§ GBO
75). Welche Person die Eintragungsbewilligung zu erteilen hat, ergibt sich aus dem Grundbuch. Das Grundbuchamt muss dabei gemäß § 891 Abs. 1 BGB davon ausgehen, dass demjenigen, der im Grundbuch eingetragen ist, das materielle Recht auch zusteht und er „Betroffener“ im Sinne des § 19 GBO ist (Demharter/Schäfer § 19 Rn. 46; Hügel/
ObLG NJW-RR 1989, 718/719; Senat DNotZ 2012, 298/299; OLG Brandenburg FGPrax 2015, 196). Die bloße Buchposition ist wegen des Legalitätsprinzips allerdings dann für die Bestimmung der Bewilligungsberechtigung nicht ausreichend, wenn dem Grundbuchamt bekannt ist, dass der Bewilligende nicht der wahre Rechtsinhaber ist. Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB entfällt, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung sicher feststeht (BayObLG NJW-RR 1991, 1398; Bauer/Schaub/Kilian GBO, 5. Auflage § 19 Rn. 141; Demharter/Schäfer § 19 Rn. 46; MüKoBGB/H. Schäfer 9. Aufl. § 891 Rn. 14). Eine Eintragung würde dann das Grundbuch unrichtig machen, sodass das Grundbuchamt die Bewilligung als Eintragungsgrundlage nicht akzeptieren darf (Hügel/
ObLG Rpfleger 1992, 56/57; NJW-RR 1989, 718/719). 12 b) Als Eigentümer eingetragen sind hier eine Vielzahl von Miteigentümern, teilweise in Erbengemeinschaft. Allerdings wurde im Grundbuch in Abt. II/1 am 14.8.2025 ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO wegen Wegfalls der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis auch die Bewilligungsbefugnis der eingetragenen Eigentümer entfallen, bewilligungsbefugt ist nunmehr ausschließlich der Beteiligte als durch hoheitlichen Akt eingesetzter Insolvenzverwalter (Hügel/
82). 13 c) Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts steht auch nicht fest, dass – trotz des eingetragenen Insolvenzvermerks – der gegenständliche Grundbesitz nicht der Verfügungs- und damit der Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Die Teilung des Nachlasses des H. K. gemäß der Urkunde vom 19.11.1919 schließt dies nicht aus. Gemäß § 316 Abs. 2 InsO ist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig. Die Miterben haben in diesem Fall der Insolvenzmasse alles zurückzugeben, was sich an Nachlassgegenständen in ihren Händen befindet. Wird also das Nachlassinsolvenzverfahren erst nach Vollzug der Teilung (§§ 2042 Abs. 2, 752 ff. BGB) eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter gem. §§ 80 Abs. 1, 148, 159 InsO berechtigt und verpflichtet, sämtliches Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen, das zur Insolvenzmasse gehört (BGH NJW 2014, 391/393; Uhlenbruck/Weidmüller InsO
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