3 Nr. 2 S. 1, § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Leitsätze: Die Wirkungen der Schonfristzahlung sind nicht auf die ordentliche Kündigung übertragbar. (redaktioneller Leitsatz) 1. Die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen schuldhaften Zahlungsverzugs ist auch nach Ausgleich der Rückstände wirksam, da die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2
auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar ist. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
besteht aufgrund der wirksamen ordentlichen Kündigung vom 09.08.2024 sowohl hinsichtlich der streitgegenständlichen Mietwohnung als auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Stellplatzes Nr.
gekündigt wurde. 27 a) Im Kündigungsschreiben vom 09.08.2024 (Anlage K6) wurde zunächst die außerordentliche Kündigung formell wirksam, mithin schriftlich nach §§ 542 Abs. 1 i.V.m. 568 Abs. 1
und begründet nach §§ 542 Abs. 1 i.V.m. 569 Abs. 4
, erklärt. Auch bestand der genannte Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, b
, da sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig mit mehr als zwei vollen Monatsmieten in Zahlungsrückstand (Rest März/April 161,18 €, Juni bis August je 1.987,09 €, gesamt 6.122,45 €) befand. 28 Die fristlose Kündigung ist jedoch gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1
infolge unstreitiger Zahlung der Mietrückstände in voller Höhe am 07.10.2024 und am 15.10.2024, somit noch innerhalb der durch die Norm gewährten „Schonfrist“, unwirksam geworden. 29 b) Die Kammer nimmt jedoch, wie das Erstgericht, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
an. Die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 09.08.2025 wegen Zahlungsverzugs ist nach voller Überzeugung der Kammer als formell und materiell wirksam zu erachten. 30 Die Wirkungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1
sind auf die ordentliche Zahlungsverzugskündigung nicht übertragbar (vgl. zur erneuten Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung BGH, Urteil vom 09.04.2025 – VIII ZR 145/24). 31 Die Durchsetzung des hierauf beruhenden Räumungs- und Herausgabeanspruchs stellt sich in der vorliegenden Konstellation zudem mitnichten als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242
dar. Dies wäre lediglich in eng begrenzen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. hierzu bereits Endurteil der Kammer vom 17.11.2021 – 14 S 9922/21). Damit besteht klägerseits ein durchsetzbarer Anspruch auf Räumung und Herausgabe der beklagtenseits innegehaltenen Wohnung nach §§ 546 Abs. 1, 985
. 32 aa) In Bezug auf die formelle Wirksamkeit der schriftlich im Sinne des § 568 Abs. 1
erklärten ordentlichen Zahlungsverzugskündigung ist ohne Zweifel von einer hinreichenden Begründung nach § 573 Abs. 3
auszugehen. 33 bb) Auch die materiellrechtliche Wirksamkeit der Zahlungsverzugskündigung ist vorliegend zu bejahen, § 573 Abs. 2 Nr. 1
. Ein berechtigtes Interesse in Form schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzung ist ersichtlich gegeben. 34
ergebende Hauptleistungspflicht. Eine solche Pflichtverletzung ist in jedem Fall als nicht unerheblich einzustufen. Dabei braucht die Frage eines Verzugs mit der Rücklastschriftgebühr i.H.v. 10,67 € und der Nebenkostennachzahlung betreffend das Abrechnungsjahr 2023 i.H.v 1.335,78 € nicht in den Blick genommen zu werden. Denn bereits die Rückstände hinsichtlich der offenen Restbeträge für die Monate März und April sowie der drei Mieten Juni, Juli und August 2024 rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme einer Pflichtverletzung, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreitet und damit die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 09.08.2024 trägt. 35 Die Streitfrage, ob eine ordentliche Kündigung bereits bei einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete und eine Verzugsdauer von mindestens einem Monat möglich ist, musste aufgrund der erheblichen Rückstände nicht entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012 – VIII ZR 107/12). 36
18, 19). 38 Vorliegend ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit über 14 Jahren bestand und über einen langen Zeitraum beanstandungsfrei verlief. Unstreitige Zahlungsschwierigkeiten traten erst im Jahr 2024 auf. Diese beschränkten sich jedoch nicht auf vereinzelte, kurzfristige Zahlungsstockungen, sondern prägten das Mietverhältnis über einen Großteil des Jahres 2024. In mehreren Monaten – unter anderem im Januar, März, April sowie erneut in den Monaten Juni, Juli und August – blieb die Miete vollständig aus; lediglich vereinzelt, etwa im Mai, erfolgte eine vertragsgemäße Zahlung. Damit war das Zahlungsverhalten des Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg massiv unzuverlässig. 39 Eine zeitnahe Begleichung der Mietrückstände erfolgte ebenso wenig. Der ausstehende rückständige Betrag für die Monate März, April sowie Juni, Juli und August wurde erst am 07.10.2024 und 15.10.2024 geleistet. Insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholten Kontaktaufnahmen der Hausverwaltung vom 18.06.2024, 15.07.2024 und 29.07.2024 ist der Ausgleich der Zahlungsrückstände zwar in die Interessenabwägung einzustellen, er vermag jedoch in keiner Weise die Abwägung zugunsten des Bestandsinteresses des Beklagten zu beeinflussen. 40 Auch ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass nach seinem Vortrag schwere persönliche sowie familiäre Schicksalsschläge vorgelegen haben. Ein derartiger Umstand kann sich nachvollziehbar auf die persönliche und wirtschaftliche Situation eines Mieters sowie auf seine Fähigkeit auswirken, laufende Verpflichtungen ordnungsgemäß im Blick zu behalten. Gleichwohl entbindet auch ein solcher Ausnahmezustand den Mieter nicht von seiner Hauptleistungspflicht. Der Mieter hat trotz aller persönlichen Widrigkeiten die Verpflichtung, die laufende Mietzahlung sicherzustellen, insbesondere für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Dies hat der Beklagte schlicht über einen längeren Zeitraum unterlassen, sodass die Interessenabwägung in keiner Weise zu Gunsten des Beklagten ausfallen kann. 41
. Auch die Beendigung des Lastschrifteneinzugs durch die Klägerin steht dieser Annahme in keiner Weise entgegen. 42 Mit der Vereinbarung des Lastschrift-Abbuchungsverfahrens im Hinblick auf die Mietzinsforderung der Klägerin veränderte sich die gesetzlich vorgesehene Leistungsmodalität für Geldschulden von einer qualifizierten Schickschuld gemäß § 270 Abs. 1
(vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15 Rn. 23) in eine Holschuld im Sinne des § 269
(Anlage K1; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2008 – 5 U 20/08, Rn. 39ff.; BeckOK MietR/Gras, 42. Ed. 1.12.2025, § 535 Rn. 2610). 43 Die sich daraus ergebende – für den Verzugseintritt an sich notwendige – Mitwirkungshandlung unterließ die Klägerin, indem sie den Lastschrifteinzug ab Juni einstellte, ohne den Beklagten hierüber zunächst zu informieren (vgl. § 286 Abs. 4
). Eine Mitteilung hierüber erfolgte konkludent unter Hinweis auf den Mietrückstand mit Schreiben vom 18.06.2024, ausdrücklich jedoch mit Schreiben vom 15.07.2024 (Anlage K5) und abermals mit Schreiben vom 29.07.2024. (Anlage B zu Nr. 4). 44 Ob ein Vermieter jederzeit das Lastschriftverfahren widerrufen bzw. kündigen kann, ist strittig (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2008 – 5 U 20/08, Rn. 66). Der Vermieter kann jedoch in jedem Fall eine Lastschriftabrede aus wichtigem Grund einseitig widerrufen bzw. nach § 314 Abs. 1
kündigen. Die Erklärung muss lediglich klar und eindeutig sein. Für den Mieter muss ersichtlich sein, dass der Vermieter von der Möglichkeit des Lastschriftverfahrens künftig keinen Gebrauch mehr machen werde und warum dies der Fall ist (Börstinghaus/Siegmund/Knopper, 8. Aufl. 2025,
15; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2008 – 5 U 20/08, Rn. 66). Die Schreiben vom 15.07.2024 und vom 29.07.2024 erfüllen diese Voraussetzungen unter Verweis auf die in der Vergangenheit erfolgten Rücklastschriften und die hierbei angefallenen Gebühren. 45 Ein wichtiger Grund ist aus Sicht der Kammer und entgegen der Annahme der Berufung zu bejahen, wenn es, wie hier, aufgrund fehlender Deckung mehrfach – hier in den Monaten Januar, März, April 2024 – zu kostenverursachenden Rücklastschriften gekommen ist und sich der Gläubiger daher auf andere Weise befriedigen will (BeckOGK/Beurskens, 01.11.2025,
14; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2008 – 5 U 20/08, Rn. 66). Mitnichten handelte es sich nur um einen vorübergehenden und somit unbeachtlichen Liquiditätsengpass. Das Zahlungsverhalten des Beklagten war vielmehr in hohem Maße unzuverlässig. 46 Dem Beklagten war erstmals mit Schreiben vom 18.06.2024, spätestens aber mit Zugang des Schreibens vom 15.07.2024 unmissverständlich zur Kenntnis gebracht, dass das Lastschriftverfahren durch die Klägerin seit Juni 2024 eingestellt worden war und er die Miete zur Vermeidung von Rücklastschriften fortan selbst zu überweisen habe. Dem Schreiben war eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin auf die Zahlung der Miete nicht verzichtete, sondern lediglich die Zahlungsmodalität änderte. Entgegen den Ausführungen der Berufung war die Einstellung des Lastschriftverfahrens deutlich erkennbar. Auch aus dem Schreiben vom 18.06.2024 (Anlage K4) war bereits aufgrund der Angabe der Mietrückstände erkennbar, dass die Klägerin seit Juni nicht mehr vom Lastschriftverfahren Gebrauch machen wollte. Der Beklagte hätte sich fortan auch um die rechtzeitige Begleichung der Miete für Juli und August kümmern, jedenfalls aber kontrollieren müssen, ob der Lastschrifteneinzug erfolgte. 47 Ab Mitte Juli traf den Beklagten die Pflicht, die (noch) rückständigen Mieten (März/April 2024 in Höhe von 161,18 €, Juni und Juli 2024 je 1.987,09 €) sowie die künftig fälligen Mieten eigenständig spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten. Indem der Beklagte in Kenntnis der Einstellung des Lastschriftverfahrens bis zum 29.07.2024 (Zahlungsfrist) keine Zahlung auf die Rückstände leistete und auch die fällige Miete für August 2024 nicht rechtzeitig beglich, verletzte er seine Hauptleistungspflicht nach § 535 Abs. 2
schuldhaft und befand sich fortan in Zahlungsverzug. 48 Auch durfte die Klägerin das Lastschrifteinzugsverfahren ab Juni 2024 einstellen. Aus Sicht der Kammer musste die Klägerin nicht zuwarten, bis weitere Rücklastschriften mit entsprechenden Kosten anfallen. Auch ist in keiner Weise von einer Verwirkung des Rechts zum Widerruf bzw. zur Kündigung des Lastschriftverfahrens auszugehen, da das Zahlungsverhalten des Beklagten ab Januar 2024 in keiner Weise vertragsgemäß war, und die Klägerin auf die Mietrückstände monatlich mit Mahnungen reagierte. 49 Auch war der Beklagte in keiner Weise davon befreit, die Mietrückstände für die Vergangenheit zu begleichen, auch wenn das Lastschriftverfahren zunächst ohne Mitteilung an den Beklagten eingestellt wurde. Spätestens ab Mitte Juli 2024 wusste der Beklagte um seine Zahlungsverpflichtung und die Kündigung des Lastschriftverfahrens. Mit Ablauf der Zahlungsfrist zum 29.07.2024 befand sich der Beklagte mit sämtlichen Rückständen in Verzug, da eine Mitwirkungshandlung der Klägerin nicht mehr erforderlich war. 50 Entgegen der Annahme der Berufung durfte die Klägerin auch das Lastschrifteinzugsverfahren hinsichtlich der Garagenmiete weiterlaufen lassen und hinsichtlich der Wohnungsmiete beenden, da es sich um zwei unterschiedliche Mietverhältnisses handelte. Zudem bestand für die Stellplatzmiete aufgrund der geringeren Miethöhe (120,00 €) eine geringere Wahrscheinlichkeit einer fehlenden Kontodeckung. 51 Soweit der Beklagte ausführt, dass die Klägerin im Schreiben vom 15.07.2023 für August 2024 die Fortsetzung des Lastschriftverfahrens angekündigt habe, erfolgte dies lediglich unter der Bedingung, dass die Mietrückstände zeitnah und vollständig ausgeglichen werden. Dies hat der Beklagte jedoch unterlassen. 52
dar. 53 Nach Überzeugung der Kammer ist die Anwendung von § 242
in diesem Zusammenhang auf Ausnahmefälle zu beschränken, da es ansonsten faktisch zu einer – mangels planwidriger Regelungslücke aus- und nachdrücklich abzulehnenden – analogen Anwendung des § 569 Abs. 3
auf die ordentliche Zahlungsverzugskündigung kommen würde (vgl. Endurteil der Kammer vom 17.11.2021 – 14 S 9922/21 Rn. 45ff.). 54 Maßgeblich gegen die Anwendung des § 242
im konkreten Einzelfall spricht bereits, dass der Beklagte zum Kündigungszeitpunkt schuldhaft mit (mehr als) drei vollen Monatsmieten im Rückstand war und damit sogar die Voraussetzungen einer fristlosen Zahlungsverzugskündigung nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, b, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1
erfüllt waren. Daneben bestand noch ein offener Betriebskostensaldo in Höhe von 1.335,78 €. Dass letztlich die Rückstände im Oktober 2024 ausgeglichen wurden, lässt das Berufen auf die wirksam ausgesprochene Kündigung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte in einer „persönlichen Krise“ befand, kann einen Ausnahmefall nicht rechtfertigen. Die Klägerin hat vielmehr auf die persönliche Situation des Beklagten lange Zeit Rücksicht genommen und ihm sowohl im Mai 2024 als auch im Juli nochmals mit einer Zahlungsfrist bis 29.07.2024 die Möglichkeit eingeräumt, die aufgelaufenen Mietrückstände seit März 2024 zu begleichen und das Mietverhältnis zu „retten“. Dass der Beklagte diese Chance letztlich mit der Nichtzahlung der Miete August 2024 vertan hat, ist allein ihm anzulasten. 55 Den Ausführungen des Erstgerichts ist im Ergebnis somit vollumfänglich zuzustimmen. Weder hat das Erstgericht eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen, noch hat es das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Vielmehr hat es das Mietverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung zu Recht als beendet angesehen und den Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin zutreffenderweise bejaht. 56 Die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil war daher zurückzuweisen. III. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 58 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. 59 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung eines Einzelfalls. 60 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 GKG. Maßgeblich ist der Jahresbetrag der (Netto) miete für die verfahrensgegenständliche Wohnung und den Stellplatz. IV. 61 Der Beklagten ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Abwägung des vermieterseitigen Erlangungs- und des mieterseitigen Bestandsinteresses eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren, § 721 Abs. 1 ZPO. 62 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass jegliche, sich aus dem Mietverhältnis ergebende Rückstände derzeit ausgeglichen sind und der Beklagte bereits seit mehr als 15 Jahren in der verfahrensgegenständlichen Wohnung lebt. Was die Beschaffung von Ersatzwohnraum angeht, ist zugunsten des Beklagten der gerichtsbekannt überaus angespannte Mietmarkt in der Landeshauptstadt München und deren Umgebung in die Abwägung einzubeziehen. 63 Jedoch ist auch zugunsten der Klägerin berücksichtigungsfähig, dass der Klage in erster Instanz stattgegeben worden ist und somit für den Beklagten bereits Veranlassung bestand, Bemühungen hinsichtlich der Suche nach Ersatzwohnraum an den Tag zu legen. Auch spricht in erheblichem Maße für das Erlangungsinteresse der Klägerin, dass der Beklagte im Jahr 2024 ein gravierend pflichtwidriges Zahlungsverhalten an den Tag legte, welches sogar Anlass für eine fristlose Kündigung gab. 64 Dennoch hält die Kammer – unter der Annahme einer künftigen pünktlichen und vollständigen Nutzungsentschädigungszahlung – eine (weitere) Räumungsfrist bis zum 30.06.2026 für noch angemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.