Obsah (4)
§ 29§ 28§ 24§ 21VG Bayreuth, Beschluss v. 22.04.2026 – B 1 S 26.281 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 22.04.2026 – B 1 S 26.281 Download Drucken Titel: Tierschutzrechtliches Haltungs- und Be
/Herrmann, 70. Ed. 1.1.2026,
§ 29Rn.
36). Zudem ist anzumerken, dass das Gebot zur Führung vollständiger Akten die Verpflichtung der Behörde begründet, dass ihr wesentlicher Inhalt einem der deutschen Sprache mächtigen Volljuristen aus sich heraus verständlich ist und es keines Zeugen- oder Sachverständigenbeweises bedarf, um sie zu interpretieren. Im Übrigen sind Ausmaß und Umfang der Aufnahme von Unterlagen in die Akten abhängig vom Einzelfall und der Bedeutung der Verwaltungsangelegenheit im öffentlichen oder privaten Interesse (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022,
§ 29Rn.
32). Zwar sind nicht alle Unterlagen, welche die Bevollmächtigten der Antragsteller anführen, in der Akte enthalten. Jedoch ist bereits nicht ersichtlich, wieso sich das Landratsamt veranlasst sehen sollte, etwa einen Artikel des … in die Akte aufzunehmen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern aufgezählten – vermeintlich fehlenden – Akteninhalte geeignet gewesen wären, die Entscheidung der Behörde zugunsten der Antragsteller zu beeinflussen. 36
(2)Die Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG ist ordnungsgemäß erfolgt. Unabhängig davon, dass auch die Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 14 m.w.N.) sind keine Anhörungsfehler ersichtlich. Die von der Behörde beabsichtigten Anordnungen und die diesbezüglich entscheidungserheblichen Tatsachen waren den Antragstellern aufgrund des Anhörungsschreibens vom 15. Dezember 2025 – welches den Vorgaben des Art. 28 BayVwVfG genügt – bekannt. Da eine wesentliche Änderung der entscheidungserheblichen Tatsachen bis zum 5. Februar 2026 nicht erfolgte, war auch eine erneute Anhörung nicht erforderlich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022,
§ 28Rn. 39). 37
(3)Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 24 BayVwVfG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung durfte die Behörde vorliegend von typischen Lebenssachverhalten ausgehen und musste davon abweichenden Umständen, welche sich nicht aufdrängen, nicht weiter nachgehen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Fellenberg, 10. Aufl. 2022,
§ 24Rn.
26 m.w.N.). Da die Antragsteller zu 1) bis 3) nach dem Kenntnisstand der Behörde die Rinderhaltung in der Rechtsform einer GbR betrieben haben und das Ausscheiden des Antragstellers zu 1) aus der GbR der Behörde weder bekannt war noch bekannt sein musste, durfte diese im Zeitpunkt des Bescheidserlasses davon ausgehen, dass die Antragsteller zu 1) bis 3) als GbR-Gesellschafter auch Halter i.S.d. TierSchG sind (vgl. VG Freiburg, B.v. 18.12.2019 – 6 K 4672/19 – juris Rn. 15). Hinzukommt, dass der Antragsteller zu 4) dem Landratsamt von sich aus erklärt hat, dass alle Familienmitglieder in der Tierhaltung alle Aufgaben wahrnehmen. Weitere Sachverhaltsermittlungen mussten sich der Behörde unter den gegebenen Umständen somit nicht aufdrängen. 38
(4)Auch die durch die Antragsteller vorgetragene Besorgnis der Befangenheit bezüglich der Amtsveterinärin führt zu keinem Verfahrensfehler. Die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG setzt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund voraus, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022,
§ 21Rn.
10). Die vermeintliche Äußerung der Amtsveterinärin in der landwirtschaftlichen Ausbildung des Antragstellers zu 3) – welche über 20 Jahre zurückliegt – genügt ersichtlich nicht, um eine persönliche Abneigung oder Feindschaft der Amtsveterinären zu begründen (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 7. EL Mai 2025,
§ 21Rn.
19). Die der Amtsveterinärin unterstellte Zusammenarbeit mit Dr. ... ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Aus dem Vortrag der Antragsteller geht nicht hervor, dass der Amtsveterinärin selbst hierdurch ein persönlicher oder wirtschaftlicher Vorteil entstanden wäre. Dass sich die Amtsveterinärin und Dr. ... „bestens bekannt“ seien und zueinander in „gutem, nahem Kontakt“ stehen, ist zudem lediglich eine Behauptung der Antragsteller. Sollte es zutreffen, dass Dr. ... dem Landratsamt direkt Informationen übermittelt hat, weil Dr. ... das Landratsamt als Auftraggeber behandelt hat, begründet dies für sich keine fehlerhafte Amtsführung durch die Amtsveterinärin. Dass Dr. ... seine Tätigkeit nicht kostenlos erbracht hat und in der Folge ein gewisser wirtschaftlicher Vorteil für diesen entstanden ist, ist weder ungewöhnlich noch der Amtsveterinärin anzulasten (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 7. EL Mai 2025,
§ 21Rn.
24). Da eine Strafanzeige die Mitteilung eines angenommenen Tatverdachts verbunden mit der Anheimgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern in den Strafanzeigen der Amtsveterinärin eine von den Antragstellern geltend gemachte erhebliche Kompetenzüberschreitung gesehen werden könnte (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 158 Rn. 2). Die angebliche Anweisung an einen Klauenpfleger, im Landkreis … keine Klauenpflege durchzuführen, kam laut Vortrag der Antragsteller von Prof. ... und nicht von der Amtsveterinärin. Dass diese Anweisung auf Dr. ... zurückgehen soll, weil diese Prof. ... gut kenne, ist reine Spekulation seitens der Antragsteller. Auch die vorgefertigten Anordnungen bei der Nachkontrolle genügen nicht annähernd für die Annahme einer Befangenheit. Dass Anordnungen, für welche bereits eine Anhörung stattgefunden hat, vorformuliert werden, ist eine pragmatische Vorgehensweise seitens des Landratsamts und deutet nicht auf eine Voreingenommenheit der beteiligten Amtsträger hin. Der Vortrag zu der vermeintlichen Aussage der Amtsveterinärin während der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht … ist derart vage, dass auch diese Ausführungen nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit der Amtsveterinärin zu begründen. 39 bb) Gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist trotz des Charakters als Dauerverwaltungsakt derjenige der letzten behördlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 12). 40
(1)Das Landratsamt hat die Antragsteller zurecht als Tierhalter bzw. Betreuer angesehen. 41 Entscheidend für die Qualifikation als Halter i.S.d. § 16a TierSchG ist die Bestimmungsmacht und die daraus folgende Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier, aus der sich die primäre Verantwortung für sein Dasein und Wohlbefinden ergibt; die bürgerlichrechtlichen Eigentumsverhältnisse spielen in dieser Hinsicht keine Rolle (VG Würzburg, B.v. 26.11.2020 – W 8 S 20.1619 – juris Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz/Felde,
- Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 44 m.w.N.). Halter ist, wer nicht nur ganz vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt. Diese Voraussetzungen müssen nicht zwingend kumulativ vorliegen; ggf. kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung an (Hirt/Maisack/Moritz/Felde,
- Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 4b m.w.N.). 42 Das Ausscheiden des Antragsteller zu 1) aus der GbR führt insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit der Ziff. 1.1 des Bescheids. Selbst wenn hiermit ein Wegfall der Haltereigenschaft verbunden ist, ist zu beachten, dass ein Haltungs- und Betreuungsverbot verhindern soll, dass künftig erneut gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird (BayVGH, B.v. 8.5.2021 – 23 ZB 21.351 – juris Rn. 27). Da der Antragsteller zu 1) jedenfalls zum Zeitpunkt der bis 2025 festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße Tierhalter war, kann ein Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ihm gegenüber auch nach Ausscheiden aus der GbR angeordnet werden. 43 Die Antragstellerin zu 2) ist, selbst wenn man unterstellt, dass sie die Betreuung und Versorgung der Tiere ganz den anderen Gesellschafter überlässt, Mithalterin, weil sie infolge ihrer Beteiligung an der Gesellschaft auch Bestimmungsmacht über die Tiere hat und bei lebensnaher Betrachtung aus eigenem Interesse in erheblichem Umfang für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, sowie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Tierhaltung zieht (OVG Lüneburg B.v. 29.11.2019 – 11 LB 642/18 – juris Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz/Felde,
- Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 4b). Aus den gleichen Erwägungen ist auch der Antragsteller zu 3) als Gesellschafter der GbR Halter i.S.d. TierSchG. 44 Der Antragsteller zu 4) ist jedenfalls Betreuer i.S.d. § 2 TierSchG. Betreuer ist, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen, es zu verwahren, zu pflegen, zu füttern, zu transportieren oder es zu beaufsichtigen (Hirt/Maisack/Moritz/Felde,
- Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 5). Dem Antragsteller zu 4) kommt als Familienangehörigem der Antragsteller zu 1) bis 3) durch seine tatsächlich gegebene Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere die Stellung eines Betreuers zu. Die Stellung des Antragstellers zu 4) als Angestellter der GbR führt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass seine Verantwortung für den Tierbestand als derart untergeordnet anzusehen wäre, dass ihm keine Verantwortlichkeit für die Wahrung tierschutzrechtlicher Belange zukäme. Für eine Stellung des Antragstellers zu 4) als Betreuer spricht, dass dieser aufgrund seiner familiären Beziehung zu den Gesellschaftern einen höheren Einfluss auf die Haltungsbedingungen hat als ein gewöhnlicher Angestellter. Hierfür spricht auch die Aussage des Antragstellers zu 4), wonach alle Familienmitglieder alle Aufgaben in der Tierhaltung wahrnehmen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller, wonach die Aussage des Antragstellers zu 4) lediglich dahingehend zu verstehen sei, dass in der Rinderhaltung alle Familienmitglieder mit anpacken müssen, bestätigt diese Erwägungen. Demnach ist auch der Antragsteller zu 4) in die Rinderhaltung nach den tatsächlichen Gegebenheiten in einer Art und Weise eingebunden, dass er die Versorgung und Betreuung der Tiere wahrnimmt. 45
(2)Die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen wiederholten und groben Zuwiderhandlungen liegen vor. Die in der Akte des Landratsamts dokumentierten Kontrollen des Landratsamts belegen über mehrere Jahre erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße der Antragsteller. Diese betreffen neben festgestellten Lahmheiten die Klauenpflege, die angemessene Ernährung, Pflege und Unterbringung. Insofern wird auf die Rn. 14 bis 17 des Bescheids vom 20. Februar 2026 Bezug genommen. Hat gegen einen Tierhalter ein Strafverfahren gem. § 17 Nr. 2 lit.
- b)TierSchG stattgefunden, so kann überdies der in diesem Verfahren ermittelte Sachverhalt auch dann Anlass für ein Tierhaltungsverbot sein, wenn das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil auch hierfür Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der Strafvorschrift auf rechtswidrige Weise erfüllt worden ist und die Einstellung lediglich wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesse an der Verfolgung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Einstellung nach § 153a StPO (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 46). Sofern der Antragsteller zu 1) ausführen lässt, der Strafbefehl sei lediglich wegen seiner geringen Belastung akzeptiert worden, führt dies nicht dazu, dass der im Strafbefehl festgestellte Sachverhalt als Anlass für ein Tierhaltungsverbot unzureichend wäre. Denn die Feststellungen des Strafbefehls genügen, um eine Verurteilung nach § 17 Nr. 2 lit.
- b)TierSchG zu tragen. Aufgrund der Strafbefehle steht rechtskräftig fest, dass der Antragsteller zu 1) vorsätzlich gegen § 17 TierSchG verstoßen hat (vgl. VG München, U.v. 23.9.2009 – M 18 K 08.2166 – jurs Rn. 24). 46
(3)Durch ihr Verhalten haben die Antragsteller den ihnen gehaltenen bzw. betreuten Tieren erhebliche sowie länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Bezüglich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt werden, räumt das Gesetz den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz ein (§ 15 Abs. 2 TierSchG; BayVGH, B.v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1717 – juris Rn. 33). Ihrer fachlichen Beurteilung kommt daher besonderes Gewicht zu (st. Rspr. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). 47 Die Ausführungen der Antragsteller zur Kompetenz der Amtstierärzte gehen mitunter an der Sache vorbei. Es liegt auf der Hand, dass die Beurteilungskompetenz der Amtsveterinäre nicht von dem Thema der Dissertation des Amtsveterinärs abhängt. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Feststellungen der Amtsveterinäre sind hiervon abgesehen nur zum Teil beachtlich. Für einen erfolgreichen Angriff auf ein amtstierärztliches Gutachten reichen weder ein schlichtes Bestreiten noch pauschale und unsubstantiierte Behauptungen aus. Die Stellungnahmen und abweichenden Ansichten der Bevollmächtigten der Antragsteller sind als schlichtes Bestreiten nicht geeignet, die amtstierärztliche Beurteilung zu entkräften (BayVGH, B.v. 18.5.2021 – 23 ZB 21.351 – juris Rn. 6). Die vorgelegte Stellungnahme des Tierarztes Dr. ..., wonach auf dem Betrieb am 5. Februar 2026 keine auffälligen Tiere hätten festgestellt werden konnten und keine Schmerztherapie erforderlich gewesen sei, ist unsubstantiiert und nicht geeignet, die Feststellungen des Amtstierärzte in Zweifel zu ziehen (vgl. VG Magdeburg, U.v. 4.7.2016 – 1 A 1198/14 – juris Rn. 46). Beachtlich sind nach summarischer Prüfung hingegen die Ausführungen des Dr. ... Das Gutachten und die Stellungnahme des Dr. ... sind durchaus substantiiert. Ob dessen Ausführungen aus Sicht der Veterinärwissenschaft letztlich vorzugswürdig sind, ist im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht abschließend zu entscheiden und bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Letztlich kommt es hierauf jedoch auch nicht entscheidungserheblich an. Denn die Ausführungen des Dr. ... verhalten sich zu verschiedenen durch das Landratsamt angeführten Verstößen nicht. Die Stellungnahme des Dr. ... bezieht sich weit überwiegend auf die Ausführungen der Amtsveterinäre betreffend die Lahmheit der Rinder. Ausführungen zu den Haltungseinrichtungen, zum Ernährungszustand und zu den durch die Amtsveterinäre bemängelten Milchleistungsdaten und Zellzahlen lassen sich den Ausführungen des Dr. ... jedoch nicht entnehmen. Sofern man demnach davon ausgeht, dass die Ausführungen des Dr. ... die amtstierärztlichen Einschätzungen erschüttern können, mangelt es dennoch hinsichtlich der weiteren Feststellungen der Amtsveterinäre am einem substantiierten Gegenvortrag der Antragsteller. 48
(4)Ob die von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzte negative Prognose dafür, dass die Halter ohne Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin tierschutzrechtliche Zuwiderhandlungen begehen werden, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegeben war, lässt sich im summarischen Verfahren nicht abschließend klären. Ob eine solche negative Prognose angestellt werden durfte, ist demnach im Hauptsacheverfahren zu klären. Für eine solche negative Prognose sprechen die Vielzahl und Schwere der bisherigen Verstöße über einen längeren Zeitraum hinweg trotz wiederholter Interventionen seitens des Landratsamts (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 7). Gegen eine solche Prognose spricht hingegen insbesondere das seit Jahren vorbereitete und nunmehr umgesetzte neue Betriebskonzept der Antragsteller zu 2) und 3). Die Investitionen in Höhe von 4 Millionen EUR und das dargelegte Betriebskonzept lassen es nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, dass die Antragsteller die Neuausrichtung der Tierhaltung und des Betriebs ernsthaft verfolgen und umsetzen wollen. Bei dieser Neuausrichtung des Betriebs handelt es sich nach summarischer Prüfung nicht lediglich um ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verwaltungsverfahrens, welches grundsätzlich nicht geeignet ist, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2021 – 23 CS 21.64 – juris Rn. 21). Denn die Planung und Umsetzung des Konzepts hat bereits vor Jahren begonnen. Die Darlegungen zum Betriebskonzept und zu dessen Vorbereitungen lassen es zumindest als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Verstöße ein nachhaltiger Reifeprozess eingetreten ist. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Antragsteller zu 1), welchem von Seiten des Landratsamts die meisten Verstöße vorgeworfen werden und zu dessen Lasten Strafen und Bußgelder ausgesprochen wurden, laut Anteilsüberlassungsvertrag vom 7. Januar 2026 aus der GbR ausgeschieden ist. Das Ausscheiden des Antragstellers zu 1) mag zwar zumindest teilweise auf den Druck des laufenden Verwaltungsverfahrens zurückzuführen sein. Da das Ausscheiden des Antragstellers zu 1) aber auch im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts … eingetragen wurde, dürfte der Anteilsüberlassungsvertrag nicht als nach § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft anzusehen sein. Unabhängig davon, ob hiermit auch in tatsächlicher Hinsicht ein gänzliches Ausscheiden des Antragstellers zu 1) aus der Rinderhaltung verbunden ist, dürfte dessen Ausscheiden aus der GbR dazu führen, dass diejenige Person, welcher die tierschutzrechtlichen Verstöße in erster Linie zugerechnet wurden, künftig weniger Verantwortung in der Tierhaltung übernimmt bzw. seinen bestimmenden Einfluss nicht mehr wie zuvor ausüben wird. 49 Die insofern gegebenen offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage führen zu einer Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller. Das Haltungs- und Betreuungsverbot würde für diese im Falle des Vollzugs ein vorläufiges Berufsverbot begründen. Ein solches ist – auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes des Tierschutzes nach Art. 20a GG – nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 1 BvR 124/76 –, BVerfGE 44, 105-124, juris Rn. 28). Insoweit ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen. Nur wenn auch diese zu Lasten der Antragsteller ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben (OVG LSA, B.v. 16.4.2015 – 3 M 517/14 – juris Rn. 20). Aufgrund des o.g. Betriebskonzepts, des Ausscheidens des Antragstellers zu 1) aus der GbR und der mit dem Sofortvollzug einhergehenden Existenzbedrohung infolge der Investitionen i.H.v. etwa 4 Millionen EUR überwiegen insofern die Interessen der Antragsteller, von einem Vollzug des Haltungs- und Betreuungsverbots bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. 50 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, soweit das Betriebskonzept der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachweislich konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt, insbesondere für den Fall, dass dieses Konzept nicht oder nicht genügend umgesetzt wird, sich bei künftig vorzunehmenden zeitnahen bzw. engmaschigen Kontrollen erneut gravierende Verstöße zeigen sollten oder der Antragsteller zu 1) entgegen der Ausführungen seiner Bevollmächtigten weiterhin bestimmenden Einfluss auf die Tierhaltung nehmen wird. 51
(5)Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen ist auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im summarischen Verfahren nicht abschließend zu beantworten. 52
- b)Die Anordnungen zur Bestandsauflösung unter Ziff. 2 des Bescheids des Landratsamts finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 12). Auch deren Rechtmäßigkeit ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund der nicht abschließend zu beurteilenden negativen Prognose nicht abschließend zu bewerten. Die Interessenabwägung fällt auch insofern aufgrund der unter 3.
- a)bb)
(4)genannten Erwägungen zugunsten der Antragsteller aus. 53
- c)Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten bezüglich Ziffn. 1.1 bis 2.5 des Bescheides kann auch die Rechtmäßigkeit der in Ziffn. 4.1 bis 4.3 getroffenen Nebenanordnungen nicht abschließend beurteilt werden. Gleiches gilt für die in Ziffn. 5 bis 7 des Bescheids verfügten Duldungsanordnungen betreffend die Antragsteller zu 2) bis 4). 54
- d)Nachdem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffn. 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen wiederherzustellen war, war auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffn. 8 bis 11 des Bescheides verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen. 55 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 5. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5, 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).