BayObLG, Beschluss v. 21.07.2026 – 101 VA 88/26 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 21.07.2026 – 101 VA 88/26 e Download Drucken Titel: Keine Rechtsverletzung möglicher Empfänger durch Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle Normenketten: BGB § 372 EGGVG § 24 Abs. 1 BayHintG Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 18 ff. GG Art. 14 Leitsätze: 1. Die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung ist gegenüber einem als möglichen Empfänger bezeichneten Dritten von vornherein nicht geeignet, dessen Rechte zu verletzen; dem Dritten fehlt daher für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 24 Abs. 1 EGGVG die Antragsbefugnis. Ein möglicher Empfänger wird auch nicht durch die Aufnahme weiterer Empfänger in seinem Eigentumsrecht verletzt, da deren Aufnahme keine Entscheidung über ihre materielle Empfangsberechtigung trifft. (Rn. 17) 2. Die spätere Verzichtserklärung eines möglichen Empfängers ist für die Annahmeanordnung ohne Bedeutung; eine solche Erklärung ist im Heraus – gabeverfahren (Art. 18 ff. BayHintG) beachtlich. (Rn. 23 – 25) Schlagworte: Hinterlegungsverfahren, Antragsbefugnis, Rechtsschutzinteresse, Beteiligtenstellung, Eigentumsrecht, rechtliches Gehör, Verzichtserklärung, Hinterlegung, Eigentum, Hinterlegungsstelle, Rechtsverletzung Vorinstanz: AG Bamberg vom -- – 02 HL 83/25 Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich die Antragstellerin gegen den Bescheid des Amtsgerichts Bamberg vom 25. Februar 2026, mit dem auf Antrag des Bayerischen Landesamts für Umwelt [im Folgenden: Hinterleger] die Annahme eines Meteoriten als Kostbarkeit zur Hinterlegung angeordnet worden ist, sowie gegen den Bescheid vom 24. April 2026, mit dem ihre Beschwerde gegen die Annahmeanordnung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. 2 Der Hinterleger beantragte am 15. Oktober 2025 beim Amtsgericht Bamberg nach § 372 3 Satz 2 Alt. 2 BGB die Hinterlegung des etwa 136 Kilogramm schweren „IssigauMeteoriten“ als Kostbarkeit, dessen Wert er auf einen sechs- bzw. siebenstelligen Betrag schätzte. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Hinterleger habe den Meteoriten in Hof ausgestellt; wer für diesen empfangsberechtigt sei, sei nicht erkennbar. Als mögliche Empfänger wurden zunächst die Antragstellerin und eine weitere Person benannt. Nachdem die Antragstellerin Zweifel an der Zulässigkeit des Hinterlegungsantrags geltend gemacht hatte, stellte der Hinterleger am 12. Januar 2026 einen förmlichen Hinterlegungsantrag und erweiterte den Kreis der möglichen Empfänger auf vier Personen. 4 Das Amtsgericht Bamberg ordnete am 25. Februar 2026, Az. 02 HL 83/25, berichtigt am 16. März 2026, die Hinterlegung des Meteoriten an; als mögliche Empfänger benannte es die im ergänzten Antrag angeführten vier Personen. Der Meteorit wurde zwischenzeitlich bei der Landesjustizkasse Bamberg eingeliefert. 5 Die Antragstellerin legte gegen die Annahmeanordnung am 2. März 2026 Beschwerde ein und beantragte, zwei der möglichen Empfänger aus der Annahmeanordnung zu streichen. Im Beschwerdeverfahren machte die Antragstellerin geltend, zwei der vier möglichen Empfänger seien vor Erlass der Annahmeanordnung nicht gehört worden; zudem reichte sie eine Eigentums- und Besitzverzichtserklärung einer der vier möglichen Empfänger ein. 6 Das Amtsgericht informierte mit Verfügung vom 25. März 2026 die möglichen Empfänger über den Hinterlegungsvorgang und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 24. April 2026, zugestellt am 28. April 2026, wies der Direktor des Amtsgerichts Bamberg die Beschwerde als unbegründet zurück. 7 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 30. April 2026 auf gerichtliche Entscheidung. Die Annahmeanordnung und die Beschwerdeentscheidung würden die Voraussetzungen der Hinterlegung verkennen und von einer unzulässigen Umkehr des Prüfungsmaßstabs sowie von einem bis zur Willkür reichenden Ermessensfehlgebrauch zeugen. Zudem habe das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Beteiligte X verletzt, da dieser vor Erlass der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe und der von ihm erklärte Eigentums- und Besitzverzicht nicht gewürdigt worden sei; eine nachträgliche Unterrichtung könne die Gehörsverletzung nicht heilen. Die „künstliche Erweiterung des Kreises möglicher Empfangsberechtigter“ greife ungerechtfertigt in das Eigentumsrecht der Antragstellerin (Art. 14 GG) ein. 8 Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Hinterlegungsbeschluss sowie die ihn bestätigende Entscheidung aufzuheben, soweit darin X als möglicher Empfangsberechtigter benannt ist, hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Bamberg zurückzuverweisen. 9 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. 10 Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da die Annahmeanordnung ihre Rechtsposition nicht berühre. 11 Auf die wechselseitigen Schriftsätze wird Bezug genommen. II. 12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Nach ihrem Vorbringen ist eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die Annahmeanordnung des Amtsgerichts und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung nicht ersichtlich. 13 1. Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) i. V. m. § 23 Abs. 1 EGGVG ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde (Art. 8 Abs. 1 BayHintG) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft. Die im Gebiet des Freistaats Bayern den Amtsgerichten als Hinterlegungsstelle übertragenen (Art. 2 Abs. 2 BayHintG) Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung (Art. 3 Satz 1 BayHintG; vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. September 2025, 101 VA 105/25, NJW-RR 2026, 109 Rn. 12 m. w. N.; Beschluss vom 8. August 2025, 101 VA 62/25, NJOZ 2025, 1139 Rn. 28). Das nach § 24 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und 2 BayHintG erforderliche Vorschaltverfahren hat die Antragstellerin erfolglos durchlaufen. Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Ausgangsentscheidung der Hinterlegungsstelle in der Gestalt, die sie durch die Beschwerdeentscheidung gefunden hat (vgl. BayObLG NJW-RR 2026, 109 Rn. 14). 14 2. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (§ 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG). 15 3. Der Antrag ist form- und fristgerecht angebracht (§ 26 Abs. 1 EGGVG). 16 4. Die Antragsbegründung zeigt keine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG durch die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffene Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle in Gestalt der Beschwerdeentscheidung auf. Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder – was hier nicht in Betracht kommt – ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die behauptete Verletzung muss sich unmittelbar aus der angegriffenen Maßnahme der Justizverwaltungsbehörde ergeben (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 24 EGGVG Rn. 1). Ob hierfür eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist oder ob lediglich ein Sachverhalt vorgetragen werden muss, der eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lässt, kann offenbleiben; nach beiden Maßstäben fehlt es an der Antragsbefugnis (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR (VZ) 1/18, juris Rn. 11 m. w. N.). 17
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