18, 23). Mit Schreiben vom 10.01.2025 hat die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) unter anderem bezüglich der hier streitgegenständlichen Patentverletzung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bis spätestens 31.01.2025 aufgefordert (Anlagen CHB01 = FBD-A7). Auf der letzten Seite des Schreibens vom 10.01.2025 hat die Klägerin dabei ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass eine nicht strafbewährte Unterlassungserklärung nicht ausreichend sei und für den Fall der unvollständigen Unterlassungserklärung die sofortige Klageerhebung drohe (vgl. S. 31 der Anlage FBD-A7). Dabei hat die Klägerin eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, welche inhaltlich sämtliche das Klagepatent verletzende Druckerpatronen umfasste (vgl. S. 32–35 der Anlage FDB-A7). Dass darin erschöpfte Druckerpatronen nicht ausgenommen wurden, ist im Rahmen der Abmahnung unschädlich, da es Sache des Schuldners ist, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH GRUR 2019, 82, 84 Rn. 25 – Jogginghosen). 86 Am 24.02.2025 gaben die Beklagten Unterlassungserklärungen für „willful violations“ bezüglich wiederverwendeter Druckerpatronen ab, die nicht von der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Markt eingeführt wurden (vgl. S. 2 der Anlage CBH 5). Damit haben die Beklagten zweifelsfrei erkannt, dass es der Klägerin auf sog. „illegale Parallelimporte“, also wiederverwende, für den deutschen Markt nicht erschöpfte, Druckerpatronen ankam. Die Beschränkung auf vorsätzliche („willful“) Verletzungshandlungen bleibt dabei hinter der klägerseits geforderten Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei schuldhaften Verletzungshandlungen zurück und stellt somit unstreitig eine unvollständige Unterwerfungserklärung dar. 87 Soweit die Beklagten argumentieren, auch bei Abgabe einer unvollständigen Unterwerfungserklärung hätten sie keine hinreichende Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, ist dieser Einwand nicht überzeugend. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 10.01.2025 eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass wesentlicher Teil der Unterlassungserklärung die strafbewährte Unterwerfungserklärung sein müsse und dass deren Fehlen oder Unvollständigkeit nicht ausreiche und zur unverzüglichen Klageerhebung führe ( „We emphasize that only a cease and desist undertaking that contains a sufficiently substantial contractual penalty obligation is sufficient to remove the threat of infringement created by your infringing activities. An undertaking without such a contractual penalty obligation or simply to discontinue the infringing activities is not sufficient. If, contrary to expectations, the declaration subject to a penalty clause is not received here, or is not received here on time or is incomplete, we will recommend our clients to assert all claims to which they are entitled immediately in court without further notice.“ ). Vor diesem Hintergrund mussten die Beklagten – auch unter Berücksichtigung der klägerseits beigefügten Mustererklärung – erkennen, dass es der Klägerin maßgeblich auf die Vollständigkeit der strafbewährten Unterlassungserklärung ankam. Der Einwand der Beklagten, dass eine Beschränkung auf „willful violations“ in anderen Jurisdiktionen üblich sei, führt daher nicht weiter. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Klägerin nach der Abgabe der unvollständigen Unterlassungserklärung deren Unvollständigkeit nicht unverzüglich moniert hat. Nachdem die Rechtslage insoweit eindeutig ist, war die Klägerin nicht gehalten, auf eine Nachbesserung hinzuwirken (vgl. Cepl/Voß/
23). 88 Die außergerichtliche Abmahnung umfasste den gesamten – einschließlich den zuletzt klägerseits konkretisierten – Streitgegenstand. Somit haben die Beklagten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Aus Sicht der Kammer ist deswegen die Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Klageschrift lediglich einen auf den ... beschränkten Streitgegenstand rechtshängig gemacht hat, nicht streitentscheidend. Ein sofortiges Anerkenntnis scheidet bereits aus den oben genannten Gründen aus, sodass die Beklagten zu 1) und 2) insoweit die Kosten zu tragen haben. 89
15) 95 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung war entsprechend den unter Randnummer 69 dargestelltem Teilstreitwerten festzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.