StG bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses einer Ernennung.
StG erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, wobei in der Urkunde die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ enthalten sein müssen.
StG ist die Ernennung nichtig, wenn sie nicht der in § 8 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Form entspricht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Abwägung sämtlicher betroffener Interessen daraus, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Markt D.
haltig gestört sei. Im Falle des Dienstantritts des Antragstellers sei aufgrund verschiedener (Anm.: in der Sofortvollzugsanordnung näher benannter) Vorkommnisse eine erhebliche Störung des Dienstbetriebes zu befürchten. 8 Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom
der der Antragsteller die zum … Mai 2026 vorgesehene Stelle als Geschäftsstellenleiter nicht antreten werde, sei allein vom Antragsteller angefertigt worden und gebe dessen Willen, aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden, wieder. Sie sei in Verbindung mit der Rückgabe der Ernennungsurkunden als Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auszulegen. Von diesem Entlassungsantrag habe sich der Antragsteller nicht mehr lösen können, da die Zwei-Wochen-Frist des Art. 57 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bereits abgelaufen gewesen sei. 14 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren (M 5 K 26.3089) sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 15 1. Der Antrag
GO bleibt ohne Erfolg, da er bereits unzulässig ist. 16 Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner gar kein Beamtenverhältnis besteht, aus welchem er mit dem Bescheid vom … April 2026 hätte entlassen werden können. 17 Das Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Es fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erforderlich ist, etwa, weil die erstrebte Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtlichen Vorteil bringen, insbesondere seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte (Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, Vorbem. zu § 40 VwGO Rn. 11). 18 Im Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde vom … September 2025 durch den Antragsgegner stand der Antragsteller
1 KWBG als kommunaler Wahlbeamter bis zum Ablauf des 30. April 2026 (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 KWBG) in Diensten der Gemeinde Ld. Sein Beamtenverhältnis zur Stadt La. war mit dem Beginn der Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter
StG erloschen. 19 Aufgrund der Aushändigung der Urkunde vom …September 2025 durch den Antragsgegner wurde zum ... Mai 2026 kein wirksames neues Beamtenverhältnis begründet. 20
StG bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses einer Ernennung.
StG erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, wobei in der Urkunde die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ enthalten sein müssen.
StG ist die Ernennung nichtig, wenn sie nicht der in § 8 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Form entspricht. 21 Die Urkunde vom … September 2025 hat die äußere Gestalt einer Beförderungs- und nicht einer Ernennungsurkunde und weist mehrere die Nichtigkeit begründende Fehler auf. Zum einen enthält sie nicht die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ und zum anderen fehlt der Zusatz zur Art des Beamtenverhältnisses „auf Lebenszeit“ bzw. „auf Probe“. 22 Zwar sieht § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit vor, jedoch fehlt es bereits an der hierfür notwendigen schriftlichen Bestätigung der Wirksamkeit durch die für die Ernennung zuständige Stelle. Ob der Antragsteller vom Antragsgegner unmittelbar zum Verwaltungsoberinspektor hätte ernannt werden können, kann daher dahingestellt bleiben. 23 2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausgangspunkt der Festsetzung des Streitwerts aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Endgrundgehalt ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.