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LG München I, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 25.03.2026 – 21 O 3846/25

LG München I, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 25.03.2026 – 21 O 3846/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 25.03.2026 – 21 O 3846/25 Download Drucken

§ 93Rn.

18, 23). Mit Schreiben vom 10.01.2025 hat die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) unter anderem bezüglich der hier streitgegenständlichen Patentverletzung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bis spätestens 31.01.2025 aufgefordert (Anlagen CHB01 = FBD-A7). Auf der letzten Seite des Schreibens vom 10.01.2025 hat die Klägerin dabei ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass eine nicht strafbewährte Unterlassungserklärung nicht ausreichend sei und für den Fall der unvollständigen Unterlassungserklärung die sofortige Klageerhebung drohe (vgl. S. 31 der Anlage FBD-A7). Dabei hat die Klägerin eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, welche inhaltlich sämtliche das Klagepatent verletzende Druckerpatronen umfasste (vgl. S. 32–35 der Anlage FDB-A7). Dass darin erschöpfte Druckerpatronen nicht ausgenommen wurden, ist im Rahmen der Abmahnung unschädlich, da es Sache des Schuldners ist, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH GRUR 2019, 82, 84 Rn. 25 – Jogginghosen). 86 Am 24.02.2025 gaben die Beklagten Unterlassungserklärungen für „willful violations“ bezüglich wiederverwendeter Druckerpatronen ab, die nicht von der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Markt eingeführt wurden (vgl. S. 2 der Anlage CBH 5). Damit haben die Beklagten zweifelsfrei erkannt, dass es der Klägerin auf sog. „illegale Parallelimporte“, also wiederverwende, für den deutschen Markt nicht erschöpfte, Druckerpatronen ankam. Die Beschränkung auf vorsätzliche („willful“) Verletzungshandlungen bleibt dabei hinter der klägerseits geforderten Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei schuldhaften Verletzungshandlungen zurück und stellt somit unstreitig eine unvollständige Unterwerfungserklärung dar. 87 Soweit die Beklagten argumentieren, auch bei Abgabe einer unvollständigen Unterwerfungserklärung hätten sie keine hinreichende Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, ist dieser Einwand nicht überzeugend. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 10.01.2025 eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass wesentlicher Teil der Unterlassungserklärung die strafbewährte Unterwerfungserklärung sein müsse und dass deren Fehlen oder Unvollständigkeit nicht ausreiche und zur unverzüglichen Klageerhebung führe ( „We emphasize that only a cease and desist undertaking that contains a sufficiently substantial contractual penalty obligation is sufficient to remove the threat of infringement created by your infringing activities. An undertaking without such a contractual penalty obligation or simply to discontinue the infringing activities is not sufficient. If, contrary to expectations, the declaration subject to a penalty clause is not received here, or is not received here on time or is incomplete, we will recommend our clients to assert all claims to which they are entitled immediately in court without further notice.“ ). Vor diesem Hintergrund mussten die Beklagten – auch unter Berücksichtigung der klägerseits beigefügten Mustererklärung – erkennen, dass es der Klägerin maßgeblich auf die Vollständigkeit der strafbewährten Unterlassungserklärung ankam. Der Einwand der Beklagten, dass eine Beschränkung auf „willful violations“ in anderen Jurisdiktionen üblich sei, führt daher nicht weiter. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Klägerin nach der Abgabe der unvollständigen Unterlassungserklärung deren Unvollständigkeit nicht unverzüglich moniert hat. Nachdem die Rechtslage insoweit eindeutig ist, war die Klägerin nicht gehalten, auf eine Nachbesserung hinzuwirken (vgl. Cepl/Voß/

§ 93Rn.

23). 88 Die außergerichtliche Abmahnung umfasste den gesamten – einschließlich den zuletzt klägerseits konkretisierten – Streitgegenstand. Somit haben die Beklagten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Aus Sicht der Kammer ist deswegen die Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Klageschrift lediglich einen auf den ... beschränkten Streitgegenstand rechtshängig gemacht hat, nicht streitentscheidend. Ein sofortiges Anerkenntnis scheidet bereits aus den oben genannten Gründen aus, sodass die Beklagten zu 1) und 2) insoweit die Kosten zu tragen haben. 89

  1. Die Entscheidung beruht nicht auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 eingereichten Anlagen. Die Entscheidung beruht auch nicht auf Tatsachenvortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.
  2. Dieser enthält aus Sicht der Kammer schon keinen neuen Tatsachenvortrag. Daher war den Beklagten entgegen ihrem Antrag in der mündlichen Verhandlung kein Schriftsatznachlass zu gewähren. 90
  3. Die Kammer setzt für die Kostenentscheidung die nachfolgenden Teilstreitwerte an: Unterlassung (Ziff. I)/Feststellung einseitige Erledigung (Ziff. II) 350.000 € Auskunft/Rechnungslegung (Ziff. III) 50.000 € Vernichtung (Ziff. IV) 25.000 € Rückruf (Ziff. IV, V) 25.000 € Feststellung Schadenersatz (Ziff. VI) 50.000 € Insgesamt 500.000 € 91
  4. Ausgehend von diesen Werten und von den obigen Ausführungen hat die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) weit überwiegend obsiegt. Die Klageabweisung hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung wirkt sich kostenmäßig gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht aus. 92 Gegenüber den Beklagten zu 3) und zu 4) hat die Kammer den Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf hinsichtlich reiner Auslandssachverhalte sowie den Vernichtungsanspruch vollständig abgewiesen. Damit unterliegt die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) mit 25.000 €, was einem prozentualen Unterliegen von 5 % entspricht. Die Abweisung in Bezug auf die Auslandssachverhalte macht nicht mehr als weitere 5 % aus. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen im Verhältnis zu den Beklagten zu 3) und 4) somit ebenfalls vor. 93 Gegenüber der Beklagten zu 5) unterliegt die Klägerin mit dem Rückruf- und Vernichtungsanspruch und obsiegt im Übrigen. Darüber hinaus unterliegt sie bezüglich der Auskunft und Rechnungslegung bezogen auf reine Auslandssachverhalte, ohne dass sich dies kostenmäßig auswirkte. Rechnerisch liegt die Unterliegensquote der Klägerin in diesem Prozessrechtsverhältnis bei 10 % (50.000 € von 500.000 €), sodass aus Sicht der Kammer auch bezüglich der Beklagten zu 5) die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegen. 94 Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in allen Prozessrechtsverhältnissen ist für den Ausspruch einer Kostenentscheidung nach Kopfteilen entsprechend der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensquote damit kein Raum. Die Kosten des Rechtsstreits sind daher den Beklagten aufzuerlegen (vgl. Cepl/Voß/

§ 100Rn.

15) 95 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung war entsprechend den unter Randnummer 69 dargestelltem Teilstreitwerten festzusetzen.

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