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VGH München, Beschluss v. 09.07.2026 – 4 ZB 25.1456

VGH München, Beschluss v. 09.07.2026 – 4 ZB 25.1456 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.07.2026 – 4 ZB 25.1456 Download Drucken Titel: Heranziehung zur Erstattung von Bestat

§ 15Satz 2 Best

V vorgeschriebene Reihenfolge beachten muss. Danach „soll“ bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden. Bei Sollvorschriften dieser Art besteht im Regelfall die zwingende Verpflichtung, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur unter besonderen Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde von der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. 8 Ob bezüglich der Sollvorschrift des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs.

§ 15Satz 2 Best

V ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nur aus der Sicht der Gemeinde beurteilen, die ein Erstattungsverlangen geltend machen will. Für sie kann die Auswahl, welchen der nach Art. 15 BestG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV Bestattungspflichtigen sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zum Kostenersatz heranzieht, nur dann maßgebende Bedeutung erlangen, wenn die Realisierung ihres Zahlungsanspruchs von dieser Entscheidung abhängt. Bei einer Inanspruchnahme von im Inland lebenden Angehörigen bestehen insoweit aus verfahrensrechtlicher Sicht keine relevanten Unterschiede, da bestattungsrechtliche Kostenbescheide im gesamten Bundesgebiet wirksam erlassen und ggf. vollstreckt werden können; wegen des sozialrechtlichen Kostenübernahmeanspruchs aus § 74 SGB XII kann sich ein Verpflichteter auch nicht auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen. Liegt ein solcher (Normal-)Fall vor, muss die Gemeinde daher entsprechend der in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs.

§ 15Satz 2 Best

V aufgestellten Regel bei der Auswahl des Kostenpflichtigen den Grad der familiären Nähe berücksichtigen. 9 Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Rangfolge kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings dann vorliegen, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann. Da hier der vorrangige Kostenersatzanspruch entweder gar nicht oder nur mit erheblichem und im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand – etwa durch Ermittlungen im privaten Umfeld des Verstorbenen – durchgesetzt werden kann, ist es der Gemeinde in einer solchen Situation nicht zumutbar, bis zum endgültigen Scheitern solcher Bemühungen von der Inanspruchnahme eines entfernteren Verwandten abzusehen. Das Gleiche muss gelten, wenn ein vorrangig verpflichteter Angehöriger, dessen Adresse feststeht, einer schriftlichen Aufforderung zur Erstattung der gemeindlichen Aufwendungen nicht freiwillig nachkommt und zu der Zahlung auch rechtlich nicht gezwungen werden kann. Letzteres ist typischerweise der Fall, wenn der Adressat eines möglichen Kostenbescheids – soweit bekannt – weder einen Wohnsitz noch pfändbares Vermögen im Bundesgebiet besitzt. 10

  1. bb)In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin als Schwester der Verstorbenen für rechtmäßig erachtet. Der Zulassungsantrag zeigt keine Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre. 11 Dem Beklagten war zwar – im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung – bekannt, dass die Verstorben zwei im Inland lebende Söhne hatte, die unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorrangig kostenpflichtig sind. Er konnte aber für diese weder vor der Bestattungsanordnung noch danach bis zum Erlass des Erstattungsbescheids zustellfähige Anschriften ermitteln. Seine Aufklärungsbemühungen waren, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ausreichend. Der Beklagte hat nach Melderegisterabfragen und Nachfragen insbesondere bei dem geschiedenen Ehemann der Verstorbenen und der Klägerin, Anschreiben an die Söhne unter den ermittelten Anschriften übersandt, die allerdings allesamt zurückliefen. Weitere Nachforschungen drängten sich auch mit Blick auf die im Zulassungsantrag hervorgehobenen Umstände nicht auf. Daher durfte der Beklagte die nachrangig kostenpflichtige Klägerin heranziehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 4 ZB 16.1295 – BayVBl 2017, Rn. 12, wo die Ausnahme von der Regel entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs auf vorrangig Verpflichtete, die im Ausland leben, beschränkt wird). Dass die Klägerin nicht im Einzelnen über die konkreten Ermittlungsversuche informiert wurde, ist unerheblich. Die zusammenfassenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid reichen zur Begründung der Ermessensentscheidung aus. Die von der Klägerin angesprochene öffentliche Zustellung ist für die Gemeinde in aller Regel ungeeignet, um ihren Erstattungsanspruch zu durchzusetzen. 12 Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich auch mit Blick auf die Höhe der Bestattungskosten. Der Beklagte musste sich, wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, bei der Ersatzvornahme nicht auf eine kostengünstigere Feuerbestattung beschränken, sondern durfte sich im Rahmen seines Bestimmungsrechts nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV für eine Erdbestattung entscheiden. Letztere entsprach dem ermittelten Willen der Verstorbenen; dass dieser nicht schriftlich niedergelegt war, ist unerheblich. Abgesehen davon hatte sich die Verstorbene auch nicht in der nach § 17 Abs. 2 BestV erforderlichen Weise für eine Feuerbestattung ausgesprochen. 13
  2. b)Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 14 Die aufgeworfenen Fragen zum Umfang der gemeindlichen Ermittlungspflicht „bei unstreitiger Existenz von vorrangig Verpflichteten in Deutschland“ lassen sich nicht grundsätzlich, sondern nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten. Soweit die Frage nach einer Rechtspflicht der Gemeinde zur ausnahmslosen Feuerbestattung aus Kostengründen aufgeworfen wird, lässt diese sich auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 2 BestG, § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV ohne weiteres verneinen. 15
  3. c)Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2016 – 4 ZB 16.1295 – (BayVBl 2017, 782) nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dort wird, anders als die Klägerin meint, gerade nicht der Rechtssatz aufgestellt, ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge der Bestattungspflichtigen sei nur erlaubt, wenn der vorrangig Bestattungspflichtige keinen Wohnsitz im Inland habe. Im Gegenteil heißt es in dem Senatsbeschluss allgemein und unabhängig von einem Wohnsitz im In- oder Ausland, dass eine Ausnahme von der gesetzlichen Rangfolge dann vorliegen kann, „wenn die Anschrift des bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht … ermittelt werden kann“ (BayVGH, a.a.O. Rn. 12). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 17 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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