VG Bayreuth, Urteil v. 18.05.2026 – B 7 K 25.278 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 18.05.2026 – B 7 K 25.278 Download Drucken Titel: Anspruch auf Akteneinsicht in personenbezogene Verwaltungsdokumente Normenketten: EMRK Art. 8, Art. 53 GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG Art. 29 Abs. 1 Leitsätze:
(1999). Z. n. Tonsillektomie 1982. 25 In dem Arztbrief vom 08.09.2017 finden sich folgende vom berichtenden Arzt gestellte Diagnosen: vegetative Dystonie, Tachycardie, Bronchitis, Reizblase, fieberhafter gripp. Infekt, Prostataadenom. 26 Unter „geäußerte Beschwerden“ wird erwähnt: „Ausschlag Arme Stamm… früher Bronchitis… Z.n. E.-Coli Infekt… Ausscheider, ständig Durchfälle… wieso hab ich was an den Nieren… Z.n. Schwindel… Fieber… Rückenschmerzen, Paraesthesien Beine. 27 Der berichtende Arzt führt abschließend aus, dass der Kläger bei ihm seit 6/2013 in Behandlung sei. Insgesamt zeige sich die Familie des Klägers doch sehr geprägt durch die Sorge um die perinatal behinderte Tochter … 28 Nach einem ebenfalls vorgelegten hausärztlichen Attest vom 06.12.2015 „zur Vorlage bei den Rechtsorganen“ habe der Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen. Im EKG vom 02.12.2015 seien supraventrikuläre Arrhythmien und ein linksventrikulärer Hemiblock als pathologische Befunde festgestellt worden. Beim Internisten sei 2005 ein hypersympatikotones Kreislaufverhalten festgestellt worden. Dadurch bestehe eine labile Blutdruck-Regulation und es komme zu übermäßigen Frequenzanstiegen. Als Medikation erhalte der Kläger täglich Betablocker. 29 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 30 In der Klageerwiderung wurde u.a. auch auf Aspekte bzw. Fragen eingegangen, die das Gericht in einem ersten Hinweisschreiben vom 24.03.2025 formuliert hatte. 31 Das Landratsamt … teilte mit, soweit im Schreiben vom 19.11.2024 u.a. ausgeführt worden sei, dass dem Kläger in der Vergangenheit bereits Akteneinsicht gewährt worden sei, müsse dies hiermit korrigiert werden und sei dies im streitgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2025 auch nicht wiederholt vorgetragen worden. Nach detaillierter Sichtung der gesamten, teilweise über 20 Jahre alten Akte werde hiermit klargestellt, dass eine vollständige Akteneinsicht im Sinne des Art. 29 BayVwVfG damals im laufenden Verwaltungsverfahren und auch außerhalb jenes nicht stattgefunden habe. Dem Kläger lägen aber eine Reihe von Dokumenten aus der Akte bereits vor, da er und seine Ehefrau (auch in Vertretung der damals minderjährigen Tochter) mehrmals Antwortschreiben des Beklagten als auch der Aufsichtsbehörden erhalten hätten, welche auch Gegenstand der Akte seien. 32 Das Landratsamt verwies auf das parallele bei der 6. Kammer geführte Verfahren zum Anspruch nach Art. 15 DSGVO, dem ein Begehren des Klägers auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten, personenbezogenen Daten vorausgegangen sei. Im Gegensatz zu der zuvor noch eingeforderten Löschung gehe es dem Kläger nun um einen Sachverhalt aus dem Infektionsschutzrecht, insbesondere um Untersuchungen aus den Jahren 2002/2003. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine abschließende Bearbeitung des datenschutzrechtlichen Sachverhalts noch nicht erfolgt sei. 33 Dem Gesundheitsamt lägen vom Kläger bzw. dessen Familie Unterlagen im Bereich des Infektionsschutzrechts hauptsächlich aus den Jahren 2002 und 2003 vor. Damals habe ein reger Austausch zwischen dem Kläger, dem Gesundheitsamt und den übergeordneten Behörden stattgefunden. Auf Beschwerden des Klägers bzw. seiner Ehefrau hin sei das Vorgehen des Beklagten damals mehrmals fachaufsichtlich geprüft und nicht beanstandet worden. Dies sei dem Kläger durch den umfassenden Schriftverkehr bekannt. Rechtsbehelfe wegen des Vorgehens des Sachgebiets Gesundheit seien damals vom Kläger bzw. dessen Familie nicht eingelegt worden. 34 Die verfügte Ablehnung der beantragten Akteneinsicht sei rechtmäßig ergangen, ein berechtigtes Interesse sei nicht vorgetragen worden und eine Ermessensreduktion auf Null liege nicht vor. Unbestritten bestehe ein Anspruch nach Art. 29 BayVwVfG nicht (wurde näher ausgeführt). Über einen Antrag auf Akteneinsicht sei also nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Allerdings fehle es am berechtigten Interesse, welches im Rahmen der Ermessensentscheidung in eine Abwägung einzustellen wäre. Erst das Vorliegen eines berechtigten Interesses eröffne überhaupt den Weg für eine Ermessensentscheidung. Auch wenn das rechtliche Interesse bejaht werde, ergebe sich daraus noch kein direkter Anspruch auf Akteneinsicht, es seien dann noch die widerstreitenden Interessen abzuwägen. 35 Nachdem der Kläger die Datenschutzbeauftragte des Beklagten ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen und diese Löschung ihm anschließend unverzüglich zu bestätigen und er außerdem im gleichen Schreiben die Datenspeicherung für eine Dauer von über zehn Jahren hinterfragt habe, bestehe das Interesse des Klägers dahin, dass das Landratsamt sich an die datenschutzrechtlich vorgesehene Löschung von personenbezogenen Daten halte und eben keine Akten mehr über den gesetzlich notwendigen Zeitraum vorhalte. Eine Löschung könne unverzüglich vorgenommen werden, wenn über die Anbietung beim staatlichen Archiv entschieden sein werde. Schon allein im Zusammenhang mit der Forderung der Löschung aller personenbezogenen Daten des Klägers sei das nun vorgetragene Interesse, mit welchem das Recht auf Akteneinsicht begründet werde, nicht als glaubwürdig zu bewerten. 36 Nachdem die personenbezogenen Daten aktuell aus rechtlichen Gründen noch nicht gelöscht werden könnten, versuche der Kläger, Gründe für ein berechtigtes Interesse vorzutragen, die eine Akteneinsicht ermöglichten. Das aktuelle Interesse an der Akteneinsicht sei konstruiert und nicht glaubhaft und damit nicht berechtigt, dies ergebe sich aus Folgendem: 37 Der Kläger habe als Begründung sinngemäß vorgetragen, dass sein aktuelles Krankheitsbild darauf zurückzuführen sein könnte, dass der Beklagte einen damaligen infektionsschutzrechtlichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. Der Kläger habe den Verdacht, dass er damals an einer Infektion mit Escherichia coli erkrankt gewesen sein könnte, welche durch den Beklagten mangels ordnungsgemäßer Untersuchung nicht festgestellt worden sei. Diese mögliche Erkrankung könne nach Verdacht des Klägers sein aktuelles Krankheitsbild verursachen. 38 Daraus lasse sich kein berechtigtes Interesse ableiten. Die Darlegungen des Klägers seien nach Sichtung aller vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der infektionsschutzrechtliche Sachverhalt im Jahr 2002 habe einen Nachweis von speziellen pathogenen Erregern behandelt, nämlich enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC), bei der Tochter des Klägers. EHEC seien Stammlinien von Escherichia coli, die in der Lage seien, bestimmte Giftstoffe zu bilden, die von einer anderen Bakteriengattung, den Shigellen als Erreger der bakteriellen Ruhr, her bekannt seien. Eine Infektion mit EHEC verursache typischerweise das Krankheitsbild des hämolytischurämischen Syndroms (HUS), gekennzeichnet durch ein akutes Nierenversagen, meist nach vorangegangener (blutiger) Gastroenteritis. Es handele sich um ein seltenes, akutes Krankheitsgeschehen, welches nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.
- f)IfSG meldepflichtig sei. 39 Eine Infektion mit EHEC sei grundsätzlich nicht zu verwechseln mit einer Infektion durch Escherichia coli (E. coli) allgemein. Die Bakterienspezies E. coli sei ein natürlicher Besiedler im Darmtrakt des Menschen, der bei jedem Menschen vorkomme und als grundsätzlich häufiger Infektionserreger zu endogenen, d.h. aus der eigenen mikrobiellen Flora heraus (ohne Infektionsereignis von außen) entstehenden, Infektionen führe, typischerweise Harnwegsinfektionen, (postoperative) Wundinfektionen oder beatmungsassoziierte Lungenentzündungen, für welche keine Meldepflicht nach § 6 IfSG bestehe oder bestanden habe. 40 Mögliche Infektionen des Klägers mit E. coli allgemein seien insofern niemals Gegenstand des infektionsschutzrechtlichen Sachverhalts gewesen. Eine Untersuchung mit dem Ergebnis, „frei von E-Coli“ zu sein, sei mithin gar nicht möglich. 41 Auf allen vorgelegten Unterlagen sei keine Erkrankung zu erkennen, die überhaupt in Bezug zu einer etwaigen Infektion mit enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) in den Jahren 2002/2003 stehen könnte. Keiner der Ärzte, von denen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Berichte stammten, stellten einen Zusammenhang zu der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen mit einer Infektion durch E. coli oder EHEC her. 42 Soweit im vorgelegten Arztbericht vom 11.02.2008 sowie dem Arztbericht vom 08.09.2017 die Nierenfunktion des Klägers oder eine vermeintliche Infektion mit E. coli als Untersuchungsanlässe angegeben seien, seien diese bereits durch die berichtenden Ärzte klar als unbewiesene Angabe des Klägers im Rahmen der ärztlichen Anamnese und nicht etwa als Diagnose des jeweiligen Arztes gekennzeichnet (wurde näher ausgeführt). Die in den ärztlichen Berichten geschilderten Untersuchungsergebnisse hätten dahingehend im Übrigen jeweils keinen behandlungsbedürftigen Befund erbracht. Die E. coli betreffenden Ausführungen in den Arztberichten stammten also vom Kläger selbst, als geschilderte Beschwerden gegenüber dem Arzt („geäußerte Beschwerden“). Es seien keine Befunde und keine Diagnosen des jeweiligen Arztes. 43 In dem vom Kläger zunächst gegenüber der Regierung von … vorgelegten Gutachten vom 23.10.2017 werde zudem vorgetragen, dass eine Stuhluntersuchung beim Kläger hinsichtlich pathogener Keime negativ ausgefallen sei. 44 Bei Krankheitserregern „Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)“ und „Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme“ sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinwiesen, von den nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Stellen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Eine solche Meldung könne der Beklagte hinsichtlich des Klägers nicht verzeichnen. 45 Der Kläger habe also keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich das Bestehen einer aktuellen oder vergangenen Infektion mit E. coli nachweisen lasse oder aus dem hervorgehen solle, dass aktuelle Erkrankungen auf einer solchen (ggf. nicht festgestellten) Infektion beruhen könnten. Auch die vorgelegten Befunde und Berichte gäben dies nicht wieder. Darüber hinaus behandle der infektionsschutzrechtliche Sachverhalt im Jahr 2002 einen Nachweis von EHEC bei der Tochter des Klägers. Mögliche Infektionen des Klägers mit E. coli allgemein seien nie Gegenstand des infektionsschutzrechtlichen Sachverhalts gewesen. 46 Darüber hinaus fehle das berechtigte Interesse auch dann, wenn sich der Antragsteller bereits im Besitz aller notwendigen Informationen befinde und nicht ersichtlich sei, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte. Der Kläger habe zwar damals im laufenden Verfahren keine umfassende Akteneinsicht im Sinne des Art. 29 BayVwVfG erhalten, ihm lägen aber eine Reihe von Dokumenten aus der Akte bereits vor, da er und seine Ehefrau (auch in Vertretung der damals minderjährigen Tochter) mehrmals Antwortschreiben des Beklagten und der Aufsichtsbehörden erhalten hätten, welche auch Gegenstand der Akte seien. 47 Nur am Rande sei erwähnt, dass, abgesehen davon, dass das damalige Vorgehen des Beklagten auch nach mehrfacher Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde infektionsschutzfachlich und -rechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei, etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten verfristet seien bzw. am Verfahrenshindernis der Verjährung scheiterten. 48 Das Interesse des Klägers liege in erster Linie darin, dass der Beklagte keine personenbezogenen Daten von ihm speichere bzw. diese unverzüglich lösche. Da dies aus rechtlichen Gründen aktuell nicht umgehend veranlasst werden könne, habe sich wohl das Interesse an der Kenntnis der Inhalte der Unterlagen ergeben. Eine Akteneinsicht allein der Kenntnis bzw. des Wissens der Inhalte wegen sei aufgrund eines fehlenden berechtigten Interesses nicht möglich. 49 Ferner antwortete das Landratsamt konkret auf einzelne Fragen, die das Gericht mit Anschreiben vom 24.03.2025 aufgeworfen hatte. Sollte, so wurde u.a. erwähnt, aufgrund gerichtlicher Feststellungen eine fehlerhafte Entscheidung des Beklagten vorliegen und dem Kläger Akteneinsicht gewährt werden müssen, ohne dass die betroffenen Dritten eine Einwilligung erteilen, wäre eine umfassende Einsicht in die dem Sachgebiet Gesundheit vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Ein Schwärzen sei teilweise bei einzelnen Unterlagen [nicht?] möglich, da der Sachverhalt so gelagert sei, dass auch mit Schwärzung der personenbezogenen Daten in einzelnen Dokumenten auf die dritte Person geschlossen werden könnte, die in den Unterlagen erwähnt werde. Es könnte in diesem Fall lediglich von den nicht betroffenen Aktenteilen ein Auszug erstellt werden, einzelne Aktenteile mit Daten Dritter geschwärzt werden und aus den übrigen Akteninhalten, bei denen auch eine Schwärzung nicht möglich sei, könnte lediglich der wesentliche Inhalt der Akte ohne personenbezogene Daten wiedergeben werden. 50 Der Kläger ließ dem entgegenhalten, dass das Landratsamt keinerlei Nachweise für die eigenen Angaben vorlege, stattdessen auf diejenigen Blätter der Akte verweise, wobei es sich (jedenfalls in Teilen) um eben jenen Akteninhalt handele, dessen Einsichtnahme dem Kläger verweigert werde. Ob die Angaben des Beklagten den Tatsachen bzw. der Aktenlage entsprächen, könne daher nicht beantwortet und müsse vorsorglich bestritten werden. In der Argumentation des Landratsamts liege ein klassischer Zirkelschluss vor. Es würden unter anderem eben jene Vorgänge beschrieben, welche zwar dem Landratsamt bekannt seien, dem Kläger (mangels Akteneinsicht) aber eben nicht. Es handele sich u.a. um derartige Informationen über die seinerzeit stattgefundenen Untersuchungen bzw. Erhebungen, über die der Kläger (genauere) Informationen wünsche. Dabei sei es absolut nachvollziehbar, dass er dabei auch nicht nur auf bloße Angaben des Beklagten vertrauen könne bzw. wolle, sondern diese selbst durch Akteneinsicht verifizieren möchte. Hätte der Kläger zu diesen Informationen einen ähnlichen Zugang wie der Beklagte, würde sich das streitgegenständliche Verfahren erübrigen. Jedoch werde ihm dieser Zugang eben verwehrt, weshalb er auch nur bruchstückhafte Informationen habe, die er durch eine Einsicht entsprechend vervollständigen wolle. Nehme man die Perspektive des Klägers und seinen tatsächlichen Kenntnisstand ein, so werde sein berechtigtes Interesse offensichtlich. 51 Dem widersprach das Landratsamt, es sei von dort ausschließlich auf Dokumente Bezug genommen worden, die vom Kläger erst im aktuell laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren selbst vorgelegt worden seien („auf allen vorgelegten Unterlagen“). Der behauptete Zirkelschluss sei damit nicht nachvollziehbar. Es wurde noch einmal wiederholt, dass eine Infektion mit EHEC grundsätzlich nicht zu verwechseln sei mit einer Infektion durch E. coli allgemein (wurde weiter ausgeführt). Dass es bei dem infektionsschutzrechtlichen Vorgang von 2002 um EHEC gegangen sei, sei dem Kläger auch bekannt. 52 Der Kläger ließ hierauf erwidern, dass ihm nicht genau bekannt sei, auf welche Unterlagen der Beklagte in seiner Erwiderung Bezug genommen habe. Es sei unklar geblieben, ob man sich auf die eigene Verfahrensakte oder die Gerichtsakte bezogen habe. Unstreitig sei doch, dass es 2002 zu einem infektionsschutzrechtlichen Vorgang in Bezug auf den Kläger bzw. seine Familie gekommen sei. Was in diesem Zusammenhang genau untersucht worden sei bzw. welche Untersuchungen ggf. auch nicht vorgenommen worden seien, sei dem Kläger infolge der verwehrten Akteneinsicht nicht bekannt. Entsprechend erkläre sich auch ein aus Beklagtensicht widersprüchlich erscheinender Sachvortrag. Jedoch sei klar, dass Gesundheitsdaten des Klägers erhoben und verarbeitet worden seien, wobei diesem Art und Umfang nicht bekannt seien. Aufgrund der generellen Sensibilität von Gesundheitsdaten sei das klägerische Interesse daran offensichtlich. Dieses Interesse müsse dem Beklagten bei seiner Entscheidung auch bekannt sein, doch sei es nicht in ausreichendem Maße gewürdigt bzw. in die Entscheidung einbezogen worden. 53 Hierauf stellte das Landratsamt noch einmal klar, dass es sich bei den Verweisen in der Klageerwiderung vom 17.04.2025 um Verweise auf die Akte handele, die den Antrag auf Akteneinsicht betreffe und nicht um Verweise auf die Altakte, die den infektionsschutzrechtlichen Sachverhalt beinhalte. Dies werde allein schon deshalb deutlich, da zu jedem Schriftstück, auf welches in der Klageerwiderung verwiesen werde, auch das Datum genannt sei. Es handele sich dabei um aktuelle Schriftstücke, die dem Kläger bekannt seien. Darüber hinaus sei aus dem Gesamtzusammenhang und der Sachverhaltsschilderung ersichtlich, dass es sich bei den Verweisen nicht um Verweise auf die Altakte handeln könne. Allein die Verarbeitung von Gesundheitsdaten begründe kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss. Es sei in jedem Einzelfall eine plausible und glaubwürdige Begründung eines Interesses an der Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens notwendig, damit dieses berechtigt sei und in eine Ermessensentscheidung eingestellt werden könne. An diesem Interesse fehle es. 54 Das Gericht bat den Kläger um Mitteilung, ob von seiner Seite aus im hiesigen Verfahren aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt werden könnten und sollten, die den vom Landratsamt vermissten (möglichen) Zusammenhang mit einer damaligen (ggf. nicht festgestellten) Infektion mit EHEC plausibel darstellen, ggf. auch im zeitlichen Verlauf. 55 Hierzu ließ der Kläger mitteilen, dass er selbst keine aktuellen Arztberichte habe, welche auf eine momentane Erkrankung/Infektion hindeuteten. Hierauf werde es aber nicht entscheidend ankommen. Es bestehe der begründete Verdacht, weiterhin Virusträger zu sein. 56 Der Kläger habe 2002 die Mitteilung erhalten, dass bei seiner Tochter ein Nachweis der meldepflichtigen „E.coli-Shigalike Toxin I und II“ vorliege (eine entsprechende Telefaxmeldung wurde vorgelegt). Trotz der Tatsache, dass es sich um eine meldepflichtige Erkrankung gehandelt habe, welche eine Nachuntersuchung der Familie und damit des Klägers und seiner Frau erforderlich gemacht hätte, sei diese nicht erfolgt. Im Weiteren habe sich für den Kläger aufgrund verschiedener Erkrankungen, u.a. einer Nierenerkrankung, der Verdacht ergeben, er könne auch von einer E. coli bzw. EHEC-Infektion betroffen sein. Hierbei sei zu betonen, dass eine solche bakterielle Infektion zu Komplikationen wie etwa dem sog. Hämolytischurämischen Syndrom (UHS) führen könne, welche die Nieren schädigen und sogar zu einem kompletten Nierenversagen führen könne. Die Befürchtung des Klägers habe damit auf einer berechtigten Schlussfolgerung gefußt. Es sei denkbar gewesen, dass seine Nierenerkrankung auf eine bestehende EHEC-Infektion zurückzuführen sein könnte. 57 Konkret gehe es dem Kläger daher um drei Fragen: „1. Warum wurde er 2002/03 trotz der Erkrankung seiner Tochter nicht untersucht? 2. Liegen dem Gesundheitsamt Unterlagen vor, welche auf eine Infektion bzw. Erkrankung seiner Person hindeuten? 3. Wurden durch die (möglicherweise unentdeckte) Infektion/Erkrankung weitere Erkrankungen ausgelöst bzw. verschlimmert?“ 58 Diese Fragen seien klärungsbedürftig und insbesondere auch für den gegenwärtigen Gesundheitszustand von Relevanz, besonders bzgl. der dritten Frage. So ließen sich etwa durch die Infektion/Erkrankung ausgelöste Behandlungen leichter bzw. zielgerichteter behandeln, wenn die Ursache bekannt sei. Hierbei sei auch unerheblich, ob konkrete Auswirkungen auf den aktuellen Gesundheitszustand bestünden. Diese könnten ggf. auch als unerkannte Schadensanlage bestehen und erst im Weiteren auftreten. Eben diese Unsicherheiten sollten durch die Akteneinsicht beseitigt werden, woraus sich auch das berechtigte Interesse ergebe. 59 Zudem benötige der Kläger die Akteneinsicht auch noch für weitere sozialrechtliche Verfahren. So habe er u.a. einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX (ZBFS, Az.: …*) sowie auf Erwerbsminderungsrente (DRV …, Az.: …*) gestellt. In beiden Fällen habe der jeweilige Träger ebenfalls um Akteneinsicht bei dem Beklagten gebeten, jedoch nicht erhalten. Dem Kläger würden durch die Verweigerung der Akteneinsicht somit auch weitergehende sozialversicherungsrechtliche Rechte verwehrt. 60 Daraufhin bekräftigte das Landratsamt, dass diesem auch weiterhin keine Unterlagen oder Aussagen vorlägen, die ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss vor nahezu 20 Jahren begründeten. Allein, dass sich der Kläger die im vorherigen Schriftsatz aufgeworfenen Fragen stelle, könne ein solches Interesse nicht begründen, da keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich seien, die die Beantwortung dieser Fragen notwendig machen würden. Lediglich ergänzend und vor allem auch als Hinweis an den Kläger wolle man hervorheben, dass der aktuelle Vortrag des Klägers hinsichtlich der dargelegten medizinischen Aspekte nicht sinnhaft sei (wurde ausführlich fachlich erläutert). 61 In jedem Fall bestehe für den Kläger – und habe für diesen bestanden – für seither aufgetretene Erkrankungen die Möglichkeit zur medizinischen Diagnostik im Rahmen der regulären kurativen Versorgung, welche nach Indikationsstellung der behandelnden Ärzte problemlos jederzeit auch Untersuchungen auf eine Infektion oder ein Trägertum mit EHEC bzw. E. coli beinhalten könnte. 62 Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass nach den klägerseitig vorgelegten medizinischen Unterlagen über die Jahre hinweg augenscheinlich keiner der behandelnden Ärzte eine medizinische Indikation zur weiterführenden Diagnostik hinsichtlich Infektionen mit EHEC gestellt habe. Die Fragen des Klägers seien also gerade nicht „klärungsbedürftig“. 63 Dass dem Kläger „durch die Verweigerung der Akteneinsicht (…) auch weitergehende sozialversicherungsrechtliche Rechte verwehrt“ würden, werde bestritten. Dazu werde aber folgender, von diesem Verfahren unabhängiger Sachverhalt geschildert: 64 Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in … habe dem Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2025 mitgeteilt, dass der Kläger die Feststellung einer Behinderung und/oder von Merkzeichen nach dem Schwerbehindertenrecht beantragt habe und bei dieser Antragstellung angegeben habe, dass beim Gesundheitsamt … dazu sachdienliche Unterlagen vorliegen würden. Zur Feststellung des Grades der Behinderung und/oder von Merkzeichen habe das ZBFS gebeten, alle Unterlagen (z B. Gutachten, Unfall-Rentenbescheid Pflegegutachten, Verlaufsbericht, Entlassungsbericht, Befunde, etc.) zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Das ZBFS habe dazu um Übersendung aller ärztlichen Unterlagen gebeten. Der Kläger habe mit einer Einverständniserklärung der Beiziehung der Unterlagen durch das ZBFS zugestimmt und die beteiligten Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Hinderungsgründe sollten dem ZBFS frühzeitig mitgeteilt werden. 65 Mit Schreiben vom 11.07.2025 sei dem ZBFS wie folgt geantwortet worden: „Hinsichtlich des Antragstellers Herr … liegen dem Landratsamt … einerseits aktuell lediglich Unterlagen vor, welche im Rahmen eines hier laufenden Verwaltungsverfahrens und einem beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Gerichtsverfahrens Herr … selbst bzw. dessen bevollmächtigter Rechtsanwalt (unaufgefordert) vorgelegt haben. Vom Landratsamt …, Sachgebiet Gesundheit, erstellte Unterlagen (Gutachten, Berichte, o.ä.) oder erhobene Befunde liegen aktuell nicht vor. Da Sozialdaten prioritär bei der betroffenen Person zu erheben sind, bitten wir diese Dokumente beim Antragsteller selbst einzuholen, weil diese dort vorhanden sind. Andererseits liegen dem Landratsamt … unauffällige Laborbefunde aus alten Verwaltungsverfahren aus den Jahren 2001/2002 vor. Aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens, in welchem Herr … durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Akteneinsicht in diese über 20 Jahre alte Akte durchsetzen möchte, verzichten wir darauf, diese uns vorliegenden, unauffälligen Befunde zu übermitteln, damit hiermit nicht die von uns bisher abgelehnte Akteneinsicht umgangen werden kann. Sollten auch unauffällige Befunde aus den Jahren 2001/2002 für das bei Ihnen anhängige Schwerbehindertenverfahren jedoch eine Rolle spielen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Wir möchten noch darauf hinweisen, dass aus den von Ihnen an uns übermittelten Unterlagen nicht explizit ersichtlich ist, dass Herr … in die Übermittlung von Daten des Gesundheitsamtes an das BZFS eingewilligt hat bzw. dass Herr … auch die Ärzte des Gesundheitsamtes von der Schweigepflicht entbunden hat. Es ist lediglich die Erklärung des Herrn … beigefügt, welche diesbezüglich auf den Antrag verweist, in welchem die entsprechenden Personen und Stellen benannt sein sollen. Laut Ihrer Mitteilung ist davon auszugehen, dass dort auch das Gesundheitsamt … benannt wurde.“ 66 Zum einen lägen also dem Gesundheitsamt …, anders als der Kläger im Antrag an das ZBFS angegeben habe, in dieser Angelegenheit keine sachdienlichen Unterlagen vor und zum anderen sei dem ZBFS eine Akteneinsicht in den vorliegenden, unauffälligen Laborbefund gerade nicht verweigert worden. 67 Bereits mit Schriftsatz vom 01.04.2025 hatte die Regierung von … mitgeteilt, dass sie von ihrer Befugnis Gebrauch mache, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren zu beteiligen. Eine sachliche Äußerung des Vertreters des öffentlichen Interesses ist nicht eingegangen. 68 Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht u.a. auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen und angeregt, dass das Landratsamt prüft, ob der Klage angesichts der grundrechtlichen Implikationen (Recht auf Selbstbestimmung und personale Würde) abgeholfen wird. Das Landratsamt teilte daraufhin mit, dass der Beklagte der Klage nicht abhelfen könne. 69 In der mündlichen Verhandlung stellte die Vertreterin des Beklagten klar, dass es eine explizite, nur den Kläger betreffende Gesundheitsamtsakte nicht gebe, sondern im Zuge der EHEC-Infektion der Tochter … des Klägers eine Verwaltungsakte angelegt worden sei, in der der Kläger nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, u.a. seien darin aber zwei den Kläger betreffende negative Befunde aus den Jahren 2001 und 2002 enthalten. Der Kläger ließ klarstellen, dass er die von ihm begehrte Akteneinsicht mit der Maßgabe begehre, dass die Rechte Dritter beachtet werden. 70 Der Kläger stellte zuletzt den Antrag aus der Klageschrift (Nr. I) mit der Bezugnahme auf den Antrag des Klägers vom 22.10.2024 und stellte dabei klar, dass es um die Einsicht in den Kläger betreffende Unterlagen im Zusammenhang mit EHEC-Untersuchungen bezüglich der Tochter des Klägers geht. 71 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung und die in elektronischer Form übermittelte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 72 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. 73 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu, dass das Landratsamt … – Gesundheitsamt – unter Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2025 verurteilt wird, ihm unter Beachtung der Rechte Dritter Einsicht in die ihn betreffenden Verwaltungsdokumente im Zusammenhang mit den bei seiner Tochter … erfolgten Untersuchungen des Gesundheitsamts … in Bezug auf EHEC zu gewähren (§ 113 Abs. 5 und 1 VwGO). 74 1. Nachdem das Gesundheitsamt seine Tätigkeit in den Jahren ab 2001 vor dem Hintergrund der damaligen EHEC-Infektion der Tochter des Klägers entfaltet hat und der gesamte Vorgang seit Jahren abgeschlossen ist, stützt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht nicht (unmittelbar) auf Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG – dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig –, sondern fußt auf dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten abzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Akteneinsicht. Dieser Anspruch setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das glaubhaft zu machen ist. Umfasst ist jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die Anerkennung eines solchen berechtigten Interesses kann sich z.B. auch aus den Grundrechten ergeben. 75 Bei der Ermessensausübung ist das berechtigte Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht abzuwägen mit ggf. entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung des Akteninhalts. So kann das Gebot des Schutzes sensibler Daten und Akten zur Ablehnung des Begehrens führen. Insgesamt ist das Ermessen aber so auszuüben, dass jedenfalls so viel an Informationen aus dem Akteninhalt mitgeteilt wird, dass unter Berücksichtigung des Grundprinzips des rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens eine sachgerechte Interessenwahrnehmung ermöglicht wird. In Einzelfällen kann das Ermessen auch auf Null reduziert sein. Ein berechtigtes Interesse kann sich nicht zuletzt daraus ergeben, dass die Geltendmachung von Sekundäransprüchen vorbereitet werden soll (vgl. zum Ganzen Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen VwVfG § 29 Rn. 18 ff.; Schoch/Schneider/Schneider VwVfG § 29 Rn. 40 ff.). 76 2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte Akteneinsicht im tenorierten Umfang. Das behördliche Ermessen ist insoweit auf Null reduziert. Dem Interesse des Klägers an der Einsicht stehen keine öffentlichen oder privaten Belange gegenüber, die zur (vollständigen) Verweigerung der Akteneinsicht berechtigen würden. Allerdings sind – der Kläger ist dem in der mündlichen Verhandlung selbst beigetreten – im Zuge der Gewährung der Akteneinsicht die Rechte Dritter zu beachten. 77
- a)Das Landratsamt hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass sich isoliert aus den in das Verfahren eingeführten ärztlichen Attesten, etc. ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht nicht schlüssig herleiten lässt. Denn ein (möglicher) Zusammenhang zwischen den glaubhaft gemachten aktuellen oder früheren Erkrankungen des Klägers mit einer – wie der Kläger vermutet – vor mehr als 20 Jahren unterlassenen (Nach-)Untersuchung seiner Person auf EHEC konnte von ihm in keiner Weise schlüssig aufgezeigt werden. 78
- b)Die grundrechtlichen Implikationen führen in der vorliegenden Sache jedoch dazu, dass ein Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Akteneinsicht anzuerkennen und das behördliche Ermessen hinsichtlich der Gewährung auf Null reduziert ist. 79 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vermittelt die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen. Ob das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch des Einzelnen auf Zugang zu über die eigene Person gespeicherten Informationen umfasst, der nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden könnte, hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden. 80 Anerkannt ist jedoch, dass auch fehlender Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person die von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte individuelle Selbstbestimmung berühren kann und dass daher das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seinem Träger auch Rechtspositionen verschafft, die den Zugang zu den über ihn gespeicherten persönlichen Daten betreffen. 81 Bezogen auf den Zugang zu Krankenunterlagen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten es gebieten, jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen. Dieses Informationsrecht des Patienten ist zwar von Verfassungs wegen nicht ohne Einschränkungen gewährleistet. Das ändert aber nichts daran, dass es seine Grundlage unmittelbar im grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten hat und daher nur zurücktreten muss, wenn ihm entsprechend gewichtige Belange entgegenstehen. 82 Bei der demnach notwendigen Abwägung kommt dem Informationsinteresse des Betreffenden grundsätzlich erhebliches Gewicht zu. Ärztliche Krankenunterlagen betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen die Person unmittelbar in ihrer Privatsphäre. Deshalb und wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des Betroffenen hat dieser generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. 83 Damit ergibt sich, dass das Informationsinteresse des Betroffenen durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG grundrechtlich geschützt ist und nur nach Maßgabe einer Abwägung mit entgegenstehenden Gesichtspunkten zurückgestellt werden darf. 84 Der grundrechtlich verankerte Anspruch des Betreffenden auf Einsicht in seine Krankenakte wird auch durch die Wertungen des Art. 8 EMRK unterstrichen. Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR aus Art. 8 EMRK – die Norm hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, vgl. Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB/Lauber-Rönsberg, § 57, Rn. 93 ff. – grundsätzlich ein Anspruch des Patienten gegenüber staatlichen Stellen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte und die Übermittlung von Kopien folgt. Danach obliegt es nicht dem Patienten, seinen Antrag zu begründen; vielmehr bedarf es zwingender Gründe („compelling reasons“), um den Antrag abzulehnen (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 20.12.2016 – 2 BvR 1541/15; B.v. 9.1.2006 – 2 BvR 443/02; B.v. 16.9.1998 – 1 BvR 1130/98 – juris). 85 Vorliegend handelt sich zwar bei den Verwaltungsdokumenten, die in Bezug auf den Kläger beim Gesundheitsamt vorhanden sind, nicht um eine „typische Krankenakte“, doch finden sich in diesem Aktenbestand ebenfalls Untersuchungsergebnisse, etc., die den Betreffenden unmittelbar in seiner Privatsphäre berühren (zu einer Einsicht in die Akte des Gesundheitsamts vgl. BayVGH, U.v. 5.9.1989 – 25 B 88.1631 – BeckRS 1989, 110301). Die grundrechtlichen Erwägungen greifen daher in gleicher Weise ein. Dies gilt auch für die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgebreiteten weiteren Aspekte, insbesondere, dass der Betreffende den zuständigen (Amts-)Arzt nicht frei wählen kann und dass die vorhandenen Unterlagen wegen des sehr privaten Charakters in besonderem Maße grundrechtsrelevant sind, sowie, dass sich der Betroffene ohne Akteneinsicht nicht vergewissern kann, ob die Aktenführung den grundrechtlichen Anforderungen entspricht und ggf. Löschung oder Berichtigung falscher Informationen beansprucht werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2016 – 2 BvR 1541/15 – juris Rn. 20; B.v. 9.1.2006 – 2 BvR 443/02 – juris-Rn. 32 ff.). 86 Aus demselben Grund kann der begehrten Akteneinsicht auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Tätigkeit des Gesundheitsamts im hier maßgeblichen Kontext einer EHEC-Infektion der Tochter des Klägers doch vorrangig dem öffentlichen Interesse gedient habe. Denn dieser Befund, möchte man den Schutz individueller (gesundheitlicher) Interessen Einzelner als zumindest nur nachrangiges Ziel der behördlichen Tätigkeit begreifen, ändert nichts daran, dass sich in der entsprechenden Akte des Gesundheitsamts Informationen über die Gesundheit des Betreffenden finden (können), die seine Privatsphäre unmittelbar betreffen. 87 Weiter führt alleine der Umstand, dass die Verwaltungsdokumente, auf die sich der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht bezieht, bereits viele Jahre alt sind und diese sich nicht mehr im „aktiven Datenbestand“ der Behörde befinden, sondern nach der Anbietung an das Archiv ausgehend von den hier einschlägigen Fristen des Einheitsaktenplans löschungsreif sein mögen, nicht dazu, dass das grundrechtlich indizierte Interesse des Klägers an der Einsicht eliminiert würde. Es liegt auf der Hand, dass auch Befundberichte, etc. aus der länger zurückliegenden Vergangenheit durchaus geeignet sind, dem Kläger auf der Grundlage einer Einsichtnahme subjektiv die Möglichkeit zu verschaffen, sein eigenes Bild über seinen Gesundheitszustand zu vervollständigen und ggf. bestimmte Themenkomplexe aus seiner Warte ein für alle Mal abzuschließen. So lag der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2016 eine Konstellation zugrunde, in der der seit 1997 in Haft befindliche Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht in seine Krankenakte begehrte hatte, nachdem er den Umgang mit einer im Jahr 2007 von ihm abgegebenen Blutprobe moniert und nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht bereits eine Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das zuständige Landgericht erreicht und (erst) im Nachgang dazu die umfassende Einsichtnahme in die Akte für sich beansprucht hatte. 88
- c)Es versteht sich – und wurde von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Frage gestellt –, dass im Zuge der Gewährung der begehrten Akteneinsicht die Rechte Dritter zu beachten sind. Das Landratsamt hat im hiesigen Verfahren deutlich gemacht – und dies ist dem Kläger ohnehin bereits bekannt gewesen –, dass in der beim Gesundheitsamt vorhandenen Akte, die aus Anlass der EHEC-Infektion der Tochter des Klägers angelegt wurde, schutzwürdige Informationen enthalten sind, die die Privatsphäre seiner Frau und der zwischenzeitlich volljährigen Tochter … betreffen. Sollte der Kläger insoweit keine Vollmachten beibringen können, so führt dies dazu, die er in Ansehung der ihn betreffenden Verwaltungsdokumente im Zusammenhang mit den bei seiner Tochter … erfolgten Untersuchungen des Gesundheitsamts … in Bezug auf EHEC keine vollständige Einsicht erhalten kann, sondern die schutzbedürftigen Passagen in geeigneter Weise von der Akteneinsicht auszunehmen sind (z.B. durch Abdecken oder Schwärzen – vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2016 – 2 BvR 1541/15 – juris-Rn. 26). 89 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass freilich alleine der Umstand, dass sich aus den Verwaltungsdokumenten, in die Einsicht zu gewähren ist, die Drittbetroffenheit der Ehefrau und der Tochter … als solcher ableiten lässt, der Einsichtnahme nicht entgegensteht. Denn dass sich sensible Daten dieser beiden Personen in dem Aktenbestand des Gesundheitsamts … befinden, in den nun Einsicht in dem im Tenor konkretisierten Umfang zu gewähren ist, ist nicht geheimhaltungsbedürftig, sondern dem Kläger bereits bekannt und wurde im hiesigen Verfahren wiederholt dargelegt. Etwas anderes gilt selbstverständlich für weitergehende Informationen über die beiden Personen, mithin solche Daten, insbesondere gesundheitsbezogener Art, die über die bloße namentliche Benennung hinausgehen. Denn eine Vollmacht der in Rede stehenden Personen hat der Kläger – obwohl dies mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung thematisiert worden war – bis zur Entscheidung des Gerichts nicht beigebracht. 90
- d)Weitere Gründe, die gegen die Erteilung der Akteneinsicht in die den Kläger in seiner Privatsphäre berührenden Verwaltungsdokumente sprechen könnten, wurden vom Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 91
- aa)Insbesondere steht dem Anspruch auf Akteneinsicht im Ermessenswege – dieses ist hier vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Implikationen wie bereits erwähnt auf Null reduziert – nicht der Einwand der Verjährung entgegen. Ein gegen eine staatliche Stelle gerichteter Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung bedarf zunächst einer Aktualisierung dadurch, dass der Betreffende die Behörde mit seinem Anliegen konfrontiert. Erst dann wäre nach entsprechendem Fristablauf überhaupt einer Verjährung näherzutreten, wobei in der vorliegenden Sache zudem zu berücksichtigen ist, dass die gesundheitliche Situation, die den Betreffenden zu seinem Begehren nach Akteneinsicht veranlassen mag, einem laufenden Wandel unterliegt. Dies bedarf hier keiner Vertiefung, denn selbst wenn man von der Einschlägigkeit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren ausgehen möchte (vgl. § 195 BGB analog), so ist hier ersichtlich keine Verjährung eingetreten, nachdem sich der Kläger mit seinem aktuellen Einsichtsbegehren (erst) im Oktober 2024 an den Beklagten gewandt hat. 92
- bb)Der begehrten Akteneinsicht steht schließlich nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. 93 Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es jedenfalls am sog. Umstandsmoment. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen setzt die Verwirkung voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). 94 Richtig ist zwar, dass der Kläger mit an die Datenschutzbeauftragte des Landratsamts … gerichtetem Schreiben vom 20.10.2024 die unverzügliche Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten eingefordert hat. Dass der Kläger zwei Tage später, am 22.10.2024, die streitgegenständliche Akteneinsicht beim Sachgebiet Gesundheit am Landratsamt … beantragt hat, steht damit nicht in denklogischem Widerspruch bzw. lässt weder das eine noch das andere Begehren als missbräuchlich erscheinen. Wie bereits erwähnt und auch vom Bundesverfassungsgericht aufgegriffen, kann eine Akteneinsicht nicht zuletzt dazu dienen, sich über Umfang, Art und Alter der Aktenbestandteile Klarheit zu verschaffen, um sodann einen etwaigen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung von Daten zielgerichtet(
- er)verfolgen zu können. 95 Ferner führt der Umstand, dass der Kläger offenbar bereits in der Vergangenheit – bis hinein in das Jahr 2005 – mit drei unterschiedlichen Bevollmächtigten den Versuch unternommen hat, Akteneinsicht zu erhalten, diese Versuche erfolglos geblieben sind und in der Folgezeit der Rechtsweg nicht beschritten worden war, nicht zu einer Verwirkung des Akteneinsichtsrechts. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Kläger gegenüber der Behörde in irgendeiner Weise valide signalisiert hätte, er werde nach der damaligen endgültig abschlägigen Entscheidung bezüglich seines Begehrens nach Akteneinsicht die Sache endgültig bzw. auf Dauer auf sich beruhen lassen, so dass die Behörde davon hätte ausgehen dürfen, mit einem Antrag auf Akteneinsicht durch den Kläger in die streitgegenständlichen Verwaltungsdokumente nicht mehr konfrontiert zu werden. Der reine Zeitablauf genügt insofern nicht, wobei auch in diesem Kontext zu beachten ist, dass die gesundheitliche Situation des Betreffenden einem fortlaufenden Wandel unterliegt und eine gesundheitliche Thematik über die Zeit an Relevanz verlieren kann, um dann ggf. – und sei es objektiv oder auch nur aus der subjektiven Warte des Betreffenden – nach einiger Zeit wieder virulent zu werden. 96 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.