VGH München, Beschluss v. 14.01.2026 – 22 ZB 25.2000 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 14.01.2026 – 22 ZB 25.2000 Download Drucken Titel: Unzulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung Normenketten: VwGO § 57 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 1 ZPO § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 222 Abs. 1 Leitsatz: Gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils auch die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird diese Frist versäumt, ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig abzulehnen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berufung, Frist, Fristablauf, Fristversäumnis, Zulassung, Berufungsbegründungsfrist, Antrag auf Zulassung der Berufung Vorinstanz: VG München, Urteil vom 29.07.2025 – 16 K 23.3620 Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
- Juli 2025 – M 16 K 23.3620 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen den mit Bescheid der Beklagten vom
- Juli 2023 ausgesprochenen Widerruf der ihr nach § 34a GewO zur „Bewachung von fremdem Leben und Eigentum“ erteilten Erlaubnis vom
- Juni
- 2 Das Verwaltungsgericht München hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den in Ziffer 1 des Bescheids verfügten Widerruf der Erlaubnis mit Urteil vom
- Juli 2025 abgewiesen. Gegen das der Klägerin am
- September 2025 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom
- Oktober 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom
- November 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, begründet. 3 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
- Dezember 2025 erwidert und auf die verfristete Antragsbegründung hingewiesen. Der Bevollmächtigte der Klägerin erhielt mit Schreiben vom
- Dezember 2025 Gelegenheit, zur Begründungsfrist binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Äußerung erfolgte nicht. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. 5 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher abzulehnen, weil die Klägerin den Antrag nicht fristgerecht begründet hat. 6 Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung(§ 58 Abs. 1 VwGO) versehene Urteil vom
- Juli 2025 ausweislich des in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen elektronischen Empfangsbekenntnisses (Bl. 179) am
- September 2025 zugestellt. Er hat zwar die Zulassung der Berufung fristgerecht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb der am Montag, den
- Oktober 2025 ablaufenden Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind aber innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils auch die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Frist zur Begründung des Antrags endete am Dienstag, den
- November 2025 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Antragsbegründung ist beim Verwaltungsgerichtshof erst am
- November 2025 und damit verfristet eingegangen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- 9 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.