LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 14.07.2026 – 12 Qs 55/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 14.07.2026 – 12 Qs 55/26 Download Drucken Titel: Zuständigkeitskonzentration für Wirtschaftsstrafsachen im Privatklageverfahren Normenketten: GZVJu § 56 GVG § 74c StPO § 264 Leitsätze: Die landesrechtliche Zuständigkeitskonzentration nach § 56 GZVJu gilt auch für Privatklagen, die ein konzentriertes Delikt zum Gegenstand haben. (Rn. 3 – 4 und 9 – 10) Innerhalb einer prozessualen Tat kann ein Gericht nicht einzelne Vergehen aus dem übrigen Sachverhalt heraustrennen und sich insoweit als örtlich zuständig ansehen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Privatklageverfahren, Hausfriedensbruch, Zuständigkeitskonzentration, Unzuständigkeitserklärung, Tateinheit, Beschwerdeverfahren, prozessuale Tat Vorinstanz: AG Neumarkt, Beschluss vom 29.06.2026 – 20 Bs 1/26 Tenor 1. Die Beschwerde der Privatklägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 29.06.2026 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Beschwerde und ihre Auslagen sowie die durch ihr Rechtsmittel dem Privatbeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe I. 1 Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 reichte die Privatklägerin Privatklage beim AG Neumarkt i.d. Opf. ein. Sie wirft dem Beschuldigten vor, am 19.03.2026 widerrechtlich in einen Baucontainer eingedrungen zu sein, den die Privatklägerin in der Gemarkung … im Zuge von Tätigkeiten zur Sicherung eines Bahndamms einer zu sanierenden Bahnstrecke aufgestellt habe. Als der Beschuldigte den Container betreten habe, habe sich darin ein Mitarbeiter der Privatklägerin aufgehalten. Diesem habe der Beschuldigte gesagt, er sei von der Bauleitung mit der Überprüfung der Baumaßnahme beauftragt worden. In Wirklichkeit sei er Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens der Privatklägerin gewesen und habe sich deren im Baucontainer ausgehängte Ausführungsplanung ansehen wollen. Der Mitarbeiter der Privatklägerin habe den Beschuldigten des Baustellencontainers verwiesen. Strafantrag sei gegenüber der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gestellt worden und werde vorsorglich nochmals gestellt. 2 Die Privatklägerin hält das für Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG. 3 Das Amtsgericht wies die Privatklage mit Beschluss vom 29.06.2026 zurück. Nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG liege eine Wirtschaftsstrafsache vor. Die seien nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GZVJu bei bestimmten Amtsgerichten konzentriert, für den Zuständigkeitsbereich des LG Nürnberg-Fürth beim Amtsgericht Nürnberg. Eine Verweisung dorthin scheide aus. 4 Hiergegen wendet sich die Privatklägerin mit ihrer Beschwerde und meint, die GZVJu betreffe Privatklageverfahren nicht. Jedenfalls sei das Amtsgericht Neumarkt i.d. Opf. für den Hausfriedensbruch zuständig, sodass es die Privatklage zumindest nicht vollständig hätte zurückweisen dürfen. II. 5 Die Beschwerde ist unbegründet und war demgemäß zu verwerfen. 6 1. Die Beschwerde ist zulässig. 7 Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist insbesondere statthaft. Das AG Neumarkt i.d. Opf. wies die Privatklage zurück, indem es sich für unzuständig erklärte. Nach § 390 Abs. 1 Satz 1 StPO stehen dem Privatkläger die gleichen Rechtsmittel zu wie der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage. Dies ist im Fall der Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde nach § 311 Abs. 1 StPO. Gegen einen Beschluss, mit dem sich ein Gericht für unzuständig erklärt, ist dies – wie hier statthaft – die einfache Beschwerde nach § 304 StPO (vgl. Ellbogen in MüKo-StPO, 2. Aufl, § 16 Rn. 11). 8 Die Beschwer des Privatklägers (vgl. Valerius in BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 390 Rn. 3) war gegeben. Bei Vorliegen mehrerer Gerichtsstände ist das Gericht zuständig, das die Untersuchung zuerst eröffnet (§ 12 Abs. 1 StPO), der Privatkläger aber entscheidet, an welches Gericht er sich wendet. Er hat die Wahl unter den Gerichtsständen. Diese Wahlmöglichkeit wird durch eine Unzuständigkeitserklärung beschränkt. 9 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG Neumarkt i.d. Opf. war unzuständig. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.