VGH München, Beschluss v. 22.06.2026 – 15 CS 26.750 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 22.06.2026 – 15 CS 26.750 Download Drucken Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz des Baunachbarn nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Anforderungen an bauaufsichtliche Einschreiten bei Standsicherheitsgefahren Normenkette: BayBO Art. 10 S. 3, Art. 54 Leitsätze: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung entfällt, soweit das genehmigte Bauvorhaben einschließlich der angegriffenen Außenanlagen im Wesentlichen fertiggestellt ist und die Verhinderung vollendeter Tatsachen nicht mehr erreicht werden kann. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Erstmals in der Beschwerdebegründung enthaltene Anträge können zwar ausnahmsweise als Antragserweiterung iSd § 91 VwGO zugelassen werden. Eine Erweiterung oder Änderung der erstinstanzlich gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren ist allerdings unzulässig, wenn damit neue Untersuchungs- oder Sicherungsmaßnahmen verlangt und der Streitgegenstand wesentlich erweitert wird, ohne dass zugleich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO genügt ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Immissionsschutzrechtliche Einwände gegen genehmigte Wärmepumpen sind nur begründet, wenn am geschützten Immissionsort eine unzumutbare Überschreitung der maßgeblichen Immissionsschutzwerte substantiiert dargelegt wird. (Rn. 26 und 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baunachbarbeschwerde, Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, Rechtsschutzbedürfnis, Baugenehmigung, Standsicherheit, Gefahrerforschungsmaßnahmen, Lärmschutz, Vollendete Tatsachen, Sicherungsmaßnahmen., Fertigstellung, vollendete Tatsachen, immissionsschutzrechtliche Einwände gegen genehmigte Wärmepumpen, Gefahrenforschung, Nachbarschutz, Wärmepumpen Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 07.04.2026 – Au 5 S 26.855 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen die den Beigeladenen erteilte 2. Tektur zu ihrer bestandskräftigen Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem südlich gelegenen Baugrundstück. Die 2. Tektur umfasst dabei Änderungen der Außenanlagen sowie der Gebäudemaße des Poolhauses und enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 der Gemeinde in Bezug auf Geländeveränderungen. Das Baugrundstück liegt an einer nach Norden abfallenden Hangkante. 2 Gegen die Baugenehmigung der 2. Tektur vom 26. Januar 2026 erhoben die Antragsteller Klage (Az. Au 5 K 26.752), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 5. März 2026 beantragten sie bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen in Bezug auf Standsicherheitsnachweise, Erschütterungsüberwachung sowie Beweissicherung und begehrten die Baueinstellung für alle Außenanlagen-, Verkleidungs- und Geländemodellierungsarbeiten auf dem Baugrundstück. Mit weiterem Schreiben vom 11. März 2026 beantragten sie beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die 2. Tektur sowie hilfsweise den Erlass verschiedener einstweiliger Anordnungen im Wesentlichen in Bezug auf die Standsicherheit des Bauvorhabens, die Einstellung erschütterungsrelevanter Arbeiten, die vorläufige Stilllegung der Bauarbeiten sowie die Untersagung des Betriebs der installierten Wärmepumpen. Diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2026 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum überwiegenden Teil unzulässig sei, da das Bauvorhaben vollendet und auch die Außenanlagen fast vollständig fertiggestellt seien. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse könne nur in Bezug auf den Betrieb der Wärmepumpen angenommen werden. Insoweit sei der Antrag aber unbegründet, da nach den festgesetzten Auflagen eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ausgeschlossen werde. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen seien – soweit zulässig – jedenfalls unbegründet, da weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Selbst wenn durch das bereits weitestgehend abgeschlossene Bauvorhaben Schäden am Gebäude der Antragsteller entstanden seien, stelle dies keine klärungsbedürftige Frage im Rahmen dieses Eilverfahrens dar. 3 Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe einen zu strengen Maßstab für die beantragten Maßnahmen der Gefahrerforschung angelegt. Es seien Unstimmigkeiten bei den statischen Nachweisen bestätigt und die Standsicherheit des genehmigten Gebäudes sowie des Verbaus nicht gewährleistet. Art. 10 Satz 3 BayBO sei drittschützend und vom Verwaltungsgericht falsch bewertet worden. Durch Nichtberücksichtigung wesentlichen Vortrags zur Standsicherheit und zu fehlerhaften Angaben in den Bauvorlagen (Kriterienkatalog) habe das Verwaltungsgericht zudem ihr rechtliches Gehör verletzt. Auch seien aktenwidrige Feststellungen in Bezug auf eine behauptete fehlende Gefahr für ihr Wohngebäude erfolgt. Aufgrund fehlender und im Übrigen fehlerhafter Standsicherheitsnachweise sei die Gefahrenschwelle für sie überschritten; gerade wegen des dokumentierten Schadensbildes bestehe jedenfalls Ermittlungsbedarf. Der Bebauungsplan, die Denkmalschutzproblematik, der Umstand, dass das errichtete Vorhaben ein „gefährliches Aliud“ darstelle, und die Genehmigung durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei, seien nur unzureichend bzw. nicht berücksichtigt worden. Insbesondere in Bezug auf die „dreifach ungenehmigte“ Abgrabung ergebe sich ein erhebliches öffentliches und nachbarliches Schutzbedürfnis. Die pauschale Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Schließlich bestünden bezüglich der genehmigten Wärmepumpen immissionsschutzrechtliche Mängel. Insgesamt liege eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragsteller vor, die es gebiete, zumindest Gefahrerforschungsmaßnahmen anzuordnen, bis die Standsicherheit fachgerecht geklärt sei. 4 Die Antragsteller beantragen, 5 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. April 2026 aufzuheben, 6 2. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die 2. Tekturgenehmigung anzuordnen, 7 3. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen bauaufsichtliche Gefahrerforschungsmaßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO anzuordnen, insbesondere 8 - die Vorlage eines vollständigen, prüffähigen Standsicherheitsnachweises für die Trägerbohlwand (Verbau) einschließlich Geländebruchnachweis durch einen Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau, 9 - ein Niederschlagswasserkonzept für den Hangbereich und 10 - den Nachweis der Tragfähigkeit und des ordnungsgemäßen Einbaus der Rückverankerung (Micropfähle TITAN 40/20), einschließlich Pfahlprotokollen, Verpressprotokollen und Probebelastungen nach DIN EN 14199 bzw. DIN SPEC 18539, 11 4. weiter hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zum Abschluss der Gefahrerforschung die Bauarbeiten an den Außenanlagen des Bauvorhabens einzustellen, 12 5. äußerst hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufige Standsicherungsmaßnahmen zum Schutz der K* …straße, des städtischen B* …wegs und der Nachbargrundstücke anzuordnen (z.B. temporäre Lastbeschränkungen, Sperrmaßnahmen, geotechnisches Monitoring). 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 die Beschwerde zu verwerfen. 15 Es fehle eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts; die Antragsteller wiederholten im Wesentlichen lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zudem seien ihre Anträge mit der Beschwerde unzulässig geändert worden. So sei beim Verwaltungsgericht ein Standsicherheitsnachweis für das Gebäude gefordert worden, während nunmehr ein solcher für den Verbau beantragt sowie erstmals ein Niederschlagswasserkonzept und Nachweise für den ordnungsgemäßen Einbau der Rückverankerung verlangt würden. 16 Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Antragsteller benennten weder konkrete Unstimmigkeiten und deren potentielle Auswirkungen, noch, inwieweit Gefahren durch die Einstellung der Arbeiten überhaupt abgewehrt werden könnten. Sie übersähen, dass es bei Art. 10 Satz 3 BayBO nicht um die Standsicherheit des Bauvorhabens gehe, sondern um die ihres eigenen Gebäudes. Insoweit sei aber nicht ersichtlich, inwieweit sich der Verbau am südlichen Hang in irgendeiner Weise auf das Grundstück der Antragsteller und ihr Wohnhaus auswirken könne. Vielmehr stelle ihr eigener Gutachter fest, dass die Tragfähigkeit ihres Gebäudes nicht gefährdet sei. Entscheidungserhebliche Mängel zeigten die Antragsteller nicht auf. Die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften seien nicht drittschützend. Es sei nicht ersichtlich, welche relevanten Maßnahmen überhaupt noch eingestellt werden oder welche Auswirkungen die Erstellung der Außenanlagen auf die Standsicherheit haben könnten. Im Hinblick auf die Wärmepumpen liege der maßgebliche Immissionsort nicht auf dem Grundstück der Antragsteller, weshalb eine dortige Überschreitung des Immissionswertes von den Antragstellern nicht gerügt werden könne. 17 Die Beigeladenen beantragen, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Sie sind der Ansicht, dass neuer Vortrag der Antragsteller in Bezug auf statische Unstimmigkeiten im Beschwerdeverfahren präkludiert sei. Art. 10 Satz 3 BayBO beziehe sich als drittschützende Norm nicht auf die Standsicherheit des Bauvorhabens, sondern auf die Standsicherheit des Gebäudes der Antragsteller; diese sei jedoch nicht gefährdet. Nach den Feststellungen des Statikers habe das Bauvorhaben auf das Grundstück und das Wohngebäude der Antragsteller keinen Einfluss gehabt. Ein eventueller Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften sei unerheblich. Es liege auch kein Aliud in Bezug auf das ursprünglich genehmigte Vorhaben vor. Schließlich seien alle Maßnahmen vollendet und auch der Verbau fertiggestellt. Das Ziel, vollendete Tatsachen wegen einer angeblichen Beeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller zu verhindern, könne nicht mehr erreicht werden. In Bezug auf die Wärmepumpen sei das Grundstück der Antragsteller weiter entfernt als der maßgebliche Immissionsort; eine Lärmbeeinträchtigung liege nicht vor, da sämtliche Auflagen eingehalten würden. Jedenfalls bestehe keine Gefahr für Leib oder Leben; Gefahren für die Allgemeinheit seien nicht relevant. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 21 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern wäre. Die vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen geht hier zulasten der Antragsteller aus. 22 1. Die Beschwerde bleibt erfolglos, soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der 2. Tektur vom 26. Januar 2026 begehren (Beschwerdeanträge Nr. 1 und 2). 23
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