VG München, Beschluss v. 01.07.2026 – M 7 M 25.32806 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 01.07.2026 – M 7 M 25.32806 Download Drucken Titel: Erstattungsfähigkeit von Anwaltsreisekosten im Verwaltungsprozess und Abgrenzung zur fiktiven Mehrfachmandatierung Normenketten: VwGO § 83, § 154, § 162 Abs. 2 S. 1, § 173 S. 1 AsylG § 80, § 83b VwGO § 173 S. 1 ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Die Reisekosten eines nicht am Wohn- oder Geschäftsort der Partei oder am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO regelmäßig bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei oder am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten wird nicht wegen einer lediglich fiktiven Mehrfachmandatierung anteilig begrenzt, wenn die tatsächlich entstandenen Reisekosten die fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei oder am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts nicht übersteigen. (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO setzt nicht voraus, dass dessen Zuziehung notwendig war. (Leitsätze der Schriftleitung) (redaktioneller Leitsatz) 1. Im Verwaltungsprozess sind die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines am Wohnort des Auftraggebers oder am Sitz des Gerichts ansässigen Anwalts erstattungsfähig. (Rn. 10 – 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine anteilige Erstattung von Reisekosten wegen fiktiver Mehrfachmandatierung ist nicht geboten, wenn die tatsächlichen Kosten die fiktiven Kosten eines ortsansässigen Anwalts nicht übersteigen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, Keine fiktive Mehrfachmandatierung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenerstattung, Reisekosten des Rechtsanwalts, Kostenminimierung, Notwendige Aufwendungen, Mehrfachmandatierung, Prozessbevollmächtigter, Anwaltsreisekosten, Verwaltungsprozess, notwendige Aufwendungen, Erstattungsfähigkeit, ortsansässiger Anwalt, Zuziehung, fiktive Kosten, anteilige Erstattung, Wohnort, Sitz des Gerichts, auswärtiger Rechtsanwalt Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. 1 Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. 2 Mit rechtskräftigem Urteil der Einzelrichterin vom 18. Dezember 2024 (M 7 K 23.31929) hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2023 (teilweise) auf und verpflichtete diese, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (I.) und die Kosten des Verfahrens zu tragen (II.). 3 Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger die Festsetzung seiner erstattungsfähigen Kosten in Höhe von insgesamt 1.422,02 Euro. Unter anderem wurden anteilige (1/4) Fahrtkosten gemäß Nr. 7004 VV-RVG für die Anreise aus Frankfurt in Höhe von 47,57 Euro beantragt (Anreise: Super-Sparpreis, 73,19 Euro; Abreise: Flexpreis, 117,10 Euro). Angesetzt wurde außerdem ein anteiliges Tagegeld (20 Euro). 4 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 19. März 2025 wurden die von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen antragsgemäß festgesetzt. 5 Mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Beklagte die Entscheidung des Gerichts. Sie rügt, die Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts sei bei objektiver Betrachtung nicht notwendig gewesen mit der Folge, dass Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, sowie die auf diese Positionen entfallende Umsatzsteuer aus Gründen der Kostenminimierung nur insoweit erstattungsfähig seien, als sie bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts (am Wohnsitz der Kläger bzw. am Sitz des erstinstanzlichen Gerichts) entstanden wären. Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. November 2024 beschränke die Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsüblichen Rechtsanwalts“. Fiktive Reisekosten zwischen München und Berchtesgaden als am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks wären aber nur in Höhe von 70 Euro bzw. 32 Euro („Bayern-Ticket“) angefallen. Richtigerweise hätten nur die anteiligen fiktiven Reisekosten angesetzt werden dürfen. 6 Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor. 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. 8 Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter. Das Verfahren wurde durch Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2026 wegen des Ausscheidens der Vorsitzenden dem nunmehrigen Berichterstatter übertragen. 9 1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat die von dem Bevollmächtigten der Kläger geltend gemachten Kosten zutreffend antragsgemäß festgesetzt. 10
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