7 Satz 2 KAG nicht anwendbar sei, weil die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits vor dem Inkrafttreten am
es sich bei der 25-Jahresfrist seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Anlage um eine Ausschlussfrist handeln solle, nach deren Ablauf die Betroffenen nicht mehr mit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen rechnen müssten. 4 2. Die Zulassungsgründe, die der Kläger innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebracht hat und auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 5 a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 6 Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein,
die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall. 7 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung,
7 Satz 2 KAG nach Ablauf der 25-Jahresfrist seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht nur das Entstehen der sachlichen (abstrakten) Erschließungsbeitragspflichten ausschließt, sondern auch die – konkrete grundstücks- und personenbezogene – Festsetzung eines Erschließungsbeitrags. Die beitragserhebende Gemeinde wahrt mit anderen Worten die Frist nur dann, wenn sie die innerhalb der Frist entstandenen abstrakten Beitragspflichten auch noch rechtzeitig durch die (wirksame) Bekanntgabe eines Beitragsbescheids konkretisiert und individualisiert. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Gesetz und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. 8
die Begründung der konkreten und persönlichen Beitragspflicht durch Wirksamwerden eines Beitragsbescheids auch nach Ablauf der 25-Jahresfrist zulässig wäre, solange die vierjährige Festsetzungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 AO gewahrt bliebe. Andererseits könnte der Begriff „erheben“ mit Blick auf die verfahrensrechtliche Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG) sowie Erhebungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 KAG) verfahrenstechnisch zu verstehen sein. Dann wäre jede Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis gemeint und nach Ablauf der 25-Jahresfrist etwa auch die Einziehung von rechtzeitig entstandenen und festgesetzten Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen (vgl. ThürVerfGH, U.v. 23.4.2009 – 32/05 – juris Rn. 145). 12 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der – vermittelnden – Ansicht,
7 Satz 2 KAG sich auf der Rechtfolgenseite sowohl auf die sachlichen Beitragspflichten für die jeweilige Erschließungsanlage als auch auf die persönliche Beitragspflicht für das einzelne Grundstück bezieht, aber nicht auf die weitere Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis. Die 25-Jahresfrist ist mit anderen Worten gewahrt, wenn die sachlichen Beitragspflichten für die Altanlage rechtzeitig entstehen und wenn der sie konkretisierende und individualisierende Beitragsfestsetzungsbescheid vor Fristablauf (wirksam) bekannt gegeben wird. Es genügt nicht,
vor Ablauf der Frist ein Beitragsbescheid erlassen wird, ohne
die sachlichen Beitragspflichten rechtzeitig entstanden sind; der verfrüht erlassene Bescheid ist rechtswidrig und kann nicht mehr „geheilt“ werden, weil nach Fristablauf die ihn rechtfertigende sachlich Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann (BayVGH, U.v. 27.6.2024 – 6 BV 23.1394 – juris Rn. 26 f.). Ebenso wenig wird die Frist gewahrt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die sachlichen Beitragspflichten zwar rechtzeitig entstehen, der Beitragsbescheid aber erst nach Fristablauf bekannt gegeben wird. Das ergibt sich aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes: 13 Die Rechtsfolge der nachträglich eingefügten Altanlagenregelung ist sprachlich und systematisch ohne Einschränkung auf die Überleitungsvorschrift des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG bezogen, die auf den (nahezu) wortgleichen § 180 Abs. 2 BBauG (vom 23.6.1960, BGBl. I S. 341; später § 242 Abs. 1 BauGB) zurückgeht. Diese bis heute praxisrelevante Überleitungsvorschrift bestimmte und bestimmt weiterhin für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte,
auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden kann. „Dies gilt“ nach Satz 2 auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Die Rechtsfolgen können gleichwohl nicht identisch sein, weil sich die jeweiligen Tatbestände grundlegend unterscheiden. Der Sache kann daher für die Altanlagenregelung als Rechtsfolge nicht „
elbe“ gelten, sondern nur „entsprechendes“. 14 Denn Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG regelt eine Fallkonstellation im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des erstmals bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrechts am 30. Juni 1961, das als Teil des Bundesbaugesetzes (vom 23.6.1960, BGBl I S. 341) an die Stelle unterschiedlicher landesrechtlicher Abgabenvorschriften getreten war. Wenn die Überleitungsvorschrift anordnet,
für in diesem Zeitpunkt vorhandene Erschließungsanlagen „nach diesem Gesetz kein Beitrag erhoben werden“ kann, meint das grundlegend,
das (damals) neue Erschließungsbeitragsrecht von vornherein keine Geltung beansprucht, den Gemeinden mithin keine Befugnis zur Beitragserhebung nach neuem Recht einräumt. Die (bei Inkrafttreten am 30.6.1961) schon vorhandenen Erschließungsanlagen gelangen mit anderen Worten schon gar nicht in den Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (so etwa BayVGH, B.v. 18.8.2022 – 6 ZB 22.264 – juris Rn. 7). 15 Im Unterschied hierzu regelt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG seit
die Kommunen nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung ausreichend Zeit haben müssten, „um die Erschließungsanlagen fertigzustellen und die Festsetzung der Abgabe vorzunehmen“ (LT-Drs. 17/8225 S. 16 f.). 17 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG lassen sich aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, ohne
es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.