3 ZVG zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung), vom 22.05.2023 bis 27.11.2023 (
1, 30 ZVG aufgrund einer Bewilligung der Antragstellerin) und vom 13.03.2025 bis 24.03.2025 (
1, 30 ZVG aufgrund einer Bewilligung der Antragstellerin) einstweilen eingestellt. 3 Mit Schreiben vom 16.01.2026 legte die Antragstellerin eine Kopie der Ziffern 7 und 8 eines vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleichs („18.12.2025“) vor und bat im Hinblick auf die darin mit dem Antragsgegner zu den Kosten des hiesigen Zwangsversteigerungsverfahrens getroffene Vereinbarung um eine Korrektur einer ihr von der Landesjustizkasse B. übermittelten Kostenrechnung. 4 Mit Beschluss vom 24.02.2026 setzte das Amtsgericht Nürnberg den Verkehrswert des Beschlagnahmeobjekts auf 510.000 € fest. 5 Mit Verfügung vom 01.04.2026 bestimmte das Amtsgericht Nürnberg einen Termin zur öffentlichen Versteigerung des Beschlagnahmeobjekts am 25.06.
vollständiger und gesicherter Abwicklung in Betracht. 9 Mit Beschluss vom 24.04.2026 legte das Amtsgericht Nürnberg den Antrag des Antragsgegners auf Einstellung des Verfahrens als Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO aus und wies diesen zurück. Gemessen an den Voraussetzungen des § 765a ZPO liege ein besonderer Härtefall nicht vor. Allein der Abschluss des Vergleichs am 27.11.2025 rechtfertige das Schutzbedürfnis des Antragsgegners nichts. Der Zeitablauf seit Abschluss des Vergleichs von fast fünf Monaten unterstreiche vielmehr, dass eine außergerichtliche Lösung, mit der die Versteigerung vermieden werden könne, nicht unproblematisch umsetzbar sei. 10 Gegen diesen ihm am 02.05.2026 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit Schreiben vom 06.05.2026, das am 15.05.2026 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein. Der Antragsgegner legte u. a. notarielle Vertragsentwürfe des Notariats […] vom 09.03.2026 und 20.04.2026 vor, vertiefte sein Vorbringen und machte geltend, dass eine Fortführung des Verfahrens dem Sinn und Zweck des Vergleichs faktisch zuwiderlaufen würde. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rücknahme des Antrags auf Teilungsversteigerung sei ausdrücklich als eigenständige Verpflichtung vereinbart und nicht unter einen zusätzlichen Vorbehalt gestellt worden. Schließlich legte er Abschriften einer an das Amtsgericht [N.] – Familiengericht – gerichteten und mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung gemäß § 769 ZPO verbundenen Klage gemäß § 767 ZPO sowie eines an das Amtsgericht [H.] – Familiengericht – gerichteten Antrags vom 08.05.2026 auf Verhängung eines Zwangsgelds bzw. von Zwangshaft gegen die Antragstellerin zur Erzwingung ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 6 des Vergleichs vom 27.11.2025 vor. 11 Mit Schreiben vom 22.05.2026 beantragte die Antragstellerin, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Sie machte geltend, der OLG-Vergleich stelle eine „untrennbare wirtschaftliche Einheit“ dar. Die Vereinbarung gemäß Ziffer 6 könne nicht losgelöst von den übrigen Vergleichsbestandteilen betrachtet werden. Das weitere Verfahren werde jedoch vom Antragsgegner blockiert. Sie sei weiterhin uneingeschränkt bereit, das Verfahren sofort einvernehmlich zu beenden, sobald der Antragsgegner seine Kommunikationsverweigerung aufgebe und mit ihr eine einvernehmliche Vertragsgestaltung ausarbeite. Der gerichtliche Vergleich enthalte „hinsichtlich der Umsetzung der notariellen Vertragsgestaltung sowie der Rücknahme des Teilungsversteigerungsverfahrens keine ausdrücklichen Fristen oder eine eindeutige Regelung zur Reihenfolge der Leistungspflichten“. Die praktische Umsetzung des Vergleichs setze vielmehr weitere Abstimmungen der Parteien sowie eine notarielle Vertragsgestaltung voraus, an der beide Seiten mitzuwirken hätten. 12 Mit Schreiben vom 26.05.2026 teilte das Amtsgericht [N.] – Familiengericht – auf Anfrage der Rechtspflegerin mit, dass dort ein Vollstreckungsabwehrantrag bislang nicht eingegangen sei. 13 Mit Beschluss vom 03.06.2026 half das Amtsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung Zweitakten vor. 14 Mit am 15.06.2026 eingegangenem Schreiben vom 09.06.2025 (sic!) ist eine weitere Äußerung des Antragsgegners zur Akte gelangt. 15 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Inhalte der genannten Entscheidungen und Schreiben nebst Anlagen Bezug genommen. II. 16 Da das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist
1 Satz 1 ZPO die Kammer zur Entscheidung berufen, wobei diese hier
1 Satz 1 ZPO durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter zu befinden hat. 17 1. Die sofortige Beschwerde ist
1 Nr. 1, § 793 ZPO statthaft und auch in zulässiger Weise eingelegt. 18 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens
2 ZVG, weil die Fortsetzung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht mehr von einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin getragen ist. 19 a.
2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht von Amts wegen das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist zur Behebung eines Hindernisses einstweilen einzustellen, wenn ihm eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt wird. Ein Vollstreckungsmangel besteht, wenn eine Voraussetzung für die Anordnung des Verfahrens unzutreffend als gegeben angenommen wurde. Der Mangel kann eine (allgemeine) Zwangsvollstreckungsvoraussetzung betreffen oder ein (besonderes) Erfordernis der Immobiliarvollstreckung. Das mit einem Vollstreckungsmangel behaftete Verfahren ist nicht rechtmäßig und rechtfertigt keinen Eingriff in das grundrechtlich (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Eigentum. Wenn eine Vollstreckungsvoraussetzung fehlt, ist daher der Zuschlag zu versagen und das Verfahren ist auch dann nicht fortzuführen, wenn der Vollstreckungsmangel schon vor Entscheidung über den Zuschlag festgestellt und damit dem Vollstreckungsgericht bekannt wird (Nicht in: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 24. Auflage, § 28 Rz. 44 mwN). 20 b. Die Vorschriften des § 28 ZVG gelten auch in der Teilungsversteigerung
ZVG (Keller in: Schneider, ZVG, § 28 Rz. 6). 21 c. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers ist eine allgemeine (sachliche) Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, es muss auch in der Zwangsversteigerung gegeben sein. Sein Fehlen wird von Amts wegen berücksichtigt (Keller in: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz,
hinein wieder von dem geschlossenen Vergleich gelöst hat, bestehen die getroffenen vertraglichen Abreden weiterhin rechtswirksam und rechtsverbindlich fort. Der Prozessvergleich gerät – wie ein jeder andere Vertrag auch – schließlich nicht deshalb in Wegfall, weil sich seine (ggf. zwangsweise) Umsetzung als aufwendig und/oder langwierig gestaltet. 27 Dass die beteiligten Miteigentümer einvernehmlich Einfluss auf den Fortgang des Teilungsversteigerungsverfahrens nehmen können, zeigt sich schließlich daran, dass sie das Verfahren auch durch Abschluss eines Auseinandersetzungsvergleichs (im Teilungsversteigerungsverfahren selbst) beenden könnten (Becker in: Schneider, ZVG, 2020, § 180 ZVG Rz. 191). Letztlich haben die Antragstellerin und der Antragsgegner der Sache
nichts anderes getan, als sie ihre Vereinbarung zur Auseinandersetzung vom Oberlandesgericht Nürnberg als gerichtlichen Vergleich haben protokollieren lassen. 28 cc. Zwar kann eine rechtswirksame Vereinbarung einer anderen Art der Auseinandersetzung in der Regel nicht unmittelbar vom Vollstreckungsgericht, sondern nur auf Widerspruchsklage (§ 771 ZPO) hin berücksichtigt werden (Kiderlein in: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 24. Auflage, § 180 Rz. 169). Hier liegt der Fall jedoch insoweit anders gelagert, als mit dem Prozessvergleich vom 27.11.2025 bereits ein (vollstreckbarer) gerichtlicher Titel vorliegt (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dessen – vergleichbar zu gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen sowie vom Gläubiger ausgestellten Urkunden im Sinne des § 775 Nr. 1 bis 4 ZPO – der (weiteren) Vollstreckung entgegenstehender Inhalt vom Vollstreckungsgericht ohne Weiteres herangezogen werden kann. 29 e. Da der mit Abschluss des Prozessvergleichs vom 27.11.2025 eingetretene Vollstreckungsmangel von der Antragstellerin nur dadurch behoben werden könnte, dass sie dessen (anfängliche oder
träglich eingetretene) Unwirksamkeit in einem gerichtlichen Verfahren feststellen lässt, dessen Dauer und Ausgang ungewiss ist (vgl. insoweit Nicht in: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz,
III. 31
dem das Rechtsmittel Erfolg hat und mithin keine Gerichtsgebühren anfallen, ist weder eine Kostenentscheidung noch eine Wertfestsetzung veranlasst. 32 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.