dem bayerischen Pflegewohnqualitätsgesetz Normenketten: VwGO § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 § 84 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5 VwZVG Art. 19 Abs. 1 S. 1, Art 23 Abs. 1, Art. 29, Art. 31 Abs. 2 S. 1, Art. 36, Art. 41 BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 S. 1 SGB XI § 84 Abs. 5, § 113c PfleWoqG aF Art. 3 Abs. 2, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 17a, Art. 17d, Art. 25 AVPfleWoqG § 15 Abs. 4, Abs. 5 Leitsätze:
WoqG aF bzw. Art. 13 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG als Abweichung von den Anforderungen dieses Gesetzes definiert wird. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Coronavirus, SARS-CoV-2, Inhalte des Prüfberichts auf Grund festgestellter Mängel nicht zu beanstanden, zur Frage der ausreichenden Anzahl an Pflege- und Betreuungskräften, Fachschüler und Mitarbeiter im FSJ sind nur mit einem Anteil von 0,33 VK zu berücksichtigen (auf Grund einer bestehenden Leistungsvereinbarung zwischen Bezirk und Einrichtungsträger), ein ordnungsrechtliches Einschreiten ist schon vor Eintreten eines konkreten Pflegemangels angezeigt, wenn es Hinweise gibt, dass eine ausreichende Personaleinsatzplanung nicht möglich ist und die Gefahr von Pflegemängeln hinreichend konkret ist, Prüfbericht, Anfechtungsklage, Personalmangel, Mängelfeststellung, Personalunterdeckung, Zwangsgeldandrohung, Pflegequalität, personelle Mindestbesetzung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen zwangsgeldbewehrte Anordnungen der Beklagten, durch die Anordnungen
dem bayerischen Pflegewohnqualitätsgesetz erlassen wurden,
denen insbesondere das Personal gemäß festgelegten Personalkennzahlen zu besetzen und die personelle Situation der Einrichtung regelmäßig zu belegen ist. 2 Die Klägerin betreibt in … die … Heime. Dies ist eine stationäre Einrichtung für Menschen mit Behinderung. Es werden Wohnformen für geistig behinderte und für körperlich behinderte Menschen sowie tagesstrukturierende Maßnahmen für Menschen mit Behinderung angeboten. Innerhalb der Einrichtung: Seniorenbetreuung, Erwachsenenbildung, außerhalb der Einrichtung: Werkstatt für behinderte Menschen, Förderstätte, Offene Behindertenarbeit. Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht des Landkreises … (FQA), die auf eine turnusmäßige Prüfung am ... November 2022 erfolgte, den dazugehörigen Prüfbericht und die Fälligstellung eines Zwangsgeldes. 3 Über die turnusmäßige Prüfung am ... November 2022 wurden für die einzelnen Gruppen in der Behördenakte Vermerke gemacht, auf welche Bezug genommen wird. 4 Im Gespräch mit dem Einrichtungsleiter, Herr …, ist Folgendes vermerkt: Als die FQA ihn mit dem Hinweis konfrontiert habe, dass teilweise Mitarbeiter in Wohngruppen alleine im Dienst seien, habe dieser das bestätigt und auch mitgeteilt, dass Bewohner die Werkstatt nicht oder nur verspätet hätten besuchen können, weil zu wenig Personal vorhanden gewesen sei, um die morgendliche Versorgung zeitgerecht durchführen zu können. Es gehe um „satt und sauber“, mehr sei in der momentanen Situation nicht möglich. Um kurzfristige Ausfälle der Mitarbeiter zu kompensieren, würden in den Dienstplänen ständig Änderungen vorgenommen, die in den zentral geführten Dokumenten allerdings nicht erfasst seien. Dies erfolge erst
träglich am Monatsende. Die Unterbesetzung habe sich im September und Oktober 2022 im Bereich von drei Stellen bewegt. Zum Jahresende würden 13 Mitarbeiter ausscheiden. Im Anschluss an das Gespräch wurden laut Vermerk die verschiedenen Wohngruppen aufgesucht und mit den Mitarbeitern gesprochen (Inhalte werden ausgeführt). Man habe den Eindruck gewonnen, dass in einigen Wohngruppen die Mitarbeiter stark überbelastet und wegen krankheitsbedingter Ausfälle nicht ausreichend besetzt seien. Auf den Gruppen M 2 und M 3 sei jeweils nur ein Mitarbeiter im Dienst. Seit der Corona-Pandemie hätten die Bewohner diese Gruppe nicht mehr verlassen (z.B. für Spaziergänge und sonstige Freizeitaktivitäten). 5 In der Akte (Blatt 166) befindet sich eine Gegenüberstellung von Personalstand (Ist) 207,50 zu Personalstand (Soll – laut Belegung) 212,16 am Tag der Begehung – Defizit von 4,76 (gemeint wohl 4,66 vgl. Blatt 332 der Behördenakte). 6 Mit Bescheid vom 24. November 2022 verpflichtete das Landratsamt … die Klägerin, das Personal im Gruppendienst gem. den in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Personalkennzahlen zu besetzen (Nr. 1). Die personelle Situation der Einrichtung ist bis zum Ablauf der in Nr. 4 genannten Frist im 14-tägigen Turnus mittels Vorlage einer Berechnung des Personalbedarfs auf Grund der Belegung der Einrichtung und einer Aufstellung der zu diesem Zeitpunkt in die Personalberechnung einzubeziehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (aufaddierte Summen der Stellenanteile, getrennt
Fachkräften und Hilfskräften) zu belegen und dem Landratsamt … zum
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich und angemessen, da es sich beim oben genannten Sachverhalt im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG, insbesondere Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 9 und 10 PfleWoqG sowie Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG, um einen erheblichen Mangel handele. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG könne die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich seien. Bei Feststellung erheblicher Mängel könnten Anordnungen auch sofort ergehen (Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG). Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG besage, dass eine Einrichtung nur betrieben werden dürfe, wenn durch den Träger sichergestellt werde, dass die Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte für die zu leistenden Tätigkeiten ausreiche. Für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Mitarbeiter im Gruppendienst werde seitens der FQA auf die vom Einrichtungsträger mit dem Bezirk … geschlossenen individuellen Leistungsvereinbarungen Bezug genommen. Dort seien für die verschiedenen Leistungstypen sowie die jeweiligen Hilfebedarfsgruppen Personalschlüssel hinterlegt. Auf Grundlage der durch die Einrichtung ausgehändigten Auflistung der Bewohnerinnen und Bewohner zum Stichtag
vollziehbar. 7 Im Rahmen der Ermessensausübung werde berücksichtigt, dass die unbesetzten Stellenanteile durch Mehrarbeit der übrigen Mitarbeiter kompensiert werden können. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass vom Erlass einer Anordnung abgesehen werde. Gemäß § 15 Abs. 4 AVPfleWoqG müssen seitens der Einrichtungsträger personelle Ausfälle stets und zeitnah durch eine angemessene Personaleinsatzplanung ausgeglichen werden. Hierbei seien allerdings auch die zusätzlichen Belastungen der Mitarbeiter und sich eventuell hieraus ergebende gesundheitliche Risiken und Folgen zu berücksichtigen. Die Dringlichkeit der Beseitigung des personellen Defizites sei somit weiterhin und umso mehr gegeben, da eine dauerhafte Kompensation durch Mehrarbeit des vorhandenen Personals keine geeignete Problemlösung darstelle. Auf Grund der derzeitigen Situation im Hinblick auf die hohe Rate an krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müsse davon ausgegangen werden, dass das Gruppenpersonal bereits einer hohen Belastung ausgesetzt sei. Neben dem personellen Defizit seien hierbei auch die zusätzlichen Belastungen durch Corona-Schutzmaßnahmen und das langwierige Ausbruchsgeschehen im ersten Halbjahr 2022 zu berücksichtigen, da in dieser Zeit auch eine große Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gruppendienstes eine Coronalnfektion gehabt hätte. 8 Im Prüfbericht der FQA (vom
Unterrichtsende zum Dienst auf der Wohngruppe. Ebenso werden vermehrt geteilte Dienste gearbeitet oder auch lange Dienste von mehr als 10 Stunden. Dies war am Begehungstag auf einer Wohngruppe der Fall. Da in solchen Konstellationen Mitarbeiter zum Teil auch über etliche Stunden allein im Dienst sind, sei es
Aussage auch schwierig, die zustehenden Pausenzeiten in Anspruch zu nehmen. Zudem müssen immer mehr Mitarbeiter in ihnen nicht vertrauten Wohngruppen aushelfen. Dieser ständige Wechsel bei den Mitarbeitern spiegele sich im Verhalten der Bewohner wider und auch für die aushelfenden Mitarbeiter gestaltet sich die Arbeit problematisch, da die Gewohnheiten, Vorlieben und Abneigungen der Bewohner nicht bekannt sind. Auch die Medikamentengabe wird aus Sicht mancher Mitarbeiter in diesem Zusammenhang kritisch gesehen.“ 9 Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom
vollziehbar gewesen, wer, wann und wo eingesprungen sei. Ein Einspringen im Wohngruppenverband sei akzeptabel, darüber hinaus aber wegen der Verantwortung schwierig. Der Einrichtungsleiter entgegnete hierauf, dass bei Mitarbeitern, die normal nicht auf der Wohngruppe seien, immer eine zuständige Fachkraft im Hintergrund gewesen sei, die sich um die Medikamente gekümmert habe und die neu einspringenden Mitarbeiter eingewiesen habe. 14 Es wurde eine geänderte Personalaufstellung zum 10. Februar 2023 übergeben –
Angabe der Klägerin sei eine Stellenmehrung von 8,25 bei Kräften des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und den Heilerziehungspflege-Fachschülern und zusätzlich bei anderem Personal um 0,38 eingetreten im Vergleich zum 31. Januar 2023. 15 Die FQA wies die Klägerin darauf hin, dass nur eine Stellenmehrung von 0,38
vollzogen werden könne, worauf die Klägerin mit E-Mail vom 16. Februar 2023 antwortete, dass man in der Vergangenheit die Stellenanteile der Schüler und Praktikanten bei den Personalmeldungen fehlerhaft gehandhabt habe. Man habe diese pauschaliert eingerechnet und dabei übersehen, dass das Ordnungsrecht
tatsächlich verfügbaren Arbeitsstunden im Dienstplan frage. Die am
der Schule in der Wohngruppe tätig gewesen seien.
WoqG habe die Einrichtungsträgerin dafür Sorge zu tragen, dass kurzfristige Ausfälle von Mitarbeitern unverzüglich ausgeglichen werden. Dafür sei die Anordnung von Überstunden und der Einsatz von Fachschülern ein zulässiges Mittel, auch der Einsatz anderer eigener Mitarbeiter aus dem Wohnverbund. Die Mindestanforderung von 50% Fachkräften habe die Einrichtung am Prüfungstag mit 62,86% deutlich überschritten. Der von der FQA angeratene Einsatz von Leihkräften wirke sich auf Grund des ständigen Wechsels nicht günstig für die Bewohner aus. Die FQA spekuliere über Folgen längerfristiger Defizite. Mögliche Entwicklungen könnten aber keine Mangelfeststellung begründen. Soweit unter Ziffer III. festgehalten worden sei, dass einige Bewohner an „manchen Tagen“ gar nicht oder zu spät in die Förderstätte oder Werkstatt gekommen seien, so handele es sich um Einzelfälle. Die FQA habe zur Wohnqualität unter Ziffer II. nur positive Feststellungen getroffen. Ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Standards sei dem Prüfbericht nicht zu entnehmen. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Nr. 9 PfleWoqG fehle jegliche Feststellung durch die FQA. Dass sich im Falle krankheitsbedingter Ausfälle die unbeanstandete Versorgung der Bewohner auf die Grundversorgung beziehe, erscheine sachgerecht. Die sozialpädagogische oder heilpädagogische Förderung erfolge insbesondere durch die Förderstätte oder Werkstatt. Darüber hinaus seien zusätzliche Angebote sinnvoll. Die Behauptung deren „Fehlen“ am „Verhalten der Bewohner zu erkennen“, entbehre aber jeglicher Grundlage. Es fehle jegliche Angabe im Prüfbericht, dass das Verhalten der Bewohner schon zuvor wahrgenommen worden sei. Dass die Bewohner „nicht mehr so kooperativ“ gewesen seien, setze diese Wahrnehmung aber voraus. Die Behauptung, die Bewohner hätten „schnell aggressiv“ reagiert, sei eine subjektive Wahrnehmung und könne damit zusammenhängen, dass das Prüfpersonal der FQA nicht zur gewohnten Lebenssituation der Bewohner gehöre. Die beiden Mangelfeststellungen im Prüfbericht unter Ziffer III. und IV. seien daher zu beseitigen. 20 Aus denselben Gründen sei auch der Bescheid vom 24. November 2022 rechtswidrig. Soweit der Bescheid darauf beruhe, dass zum Jahresende Mitarbeiter die Einrichtung verlassen, überschreite er den rechtlichen Rahmen der Anordnungsbefugnis des Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 PfleWoqG. Dieser erlaube der FQA bei „Feststellung von Mängeln“ bzw. „Feststellung erheblicher Mängel“ Anordnungen zu erlassen. Die zum Zeitpunkt der Anordnung noch gar nicht eingetretenen Austritte zum Jahresende begründeten keinen Mangel in diesem Sinne, denn dieser könne nicht zwei Monate vorher festgestellt werden. Die Einrichtungsträgerin habe im Übrigen mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 die fortlaufenden Maßnahmen gegen Personalmangel mitgeteilt. Es fehle ferner
den Feststellungen im Prüfbericht (dort Ziff. Il.) auch an einer eingetretenen oder drohenden Beeinträchtigung und Gefährdung des Wohls der Bewohner. Ein „personelles Defizit“ habe am Prüfungstag nicht festgestellt werden können. Die Einrichtung habe am 31. Januar 2023 eine Aufstellung unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zeiten übersandt. Es komme allein darauf an, ob Personal tatsächlich im Dienst gewesen sei oder nicht. Die Fachschüler und Freiwilligen im Sozialen Jahr seien wie ungelernte Hilfskräfte im Personaleinsatz zu berücksichtigen. Dass dies nicht ausgeschlossen sei, zeigten auch die Regelungen in anderen Leistungsbereichen wie § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB Xl), wonach Personen schon während der laufenden Ausbildung Berücksichtigung im Personaleinsatz finden können. Vor Beginn der Ausbildung seien sie als Hilfskräfte zu berücksichtigen (§ 113c Abs. 3 SGB Xl; vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/30560, S. 77). Am Prüfungstag des ... November 2022 seien 214,48 Vollzeitkräfte in der Einrichtung tätig gewesen. Bei 377 Bewohnern seien
den Feststellungen der FQA nur 212,16 Vollzeitkräfte erforderlich gewesen. Die Personalanforderung an die Einrichtung habe man am Prüfungstag also überschritten; die Feststellung der FQA, wonach lediglich 207,5 Vollzeitkräfte eingesetzt worden seien, sei falsch. Den entsprechenden
weis habe die Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen erbracht. Auch für die weiteren Anordnungen habe keine Veranlassung bestanden. Die Klägerin habe die Verpflichtungen erfüllt, sodass sich der Bescheid insoweit erledigt habe. 21 Die Mitteilung und Zahlungsaufforderung der FQA vom
Ansicht der FQA nicht sachgerecht, da Zweck der Mitarbeit der Fachschüler die Umsetzung und Vertiefung der Lehrinhalte sei. Dies erfolge mit Mentoren aus Mitarbeitern im Gruppendienst, welche auch zeitlich eingebunden seien, die Fachschüler zu begleiten, anzuleiten und zu beraten. Auch zu Beginn der Ausbildung sei eine selbständige Aufgabenwahrnehmung nicht möglich. Zusätzlich zur Begleitung der Fachschüler sei die Planung,
bereitung und der Austausch mit der Schule zu beachten. Eine Anrechnung der tatsächlichen Arbeitszeiten der Fachschüler entspreche nicht dem Nutzen der Wohngruppe, da der zeitliche Aufwand der Mentoren, die in dieser Zeit nicht für die Bewohner tätig sein könnten, unberücksichtigt bliebe. Das FSJ diene der beruflichen Orientierung und habe deshalb den Charakter eines Praktikums. Die vom Einrichtungsträger praktizierte Gleichstellung mit einer festangestellten Hilfskraft sei nicht
vollziehbar. Den einschlägigen Publikationen zum FSJ sei zu entnehmen, dass die Kräfte nur zur Unterstützung des Gruppenpersonals eingesetzt werden sollen und Tätigkeiten nur auf Weisung der festangestellten Mitarbeiter wahrnehmen sollen. Dadurch werde die Anrechnung mit einer Vollzeitstelle entkräftet. Zudem seien für das FSJ innerhalb eines Jahres mindestens 25 Seminartage vorgesehen, sodass sie für diese Tage nicht zu einem Einsatz zu Verfügung stünden. Die zwischen Kostenträger und Einrichtungsträger vereinbarte Anrechnung der Fachschüler und Kräfte des FSJ mit einem Stellenanteil von 0,33 sei deshalb zweckmäßig, angemessen und entspreche in dieser Größenordnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auch dem eigentlichen Einsatzwert für die Einsatzstelle. Der Verweis auf § 113c Abs. 3 SGB XI führe nicht zu einer anderen Einschätzung, da es sich hier um Anrechnung von Personal handele, welches über das vertraglich vereinbarte Personal im Zuge einer Sonderregelung vorgehalten werde. Vorliegend gehe es aber um die Einhaltung leistungsrechtlich vereinbarter Personalkennziffern und die in diesem Rahmen festgelegten Stellenanteile zur Anrechnung von Mitarbeitern im FSJ und Fachschülern. Für stationäre Pflegeeinrichtungen würden Auszubildende der generalistischen Pflegeausbildung zudem gemäß den Festlegungen in den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen
5 SGB XI im Personal-Soll nicht mehr berücksichtigt. Soweit die Klägerin somit eine Personalmehrung von 8,35 Stellen behaupte, sei dem nicht zu folgen. Gem. Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG habe der Träger Personal in ausreichender Zahl und mit der für die zu leistende Tätigkeit erforderlichen fachlichen und persönlichen Qualifikation vorzuhalten. Die durch den Einrichtungsleiter eingeräumten Defizite belegten aus Sicht der FQA, dass dies wiederholt nicht gewährleistet worden sei. Die Anordnung sei erforderlich gewesen, um eine Verbesserung der personellen Situation im Gruppendienst zu bewirken. Es werde lediglich die Einhaltung der leistungsrechtlich vereinbarten Personalkennzahlen eingefordert. Dem Leistungsträger entstünden keine Kosten, die über bereits bestehende Verpflichtungen hinausgingen. Auch wenn krankheitsbedingte Defizite für eine Einrichtung schwer zu kompensieren seien, bestehe gem. § 15 Abs. 4 AVPfleWoqG die Verpflichtung, kurzfristige Ausfälle unverzüglich auszugleichen, damit in den Wohngruppen die erforderlichen Leistungen erbracht werden können. Wenn dies nicht gelinge, sei das in Art. 3 Abs. 2 Nr. 9 PfleWoqG formulierte Ziel der Teilhabe von Menschen mit Behinderung gefährdet. Es sei sowohl die berufliche Eingliederung als auch die sinnvolle Gestaltung der Freizeit zu gewährleisten. Die durch die Einrichtungsleitung eingeräumte Tatsache, dass Bewohner in einigen Fällen verspätet oder gar nicht ihren Arbeitsbereich hätten aufsuchen können, belege eindeutig das Defizit in der Personaleinsatzplanung. Besonders bedenklich sei, dass eine Wohngruppe seit der Corona-Pandemie die Räumlichkeiten der Wohngruppe nicht mehr verlassen habe. Die Ansicht im Widerspruch, dass die Förderung insbesondere durch die Förderstätte oder Werkstatt erfolge, verkenne, dass auch im Gruppenbereich pädagogische Arbeit geleistet werde. Es sei dabei auch eine persönliche Kontinuität wichtig. Eine kontinuierliche pädagogische Arbeit könne nicht geleistet werden, wenn Mitarbeiter für lediglich einen oder mehrere Tage zum Ausgleich personeller Engpässe verschoben würden. Die FQA habe bei vier der am ... November 2022 besuchten Bewohner auch in den Vorjahren Begutachtungen durchgeführt, sodass Eindrücke zur generellen Stimmung auch vor dem Begehungstag registriert worden seien. Die Mangelfeststellung basiere auf der personellen Situation. Diese habe sich am Begehungstag in der Form dargestellt, dass wegen kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfällen und wegen zahlreicher Langzeiterkrankungen erhebliche Probleme bei der Besetzung der Gruppendienste bestanden hätten. Durch die Kündigung bzw. das Ausscheiden von Mitarbeitern Ende November 2022 und Ende Dezember 2022 in einer Größenordnung von 7,3 Stellenanteilen habe sich eine weitere Verschlechterung der Situation abgezeichnet. 23 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2023 (zugestellt am 28. Dezember 2023) wies die Regierung von … den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der in der Widerspruchsbegründung angeführte Umstand, die personelle Unterbesetzung träfe nur gelegentlich und in Ausnahmefällen zu, sei nicht richtig. Zwischen dem Begehungstag und der Mitteilung, dass das angedrohte Zwangsgeld nunmehr fällig gestellt werde, seien fast vier Monate vergangen. In dieser Zeit sei es dem Träger nicht gelungen, die personelle Situation zu verbessern und beispielsweise durch
weis der Anbahnung neuer Arbeitsverhältnisse zu verdeutlichen, dass die Anzahl der Neueinstellungen die Anzahl der Kündigungen merklich überwiege und insgesamt zu einer positiven Personalbilanz führe. Das Landratsamt … habe nicht spekuliert. Es stehe fest, dass
einer Kündigung noch Resturlaube und Überstunden auszugleichen seien. Auch Krankenstände seien zu berücksichtigen. Der Heimleiter habe eingeräumt, dass es aufgrund der mangelhaften Personalausstattung nur noch darum gehe, die Grundversorgung für die Bewohner des Heimes sicherzustellen, und die Wahrnehmung integrativer Angebote überhaupt nicht mehr möglich sei. Die vermeintliche Erhöhung des Personalschlüssels über die Höherbewertung der Fachschüler und Kräfte im FSJ sei ebenfalls zurückzuweisen. Fachschüler und FSJ-Kräfte könnten dazu beitragen, den täglichen Dienst zu unterstützen. Jedoch bedürfe es bei beiden genannten Personengruppen stets der fachlichen Aufsicht und Anleitung, so dass diese ausdrücklich keine Fachkräfte im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG darstellten. Es folgen Ermessenserwägungen zur Höhe des Zwangsgeldes. 24 Mit Schreiben vom
den eigenen Feststellungen betreffe die etwaige Personalunterdeckung also die Hilfskräfte. Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde sei der Verwaltungsakte ein steter Wechsel des Personalvolumens und der Stellenanteile einzelner Beschäftigter zu entnehmen. So fänden sich in der Verwaltungsakte zahlreiche Aufstellungen, wonach sich Stellenanteile erhöhen oder auch verringern, Beschäftigte ausscheiden und eintreten (vgl. Bl. 294 ff. d. A.). Aus den eingereichten Übersichten sei auch ersichtlich, dass es keine durchgängigen und gleichmäßigen, zielgerichtete Unterschreitungen gegeben habe, sondern je
Stichtag die Personalanforderungen auch übererfüllt worden seien (vgl. Bl. 192 ff. d. A.). Keineswegs sei die Klägerin ordnungsrechtlich abstrakt verpflichtet, einen
weis darüber zu erbringen, dass die „Anbahnung neuer Arbeitsverhältnisse“ die „Anzahl der Kündigungen“ überwiegt (so aber der Widerspruchsbescheid auf S. 3 am Ende). Eine solche ordnungsrechtliche Verpflichtung existiere schlicht nicht. Sollte der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides so zu verstehen sein, wäre er eindeutig rechtswidrig, denn er besäße keine Rechtsgrundlage. Eine „positive Personalbilanz“ (Widerspruchsbescheid, S. 3) könne von der Klägerin damit nicht verlangt werden. Richtig sei lediglich, dass die Einrichtung über das ordnungsrechtlich notwendige Maß an Personal verfügen muss. Die Widerspruchsbehörde habe für ihre Annahme, dass Resturlaube und Überstunden ausgeglichen werden müssten und erfahrungsgemäß Mitarbeiter im Krankenstand seien, keine
weise. Die Annahmen seien nicht durch Tatsachen belegt. Soweit sich die Widerspruchsbehörde auf die Einlassungen des Einrichtungsleiters stütze, könne dessen allgemeine Problemanzeige keine Anordnung rechtfertigen. Es obläge der prüfenden Behörde, festzustellen, ob und in welchem Umfang tatsächlich Teilhabeansprüche von Bewohnern nicht erfüllt wurden. Es mute befremdlich an, dass die FQA auf der Basis einer selbstkritischen Darstellung des Einrichtungsleiters ohne Quantifizierung und ohne konkrete Prüfung hieraus eine ordnungsrechtliche Maßnahme ableiten wolle. Der Einwand der Widerspruchsbehörde gegen die Berücksichtigung von Fachschülern und Personen im FSJ bei der Betreuung gehe fehl, da die ordnungsrechtliche Fachkraftquote in der Einrichtung übererfüllt werde. Da eine hinreichende Anzahl von Fachkräften vorhanden gewesen sei, sei von einer hinreichenden fachlichen Aufsicht grundsätzlich auszugehen. Für die Frage, ob hinreichend Personal in einer Einrichtung im Rahmen der Pflege und Betreuung tätig ist, komme es
den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
teil für die Einrichtung ergebe. Die Aussage des Einrichtungsleiters werde als unbestrittene Tatsache gewertet. Er habe seine Aussage mit den krankheitsbedingten Ausfällen bei den Mitarbeitern im Gruppendienst begründet, womit aus Sicht der FQA eindeutig belegt sei, dass die erforderliche personelle Besetzung nicht durchgängig sichergestellt werden könne. § 15 Abs. 4 AVPfleWoqG besage jedoch eindeutig, dass der Einrichtungsträger verpflichtet sei, auch kurzfristige Ausfälle beim Betreuungspersonal unverzüglich auszugleichen. Die Einhaltung der Fachkraftquote werde nicht in Abrede gestellt, jedoch zeigten die vom Einrichtungsleiter eingeräumten Defizite, den Bewohnern nicht stets die Teilnahme an ihrer externen Tagesstruktur zu ermöglichen, dass eine ausreichende personelle Besetzung nicht gegeben sei. Die in der Anordnung geforderte Einhaltung der leistungsrechtlich verhandelten Personalschlüssel würde bewirken, dass durch die Besetzung dieser Stellen die Einrichtung besser auf personelle Engpässe reagieren könne. Hierbei werde lediglich die Ausschöpfung des vom Kostenträger vorgegebenen finanziellen Rahmens für die personelle Ausstattung der Einrichtung gefordert. Der Einrichtungsträger müsste also lediglich die Stellen, die vom Kostenträger finanziert werden, auch tatsächlich besetzen. Selbst in der Aufstellung des Einrichtungsträgers vom 16. Februar 2024 (sh. BI. 332 d. A.) seien in der dem Leistungsrecht entsprechenden Berechnungsvariante für den Zeitraum vom 8. November 2022 bis 16. Februar 2023 bei insgesamt acht Berechnungen stets Unterschreitungen ausgewiesen, die sich zwischen 3,66 Stellenanteilen und 10,27 Stellenanteilen bewegten (Berechnungsvariante, die Schüler mit Stellenanteil von 0,33 gem. der Festlegung in der Vergütungsvereinbarung ansetzt). 29 Von Seiten der Einrichtung sei ab 10. Februar 2023 (BI. 310 – 314 d. A.) der Ansatz gewählt worden, die insgesamt 31 Fachschüler der Heilerziehungspflege sowie die beiden Mitarbeiter im FSJ entgegen der im Leistungsrecht üblichen Berechnungsweise mit den tatsächlich vertraglich vereinbarten Stunden anzusetzen. Sämtliche vorher vorgelegten Personalberechnungen, in denen der Ansatz der Schüler und der Mitarbeiter im FSJ mit 0,33 Stellenanteil gewählt wurde, seien
träglich abgeändert worden. Somit werde durch veränderte Berechnungsgrundlagen versucht, den Anschein einer besseren personellen Ausstattung zu erwecken.
Auffassung der FQA sei die zutreffende Erfassung bei der personellen Besetzung die Berechnungsmethode, die auch durch den Einrichtungsträger bei den vorgelegten Aufstellungen im November und Dezember 2022 sowie im Januar 2023 angewendet worden sei. Die Anrechnung von Auszubildenden und Mitarbeitern im FSJ sei in den Vergütungsvereinbarungen des Kostenträgers festgelegt und diene somit auch als Grundlage für die Entgeltberechnung (sh. BI. 377 d. A.). Ein Ansatz solcher Stellen über diesen leistungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Stellenanteil hinaus würde bedeuten, dass der Einrichtungsträger weniger Fachkräfte und Hilfskräfte vorhalten müsste. Diese würden stattdessen dadurch ersetzt, indem die Stellen von finanziell günstigeren Kräften in einem Umfang angesetzt werden, der eigentlich im Rahmen der Vergütungsvereinbarung nicht vorgesehen sei. Die in der Anordnung getroffene Forderung, der Einrichtungsträger solle zumindest die
Leistungsrecht vereinbarten Personalschlüssel ausschöpfen, sei rechtmäßig. 30 Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom
GO (vgl. auch Art. 17d Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) bzw. Art. 17d Abs. 1 in der zum Zeitpunkt des Prüfberichts anwendbaren Fassung vom
WoqG a.F. jedoch gerade auf einen bestimmten Stichtag ausgerichtet. Als Konsequenz daraus spiegelt der Prüfbericht inhaltlich als eine Art Momentaufnahme nur die am Prüftag vorgefundene Pflegesituation wider (VG Bayreuth, U.v. 19.3.2021 – B 10 K 20.63 – juris Rn. 35 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 28.7.2011 – 12 ZB 09.3198 – juris). 35 Der Prüfbericht ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere wurde der Prüfbericht der Klägerin vorab zugesandt und ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den mangelrelevanten Sachverhalten und entscheidungserheblichen Tatsachen bis zum
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zuständige Behörde über die am Tag der Überprüfung festgestellten wesentlichen Sachverhalte ein Ergebnisprotokoll und übermittelt dieses an den Träger. Der Pflege-Prüfbericht umfasst gem. Art. 17a PfleWoqG a.F. die am Tag der Überprüfung getroffenen wesentlichen Feststellungen der zuständigen Behörde in dem durch Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG festgelegten Qualitätsbereich der pflegerischen Versorgung zu 1. positiven Aspekten in der jeweiligen Einrichtung 2. Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Qualität 3. Mängelfeststellungen
WoqG sowie
den Vorgaben des PfleWoqG geplante oder bereits angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. 39 Prüfungsmaßstab und damit Grundlage für die von der zuständigen Behörde am Tag der Überprüfung festgestellte Qualität
WoqG ist der jeweils allgemein anerkannte Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse (Art. 17a Abs. 2 PfleWoqG a.F.). 40 Ein Mangel liegt
WoqG a.F. vor, wenn in einer stationären Einrichtung Abweichungen von den Anforderungen des Gesetzes festgestellt werden. 41 Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG a.F. hat folgenden Wortlaut: Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung haben sicherzustellen, dass eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner
dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine
Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind. 42 Auch
der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids anwendbaren Fassung des PfleWoqG erstellt die zuständige Behörde
WoqG zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu der Prüfung
WoqG ein schriftliches Ergebnisprotokoll über den Prüfgegenstand und die von ihr am Tag der Überprüfung festgestellten Sachverhalte. Gem. Art. 17a Abs. 2 PfleWoqG ist Prüfungsmaßstab und Grundlage für die von der zuständigen Behörde am Tag der Überprüfung festgestellte Qualität
WoqG der jeweils allgemein anerkannte Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Fassung des Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG entspricht dabei der alten Fassung. 43 Der Begriff des Mangels wird nunmehr in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG ebenfalls als Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes definiert. 44 Im Prüfbericht wurden unter Ziffer I. Daten der Einrichtung und unter Ziffer II.1 zunächst positive Aspekte und allgemeine Informationen vermerkt. Gegen diese wendet sich die Klägerin inhaltlich nicht. 45 Unter Ziffer II.2 wird ausgeführt, was die Mitarbeiter am Begehungstag angegeben hatten, nämlich, dass viele Kollegen durch das ständige Einspringen zur Kompensation der erkrankten Mitarbeiter an der Belastungsgrenze arbeiteten und dadurch das familiäre Leben zu kurz komme. Einige hätten geäußert, dass sie nur noch funktionieren würden und die Bewohner auf Grund der aktuellen personellen Situation nur noch mit dem Nötigsten versorgt werden können, was aus Sicht der Mitarbeiter kein wünschenswerter Zustand sei. Diese Feststellungen zur Qualitätsentwicklung stimmen mit den Aktenvermerken über die Gespräche mit den Mitarbeitern am Tag der Begehung überein. Von der Klägerin wird nicht bestritten, dass diese Äußerung getätigt wurden. Sie führt vielmehr an, dass dies die subjektive Ansicht der Mitarbeiter gewesen sei – der Prüfbericht spricht aber an dieser Stelle von nichts anderem als der Sicht der Mitarbeiter auf die Einrichtung, sodass dies nicht zu beanstanden ist. 46 Unter erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Ziffer III. – erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes
WoqG (a.F.), auf Grund derer ggf. eine Mängelberatung
WoqG (a.F.) erfolgt, wurden unter III.
draußen, Arztbesuche, hausw. Tätigkeiten, Telefonate, Putzen, Wäsche aufräumen sind nicht damit abgedeckt – zusätzliche Hilfe nötig – Dokumentation derzeit kaum möglich – keine Begleitung Sterbender möglich – Pflege manchmal weniger als „satt und sauber“ – Bewohner kommen mit dieser Situation schlecht zurecht – sind unleidlich und reagieren aggressiv – Bewohner seit Corona nur noch auf der Gruppe (keine Ausflüge).“ 50 Im Vermerk über das Gespräch mit Herrn … (FK M 3) heißt es: „Für die Schichtbesetzung reicht ein Mitarbeiter aus – nur für die Pflege – Gespräche mit Bewohner oder Ausflüge
draußen, Arztbesuche, hausw. Tätigkeiten, Telefonate, Putzen, Wäsche aufräumen sind nicht damit abgedeckt – zusätzliche Hilfe nötig – Sachen von Verstorbenen bleiben liegen – Pflege manchmal weniger als „satt und sauber“ – Bewohner kommen mit dieser Situation schlecht zurecht.“ 51 Ziffer III.1.
WoqG erfolgt) wird ausgeführt, dass bei Gesprächen mit dem anwesenden Personal auf den verschiedenen Wohngruppen deutlich wurde, „dass es auf Grund der personellen Situation in den letzten Monaten vermehrt zu vielen Überstunden kam und die Mitarbeiter ständig für erkrankte Kollegen einspringen mussten bzw. müssen. Teilweise sind Hilfskräfte und Schüler allein in einer Schicht eingesetzt. Manchmal arbeiten Schüler im Frühdienst und gehen anschließend noch in die Schule oder erscheinen
Unterrichtsende zum Dienst auf der Wohngruppe. Ebenso werden vermehrt geteilte Dienste gearbeitet oder auch lange Dienste von mehr als 10 Stunden. Dies war am Begehungstag auf einer Wohngruppe der Fall. Da in solchen Konstellationen Mitarbeiter zum Teil auch über etliche Stunden allein im Dienst sind, sei es
deren Aussage auch schwierig, die zustehenden Pausenzeiten in Anspruch zu nehmen. Zudem müssen immer mehr Mitarbeiter in ihnen nicht vertrauten Wohngruppen aushelfen. Dieser ständige Wechsel bei den Mitarbeitern spiegele sich im Verhalten der Bewohner wider und auch für die aushelfenden Mitarbeiter gestaltet sich die Arbeit problematisch, da die Gewohnheiten, Vorlieben und Abneigungen der Bewohner nicht bekannt sind. Auch die Medikamentengabe wird aus Sicht mancher Mitarbeiter in diesem Zusammenhang kritisch gesehen.“ 54 Auch diese Angaben decken sich mit den Vermerken über die Gespräche mit den Mitarbeitern (vgl. ebenso Ausführungen zu Ziffer III.
WoqG erlassene Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) in § 15 Abs. 5 (in der Fassung bis 30. Juni 2024, nunmehr § 19 Abs. 6) ebenfalls vor, dass der Träger einer stationären Einrichtung durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen hat, dass auch kurzfristige Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden. Der Einrichtungsleiter gab am Tag der Begehung an, dass in den Dienstplänen täglich Änderungen vorgenommen werden, um kurzfristige Ausfälle erkrankter Mitarbeiter zu kompensieren, die in den zentral geführten Dokumenten nicht erfasst würden. Dies erfolge erst
träglich zum Monatsende. Er gab aber weiter an, dass im September und Oktober der Gruppendienst im Bereich von drei Stellen unterbesetzt war. Bei der Unterbesetzung handelte es sich also keineswegs um nur vereinzelte (nicht planbare) krankheitsbedingte Ausfälle, sondern stellte sich als strukturelles Problem dar. Die Gegenüberstellung des Personalstands (Ist) zum Personalstand (Soll) am Begehungstag (... November 2022) wies ebenfalls ein Defizit in Höhe von 4,66 Stellen aus. 57 Das Defizit wurde von der FQA auch korrekt ermittelt: Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat zur Ermittlung der Personalausstattung der Pflegefachkräfte (die vorliegend nicht im Streit steht) ausgeführt (U.v. 14.12.2020 – B 10 K 19.560 – juris Rn. 74 ff.): „Der Beklagte hat vorliegend zur Konkretisierung der Frage, ob eine im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG hinreichende Zahl an Pflegekräften vorhanden ist, die oben angeführten Ministerialschreiben des StMAS und des StMGP herangezogen. In diesen heißt es, bei der Berechnung der Fachkraftquote könnten zur Feststellung der grundsätzlich benötigten Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte die zwischen den Einrichtungen und den Kostenträgern vereinbarten Personalschlüssel als Orientierung herangezogen werden. Die Gerichte sind zwar an derartige verwaltungsinterne Vorgaben nicht gebunden. Dennoch können sie sich an diesen Verwaltungsvorschriften orientieren, wenn es keinen Anhaltspunkt für fehlerhafte Interpretation gibt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 147 und 156 m.w.N., VG Würzburg, U.v. 8.2.2018 – W 3 K 17.6078 – juris Rn. 45). Eine solche fehlerhafte Interpretation ist vorliegend nicht ersichtlich. Zu bedenken ist dabei, dass es sich bei den von den Trägern einer Einrichtung mit den Kostenträgern vereinbarten Personalschlüsseln um für den Einzelfall vereinbarte, also aufgrund der für das jeweilig betroffene Heim beiderseits bekannten Informationen, ausgehandelte Richtwerte handelt, in die also etwaige Besonderheiten der jeweils betroffenen Einrichtung bereits mit einfließen konnten. Auch ist kaum anzunehmen, dass in einer solchen Vereinbarung weitaus höhere Personalschlüssel vereinbart werden würden, als erforderlich, da hieran insbesondere die Kostenträger kaum ein Interesse haben dürften. Es ist daher davon auszugehen, dass der vorliegend von der Klägerin mit …, verschiedenen Ersatzkassen und dem … vereinbarte Personalschlüssel zur Ermittlung des Personalbedarfs des … zumindest als Orientierung herangezogen werden konnte. In Ermangelung normativ bestimmter Personalschlüssel konnten zudem auch
ehemals geltendem (Bundes-)Recht die vom Landespflegeausschuss empfohlenen und von den Pflegekassen und Bezirken im Rahmen der Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen angebotenen Personalschlüssel als Orientierungswerte oder Anhaltspunkte zur Konkretisierung des notwendigen Personalbedarfs herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2001 – 22 CS 99 3133 – juris, Rn. 18).“ 58 Zutreffend hat der Beklagte somit die Stellenanteile der Fachschüler und Mitarbeiter im FSJ nicht mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. 59 In der Leistungsvereinbarung zwischen Bezirk und Einrichtungsträger heißt es (Blatt 377 der Behördenakte): „Folgende Stellen sind in der Personalausstattung anteilig angerechnet: Absolventen von Fachakademien, Fach- und Berufsschulen im Anerkennungsjahr: 0,67 VK, Bundesfreiwilligendienstleistende, Vorpraktikanten, Auszubildende, Freiwilliges Soziales Jahr 0,33 VK und Geringfüggig Beschäftigte mit rechnerischen Anteil an VK.“ Der individuelle Personalschlüssel ist je Anzahl der Bewohner aufgeführt. Weiter: „Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, die
Ziff. 5.2.1.3. dieser Leistungsvereinbarung vereinbarten Personalschlüssel einzuhalten. Er ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung, die Betreuung und Förderung der Leistungsberechtigten jederzeit sicher zu stellen. Er hat bei Personalengpässen oder ausfällen durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Betreuung und Förderung der Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt wird.“ sowie „Bei der Berechnung des vorgehaltenen Personals wird das Personal für die Zeit berücksichtigt, in der der Arbeitgeber Lohn/Vergütung zahlt. Außerhalb dieser Leistungsvereinbarung vergütetes Personal bleibt unberücksichtigt. Eine einmalige vorübergehende Abweichung von höchstens 3% bis zu 3 Monaten ist möglich, sofern die ausfallende Betreuungsleistung durch anderweitigen Personaleinsatz im Rahmen der Fachkraftquote ausgeglichen ist.“ 60 Für diese Auslegung (Berücksichtigung nur mit einem Anteil von 0,33) spricht auch, dass in der Rahmenvereinbarung für die Praxisbegleitung von Fachschülerinnen für Heilerziehungspflege unter Nr. 1 ausgeführt wird, dass der Beschäftigungsumfang von Fachschülern an der Arbeitsstelle zwischen 15 und maximal 30 Stunden pro Woche erfolgt, ideal ist eine Halbtagsstelle. In den Mindeststandards für die Qualität im Freiwilligen Sozialen Jahr in Bayern (Blatt 386 der Behördenakte) steht: „Die Einsatzstelle stellt sicher, dass Freiwillige im FSJ zusätzlich eingesetzt werden, bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzen und deren Neueinrichtung nicht verhindern.“ Zweck der Mitarbeit der Fachschüler ist die Umsetzung und Vertiefung der Lehrinhalte. Sie werden dazu von Mitarbeitern aus dem Gruppendienst begleitet. Eine Anrechnung von tatsächlichen Arbeitszeiten der Fachschüler entspricht nicht dem tatsächlichen Nutzen für die Wohngruppe, da der zeitliche Aufwand der Betreuung der sie anleitenden Mitarbeiter im Gruppendienst nicht berücksichtigt würde. Zudem hängt der Einsatz der Schüler stark von deren Erfahrung ab, sodass eine selbständige Aufgabenwahrnehmung erst
fortgeschrittenem Einsatz möglich ist (vgl. auch VG Stuttgart, U.v. 21.6.2012 – 4 K 2370/11 – juris Rn. 35: Berücksichtigung nur mit einem Faktor von 0,2, da Bindung der Arbeitskraft der ausbildenden Mitarbeiter). Auch das FSJ dient der beruflichen Orientierung und hat eher den Charakter eines Praktikums, dessen Zweck es nicht ist, Vollzeitkräfte zu ersetzen. 61 Die Berücksichtigung mit einem Faktor von 0,33 entspricht auch in anderen Teilen Bayerns der Verwaltungspraxis. In der Behördenakte befindet sich Schriftverkehr mit dem Referat 43 des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, in welcher in einer E-Mail vom 15. September 2022 (Blatt 363) die Auffassung vertreten wird, dass Auszubildende im Bereich der Heilerziehungspflege mit bis zu 0,33 Planstellen angerechnet werden können. Man würde eine Anrechnung maximal im Bereich des Anrechnungskorridors von 0,17 bis 0,33 befürworten. Personen, die ein Praktikum absolvierten, sollten nicht angerechnet werden. Personen, die ein verpflichtendes Vorpraktikum absolvierten (mit Entgeltanspruch), könnten als ungelernte Hilfskräfte auf die Personalausstattung angerechnet werden. 62 Soweit in der Widerspruchsbegründung auf § 113c Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) verwiesen wird, mag es zutreffen, dass – sofern eine personelle Ausstattung vereinbart wird, die über die mindestens zu vereinbarende Ausstattung hinausgeht – auch Pflegehilfskräfte bis zum Beginn der berufsbegleitenden Ausbildung über Stellenanteile
1 Nr. 1 SGB XI finanziert werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/30560, Seite 77). Dass und inwieweit dessen Voraussetzungen hier vorliegen und inwieweit dies für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist, wurde von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 63 Nicht überzeugend ist die Ansicht in der Widerspruchsbegründung, dass die Anordnung von Überstunden dazu führe, dass nicht von einem zu geringen Personalbestand auszugehen sei. Die Kammer macht sich folgende Ausführungen des VG Stuttgart zu eigen (U.v. 21.6.2012 – 4 K 2370/11 – juris Rn. 34): „Was die von der Klägerin benannte Praxis anbelangt, personelle Unterdeckungen durch die Anordnung von Mehrarbeit auszugleichen, stellt dies kein Instrumentarium dafür da, einen Dauerzustand zu regeln. Denn davon abgesehen, dass Überstunden nur angeordnet werden dürfen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, sind sie primär durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Zuzüglich ist ein Zeitzuschlag zu bezahlen (vgl. z.B. RL für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes, Anl. 6 §§ 1 und 3). Daraus ergibt sich aber, dass es sich lediglich um ein Instrument handelt, das in vorübergehenden Mangelsituationen anzuwenden ist. Es ist jedoch nicht geeignet, eine dauernde Personalunterdeckung auszugleichen, zumal eine generelle Berücksichtigung auch dazu führt, dass in Ausnahmezeiten dieser mögliche Puffer nicht mehr zur Verfügung steht.“ 64 Der Mangel bestand
Auskunft des Einrichtungsleiters bereits in den Monaten September und Oktober 2022, sodass es sich nicht nur um ein vorübergehendes Problem handelte. 65 Das vorliegende Defizit der Anzahl der Pflege- und Betreuungskräfte stellt einen Mangel dar, der
WoqG a.F. bzw. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG als Abweichung von den Anforderungen dieses Gesetzes definiert wird. Ausreichend für den festgestellten Mangel ist, dass der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und eine Abweichung dargestellt wird, nicht erforderlich ist, dass zusätzlich ein pflegerischer Mangel festgestellt wird (VG Bayreuth, U.v. 14.12.2020 – B 10 K 19.560 – juris Rn. 85 f. zur Fachkräftequote). Soweit man die Unterschreitung der mit den Kostenträgern vereinbarten Pflege-Personalschlüssel nicht ausreichend für einen Mangel sein lässt, da dieser Pflege-Personalschlüssel den Jahresbedarf an Mitarbeitern entsprechend einer vorgesehenen Auslastung der Belegung mit einer Durchschnittszahl je Pflegestufe vorgibt und auch nicht anwesende Bewohner zu berücksichtigen sind, weswegen eine kurzfristige Unterschreitung nicht unmittelbar mit einer ordnungsrechtlich zu ahnenden Unterbesetzung einhergehen muss, so wird aber auch
dieser Auffassung das Vorliegen eines konkreten Pflegemangels für ein ordnungsrechtliches Einschreiten nicht gefordert: Ergeben sich Hinweise, dass eine ausreichende Personaleinsatzplanung nicht möglich ist und damit die Gefahr von Pflegemängeln hinreichend konkret ist, ist ein ordnungsrechtliches Einschreiten in einem solchen Fall bereits aus präventiven Gesichtspunkten angezeigt (Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Auflage 2015, zu § 15 AVPfleWoqG Rn. 4 (Seite 194) unter Verweis auf OVG NW, B.v. 3.7.2009 – 12 A 2630/07 – juris). Diese Voraussetzungen liegen vor: Es gab Hinweise, dass eine ausreichende Personaleinsatzplanung nicht möglich war, da es sich
Angaben der Mitarbeiter und des Einrichtungsleiters nicht um ein kurzfristiges Ereignis handelte und auf Grund der Personalunterschreitung Mitarbeiter auf den Wohngruppen teilweise allein eingesetzt werden mussten bzw. gewisse Fördermaßnahmen auf Grund Unterbesetzung nicht mehr stattfinden konnten (bis hin dazu, dass in einer Gruppe die Bewohner diese Gruppe nicht einmal verlassen durften). Dies zeigt, dass die Gefahr von Pflegemängeln bereits hinreichend konkret wurde. 66 Dass im Prüfbericht der Einsatz von Leihkräften empfohlen wird, macht den Prüfbericht ebenfalls nicht rechtswidrig, ebensowenig die Vorschläge, den bereichsübergreifenden Einsatz der Mitarbeiter zu überdenken und für ausreichenden Freizeitausgleich der Mitarbeiter zu sorgen. Es handelt sich hierbei nur um Vorschläge. Die weitere Feststellung im Prüfbericht, dass sich längerfristige Defizite im Bereich der personellen Besetzung auf die Bewohner auswirken können und dort zu Beeinträchtigungen führen können, ist selbsterklärlich und eine grundsätzlich gültige allgemeine Feststellung. III. 67 Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts … vom
besetzung erfolgen würde, erschien zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses auf Grund der Entwicklung der Personalbesetzung im Jahr 2022 nicht gesichert: vom
ZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR.
Satz 2 der Vorschrift soll es das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen.
ZVG müssen die Zwangsmittel und damit auch das Zwangsgeld schriftlich angedroht werden. Hierbei ist
Satz 2 der Vorschrift für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann.
ZVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung aufgegeben wird; sie soll mit ihm unter anderem dann verbunden werden, wenn den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.
ZVG ist der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzuordnen. Der Beklagte hat Nr. 1 des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt, sodass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte, und für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bis zum
Infektionsschutzgesetz entfiel, weshalb die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch wieder auf nicht geimpfte Bewerber hätte zurückgreifen können. 77
GO zulässig. 79 Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG (BayVGH, U.v. 17.12.2019 – 10 B 19.1297 – juris Rn. 22). Erfüllt der Pflichtige diese Pflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig. Daher ist die Fälligkeitsmitteilung kein mittels Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern lediglich die Mitteilung eines Bedingungseintritts. Hiergegen ist die Feststellungsklage statthaft mit dem Ziel festzustellen, dass das Zwangsgeld nicht zur Zahlung fällig geworden ist (BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf.50-VI-05; BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Bestreitet der Pflichtige den Eintritt der Bedingung, bestreitet er die Geldforderung der öffentlichen Hand und kann ein Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung des Nichtbestehens der Zwangsgeldforderung geltend machen (BayVGH, U.v. 17.12.2019 – 10 B 19.1297 – juris Rn. 22). 80 Die auch sonst zulässige Feststellungsklage ist unbegründet, da das Zwangsgeld fällig geworden ist. 81
ZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden. Dies setzt zunächst einen wirksamen Verwaltungsakt voraus.
VwVfG) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm getroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Hiervon ist auszugehen. Der Bescheid wurde der Klägerin per Einschreiben am 25. November 2022 zugestellt (
weis Blatt 187 der Behördenakte – Einschreiben Rückschein). 82 Die streitgegenständliche Verpflichtung aus dem angegriffenen Verwaltungsakt konnte
ZVG vollstreckt werden, da die sofortige Vollziehung angeordnet worden war. 83 Der Verwaltungsakt war hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, die Zwangsgeldandrohung war rechtmäßig (vgl. Ausführungen unter II). 84 Die Klägerin hat die ihr auferlegte Pflicht bis zum
alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.