bayerischem Landesrecht unter Berücksichtigung des Aarhus-Übereinkommens nicht erforderlich. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
folgend: Landratsamt) für einen Teil des Staatsjagdreviers Oberammergau hinsichtlich der Jagdjahre 2025/2026 bis 2027/2028 weiter. 2 Auf Antrag der Beigeladenen und
Anhörung verschiedener Stellen hob das Landratsamt für das Gebiet „Riffelwald“ im Staatsjagdrevier Oberammergau für die Jagdjahre 2025/2026, 2026/2027 und 2027/2028 mit Bescheid vom
Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am
der vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers im Ergebnis das Vollzugsinteresse des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage (A.) und des Ausnahmecharakters der Schonzeitverkürzung (B.) überwiegt. 10 Der Senat geht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers (§ 88 VwGO) davon aus, dass sich seine Beschwerde gegen den noch vollziehbaren Zeitraum der streitgegenständlichen Schonzeitverkürzung richtet. A. 11
summarischer Prüfung hat die zulässige Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg. Die Ausübung des Ermessens stellt sich voraussichtlich als rechtswidrig dar. 12 I.Das Landratsamt als zuständige Behörde konnte durch Verwaltungsakt handeln, denn es war dazu ermächtigt (Nr. 1) und die erlassene Schonzeitverkürzung stellt inhaltlich einen Verwaltungsakt dar (Nr. 2) ohne dass ein Formenmissbrauch zu befürchten wäre (Nr. 3). 13 1.
JG) vom
JG kann die Jagdbehörde Regelungen
Absatz 3 auch als Einzelanordnungen treffen. 14 Die Möglichkeit zum Erlass von Regelungen der Jagdzeiten wird dem bayerischen Landesgesetzgeber durch § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG eröffnet. Aufgrund von Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayJG kann die oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung die Jagdzeiten bestimmen und die sich so (im Umkehrschluss, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) ergebenden Schonzeiten können
JG bei Vorliegen besonderer Gründe durch die höhere Jagdbehörde mittels einer Rechtsverordnung verkürzt werden. Die in Art. 33 BayJG geschaffenen Zuständigkeitsregelungen zum Erlass der Verordnungen sollen das Bedürfnis
Sachnähe und einer flexiblen Vorgehensweise berücksichtigen. Daneben eröffnet Absatz 5 die Möglichkeit für „die Jagdbehörde“, d.h. ohne eine hierarchischfunktionelle Einschränkung vorzunehmen, von der Jagd- und Schonzeitenregelung auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt abzuweichen (LT-Drs. 8/6197 S. 37 f.; Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand April 2026, Art. 33 BayJG Anm. 2.2). Gesonderte Anforderungen an die alternative Möglichkeit des Handelns der Jagdbehörde durch Einzelanordnung werden dabei weder vom Bundes- noch vom Landesgesetzgeber formuliert. 15 Das Landratsamt ist vorliegend als Kreisverwaltungsbehörde, und damit als Jagdbehörde (Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG), tätig geworden. Dass der Antragsgegner durch seine Jagdbehörde durch Verwaltungsakt handeln konnte, ergibt sich dabei nicht bereits vor dem Hintergrund der Formenwahlfreiheit der Verwaltung (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 3), sondern, weil die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt vorliegen. 16 2. Bei dem vom Antragsteller angegriffenen Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die geregelte Schonzeitverkürzung bezieht sich auf den konkreten Anlass des übermäßigen Wildschadens in dem räumlich konkret umfassten Schutzwald „Riffelwald“ und betrifft als Einzelanordnung einen konkretindividuellen Sachverhalt. 17
VwfG ist ein Verwaltungsakt jede (…) hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Für die hier von dem Antragsteller in Frage gestellte Abgrenzung zur Rechtsverordnung kommt es maßgeblich auf das Tatbestandsmerkmal des Einzelfalls an (vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
JG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG für das Jagdjahr, also jährlich, aufzustellen. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Schonzeitverkürzungen der letalen Vergrämung dienen und diese die weitere Waldverjüngung im sensiblen Schutzwald befördern sollen, ergeben sich für den Regelungszeitraum im Ergebnis aus Sicht des geregelten Sachverhalts keine Bedenken, da zum einen das zu sichernde Baumwachstum ein über Jahre stattfindender Prozess ist und zum anderen die eigentlichen Abschusszahlen in dem entsprechenden Verfahren zur Abschussplanung festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund des langen Zeitraums der vorliegend stattfindenden Waldverjüngung begegnen auch wiederholende Anordnungen keinen Bedenken, solange sie sich auf einen konkret fortbestehenden Regelungsanlass beziehen. 19 Durch das Abstellen für das Vorliegen eines Einzelfalls auf den konkreten Lebenssachverhalt kommt es, entgegen des Vorbringens aus der Beschwerdeschrift nicht darauf an, ob verschiedene Wildarten getrennt
Alter und Geschlecht geregelt worden sind und generell auch nicht auf die Anzahl der einzelnen Regelungen, denn durch diese ergibt sich keine Mehrheit an Lebenssachverhalten. 20 3. Es ist
vorläufiger Einschätzung auch nicht von einem Formenmissbrauch auszugehen. Die Fallumstände könnten möglicherweise auf einen solchen hindeuten, da die Schonzeitverkürzungen in Oberbayern zuvor durch Rechtsverordnungen mit einem Geltungszeitraum von jeweils fünf Jahren geregelt worden waren, wobei eine solche zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde (BVerwG, U.v. 7.11.2023 – 3 CN 2.23 – juris). Die Formenwahlfreiheit der Verwaltung steht unter dem Vorbehalt des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 26.3.2003 – 6 C 24.02 – juris Rn. 20 unter Hinweis auf § 242 BGB). Ein solcher Missbrauch käme etwa dann in Betracht, wenn der Antragsgegner die Handlungsform des Verwaltungsakts, und eine damit ggf. verbundene Aufspaltung auf einzelne Lebenssachverhalte, deswegen gewählt hätte, um möglicherweise weitergehende Anforderungen an die Prüfungsbreite oder -tiefe zu umgehen. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. 21 II. Es dürfte keinen Verfahrensfehler darstellen, dass der Antragsteller nicht bereits im Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit oder von allgemein anerkannten Naturschutzvereinigungen an einem Verwaltungsverfahren zu einer Schonzeitverkürzung im Einzelfall ist nicht vorgeschrieben. Der bayerische Landesgesetzgeber hat insoweit von der aus § 63 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2024 (BGBl I Nr. 153), eröffneten Möglichkeit für Verfahren zur Regelung einer Schonzeitaufhebung keinen Gebrauch gemacht und es ist auch kein Beteiligungsrecht unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angeführten Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) vom 9. Dezember 2006 (BGBl II S. 1251) ersichtlich. 22
dem vom Antragsteller zitierten Art. 6 Abs. 1 Buchst. b des Aarhus-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei Artikel 6 über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Diese Vorschrift ist erkennbar programmatisch ausgestaltet („stellen sicher“) und dementsprechend hat der Landesgesetzgeber bei der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung
VGH, B.v. 17.3.2026 – 19 NE 25.1557 – juris Rn. 36). Das Aarhus-Übereinkommen selbst enthält keine Aussage darüber, was erhebliche Umweltauswirkungen sind. Systematisch handelt es sich bei diesen um Entscheidungen unterhalb der Auswirkungsschwelle der in Anhang I genannten geplanten Tätigkeiten. Dementsprechend findet sich auch in der Fachliteratur lediglich ein prozeduraler Vorschlag an den Normgeber zur Annäherung an die Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Aarhus-Übereinkommen (Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 1. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 18). Dass umgekehrt der Normgeber seinen Pflichten nicht
gekommen sein soll oder der Antragsteller im vorliegenden Fall unmittelbar aus der Vorschrift einen Anspruch auf Öffentlichkeitsbeteiligung herleiten kann, ist nicht erkennbar. 23 Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die im Streit stehende räumlich und zeitlich begrenzte Schonzeitverkürzung eine geplante Tätigkeit mit erheblicher Umweltauswirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Aarhus-Übereinkommen wäre und zwar auch mit Blick auf die ohnehin von allgemeiner Bejagung betroffenen Lebensräume für Birk- und Auerhühner. Nichts anderes ergibt sich weiter aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
summarischer Prüfung ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen die Überwachungspflicht aus Art. 11 und 14 der FFH-Richtlinie rechtswidrig. 25 Die Gämse wird unter ihrem lateinischen Namen „rupicapra rupicapra“ als Art in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführt und gehört damit zu Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichen Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann. Soweit der Antragsteller argumentiert, dass
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Art. 14 der FFHRichtlinie dahingehend zu verstehen sei, dass eine Entnahme nur bei einem sichergestellten günstigen Erhaltungszustand der Art möglich ist (EuGH, U.v. 29.7.2024 – C436/22 – juris Rn. 59), steht das der vorliegenden Entscheidung über eine Schonzeitverkürzung voraussichtlich nicht entgegen, denn die Gämse befindet sich im gesamten Verbreitungsgebiet der alpinen Bioregion in einem günstigen Erhaltungszustand. 26 Es existiert
Sachstand kein Hinweis, dass die Überwachungspflichten aus Art. 11 FFH-Richtlinie nicht eingehalten wurden. Im FFH-Bericht des Bundesamtes für Naturschutz für 2025 (abrufbar unter www.bfn.de/ffh-bericht-2025) wird der Erhaltungszustand der Gämse in der Einzelbewertung für Arten in der (hier einschlägigen) alpinen biogeographischen Region unter allen Aspekten als „gut“ und mit dem Gesamttrend stabil bewertet. Die Einzelbewertungen betrachten dabei die Aspekte Verbreitungsgebiet, Population, Habitat, Zukunftsaussichten und Erhaltungszustand. Dabei ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der FFH-Bericht auf einer ausreichenden Datengrundlage erstellt wurde. Weiter ergibt sich aus der Behördenakte, dass dem Verfahren Daten in Form einer Gegenüberstellung von geplanten Abschüssen und erlegtem Wild sowie die zentrale Aussage des Vegetationsgutachtens zugrunde gelegt wurden. Soweit der Antragsteller weiter argumentiert, es müssten konkrete Populationsdaten vorliegen, ist vorbehaltlich des Hauptsacheverfahrens darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller zitierte Entscheidung den Fall einer Art im ungünstigen Erhaltungszustand betraf (EuGH, U.v. 29.7.2024 – C-436/22 – juris Rn. 23) und für das vorliegende Verfahren nur eingeschränkt Rückschlüsse erlaubt, zumal es lediglich um die Schonzeitverkürzung für eine anderweitig festgesetzte oder festzusetzende Abschussplanung geht. Darüber hinaus gibt es anhand der allgemein öffentlich zugänglichen Populationsdaten nicht einmal ansatzweise einen Hinweis auf einen sich verschlechternden Erhaltungszustand der Gämse (vgl. etwa der vom Wildökologen des Landratsamtes verfasste Werdenfelser Jagdreport 2026 – Rund um die Jagd in Garmisch-Partenkirchen, abrufbar unter www.lragap.de/media/files/lra_jagd-fischerei/Werdenfelser_Jagdreport_2026.pdf). 27 IV. Der Bescheid stellt sich aber voraussichtlich als ermessensfehlerhaft dar, da die Stellungnahme des Wildökologen, aus welcher sich Zweifel an der Geeignetheit bzw. Sinnhaftigkeit der Maßnahme ergeben, nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. 28 1. Die Anordnung einer Schonzeitverkürzung
JG stellt eine Ermessensentscheidung dar („die Jagdbehörde kann“). Steht eine Entscheidung im Ermessen, so hat die Behörde dieses mit Blick auf den Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG), was das Gericht
Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen hat. Die Grenzen des Ermessens sind insbesondere verletzt, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht (Ermessensausfall – Kraft in Eyermann, VwGO, § 114 Rn. 52) oder wenn sie es lediglich defizitär ausübt. Ein solches Ermessensdefizit ist anzunehmen, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung eingestellt worden sind. Dabei ist ein Gesichtspunkt wesentlich, wenn er sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängt. Insoweit ist jedoch die Erfassung typischer tatsächlicher Gegebenheiten ausreichend (vgl. Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO,
vollziehbar, weshalb sich die Behörde nicht mit den inhaltlich relevanten Argumenten des Wildökologen im Hinblick auf die Wirksamkeit der Schonzeitaufhebung auseinandergesetzt hat, insbesondere nicht auf ihre Erwägungen stützende Unterlagen oder Stellungnahmen zu dieser Thematik zurückgegriffen hat. Den Gründen des Bescheids ist lediglich die pauschale Würdigung zu entnehmen, dass die Maßnahmen fortgesetzt werden müssten und sich verschiedene Baumarten in der Verjüngung befänden (Bescheid vom 13.11.2025, S. 8). Diesen Umstand erkennt aber auch der Wildökologe und hebt hervor, dass die Bäume nicht über eine bestimmte Höhe hinauswachsen. Die Wirksamkeit der Vergrämung hätte auch vor dem Hintergrund der Erhöhung der geplanten oder Einhaltung der festgesetzten Abschusszahlen sowie der räumlichen Verhältnisse, etwa ob der Riffelwald entgegen der beabsichtigten Vergrämung einen Rückzugsort darstellt, betrachtet werden müssen (allgemein zur fehlenden Aufarbeitung des Zusammenhangs von Forstverbiss und menschlichem Jagd- und Freizeitdruck vgl. Welp in Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2024, § 22 Rn. 9). 33 3.
derzeitigem Stand hat auch keine Heilung des Ermessensfehlers stattgefunden. 34 Aufgrund von § 114 Satz 2 VwGO können Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Eine solche Ergänzung muss durch die Behörde selbst und nicht durch eigene Gründe des Verwaltungsgerichts (zu diesen vgl. BA Rn. 40 ff.) erfolgen, auch wenn diese inhaltlich geeignet erscheinen. Die Ergänzung ist ebenfalls nicht durch den Hinweis des Antragsgegners auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdeerwiderung erfolgt, denn für die Ergänzungen von Ermessenserwägungen gelten die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit
VwVfG (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 46.12 – juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 24.3.2025 – 24 B 24.1931 – juris Rn. 25 ff.). Durch den Hinweis auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ist vorliegend nicht erkennbar, dass sich der Antragsgegner nochmals grundlegend mit der Notwendigkeit einer Schonzeitverkürzung ergebnisoffen auseinandergesetzt und die Fragestellung zur Wirksamkeit der Schonzeitverkürzung zum Schutz des Schutzwaldes im Regelungsgebiet „Riffelwald“ erwogen hat. 35 V. Der Bescheid ist
summarischer Prüfung weiter deshalb fehlerhaft, weil er sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Störungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht mit der Frage der Notwendigkeit der Festsetzung von Auflagen auseinandergesetzt hat, obwohl die untere Naturschutzbehörde ihre Zustimmung zur Maßnahme von der Anordnung solcher abhängig gemacht hat. 36 Ob eine Auflage im Sinne einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird,
VwVfG zu erlassen ist, steht im Ermessen der Behörde. Eine Auflage ist kein integraler Bestandteil des Verwaltungsaktes, sondern tritt selbstständig zu dessen Hauptinhalt hinzu (Tiedemann in BeckOK VwVfG, Stand 1.4.2026, VwVfG § 36 Rn. 59). Die Auflage verfolgt vor allem den Zweck, die mit einer Genehmigung verbundenen Unzuträglichkeiten für Dritte oder die Allgemeinheit zu mildern oder zu beseitigen und ermöglicht dabei eine Feinsteuerung (Tiedemann a.a.O. Rn. 65), wie vorliegend die Sicherstellung der Vereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Belangen.
SchG ist es verboten, wild lebende streng geschützte europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Dabei liegt eine erhebliche Störung dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dieses Verbot dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-Richtlinie sowie Art. 5 Buchst. b der RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl L 20, S. 7; Vogelschutzrichtlinie – VRL) und umfasst Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, § 44 BNatSchG Rn. 10). 37 Im streitgegenständlichen Gebiet der Schonzeitaufhebung existieren Lebensräume für Birk- und Auerhühner, die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie als geschützte Arten (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRL) aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang hatte die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners den Erlass spezifischer Auflagen zum Schutz der Lebensräume gefordert, die sich insbesondere auf den Einsatz von Hunden und auf die Tageszeit der Jagdausübung bezogen haben (Bescheid vom 13.11.2025, S. 3). Demgegenüber hatte die Beigeladene erklärt, die betroffenen Gebiete zu meiden und auf ihre freiwillige Selbstverpflichtung sowie den Grundsatz der vorbildlichen Jagdausübung verwiesen. Der Bescheid wiederholt diese Erklärungen zwar (Bescheid vom 13.11.2025, S. 9 f.), ohne aber explizit auf deren Aussagekraft, Verbindlichkeit oder die weitergehende Notwendigkeit der Festsetzung von Auflagen einzugehen oder diese zu würdigen. Dies stellt sich
summarischer Prüfung als ermessensfehlerhaft dar. Durch die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde kommt es auf die inhaltliche Würdigung der Selbstverpflichtung der Beigeladenen oder unmittelbar geltender Verhaltenspflichten nicht an, denn es hätte aufgezeigt werden müssen, aus welchen Gründen entgegen der Forderung des Fachbereichs Naturschutz die Festsetzung einer Auflage nicht als erforderlich angesehen wurde. 38 VI. Für das Eilverfahren kann mit Blick auf die in § 7 Abs. 5 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EGRL 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom
besserung des Bescheids möglich ist und erfolgen wird, steht derzeit nicht fest. 40
Satz 2 der Vorschrift ergeben sich die Schonzeiten im Umkehrschluss zu den Jagdzeiten, da das Wild außerhalb der Jagdzeiten mit der Jagd zu verschonen ist. Von dieser Ermächtigung wurde in der bundesrechtlichen Verordnung über die Jagdzeiten Gebrauch gemacht. Auf Basis des § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BJagdG steht es dem Landesgesetzgeber frei, Jagd- und Schonzeiten abzukürzen oder aufzuheben (Welp in Schuck, BJagdG, 4. Aufl. 2024, § 22 Rn. 9). Solche abweichende Jagd- bzw. Schonzeiten hat die oberste Jagdbehörde in § 19 AVBayJG geregelt. Die streitgegenständliche Schonzeitverkürzung basiert auf § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BJagdG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 BayJG und erfordert das Vorliegen „besonderer Gründe“. Hieraus ergibt sich der Ausnahmecharakter der Schonzeitverkürzungsanordnung (vgl. Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Art. 33 BayJG Anm. 2.2). Schon unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Wertung war die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 44 Demgegenüber sind überragende Gründe zugunsten des Schutzwaldes
Sachstand nicht zu erkennen. Dabei ist zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit des Ergänzens der Entscheidung
RG berücksichtigungsfähig (vgl. Happ/Nusser in Eyermann, VwGO, § 7 UmwRG Rn. 11). Hieraus ergeben sich für den Senat selbst dann keine anderen Gesichtspunkte, wenn der streitgegenständliche Bescheid ergänzungsfähig wäre, was vorliegend daher nicht entschieden werden muss. C. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Dem Antragsgegner waren die Kosten als unterliegendem Teil in beiden Instanzen aufzuerlegen. 47 Die Beigeladene hat sich in beiden Instanzen nicht durch eine eigene Antragstellung dem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsgegner aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). 48 Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlungen. 49 Dieser Beschluss ist
GO unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.