BayObLG, Beschluss v. 12.06.2026 – 1 ObOWi 401/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 12.06.2026 – 1 ObOWi 401/26 Download Drucken Titel: Ärztliche Verschreibung bei Prüfung der Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG Normenketten: StVG § 24a Abs. 4 StVG § 25 Abs. 2a MedCanG § 3 Abs. 1 S. 1 MedCanG § 3 Abs. 1 S. 3 : AMVV § 2 Abs. 1 AMVV § 2 Abs. 5 AMVV § 4 OWiG § 11 Abs. 1 OWiG § 46 Abs. 1 OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 StPO § 349 Abs. 2 StPO § 473 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht. Schlagworte: Ärztliche Verschreibung, Arzneimittel, Berauschendes Mittel, Bestimmungsgemäßer Gebrauch, Beweiswürdigung, Blutprobe, Cannabisblüten, Dosierung, Dosierungsanweisung, Eindeutig, Fahrlässigkeit, Fahrverbot, Irrtum, Joint, Krankheit, Medikamentenklausel, Medizinalcannabis, Missbrauchspotenzial, Pauschal, Rezept, Tagesdosis, Tageshöchstdosis, Teillegalisierung, THC-Einfluss, berauschende Mittel, ärztliche Verschreibung, bestimmungsgemäße Einnahme Tenor I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.12.2025 wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 18.12.2025 wegen fahrlässigem Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500,- EUR und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge fuhr der Betroffene am 15.12.2024 um 18.05 Uhr in S. mit einem Pkw im Bereich „X-Straße“, obwohl er, was er hätte erkennen und wissen müssen, Cannabis konsumiert hatte und eine bei ihm am 15.12.2024 um 18.33 Uhr entnommene Blutprobe einen Wert von 16,8 ng/ml Tetrahydrocannabinolgehalt (THC), einen Gehalt an HO-THC von 15,7 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von ca. 342 ng/ml Blutserum ergab. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 14.04.2026 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.12.2025 als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu verwerfen. Dazu hat sich der Verteidiger mit Gegenerklärung vom 21.05.2026 geäußert. II. 2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Sie war deshalb auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.04.2026 als unbegründet zu verwerfen. 3 1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Betroffene eingeräumt, zur Tatzeit am Tatort mit der festgestellten Blutkonzentration ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Er habe aber in der Hauptverhandlung drei Privatarzt-Rezepte vorgelegt, ausgestellt auf seinen Namen mit dem Arztnamen und der Anschrift des Ausstellers. Ein Rezept datiert vom 26.08.2024, als Bezugsdatum ist der 27.08.2024 genannt. Enthalten ist der Text: „Cannabisblüten Bathera 28/1 Velvet Glove Velvet Glove, 10 g, unzerkleinert, Dosierung ED: 0,1 g, TD: 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Falls die Cannabissorte nicht vorrätig ist, darf eine andere Sorte abgegeben werden mit derselben Genetik und max. 10% abweichendem THC-Gehalt“. Das zweite Rezept trägt das Ausstellungsdatum 10.12.2024, Bezugsdatum ist der 10.12.2024, mit dem Text: „Cannabisblüten Enua 25/1 SBD CA Strawberry Diesel, 5 g, unzerkleinert, Dosierung ED: 0,1 g, TD 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Cannabisblüten enua 30/1 DSH Dark Shadow Haze, 5 g, unzerkleinert, Dosierung ED: 0,1 g, TD 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Falls die Cannabissorte nicht vorrätig ist, darf eine andere Sorte abgegeben werden mit derselben Genetik und max. 10% abweichendem THC-Gehalt“. Das dritte Rezept wurde am 16.01.2025 ausgestellt und ist dem zweitgenannten gleichlautend mit abweichender Cannabissorte (Cannabisblüten Remexian 20/1 White 3 Widow). Der Betroffene habe sich auf die Regelung des § 24a Abs. 4 StVG berufen, weitere ärztliche Dokumentationen könne er und wolle er nicht vorlegen. Zu dem ausstellenden Arzt habe er zu keiner Zeit persönlichen Kontakt gehabt, es habe sich um eine Online-Sprechstunde gehandelt. Gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten hat der Betroffene angegeben, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben. 4 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht ein Eingreifen der „Medikamentenklausel“ des § 24a Abs. 4 StVG im hier vorliegenden Fall verneint. Nach § 24a Abs. 4 StVG wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dann nicht verwirklicht, wenn die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Norm ist wegen des Missbrauchspotenzials restriktiv auszulegen und eine Verschreibung darf nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.