mutbaren Sorgfalt, Kosten ausgelöst wurden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
rückgewiesen. Gründe I. 1 Mit Bekanntmachung vom 17. September 2025, veröffentlicht im Supplement
m Amtsblatt der Europäischen Union am
rügen. Lehnt der Auftraggeber es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Antragsteller innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen, den Antrag auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens stellen (vgl. § 160 GWB).“ 2 In Ziffer 8.1 ist als Organisation die Regierung von Oberbayern mit der „Kontaktperson: – Vergabekammer Südbayern -“ angeführt und unter „Rollen dieser Organisation“ erläutert „Überprüfungsstelle“. 3 Die Antragstellerin reichte fristgerecht einen Teilnahmeantrag ein. Mit Informationsschreiben nach § 134 GWB vom
den Referenzen sowie gegen das Transparenzgebot aufgrund der Anforderungen
r technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit geltend gemacht.
dem seien die Vergabeunterlagen teilweise unklar, die Anforderungen
r wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unangemessen und die fehlende Nachforderung von Unterlagen ermessensfehlerhaft. 5 Die Antragstellerin hat beantragt,
2.: der Antragsgegnerin aufzugeben, geeignete Maßnahmen
treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen
beseitigen; 4. hilfsweise für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Erteilung des
schlags, durch Aufhebung oder in sonstiger Weise: festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat und einen ggf. erklärten
schlag für unwirksam
erklären. 6 Die Antragsgegnerin hat beantragt,
rückzuweisen. 7 Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Da die Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB einschlägig sei, fänden die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen keine Anwendung. Soweit in den Ausschreibungsunterlagen auf Normen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verwiesen werde, begründe dies keinen Anspruch der Antragstellerin auf deren Anwendung. Die Angaben
r
ständigen Nachprüfungsstelle seien ein Pflichtfeld im Rahmen der Bekanntmachung; die Prüfung, ob der Primärrechtsweg eröffnet sei, obliege der Nachprüfungsstelle selbst. Ferner sei die Antragstellerin mit ihren Rügen im Wesentlichen präkludiert. Der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls offensichtlich unbegründet. 8 Auf den Hinweis der Vergabekammer vom 27. Januar 2026, dass der Nachprüfungsantrag nach § 149 Nr. 8 GWB unzulässig sei, führte die Antragstellerin aus, die Bereichsausnahme sei eng auszulegen. Sie sei nicht einschlägig, wenn wie vorliegend die
vergebende Konzession nicht dazu diene, dem öffentlichen Auftraggeber das eigene Betreiben des Netzes
ermöglichen, sondern der private Konzessionsnehmer die Kommunikationsdienste eigenverantwortlich erbringen solle. Nach dem Wortlaut sei
unterscheiden zwischen dem Bereitstellen des Netzes und der Konzession selbst. Erforderlich sei in jedem Fall, dass der öffentliche Auftraggeber unmittelbaren
griff auf das Netz habe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Für diese Auslegung spreche insbesondere die Historie; die ursprünglich in § 100 Abs. 2 Buchst. k) GWB vorgesehene Bereichsausnahme habe der Monopolstruktur im Telekommunikationsmarkt Rechnung getragen. In monopolistisch geprägten Märkten machten Ausschreibungen keinen Sinn. Nach der Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts sei die Rechtfertigung für die weite Ausnahme entfallen und nunmehr nur noch eine bewusst eng gefasste Ausnahme verblieben. 9 Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 12. Februar 2026 den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen (Ziffer 1), der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der
r zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin auferlegt (Ziffer 2), eine Gebühr von 9.020,00 € für das Verfahren festgesetzt (Ziffer 3) und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig erklärt (Ziffer 4). Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, da aufgrund der Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anwendbar sei. Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handle es sich um eine Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Das Gigabit-Netz sei ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die Antragsgegnerin beabsichtige mit der
vergebenden Dienstleistungskonzession auch, die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes
ermöglichen. Für die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme genüge es, dass der Konzessionsgeber die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen dadurch realisiere, dass er sich bei der Ausführung des Dienstes externer Dritter bediene. Es sei nicht erforderlich, dass er selbst das Kommunikationsnetz betreibe. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Norm, wonach dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder der Betrieb eines Kommunikationsnetzes ermöglicht werde. Dies schließe gerade nicht aus, dass er sich dazu externer Dritter bediene. Für die Vergabe einer Konzession, für die § 149 Nr. 8 GWB gelte, sei es gerade typisch, dass der Konzessionsgeber die Tätigkeiten, welche die Konzession ausfüllten, nicht selbst erbringe. Aus diesen Gründen folge die Vergabekammer auch nicht der anderweitigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam im Beschluss vom 18. November 2025 (3 L 907/25). Wenn die Bereichsausnahme nur dann einschlägig wäre, wenn der Konzessionsgeber selbst das Netz betreibe, bestünde praktisch keine Notwendigkeit, überhaupt ein Konzessionsverfahren durchzuführen, da – entgegen dem Wesen der Konzession – in einem solchen Fall gerade keine Übertragung auf einen anderen (den Konzessionär) vorgesehen sei. Als theoretischer Anwendungsfall bliebe dann nur noch die Konstellation, bei der ein öffentlicher Auftraggeber ein In-House-Konzessionsverfahren durchführe, um unter verschiedenen Eigenbetrieben einen als Konzessionär auszuwählen. Diese Vergabe wäre aber bereits nach § 108 GWB per se von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen. Die Aufteilung, dass die öffentliche Hand die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen für die Öffentlichkeit lediglich ermögliche und private Unternehmen die Anlagen betrieben, sei auch typisch für das Telekommunikationsrecht. Dass die Antragsgegnerin möglicherweise ursprünglich von der Anwendbarkeit des Vergaberechts ausgegangen sei, eine europaweite Bekanntmachung veranlasst und die Vergabekammer als
ständige Stelle für das Nachprüfungsverfahren benannt habe, führe
keinem anderen Ergebnis. Denn eine aus welchen Gründen auch immer fälschlicherweise nach den Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgte Vergabe begründe keinen
gang
einem Nachprüfungsverfahren. Die Kosten des Verfahrens habe gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB die Antragstellerin
tragen. Die Entscheidung über die Tragung der
r zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin beruhe auf § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB. Die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin sei erforderlich gewesen, da insbesondere die Fragen
r Anwendbarkeit des § 149 Nr. 8 GWB schwierige und nicht abschließend geklärte Rechtsfragen beinhalteten. 10 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 sofortige Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses der Vergabekammer eingelegt. Die Antragsgegnerin habe die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB
tragen. Die Antragsgegnerin habe in der Bekanntmachung angegeben, die Vergabekammer sei für die Überprüfung
ständig. Dies sei falsch, da nach Ansicht der Vergabekammer, die sich auf die herrschende Meinung stütze, die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB einschlägig sei. Durch die falsche Belehrung habe sich die Antragstellerin in ihrer Ansicht, der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sei anwendbar, leiten lassen. Ohne die Belehrung hätte die Antragstellerin ein anderes Verfahren gewählt. Die Antragsgegnerin habe schuldhaft gehandelt. Sie habe wissen müssen, dass die
ständigkeit der Vergabekammer nicht eröffnet sei, was
dem ihrem Vortrag im Nachprüfungsverfahren entspreche. 11 Die Antragstellerin beantragt daher, Ziffer 2 des Beschlusses der Vergabekammer Südbayern vom 12. Februar 2026 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen, einschließlich der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren, der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Die sofortige Beschwerde wird
rückgewiesen. 13 Die Voraussetzungen des § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB lägen nicht vor. Die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme werfe schwierige, nicht geklärte Rechtsfragen auf. Es habe hierzu keine Entscheidung der Vergabekammern Süd- oder Nordbayern, des Oberlandesgerichts München, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und keine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben. Das Verwaltungsgericht Potsdam habe der Bereichsausnahme ein enges Verständnis
grunde gelegt und sich für unzuständig erklärt. Die Angabe in der Bekanntmachung sei keine Rechtsbehelfsbelehrung, sondern nur eine Information. Ob der Nachprüfungsantrag statthaft sei, entscheide sich allein nach der objektiven Rechtslage, nicht nach den Angaben in der Bekanntmachung.
dem fehle es an der Kausalität dieser Angaben für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch die Antragstellerin. Diese habe noch nicht einmal angegeben, welches andere Verfahren sie ansonsten gewählt hätte.
dem sei die Antragstellerin bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dieser sie
den Erfolgsaussichten und Risiken eines Nachprüfungsverfahrens beraten und die Antragstellerin in Kenntnis der Unsicherheiten bezüglich des Rechtswegs das Nachprüfungsverfahren eingeleitet habe. Wenn der Verfahrensbevollmächtige der Antragstellerin ohne eigene Prüfung die Angaben in der Bekanntmachung übernommen habe, sei sein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin
zurechnen.
dem fehle es an einem Verschulden der Antragsgegnerin. Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten sei die Nennung der Nachprüfungsstelle nicht
beanstanden. II. 14 Die
lässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. 15
lässig. Die Antragstellerin hat gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 12. Februar 2026
gestellten Beschluss der Vergabekammer innerhalb der Frist des § 172 Abs. 1 GWB mit Schriftsatz vom
treffend nach § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB der Antragstellerin auferlegt. Die Voraussetzungen des § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB liegen nicht vor, da es jedenfalls an einem Verschulden der Antragsgegnerin fehlt. 18 a) Gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB ist grundsätzlich das Unterliegen für die Kostentragungspflicht maßgeblich. Abweichend hiervon können jedoch nach § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB kausal durch ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten verursachte Kosten diesem auferlegt werden. Damit kann auch der obsiegende Beteiligte die gesamten Verfahrenskosten
tragen haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
mutbaren Sorgfalt (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 26), Kosten ausgelöst wurden. In Betracht kommt dies auch in Fällen, in denen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer durch eine unrichtig erteilte Belehrung über eine
ständigkeit der Vergabekammer für die Rügen des Antragstellers kausal und schuldhaft,
mindest fahrlässig, verursacht wurden (OLG Frankfurt a. M., a. a. O., Rn. 25; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 2011, Verg 14/11, juris Rn. 14 ff.
OK Vergaberecht,
m Rechtsweg müssen grundsätzlich richtig sein, da der Beteiligte sich außer in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit auf sie verlassen kann (OLG Frankfurt a. M., a. a. O., Rn. 44; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, V ZB 198/11, juris Rn. 10). Auf die Formulierung einer Rechtswegangabe ist mithin vom Antragsgegner besondere Sorgfalt
verwenden. Auch im Fall anwaltlicher Vertretung der Antragstellerseite entfällt regelmäßig weder die Kausalität noch ein Verschulden des Antragsgegners. Denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrungverursacht auch im Fall anwaltlicher Beratung bereits aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt regelmäßig eine
mindest parallele Anrufung auch der als
ständig ausgewiesenen Vergabekammer (OLG Frankfurt a. M., a. a. O., Rn. 44). 19 b) Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Verschulden der Antragsgegnerin im Sinne des § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB. 20 Zwar waren die Hinweise der Antragsgegnerin in der am 19. September 2025 veröffentlichten Bekanntmachung
m
lässigen Rechtsweg für eine Nachprüfung unzutreffend. Es steht bestandskräftig fest, dass das vor der Vergabekammer eingeleitete Nachprüfungsverfahren unzulässig war, da die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB eingreift und mithin der Rechtsweg
den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet ist. Damit steht
gleich fest, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin unter Ziffer 5.1.16 der Bekanntmachung
r Nachprüfung „Überprüfungsstelle: Regierung von Oberbayern“ und der Verweis auf die Einleitung von Nachprüfungsverfahren nach §§ 160 ff. GWB unzutreffend waren. Ferner wurde unter Ziffer 8.1 der Bekanntmachung die Vergabekammer Südbayern fälschlicherweise als „Überprüfungsstelle“ angeführt. Ob diese unzutreffenden Ausführungen nur, wie die Antragsgegnerin meint, als „Information“ oder als Rechtsbehelfsbelehrungzu qualifizieren sind, ist unerheblich. Jedenfalls haben die genannten Ausführungen den Anschein erweckt, der Rechtsweg
r Vergabekammer als Nachprüfungsinstanz im Verfahren nach §§ 160 ff. GWB sei eröffnet. Ob diese Ausführungen in der Bekanntmachung tatsächlich kausal dafür waren, dass die Antragstellerin ein Vergabenachprüfungsverfahren beantragt hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei der Formulierung der Bekanntmachung nicht die erforderliche und ihr
mutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, mithin nicht fahrlässig im Sinne des § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB gehandelt. 21
ermöglichen. Ob diese Ausnahme in Fällen Anwendung findet, in denen wie vorliegend der öffentliche Auftraggeber das öffentliche Kommunikationsnetz nicht selbst in Eigenregie betreiben, sondern auch den Betrieb des Netzes dem Konzessionsnehmer übertragen will, ist bislang in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. 22 So wird die Ansicht vertreten, § 149 Nr. 8 GWB finde nur Anwendung auf Konzessionsvergaben, die im Rahmen des kommunalen Eigenausbaus erfolgten, also wenn die Kommune das Netz in Eigenregie errichte und damit Eigentümerin des Netzes sei und dieses auch selbst betreibe.
r Begründung wird darauf verwiesen, dass § 149 Nr. 8 GWB als Ausnahmeregelung eng auszulegen sei.
dem sei bereits im Wortlaut der Norm eine Unterscheidung zwischen der Bereitstellung beziehungsweise dem Betrieb des Kommunikationsnetzes und der Konzession angelegt. Es könne also begriffsnotwendig bei der Bereichsausnahme nicht um eine Konzession gehen, die die Errichtung und den Betrieb eines Kommunikationsnetzes
m Gegenstand habe. Vielmehr müsse es sich um eine Konzession handeln, die hierzu diene, etwa eine im Bereich Service und Wartung. Auch Sinn und Zweck der Regelung, den Ausbau der Telekommunikationsnetze
erleichtern, trage kein weites Verständnis der Norm. Denn selbst bei Eingreifen der Ausnahmevorschrift seien bei einem grenzüberschreitenden Bezug die Anforderungen des Vergabeprimärrechts
beachten und einzuhalten, nämlich ein Ausschreibungsverfahren, das den Anforderungen an Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie Verhältnismäßigkeit genüge. Schließlich spreche die Genese der Vorschrift für eine enge Auslegung. Danach greife die Freistellung vom Kartellvergaberecht nur dann, wenn es um die Bereitstellung und den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gehe, für die die Anwendung des Vergaberechts von vornherein keinen Sinn mache, weil Monopolstrukturen existierten. Das sei nur dann der Fall, wenn es um den kommunalen Eigenausbau gehe. Für Sachverhalte, in denen ein Dritter das Netz bereitstelle beziehungsweise betreibe, greife die Vorschrift daher nicht (so ausführlich VG Potsdam, Beschluss vom 18. November 2025, 3 L 907/25, juris Rn. 24 ff.; im Ergebnis ebenso: Germelmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck´scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1., 4. Aufl. 2022, § 149 GWB Rn. 73 [a. A. allerdings wohl unter Rn. 75]; im Ergebnis ebenso
r ähnlichen Problematik bei § 116 Abs. 2 GWB [allerdings bezogen auf Aufträge und Wettbewerbe]: OLG München, Beschluss vom
2 Buchst. k] GWB a. F. VK Bund, Beschluss vom 2. September 2011, VK 1- 108/11, juris Rn. 112;
4 GWB a. F. Bary, NZBau 2014, 208, 212). 23 Nach anderer Ansicht, der sich vorliegend die Vergabekammer Südbayern angeschlossen hat, reicht es für die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, dass der Konzessionsgeber die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen dadurch realisiert, dass er sich bei der Ausführung der Dienste externer Dritter bedient, während es nicht erforderlich ist, dass er selbst das Kommunikationsnetz betreibt.
r Begründung dieser Ansicht wird ebenfalls auf den Wortlaut verwiesen. Eine Ermöglichung der Bereitstellung des Netzes liege auch dann vor, wenn der Antragsgegner die Konzession erteile und für die Anschubfinanzierung sorge, während ein privater Dritter als Konzessionsnehmer die Anlagen tatsächlich errichte und betreibe. Typisch für die Vergabe einer Konzession sei es gerade, dass der Konzessionsgeber die Tätigkeiten, welche die Konzession ausfüllten, nicht selbst erbringe. Daher verbliebe kein Anwendungsbereich für die Ausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wenn diese nur in Fällen gelten würde, in denen der den wesentlichen Inhalt der Konzession ausmachende Betrieb des Netzes von der Konzessionsgeberin selbst ausgeführt werden müsse.
dem sei die Aufteilung zwischen der die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen für die Öffentlichkeit ermöglichenden öffentlichen Hand einerseits und den die Anlagen tatsächlich betreibenden privaten Dritten andererseits typisch für das Telekommunikationsrecht. Auch Art. 11 der Konzessionsvergaberichtlinie vom
mutbaren Sorgfalt die Vergabekammer Südbayern als Überprüfungsstelle angeben und auf die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren nach §§ 160 ff. GWB verweisen. Für beide Ansichten
r Anwendbarkeit des § 149 Nr. 8 GWB sprechen eine Reihe nachvollziehbarer Gründe. Beide Ansichten werden auch in aktuellen Entscheidungen und neuerer Literatur vertreten. Eine herrschende Meinung hat sich bislang nicht herausgebildet (vgl. dazu auch die Anmerkung
m Beschluss des OLG Dresden von Sakkaki, juris PR-VergR 5/2020 Anm. 5 unter D.). Höchstrichterliche Rechtsprechung oder Entscheidungen des gegebenenfalls
ständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts hierzu existieren bislang nicht, ebenso wenig (
m Zeitpunkt der Bekanntmachung) eine Äußerung der Vergabekammer Südbayern
der Problematik. Aus Sicht der Antragsgegnerin war es daher vor der Ausschreibung der Dienstleistungskonzession weder naheliegend noch hinreichend sicher erkennbar, dass die Vergabekammer Südbayern die eigene
ständigkeit verneinen würde. Es ist daher jedenfalls nicht fahrlässig im Sinne des § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB, dass die Antragsgegnerin sich für eine Anwendung der Regelungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entschieden und im Einklang damit auf die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren nach §§ 160 ff. GWB und die
ständigkeit der Vergabekammer Südbayern verwiesen hat. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren selbst (primär) die Ansicht vertrat, die Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB sei einschlägig und der Nachprüfungsantrag unzulässig. Ihr Verhalten im Nachprüfungsverfahren lässt nicht die Schlussfolgerung
, die Antragsgegnerin hätte bereits im Vorfeld erkannt oder zwingend erkennen müssen, dass die Vergabekammer Südbayern die Bereichsausnahme bejahen und sich für unzuständig halten würde. 25
grunde lag. Das Oberlandesgericht bejahte die Voraussetzungen des § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB.
m Verschulden führte es aus, angesichts des deutlichen Wortlauts von § 47 Abs. 5 EnWG, der historischen und systematischen Hintergründe und der einheitlichen Rechtsprechung erscheine es jedenfalls fahrlässig, dass die Antragsgegnerin allein auf die (nicht gegebene)
ständigkeit der Vergabekammer hingewiesen habe (a. a. O., Rn. 53). Im Unterschied dazu gibt es vorliegend, wie ausgeführt, weder einen eindeutigen Wortlaut der Norm noch zwingende historische oder systematische Argumente und vor allem keine einheitliche Rechtsprechung. 26 c) Auf die Frage, ob § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB nicht nur auf die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, sondern entsprechend auch für die eigenen Aufwendungen der Antragstellerin Anwendung findet (ablehnend OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2024, Verg 1/24, juris Rn. 41 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2020, Verg 38/18, juris Rn. 32; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16. April 2018, 11 Verg 1/18, juris Rn. 57 ff.), kommt es daher nicht mehr an. 27 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
r zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt nach § 175 Abs. 2, § 71 GWB die Antragstellerin. 28
züglich der Beträge, die die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragstellerin als außergerichtliche Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer in Rechnung stellen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.