VG München, Urteil v. 11.06.2026 – M 27 K 24.5915 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 11.06.2026 – M 27 K 24.5915 Download Drucken Titel: Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidun
Art. 12Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVw
GO handle. Zudem sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgrund der Komplexität des Widerspruchsverfahrens im konkreten Fall erforderlich gewesen. 12 Der Beklagte hat der Erledigungserklärung der Klägerin vom
- Juni 2025 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der vorgenannten Erledigungserklärung widersprochen und mit Schriftsatz vom
- Februar 2025 beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren und die Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16
- Über die Klage ist nur noch insoweit zu entscheiden, als sie sich gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid und auf die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren richtet. Im Übrigen wurde die Klage gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hat. 17
- Soweit die Klage auf die isolierte Anfechtung der Gebührenfestsetzung aus dem Widerspruchsbescheid gerichtet ist, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. 18 Grundsätzlich ist die Kostenentscheidung aus einem Widerspruchsbescheid auch isoliert anfechtbar, weil es im Widerspruchsverfahren keine mit § 158 VwGO vergleichbare Norm gibt (BT-Drs. 7/910 S. 93). 19 Die Klage ist unbegründet, weil die Gebührenfestsetzung aus Ziffer 2 und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und nicht rechtverletzend ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 a. Die Gebührenentscheidung ist bereits deshalb rechtmäßig, weil der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde und mithin gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG erfolglos geblieben ist. Die Einwände der Klägerin, dass der Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, dringen nicht durch, weil das Gericht im Rahmen der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung aus einem Widerspruchsbescheid die sachliche Richtigkeit des Widerspruchs nicht prüft. Eine inhaltliche Kontrolle des Widerspruchsbescheides erfolgt nur, wenn der Widerspruchsbescheid gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO in seiner Gesamtheit angegriffen wird (Vgl. Baer in Schoch/Schneider, VwVfG,
- EL 2025, § 80 Rn. 94 m.w.N.; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2024, § 80 Rn. 62). 21 b. Selbst wenn das Gericht im Rahmen der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung aus einem Widerspruchsbescheid die sachliche Richtigkeit der Widerspruchsentscheidung überprüfen müsste, so war die Widerspruchsentscheidung im konkreten Fall jedenfalls richtig, weil der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. 22 Der Widerspruch der Klägerin war unzulässig, weil das Widerspruchsverfahren nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO nicht statthaft war. Im konkreten Fall lag keine personenbezogene
Art. 12Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVw
GO vor. 23 Eine personenbezogene Prüfungsentscheidung liegt grundsätzlich vor, wenn die Überprüfung einer vom Kläger abgelegten Prüfung inmitten steht, bei der personenbezogen die Leistungen, die Fähigkeiten, das Wissen oder die Dispositionen einer Einzelperson überprüft werden sollen. Gleichwohl kann eine personenbezogene Prüfungsentscheidung aber auch dann vorliegen, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen bzw. kein Beurteilungsspielraum zusteht und sie sich alleine anhand der Aktenlage (etwa auf Basis von Zeugnissen über die durchlaufene Ausbildung) oder unter Einbeziehung von Dritten (z.B. Sachverständigen) über die Eigenschaften einer Person unterrichtet. Eine personenbezogene Prüfungsentscheidung liegt hingegen nicht vor, wenn eine Entscheidung inmitten steht, die zwar im Zusammenhang mit einem Prüfungsverfahren ergangen ist, die jedoch nicht die eigentliche personenbezogene Beurteilung von Leistungen, Fähigkeiten, Wissen, Können oder Dispositionen auf der Grundlage einer Prüfung zum Gegenstand hat (Vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2020 – 7 ZB 18.2408 – juris Rn. 11). So stellt bspw. eine Überprüfung, ob der Kläger in der Vergangenheit eine hinreichende Anzahl an Fachsemstern für einen bestimmten Studiengangwechsel absolviert hat, keine personenbezogene
Art. 12Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVw
GO, sondern eine rein rechtliche Prüfung dar (Vgl. BayVGH, B.v. 11. Juli 2024 – 7 ZB 22.2579, 7 ZB 22.2581 – juris Rn. 19). 24 Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 6, Satz 8, Satz 9 BÄO keine personenbezogene Prüfungsentscheidung, sondern eine rechtliche Prüfung dar. Die Behörde trifft im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellung keine unmittelbare Entscheidung über die Leistungen, Fähigkeiten oder das Wissen einer Person anhand einer konkreten mündlichen oder schriftlichen Prüfung. Stattdessen erfolgt eine abstrakte Begutachtung, ob die absolvierte ausländische Ausbildung – insbesondere hinsichtlich des Studieninhalts und der Wissensvermittlung – mit einer deutschen Ausbildung im Wesentlichen gleichwertig ist bzw., ob etwaige Defizite in der Ausbildung durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen wurden. Die Überprüfung betrifft daher keine von der Klägerin abgelegten Prüfungen und ist nicht personen-, sondern ausbildungsbezogen. 25 Die tatsächlich vorhandenen Fähigkeiten eines Antragstellers würden erst im Rahmen einer individuellen Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO erforscht werden, wenn gem. § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 S. 6 BÄO hinsichtlich des Ausbildungsstandes wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Diese Regelungssystematik macht ebenfalls deutlich, dass im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung gerade keine unmittelbare Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers erfolgt, weil dies der Kenntnisprüfung vorbehalten ist. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 6, Satz 8, Satz 9 BÄO, die im vorliegenden Fall Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war, ist mithin keine personenbezogene
Art. 12Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVw
GO. Ob es sich bei der Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3, Satz 2, Abs. 2 S. 6 BÄO um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt, ist im hiesigen Fall nicht entscheidungserheblich, da eine solche hinsichtlich der Klägerin nicht stattgefunden hat. 26
- Die zulässige Klage, den Beklagten zu verpflichten, über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu entscheiden, ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf diese Entscheidung hat und durch die Nichtentscheidung nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). 27 Zunächst ist für eine Entscheidung, die Zuziehung der Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), schon angesichts der Klageabweisung kein Raum (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 – juris Rn. 45). 28 Im Übrigen fehlt es der Klägerin auch an einem erforderlichen Verpflichtungsanspruch, weil die Zuziehung eines Rechtsanwalts im konkreten Widerspruchsverfahren gem. Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG nicht notwendig war. Die fehlende Notwendigkeit ist schon darauf zurückzuführen, dass das Widerspruchsverfahren im konkreten Fall gar nicht statthaft war (s.o.) und der Beklagte dies durch die Rechtsbehelfsbelehrungaus dem Bescheid auch deutlich gemacht hat. Da es folglich schon gar keinen Grund gab, überhaupt einen Widerspruch zu erheben, war auch die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Erhebung des Widerspruchs nicht notwendig. 29
- Die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin ergibt sich teilweise aus § 154 Abs. 1 VwGO und teilweise aus § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entsprach es billigem Ermessen, der Klägerin auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Streitgegenstandes die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 30 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist das Gericht nicht darauf beschränkt, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nach summarischer Prüfung den Rechtsstreit verloren hätte. Es ist ebenso zu berücksichtigen, inwieweit die Erledigung durch einen der Beteiligten herbeigeführt wurde oder, ob sich einer der Beteiligten freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Sofern sich jemand in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, ist außerdem zu prüfen, ob das Nachgeben auf Gründen basiert, die außerhalb der Einflusssphäre des Nachgebenden lagen (Vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO,
- EL 2025, § 161 Rn. 24 m.w.N.). 31 Gemessen an diesen Grundsätzen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass es im konkreten Fall billigem Ermessen entspricht, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. 32 Nach summarischer Prüfung war die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet, weil die Klägerin zuletzt einen Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Begründetheit einer Versagungsgegenklage ist die letzte mündliche Verhandlung bzw. im konkreten Fall der Zeitpunkt der Erteilung der Approbation. Das Bestehen eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 BÄO wird schon dadurch deutlich, dass der Beklagte die Approbation letztlich freiwillig erteilt hat. 33 Obwohl die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisse zulässig und begründet war und sich der Beklagte durch die Erteilung der Approbation in die Position des Unterlegenen begeben hat, entspricht es im konkreten Fall gleichwohl billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil die Klägerin das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 3 Abs. 1 BÄO erst nach Klageerhebung nachgewiesen hat. 34 Das Gericht folgt nach summarischer Prüfung den Ausführungen aus dem Bescheid und dem Gutachten, wonach zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 BÄO nachgewiesen wurde. Es lagen nach summarischer Prüfung jedenfalls Defizite in den Bereichen Notfallmedizin und Palliativmedizin vor, deren Ausgleich die Klägerin erst durch die Vorlage neuer Dokumente im Klageverfahren nachweisen konnte. Der Beklagte hat sich daher durch die Erteilung der Approbation nur in die Rolle des Unterlegenen begeben, weil sich die Tatsachengrundlage aufgrund von Umständen geändert hat, die alleine aus der Sphäre der Klägerin stammen. Es war Aufgabe der Klägerin im Rahmen des Antrages auf Erteilung der Approbation alle Unterlagen vorzulegen, die eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachweisen. Der Beklagte hat dem Amtsermittlungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG dadurch Genüge getan, dass sie die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ausgewertet hat. Es kann dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Klägerin entscheidende Unterlagen erst nach dem Erlass eines ablehnenden Bescheides im Rahmen des Klageverfahren vorgelegt hat. 35 Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Klägerin vor dem Erlass des Bescheides nicht nach Art. 28 BayVwVfG zur beabsichtigten Nichterteilung der Approbation angehört wurde. Unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Anhörungspflicht bestand, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die fehlende Anhörung der Grund dafür war, dass die Vorlage der Dokumente aus dem Schriftsatz vom
- November 2024 erst nach Klageerhebung erfolgte. Zum einen wäre die Klägerin zum Zeitpunkt einer rechtzeitigen Anhörung gar nicht in der Lage gewesen, alle nachgereichten Unterlagen vorzulegen, weil die beiden Fortbildungen in den Bereichen Notfall- und Palliativmedizin erst im Oktober und November 2024 absolviert wurden. Zum anderen war es Aufgabe der Klägerin – auch ohne Anhörung – im Rahmen der Antragstellung alle universitären Bescheinigungen über den Ausbildungsstand vorzulegen. Trotz der fehlenden Anhörung stammt der Grund für die Erledigung der Klage nach Rechtshängigkeit daher allein aus der Sphäre der Klägerin. 36
- Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Abs. 11, 713 ZPO.