VGH München, Beschluss v. 29.06.2026 – 11 CS 26.711 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 29.06.2026 – 11 CS 26.711 Download Drucken Titel: Rechtmäßigkeit der Anordnung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens bei konkreten Anhaltspunkten für psychische Erkrankung und Folgen fehlender Vorlage Normenketten: FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8, § 46 Abs. 3, Anlage 4 Nr. 7 StVG § 2 Abs. 12 S. 1, § 3 Abs. 1 Leitsätze: 1. Durch konkrete Tatsachen begründete zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel rechtfertigen die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens, nicht hingegen ein bloßer Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus der Weigerung, sich untersuchen zu lassen oder der nicht fristgerechten Beibringung des angeforderten Gutachtens darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung oder Nichtbeibringung kein ausreichender Grund vorliegt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer fahreignungsrelevanten psychischen Störung kann die Behörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung Vorermittlungen tätigen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Betroffene hat Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen dieser Voraufklärung, denen er durch Vorlage von Unterlagen nachzukommen hat. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung des angeforderten ärztlichen Fahreignungsgutachtens schränkt die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) zulässig ein. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante psychische Erkrankung und kommt der Betroffene der Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Unterlagen nicht ausreichend nach, sodass sich Zweifel nicht ausräumen lassen, ist die Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens rechtens. (Leitsatz der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des angeordneten ärztlichen Gutachtens, „Anfangsverdacht“ für das Vorliegen einer fahreignungsrelevanten psychischen Erkrankung aufgrund einer polizeilichen Mitteilug, Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen der behördlichen Aufklärung vor Erlass einer Beibringungsanordnung, Keine Ausräumung der Fahreignungszweifel durch Vorlage ärztlicher Atteste ohne Angabe einer Diagnose, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Psychische Erkrankung, Mitwirkungspflicht, Fahreignungsgutachten, Vorermittlungen, Sofortvollzug, psychische Erkrankung, Nichtbeibringung eines Gutachtens, Schluss auf Nichteignung, Anfangsverdacht, polizeiliche Mitteilung Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 01.04.2026 – RN 8 S 26.465 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins. 2 Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A2 und B einschließlich Unterklassen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2025 teilte die Polizeiinspektion ... dem Landratsamt ... (Fahrerlaubnisbehörde) mit, der Antragsteller habe am 17. Juni 2025 die Praxis seines Hausarztes besucht und sei durch sein äußerst apathisches, verängstigtes und schizophrenes Verhalten aufgefallen. Er habe durchgehend gefürchtet, abgehört zu werden. Er befinde sich in „psychischer Behandlung“, nehme aber nach eigenen Angaben ab und an seine Medikamente nicht. 2022 sei er aufgrund einer Suizidandrohung in eine psychiatrische Einrichtung verbracht worden. 3 Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2025 zur Vorlage des Entlassungsberichts der psychiatrischen Einrichtung und einer Stellungnahme seines Arztes zu den fahreignungsrelevanten Krankheiten und regelmäßig verordneten Medikamenten auf. Der Antragsteller teilte telefonisch mit, die Behauptungen der Polizei würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er wolle ein Attest des Arztes abgeben, allerdings die Diagnosen nicht nennen. In der Folgezeit legte der Antragsteller eine Bescheinigung des Bezirksklinikums ... vom 4. Juli 2025 vor. Danach sei er seit 2019 an die Ambulanz für psychische Gesundheit Grafenau angebunden, mit der Weitergabe der Diagnose jedoch nicht einverstanden. Aktuell würden keine Medikamente verordnet. Compliance im Sinne einer aktiven Mitarbeit an therapeutischen Maßnahmen liege vor. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung habe bis dato nicht bestanden. Im Ambulanzgespräch vom 27. Juni 2025 sei der Antragsteller verhaltensadäquat gewesen. Mit weiterem Attest vom 16. Juli 2025 bestätigte das Bezirksklinikum ... , dass der Antragsteller keine Zeichen einer produktiven psychotischen Symptomatik zeige. 4 Auf Nachfrage teilte die Polizeiinspektion ... dem Landratsamt mit Schreiben vom 31. Juli 2025 mit, der Antragsteller habe der Aufforderung seines Hausarztes, die Praxis zu verlassen, keine Folge geleistet, und sei einfach sitzen geblieben. Der eingesetzten Streife habe er gesagt, dass er seine Medikamente nicht regelmäßig nehme. Er habe auch angegeben, Angst davor zu haben, dass er in der Arztpraxis abgehört werde. 5 Die Polizeiinspektion F. übermittelte dem Landratsamt auf Anfrage den Bericht zur Unterbringung des Antragstellers vom 26. April 2022. Danach habe dessen Mutter den Polizeinotruf informiert, weil der Antragsteller seine „Todesanzeige“ mit Foto aufgesetzt und den Eltern vorgelegt habe. Anschließend habe er sich eingesperrt, um sich zu suizidieren. Er sei bereits seit längerer Zeit depressiv und habe diverse Zwangsstörungen. Er sei zwar in psychiatrischer Behandlung, wolle jedoch seine Medikamente nicht einnehmen. 6 Mit Schreiben vom 7. August 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation bis spätestens 8. Oktober 2025 auf. Es bestehe der Verdacht, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er keine ausreichenden Atteste und auch den Entlassbericht von 2022 nicht vorgelegt habe. 7 In der Folgezeit legte der Antragsteller eine Bescheinigung des Bezirksklinikums ... vom 6. August 2025 vor, wonach er dort vom 26. bis 28. April 2022 in stationärer Behandlung gewesen sei, sowie ein Kurzattest des Bezirksklinikums vom 19. September 2025, wonach er diagnostisch nicht unter einer manischen oder depressiven Störung leide, bei ihm keine rezidivierende affektive Störung diagnostiziert sei, er keine Zeichen einer produktiven psychotischen Symptomatik habe, ausreichende Compliance vorliege und er bei seinen Ambulanzbesuchen verhaltensadäquat gewesen sei. 8 Mit Bescheid vom 25. November 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins, und ordnete für beide Entscheidungen den Sofortvollzug an. Da der Antragsteller kein ärztliches Fahreignungsgutachten vorgelegt habe, sei daraus auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. 9 Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Seinen Antrag vom 25. Februar 2026 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. April 2026 abgelehnt. Die der Fahrerlaubnisbehörde von der Polizei gemeldeten Umstände begründeten den Verdacht einer psychischen Erkrankung des Antragstellers. Diesen Anfangsverdacht habe er durch Atteste seiner behandelnden Ärzte nicht ausgeräumt, insbesondere deren Diagnose nicht weitergegeben. Aus der Nichtbeibringung des rechtmäßig angeforderten Gutachtens, für die kein ausreichender Grund bestehe, habe das Landratsamt auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers schließen dürfen. Die Verpflichtung der Behörde zur konkreten Fragestellung in der Beibringungsanordnung werde durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen begrenzt. Trage dieser, wie hier, zur Eingrenzung nicht bei, könne die Fahrerlaubnisbehörde die Frage weit formulieren. 10 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, bezüglich der Vorkommnisse am 17. Juni 2025 in der Arztpraxis liege ein Missverständnis vor. Er habe lediglich gewollt, dass die Behandlungstür geschlossen werde, damit die am Gang wartenden Patienten das Gespräch nicht mitanhören. Er sei bereit gewesen, an der Klärung seiner Fahreignung mitzuwirken, habe aber aus gewichtigen datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht sämtliche Diagnosen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde offenlegen wollen. Der polizeiliche Eindruck, der Antragsteller habe schizophren gewirkt, sei für sich genommen kein tragfähiger medizinischer Befund. Ein Polizeibeamter sei weder Facharzt für Psychiatrie noch sonst zur Diagnosestellung berufen. Der Verweis auf eine angebliche Suizidandrohung aus dem Jahr 2022 liege zeitlich deutlich zurück und sei nicht mit einem aktuellen fachärztlich gesicherten Befund unterlegt. Auf Verlangen des Landratsamts habe der Antragsteller aktuelle und qualifizierte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, wonach bestimmte einschlägige Diagnosen gerade nicht vorlägen, keine medikamentöse Therapie erforderlich sei und eine zuverlässige Compliance bestehe. Damit habe er der ursprünglichen behördlichen Aufforderung entsprochen. Zwar ersetze nicht jedes Attest ohne Weiteres ein formal angeordnetes Fahreignungsgutachten. Gleichwohl dürften vorgelegte fachärztliche Unterlagen nicht schlicht als unbeachtlich behandelt werden. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung auch nicht mit der gebotenen Strenge geprüft. Die der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen beantworteten den Kern der Fragestellung in der Beibringungsanordnung bereits in negativer Richtung. Der Antragsteller sei kein klassischer Totalverweigerer, sondern habe solche Informationen offen gelegt, die aus seiner Sicht zur Klärung der Eignungszweifel erforderlich gewesen seien, ohne seine gesamte psychiatrische Vorgeschichte schrankenlos preiszugeben. Die Rechtsordnung verlange Kooperation, aber nicht die vorbehaltlose Preisgabe sämtlicher besonders sensibler Gesundheitsdaten ohne präzise und rechtmäßige Anordnung. Auch die Interessenabwägung sei zu beanstanden. Die Gefahrenprognose beruhe nicht auf Fahrfehlern, Unfällen, aggressivem Straßenverkehrsverhalten oder fachärztlich gesicherten aktuellen Befunden, sondern auf einem polizeilichen Eindruck außerhalb des Straßenverkehrs sowie einem Rückgriff auf einen älteren Vorgang aus dem Jahr 2022. Durch die vorgelegten Atteste sei bereits ein erheblicher Teil der Zweifel relativiert. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 12 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre. 13 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Aufforderung an den Antragsteller, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation beizubringen, als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung dieses Gutachtens rechtmäßig sind. Die Klage wird daher voraussichtlich keinen Erfolg haben, weshalb auch die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebietet. 14
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