1 Nr. 1 und 2 ihrer Unternehmenssatzung vom
dem Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) für Kaltwasserzähler sechs Jahre, sodass die Eichfrist des maßgeblichen Wasserzählers mit Ablauf des 31. Dezember 2017 abgelaufen sei. Ein ungeeichter Wasserzähler sei kein Wasserzähler i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS. Die nicht mit geeichtem Wasserzähler ermittelten Werte seien daher nicht als ermittelte Werte
dieser Norm zu sehen. Für den Wasserzähler und das Messergebnis bestehe ein Verwendungsverbot. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (20 B 21.2421) habe zur Folge, dass auch eine erfolgreiche Befundprüfung nicht dazu führe, dass der vom ungeeichten Wasserzähler abgelesene Verbrauch herangezogen werden dürfe. Könnten die Messungen, die unter Verstoß gegen das Verwendungsverbot erfolgten, durch eine Befundprüfung rehabilitiert werden, würde das Verwendungsverbot in seinem Kern konterkariert. Nur ein geeichter Wasserzähler sei in der Lage, einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Messung zu begründen. Ein solcher Anscheinsbeweis könne durch eine Befundprüfung belegt oder widerlegt werden. Für einen nicht geeichten Wasserzähler, der dem Verwendungsverbot unterliege, gelte dies nicht. Der Beklagte sei Betreiber einer Wasserversorgungsanlage und habe sorgfältig darauf zu achten, nicht gegen das Verwendungsverbot zu verstoßen und geeichte Wasserzähler zu nutzen. Da sich die Grundgebühr
der Durchflussgröße des Wasserzählers bemesse und für diesen ein Verwendungsverbot bestehe, könne auch die Grundgebühr nicht erhoben werden. Eine Schätzung des Beklagten
2 Satz 2 BGS/WAS sei nicht erfolgt. Im Übrigen wäre ein „exakter Befund“ keine Schätzung. 9 Hiergegen ließ der Beklagte schriftsätzlich durch seinen Bevollmächtigten erwidern, von einem ungeeichten Wasserzähler könne nicht der Anschein der Richtigkeit des Messergebnisses abgeleitet werden. Dies bedeute aber nicht, dass nicht auf dessen Messergebnis zurückgegriffen werden dürfe. Die fehlerfreie Funktion des Wasserzählers und damit ein exakter Befund lägen vor, wenn der Wasserzähler von einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft worden sei und die messtechnische Funktionsprüfung keine Mängel ergeben habe. In diesem Fall werde durch die Befundprüfung ein Beweis dafür erbracht, dass der Wasserzähler funktionsfähig gewesen sei. Eine solche Prüfung sei vorliegend erfolgt und die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers sei bestätigt worden. Im Ergebnis liege unter diesen Umständen ein exakter Verbrauchsnachweis vor. Diese Beurteilung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser habe im Beschluss vom 2. April 2008 (20 CS 08.607) ausdrücklich hervorgehoben, dass der im dortigen Verfahren streitgegenständliche Wasserzähler von einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser überprüft worden sei und die Befundprüfung eine ordnungsgemäße Funktion des Wasserzählers ergeben habe; das Messergebnis sei daher verwertbar. Der Entscheidung vom 15. Juni 2023 (20 B 21.2421) habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, als die dortige Befundprüfung ergeben habe, dass der Wasserzähler beschädigt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erschließe sich die in der Entscheidung enthaltene Aussage, ein anderweitiger
weis für den angegebenen Verbrauch habe nicht geführt werden können. 10 Der Beklagte hob mit Bescheid vom
Maßgabe der Ablesung des Zählerstandes des Wasserzählers, sondern aufgrund einer Schätzung festgesetzt worden. Hierauf sei im Bescheid ausdrücklich hingewiesen worden. Die Schätzung – wie im Gebührenbescheid angegeben – sei auf der Grundlage eines durch Testat der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser … für voll funktionsfähig bestätigten Messgeräts zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die geschätzte Abrechnungsmenge exakt der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers entspreche. Unter diesen Umständen bedürfe es nicht des Rückgriffs auf Erfahrungswerte. 16 Das Klagebegehren, den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2024 aufzuheben, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Juli 2024 vom Verfahren B 4 K 23.1064 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Mit weiterem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Juli 2024 wurde das Verfahren B 4 K 23.1064
übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Mit gerichtlichem Schreiben vom
BGS/WAS erhebt der Beklagte für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a BGS/WAS), Verbrauchsgebühren (§ 10 BGS/WAS) sowie die Mehrwertsteuer (§ 14 BGS/WAS). 21 b. Die Verbrauchsgebühr in Höhe von 637,20 EUR (1,80 EUR/m³ x 354 m³) wurde vorliegend in rechtswidriger Weise ermittelt, sodass deren Festsetzung die Klägerin in ihren Rechten verletzt. 22 Die Verbrauchsgebühr wird
der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,80 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers (§ 10 Abs. 1 BGS/WAS). Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS). Er ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BGS/WAS durch den Beklagten zu schätzen, wenn ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder (Nr. 1) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder (Nr. 2) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt (Nr. 3). 23 aa. Die Schätzungsbefugnis des Beklagten bzgl. des Wasserverbrauchs ist
2 Satz 2 Nr. 3 BGS/WAS gegeben. 24 Der Wasserverbrauch wurde vorliegend nicht durch einen geeichten Wasserzähler ermittelt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS). Der im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum 2022 eingebaute analoge Hydrometer-Wasserzähler stammt aus dem Jahr 2011 und wurde unstreitig im Jahr 2012 geeicht.
dem bis zum
EG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden,
dem die in der Rechtsverordnung
EG bestimme Eichfrist abgelaufen ist. Ein Verwenden des ungeeichten Wasserzählers durch den Beklagten i.S.d. MessEG liegt hier vor.
EG ist das Verwenden eines Messgeräts das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse. Der Wasserzähler steht im Eigentum des Beklagten
1 Satz 1 WAS. Der Beklagte ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 WAS u.a. für die technische Überwachung, Unterhaltung und Auswechslung des Wasserzählers zuständig. Dieser wird für die Ermittlung des Wasserverbrauchs (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS) im öffentlichen Interesse bereitgestellt. Der Anschein der Richtigkeit des Messergebnisses besteht daher bei fehlender Eichung des Wasserzählers nicht (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 20 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 28.3.2019 – B 4 K 16.872 – juris Rn. 26; Ruff, WuM 2016, 255/260 m.w.N.). 26 Es sind daher konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der ungeeichte Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum nicht angegeben hat. Einen anderweitigen
weis des tatsächlichen Wasserverbrauchs vermochte der Beklagte nicht zu führen. Insbesondere die durchgeführte Befundprüfung des Wasserzählers stellt keinen
weis der tatsächlich entnommenen Wassermenge im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraums dar. Bei dieser werden lediglich die formellen Anforderungen und die messtechnische Prüfung des Messgeräts überprüft sowie dieses Prüfungsergebnis bewertet (vgl. § 39 Abs. 1 MessEG i.V.m. § 39 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 MessEV). Die Schätzungsbefugnis des Beklagten
VGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 21). 27 bb. Die hier vom Beklagten vorgenommene Schätzung des Wasserverbrauchs erweist sich als rechtsfehlerhaft. 28 Unstreitig wurde der Wasserverbrauch vom Beklagten dergestalt geschätzt, dass die durch den ungeeichten Wasserzähler angezeigten Zählerstände verwendet wurden. Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht für die durch den ungeeichten Wasserzählers gemessenen Werte jedoch ein Verwendungsverbot, sodass diese nicht Grundlage einer Schätzung sein können. Aus dem oben dargestellten Verbot der Verwendung eines ungeeichten Wasserzählers leitet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Verwendungsverbot des entsprechenden Messergebnisses – auch für eine Schätzung – ab (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 21). Hieran ändert der Umstand nichts, dass der verfahrensgegenständliche Wasserzähler die Befundprüfung bestanden hat (vgl. Prüfschein über die Befundprüfung vom
1 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist. Eine bestimmungsgemäße Verwendung des Wasserzählers fand
EG mangels Eichung gerade nicht statt, sodass die damit gewonnen Werte nicht zur Ermittlung des Wasserverbrauchs – auch nicht im Rahmen einer Schätzung – verwendet werden durften. Die Befundprüfung kann über dieses gesetzliche Verwendungsverbot nicht hinweghelfen, da sie nur eine zusätzlich zu den periodisch wiederkehrenden Eichungen beantragte Prüfung der Messrichtigkeit des Messgeräts bei Vorliegen eines begründeten Interesses darstellt (vgl. Schade in Hollinger/Schade, MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 39 MessEG Rn. 1; Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Januar 2026, § 39 MessEG Rn. 1). Die Befundprüfung dient demnach der Überprüfung der Messrichtigkeit geeichter Messgeräte, was sich auch in § 21 WAS wiederspiegelt, wonach der Grundstückseigentümer jederzeit die
prüfung des Wasserzählers durch eine i.S.d. § 40 MessEG zuständige Stelle verlangen kann, um so den oben dargestellten Anscheinsbeweis an die Richtigkeit der Messergebnisse eines geeichten Wasserzählers zu erschüttern.
Ablauf der Eichfrist obliegt dem Beklagten als Eigentümer und Verwender des Wasserzählers der Austausch des Geräts (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 28.3.2019 – B 4 K 16.872 – juris Rn. 26) oder die Stellung eines Antrags auf Eichung bei der
EG hierfür zuständigen Stelle. Er kann daher eine fehlende Eichung nicht durch eine Befundprüfung kompensieren und so das Verwendungsverbot umgehen. 31 Ob eine Schätzung beispielsweise auf Basis der Referenzwerte aus dem Versorgungsgebiet des Beklagten einen höheren oder niedrigeren Wasserverbrauch der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum ergeben würde, kann dahinstehen, da das Gericht wegen des Fehlens einer dem § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vergleichbaren Regelung keine eigene Schätzung im gerichtlichen Verfahren vornehmen kann (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 22). 32 c. Es kann dahinstehen, ob die im beklagten Bescheid angesetzte Grundgebühr in Höhe von 70,00 EUR rechtlich zu beanstanden ist. Die Festsetzung der Grundgebühr verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten und unterliegt allein deshalb nicht der gerichtlichen Aufhebung. 33
1 Satz 1 BGS/WAS wird die Grundgebühr
dem Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers im Sinne von § 19 WAS berechnet. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m³/h 70,00 EUR/Jahr (§ 9a Abs. 2 Var. 1 WAS). Ausweislich des Prüfscheins vom 22. März 2023 für die Befundprüfung des im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraums eingebauten Wasserzählers hatte dieser einen Dauerdurchfluss (Q 3 /DN) von 2,5 m³/h, weshalb die Jahresgebühr im beklagten Bescheid mit 70,00 EUR festgesetzt wurde. 34 Es kann dahinstehen, ob das oben dargestellte Verwendungsverbot des ungeeichten Wasserzählers sich auf die Bestimmung der Grundgebühr auswirkt, die sich
dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS – anders als § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS –
dem verwendeten Wasserzähler richtet und bei der dem Beklagten eine Schätzbefugnis nur eingeräumt wird, soweit kein Wasserzähler eingebaut ist (§ 9a Abs. 1 Satz 3 BGS/WAS). Jedenfalls war die Klägerin im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum an der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen und hat Wasser entnehmen können bzw. unstreitig sogar entnommen. Da im beklagten Bescheid die
2 BGS/WAS geringstmögliche Grundgebühr festgesetzt wurde, hat sich die Verwendung eines ungeeichten Wasserzählers bezüglich der Grundgebühr in keiner Weise zu Lasten der Klägerin ausgewirkt. Aus der Festsetzung der geringstmöglichen Grundgebühr ergibt sich somit keine Beschwer der Klägerin. Die Grundgebühr unterliegt daher
GO nicht der gerichtlichen Aufhebung. 35 d.
BGS/WAS wird zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. Vorliegend hat der Beklagte eine Mehrwertsteuer von insgesamt 49,50 EUR angesetzt. Da entsprechend obiger Ausführungen die Festsetzung der Verbrauchsgebühr der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, gilt dies auch für die hierauf entfallende Mehrwertsteuer. Es kann demnach nur die auf die Grundgebühr entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 4,90 EUR (7 v.H. von 70,00 EUR) Bestand haben. 36 3. Da die Klägerin nur zu einem geringen Teil (74,90 EUR von 756,70 EUR) unterliegt, werden die Kosten dem Beklagten
GO ganz auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.