 88
  5. dd)Schließlich hat der Antragsteller seine Beanstandungen gegen Art. 113 b BayEUG hinreichend substanziiert. Hierfür genügt jedenfalls sein Vortrag, wonach die Befugnis zur statistischen Datenerhebung gemäß Art. 113 b BayEUG einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV) der betroffenen Personen, also der Schülerinnen und Schüler, der externen Prüfungsteilnehmer, der Lehrkräfte sowie des nicht unterrichtenden Personals, darstelle. Dieser Vorwurf der fehlenden Verhältnismäßigkeit ist zumindest insofern hinreichend substanziiert, als vorgetragen wird, die Regelung sei deswegen ungeeignet, weil manche der in Art. 113 b Abs. 3 BayEUG enthaltenen Erhebungsmerkmale jedenfalls bei Privatschulen aufgrund ihrer diesbezüglichen strukturellen pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten nicht vorhanden seien. Zudem hat der Antragsteller die gerügte fehlende Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn mit dem Vortrag unterlegt, es fehle bei Art. 113 b BayEUG an den vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geforderten verfahrensrechtlichen Sicherungen. 89
  6. e)Soweit die Popularklage zulässig erhoben ist, nimmt der Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung vor, auch soweit diese nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2012 VerfGHE 65,152/161; vom 24.1.2017 VerfGHE 70, 16 Rn. 15; vom 26.3.2018 VerfGHE 71, 59 Rn. 70; vom 14.6.2023 VerfGHE 76, 173 Rn. 17). VI. 90 Die Popularklage ist unbegründet. 91 Die angegriffenen Rechtsvorschriften verstoßen nicht gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung und sind auch sonst mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. 92 1. Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind ausschließlich die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht Normen des – vorrangigen (Art. 31 GG) – Bundesrechts (ständige Rechtsprechung; vgl. nur VerfGHE 75, 41 Rn. 60) und auch nicht unionsrechtliche Regelungen wie die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Datenschutz-Grundverordnung (VerfGHE 75, 41 Rn. 60) oder die Unionsgrundrechte nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta – GRCh; vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). 93
  7. a)Eine mittelbare Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 BV verankerten Rechtsstaatsprinzips kommt zwar dann in Betracht, wenn ein Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.1988 VerfGHE 41, 69/73; vom 9.2.2021 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 40; VerfGHE 75, 41 Rn. 60; vom 18.10.2023 VerfGHE 76, 322 Rn. 140; vom 3.3.2026 – Vf. 3-VII-25 – juris Rn. 47). 94 Ob in diesem Rahmen auch unionsrechtliche Vorschriften zu prüfen sind, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGHE 71, 59 Rn. 120 m. w. N.; 75, 41 Rn. 60; 76, 322 Rn. 147). Die Frage muss auch hier nicht entschieden werden, da jedenfalls kein offenkundiger und schwerwiegender Widerspruch vom Antragsteller aufgezeigt wird oder sonst erkennbar wäre. 95
  8. b)Der Verfassungsgerichtshof hat vorliegend nicht – entgegen seiner Jurisdiktionsbeschränkung auf die Prüfung der Vorschriften der Bayerischen Verfassung gemäß Art. 98 Satz 4 BV und Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG – zusätzlich die Unionsgrundrechte nach der Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab anzuwenden. Den Öffnungsklauseln der Datenschutz-Grundverordnung lassen sich keine engeren grundrechtlichen Maßgaben entnehmen. Auch sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, wonach bei einer Prüfung am Maßstab der bayerischen Grundrechte das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte. 96
  9. aa)Zwar handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Landesnormen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen um Vorschriften, die Unionsrecht im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRCh durchführen. Diese Datenverarbeitungsregelungen stellen aber kein vollständig unionsrechtlich determiniertes Recht dar. 97 Die Datenschutz-Grundverordnung regelt als unmittelbar geltendes Unionsrecht die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten und will, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 im Licht insbesondere ihrer Erwägungsgründe 9, 10 und 13 ergibt, eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Allerdings eröffnen Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, und lassen ihnen ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen („Öffnungsklauseln“) (vgl. EuGH vom 30.3.2023 NJW 2023, 1639 Rn. 51). Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e, Abs. 2, 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO enthält eine solche Öffnungsklausel (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 194 ff.; Roßnagel in Simitis/Hornung/ Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 6 Abs. 2 DSGVO Rn. 22 ff.; Ambrock in Jandt/Steidle, Datenschutz im Internet, 2. Aufl. 2025, II. Rn. 52 ff.; Schantz in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 2017, A. Rn. 194; Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 55 ff.). Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO erklärt eine Verarbeitung u. a. dann für rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Art. 6 Abs.

3 Satz 1 Buchst. b DSGVO ermächtigen die Mitgliedstaaten, die Rechtsgrundlagen in Bezug auf eine solche Datenverarbeitung zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben zu regeln und spezifischere Bestimmungen, die die Datenschutz-Grundverordnung an die Datenverarbeitung zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben anpassen, beizubehalten oder einzuführen. Die hier angegriffenen Vorschriften Art. 85 Abs. 1 Satz 5, Art. 85 a, 113 a und 113 b BayEUG stellen derartige mitgliedstaatliche Vorschriften zur Datenverarbeitung dar. Sie haben nämlich die Datenverarbeitung zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Vollzugs des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 1 BayEUG, Art. 131 Abs. 1 BV) zum Gegenstand. Hierunter fallen auch die schulstatistikrechtlichen Zwecke. Soweit die streitgegenständlichen Normen Privatschulen betreffen und diese verpflichten, beruhen sie auf der Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c, Abs. 2, 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO. Aufgrund des Umstands, dass die genannten unionsrechtlichen Öffnungsklauseln den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum gewähren, handelt es sich bei diesen landesrechtlichen Datenverarbeitungsregelungen um nicht vollständig unionsrechtlich determiniertes Recht. 98 bb) Obwohl auch bei unionsrechtlich nicht vollständig determiniertem Landesrecht ein Vollzug von Unionsrecht durch den bayerischen Gesetzgeber im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRCh vorliegt, hat der Verfassungsgerichtshof vorliegend nicht aufgrund des Normbefehls von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh auch die Unionsgrundrechte nach der Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab anzuwenden (vgl. allgemein zum Parallelitätsverhältnis und Bindungsumfang Schantz in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, A. Rn. 193; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG,

  1. Aufl. 2026, Art. 6 DSGVO Rn. 53; Krausnick in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Satz 1 bis 3 Rn. 67 f.). 99 Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom
  2. November 2019 (BVerfGE 152, 152) für die Konstellation eines unionsrechtlich nicht vollständig determinierten Prüfungsgegenstands seine Prüfung grundsätzlich allein auf die Grundrechte des Grundgesetzes beschränkt. Danach zielt das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes. Außerdem gebe es die Vermutung, dass ein auf Vielfalt gerichtetes grundrechtliches Schutzniveau des Unionsrechts durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet sei (BVerfG, a. a. O., Rn. 42 ff.). Dies gelte nur dann nicht, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorlägen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewahrt sein könnte. Eine Prüfung innerstaatlichen Rechts unmittelbar an den Grundrechten der Charta könne dann geboten sein, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das unionsrechtliche Fachrecht für seine Durchführung trotz seiner Gestaltungsoffenheit ausnahmsweise engere grundrechtliche Maßgaben enthalte oder dass trotz zulässiger Grundrechtsvielfalt die Vermutung, nach der das Schutzniveau der Grundrechtecharta durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet sei, widerlegt sein könnte (BVerfG, a. a. O., Rn. 63 ff.). Die vom Bundesverfassungsgericht für die Beschränkung auf die nationalen Grundrechte genannten Argumente lassen sich auf die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof übertragen. Auch der Verfassungsgerichtshof kann davon ausgehen, dass der von der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht geringer ist als das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass sich der Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung von im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechten der Bayerischen Verfassung an den Grundrechten des Grundgesetzes orientiert (vgl. VerfGH vom 9.7.1985 VerfGHE 38, 74/79 f. für den Schutz der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit). Demnach kann der Verfassungsgerichtshof im Verfahren der Popularklage gegen eine bayerische Landesnorm, die nicht vollständig determiniertes Unionsrecht umsetzt, grundsätzlich und auch hier (weiterhin) allein die Bayerische Verfassung als Prüfungsmaßstab heranziehen. 100
  3. Vorschriften über die Übermittlung und Verarbeitung der Daten von Schülerinnen, Schülern, Erziehungsberechtigten und externen Prüfungsteilnehmern: 101 Die Vorschriften über die Übermittlung und Verarbeitung der Daten von Schülerinnen, Schülern, Erziehungsberechtigten und externen Prüfungsteilnehmern in Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Art. 85 a Abs.

3 BayEUG – sowie gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG – sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie schränken weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV) noch die Privatschulfreiheit (Art. 134 BV), die Berufsfreiheit (Art. 101 BV) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) in unzulässiger Weise ein. 102 a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV der von den angegriffenen Vorschriften betroffenen Personen (aa)) wird durch Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Art. 85 a Abs.

3 BayEUG und Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG nicht verletzt. Zwar greifen die beanstandeten Regelungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in verschiedener Hinsicht in dieses Grundrecht ein (bb)). Die Eingriffe sind jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (cc)). 103 aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches der Verfassungsgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz persönlicher Daten erstmals in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1985 (VerfGHE 38, 74/79 f.) anerkannt hat, ist eine entwicklungsoffene, spezielle Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV; ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/43; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/180; 75, 41 Rn. 77; vom 17.5.2022 VerfGHE 75, 73 Rn. 64). 104 Da der Schutz der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit nach bayerischem Verfassungsrecht nicht hinter den im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechten des Grundgesetzes zurückbleibt, können die einschlägigen Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung (insbesondere BVerfG vom 15.12.1983 BVerfGE 65, 1/41 ff.) auch zur Auslegung der Art. 100 und 101 BV herangezogen werden (VerfGHE 38, 74/79 f.; VerfGH vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/254; 75, 73 Rn. 64). Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, und schützt so vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 36, 52; vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 45; VerfGHE 75, 73 Rn. 64; BVerfG vom 1.12.2020 BVerfGE 156, 63 Rn. 198). Erfasst werden persönliche bzw. personenbezogene Daten, also Informationen zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten Person (VerfGHE 67, 216 Rn. 52; BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1/43). Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich dabei nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (vgl. VerfGHE 75, 41 Rn. 77; BVerfG vom 27.2.2008 BVerfGE 120, 274/312). Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (BVerfG vom 10.11.2020 BVerfGE 156, 11 Rn. 71 m. w. N.; ähnlich schon VerfGH vom 20.1.1987 VerfGHE 40, 7/13). Neben dem Anspruch auf Klarheit ergibt sich aus den genannten Grundrechten, dass bei Datenerhebungen und -verwertungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (VerfGHE 40, 7/13). 105 Vorschriften, die zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden ermächtigen, begründen in der Regel verschiedene, aufeinander aufbauende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere ist insoweit zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden. Soweit dabei zu einem Datenabgleich ermächtigt wird, bilden die Erfassung und der Abgleich der Daten grundsätzlich je eigene Grundrechtseingriffe (vgl. VerfGHE 75, 73 Rn. 65; BVerfGE 156, 63 Rn. 199, jeweils m. w. N.) Bei der Regelung eines Datenaustausches ist darüber hinaus zwischen der Datenübermittlung durch die Auskunft erteilende Stelle und dem Datenabruf durch die Auskunft suchende Stelle zu unterscheiden. Ein Datenaustausch vollzieht sich durch die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und

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