LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 26.06.2026 – 12 Qs 34/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 26.06.2026 – 12 Qs 34/26 Download Drucken Titel: Durchsuchung bei Dritten nach § 103 StPO: Keine Auffindevermutung allein aufgrund gemeinsamer Wohnadresse Normenketten: StPO § 102, § 103 GG Art. 13 Abs. 2 Leitsatz: Allein der Umstand, dass jemand unter derselben Adresse wie der Beschuldigte wohnt, rechtfertigt nicht die Auffindevermutung i.S.d. § 103 StPO, dass bei ihm Gegenstände des Beschuldigten gefunden werden. (Rn. 11 – 13) Schlagworte: Durchsuchungsbeschluss, Unverdächtiger Dritter, Auffindevermutung, Wohngemeinschaft, Richtervorbehalt, Beschwerdeverfahren, unverdächtiger Dritter Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 07.11.2025 – 402 Js 70374/25 Tenor Die bei dem Beschwerdeführer aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. November 2025 – 59 Gs 13511-13514/25 – durchgeführte Durchsuchung war rechtswidrig. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Gründe I. 1 Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt u.a. gegen die Beschuldigte X ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs, tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung. Die Beschuldigte, die sich selbst der „Letzten Generation“ zurechnet, soll am 26. April 2025 im Rahmen einer Kundgebung in der Nürnberger Innenstadt gemeinsam mit anderen Beschuldigten in einem Tumult eine Polizeikette durchbrochen und sich anschließend an einer Sitzblockade beteiligt haben. Ziel der Kundgebung sei es gewesen, eine Versammlung des Bündnisses „Gemeinsam für Deutschland“ zu verhindern. 2 Im Zwischenbericht vom 5. September 2025 stellte die ermittelnde Polizeidienststelle fest, dass von den rund 50 im Zusammenhang mit der Kundgebung verdächtigten Personen mittlerweile 14 Beschuldigte identifiziert worden seien und dass die Beschuldigte X zum Führungskreis der Gruppierung gehöre. Die Polizei halte es zur Gewinnung weiterführender Erkenntnisse für zielführend, die Wohnungen der bekannten Beschuldigten nach Tatkleidung, Mobilgeräten und Datenträgern zu durchsuchen. 3 Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 7. November 2025 einen auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss gegen die Beschuldigte. Zugleich erließ es einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss gegen den hiesigen Beschwerdeführer und drei weitere Personen. In beiden Beschlüssen waren als Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte, bestimmte Kleidungsstücke bezeichnet, die die Beschuldigte beim Geschehen vom 26. April 2025 getragen haben soll sowie die Datenträger und Mobilgeräte der Beschuldigten. 4 In dem Beschluss gem. § 103 StPO hieß es: Aufgrund des Umstandes, dass die Betroffenen gemeinsam mit der Beschuldigten an der o.g. Adresse [erg.: an der Wohnadresse der Beschuldigten] wohnhaft sind, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird. 5 Die Beschlüsse wurden vollzogen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den ihn betreffenden Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO. Die StA hat in ihrer Zuleitungsverfügung ans Ermittlungsgericht ausgeführt, es habe aufgrund der fehlenden Kenntnis über den Zuschnitt der Wohnung die begründete Gefahr bestanden, dass nicht alle Teile der Wohnung, zu denen die Beschuldigte Zugang habe, von der Durchsuchungsanordnung umfasst gewesen seien. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 6 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 7 1. Die Durchsuchung ist zwischenzeitlich vollzogen und damit erledigt. Die Beschwerde kann im gegebenen Fall der Durchsuchung einer Privatwohnung aber mit dem Ziel geführt werden, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 – 1 BvR 1935/96, juris Rn. 18 f.; Kammer, Beschluss vom 4. August 2023 – 12 Qs 57/23, juris Rn. 7). 8 2. Die Voraussetzungen für den Erlass des angefochtenen Beschlusses lagen nicht vor. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.