VGH München, Beschluss v. 09.01.2026 – 7 CE 25.1168 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.01.2026 – 7 CE 25.1168 Download Drucken Titel: Verbreitung eines nichtkommerziellen Hörfunkprogramms Normenketten: RfS § 5, § 6a, § 6b BayMG Art. 27 Abs. 1 GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 BV Art. 111a Leitsätze: 1. Der der letztverantwortlichen Trägerin des Rundfunks durch Art. 27 BayMG eingeräumte Gestaltungsspielraum erstreckt sich auch auf die Regelung des Verfahrens zur Sicherung der Programmvielfalt mittels Integration von Spartenprogrammen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das auf der Grundlage der vom Medienrat beschlossenen Audio-Strategie 2025 in die Rundfunksatzung eingefügte Kooperationsmodell von Hauptprogramm- und Spartenanbietern wird den durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 111a BV verfassungsrechtlich determinierten Anforderungen gerecht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Sowohl der Hauptprogrammanbieter als Adressat einer Zuweisungsentscheidung als auch ein auf der dem Hauptprogrammanbieter zugewiesenen Übertragungskapazität sendender Spartenprogrammanbieter hat stets nur eine befristete Rechtsposition inne. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rundfunkrecht, Zuweisung von Übertragungskapazitäten, Spartenprogramm, Hörfunk, Rundfunk, Hauptprogrammanbieter, Übertragungskapazitäten, Audio-Strategie 2025, Medienrat, Spartenprogrammanbieter, befristete Rechtsposition, Vertrauensschutz, Kooperationsmodell, Programmvielfalt Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 03.06.2025 – 17 E 25.2777 Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 17.02.2026 – 7 CE 26.206 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin strebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Verbreitung ihres nichtkommerziellen Hörfunkprogramms an. 2 Die Antragstellerin ist Anbieterin eines Hörfunk-Spartenprogramms und sendete dieses in der Vergangenheit u.a. auf Übertragungskapazitäten, die der Beigeladenen, einer Anbietergesellschaft zur Verbreitung lokaler Hörfunkangebote, zur Nutzung zugewiesen waren. Hierfür war bis 30. April 2025 Grundlage ein Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2017, mit dem diese der Beigeladenen zur Verbreitung der lokalen Hörfunkangebote „Radio C. …“ sowie „Radio G. …“ einschließlich einzelner Beiträge (u.a.) der Antragstellerin mehrere UKW Frequenzen befristet zur Nutzung zugewiesen hatte. Die Antragstellerin war bis 30. April 2025 aufgrund eines mit der Beigeladenen geschlossenen Kooperationsvertrags berechtigt, als Spartenanbieterin zu im einzelnen festgelegten Zeiten und weiteren Konditionen ihr Spartenprogramm zu verbreiten. 3 In seiner Sitzung vom 7. Dezember 2023 beschloss der Medienrat der Antragsgegnerin die sog. Audio-Strategie 2025, die u.a. den weiteren Umstieg von UKW auf digitalen Rundfunk gestaltet. Zudem enthält die Audio-Strategie 2025 unter Nr. 2.2 Regelungen zu einem veränderten Prozedere bezüglich der Integration von Spartenangeboten. Im Einzelnen heißt es dort: „Frequenzzuweisungen erfolgen lediglich an die Hauptprogrammanbieter. Im Rahmen des Zuweisungsantrags/der Zuweisung werden durch die Landeszentrale Sparten festgelegt, welche durch Zulieferungen Dritter übernommen werden müssen. Die Hauptprogrammanbieter sind verpflichtet, hierzu einen Kooperationsvertrag mit geeigneten Zulieferern (z.B. den bisherigen Spartenanbietern) in entsprechendem Umfang abzuschließen. Inhalt des Kooperationsvertrags muss eine Klausel sein, welche eine ordentliche Kündigung unter die aufschiebende Bedingung der Zustimmung der Landeszentrale stellt. Die Zustimmung durch die Landeszentrale darf nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden. Die Vorlage des Kooperationsvertrags gegenüber der Landeszentrale ist Voraussetzung für die Zuweisung.“ 4 Die Antragsgegnerin informierte nachfolgend alle bayerischen Hörfunk-Spartenanbieter – auch die Antragstellerin – mit E-Mail vom 12. Februar 2024 über die Inhalte der Audio-Strategie 2025 und wies ausdrücklich auf die sämtliche Spartenanbieter betreffenden Änderungen hin. Der Text der Audio-Strategie 2025 war der E-Mail als Anhang beigefügt. 5 Mit Schreiben vom 15. März 2024 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Verlängerung ihrer Kapazitätszuweisungen UKW sowie DAB+ und stellte gleichzeitig die Zusammenarbeit mit neuen Spartenanbietern in Aussicht. Mit E-Mail vom 15. Mai 2024 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass aus näher ausgeführten Gründen ein Wechsel des Spartenanbieters erfolgen solle. Um einen Gleichlauf der Zuweisungszeiträume für UKW-Frequenzen und DAB-Kapazitäten zu erreichen, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 15. April 2024 die Verlängerung der Zuweisung der UKW-Frequenzen über den im Bescheid vom 26. April 2017 genannten 30. April 2025 hinaus bis zum 30. Juni 2025. Die Antragstellerin hatte einer Verlängerung des Kooperationsvertrags bis zum 30. Juni 2025 zugestimmt. 6 Mit E-Mail vom 19. April 2024 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um einen „Gedankenaustausch“. Dieser fand am 5. Juli 2024 im Wege einer Videokonferenz statt. Mit E-Mail vom 26. August 2024 meldete die Antragstellerin ihr Interesse an Kapazitätszuweisungen für ihre Spartenprogramme bei der Antragsgegnerin an und teilte gleichzeitig mit, der Beigeladenen ein Kooperationsangebot für die Zeit ab 1. Juli 2025 unterbreitet zu haben. Mit weiterer E-Mail vom 16. September 2024 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Antragsgegnerin und informierte diese darüber, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen auf das Kooperationsangebot der Antragstellerin nicht reagiert habe und regte zur Vermeidung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht eine einvernehmliche Lösung an. 7 Entsprechend dem Beschluss des Medienrats vom 11. Juli 2024 wies die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. September 2024 ab dem 1. Mai 2025 zur Verbreitung des lokalen Hörfunkangebots „Radio C. …“ die UKW-Hörfunkfrequenzen 92,3 MHz (. *), 96,7 MHz (. *), 104,2 MHz (. *), 100,6 MHz (. *) und 104,2 MHz (. *) befristet bis zum 30. Juni 2030 sowie im technischen DAB-Verbreitungsgebiet O. … ab dem 1. Juli 2025 eine Datenkapazität mit einer Bandbreite von 96 CU in einem terrestrischen digitalen Übertragungskanal befristet bis zum 30. Juni 2031 zur Nutzung zu (Nr. 1 des Bescheids). Weiterhin wies die Antragsgegnerin der Beigeladenen ab dem 1. Mai 2025 zur Verbreitung des lokalen Hörfunkangebots „Radio G. …“ die UKW-Hörfunkfrequenz 106,6 MHz befristet bis zum 30. Juni 2030 sowie im technischen DAB-Verbreitungsgebiet O. … ab dem 1. Juli 2025 eine Datenkapazität mit einer Bandbreite von 96 CU in einem terrestrischen digitalen Übertragungskanal befristet bis zum 30. Juni 2031 zur Nutzung zu (Nr. 2 des Bescheids). Sämtliche Zuweisungen wurden zusätzlich um zwei weitere Jahre verlängert (Nr. 3 des Bescheids). Ab dem 1. Juli 2025 wurden folgende Sparten festgelegt: für „Radio C. …“: kulturelle Inhalte in Magazinsendungen mit hohem Wortanteil oder mit spezifischer Musikfarbe mit einer Sendezeit von 4 Stunden pro Woche (Nr. 4a des Bescheids) und für „Radio G. …“: soziale Inhalte in Magazinsendungen mit spezifischer Musikfarbe (Jugendmagazin) mit einer Sendezeit von 4 Stunden pro Woche (Nr. 4b des Bescheids). Der Beigeladenen wurde u.a. aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die festgelegten Sparten jeweils durch einen unabhängigen Dritten, welcher medienrechtlich allein verantwortlich für das Spartenprogramm sei, erfüllt würden. Der Wechsel des Spartenanbieters bedürfe der Zustimmung der Antragsgegnerin (Nr. 5 des Bescheids). Bezüglich der Spartenverpflichtungen in Nummern 4 und 5 des Bescheids wurde festgestellt, dass die Beigeladene die Verpflichtung aus Nr. 5 für die Sparte gemäß Nr. 4a) durch Vorlage eines Kooperationsvertrags mit der Radio B** gGmbH und für die Sparte gemäß Nr. 4b) durch Vorlage eines Kooperationsvertrags mit der Q*. … … … gGmbH sowie der Radio B** gGmbH derzeit erfülle. Unter Nr. 6 des Bescheids stimmte die Antragsgegnerin dem Wechsel des Spartenanbieters zu. Zudem wurde der Beigeladenen aufgegeben, bei den Angeboten „Radio C. …“ und „Radio G. …“ im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2025 bis zum 30. Juni 2025 über UKW die Beiträge der Antragstellerin auszuspielen, wenn und soweit diese entsprechende Beiträge zur Verfügung stelle (Nr. 7 des Bescheids). Der Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, wurde der Antragstellerin nicht zugestellt. 8 Mit Schreiben vom 25. September 2024, das der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 26. September 2024 übermittelt wurde, beantragte die Antragstellerin „die Zuweisung von Sendezeiten ab dem 1.7.2025 gem. Art. 27 Abs. 1 BayMG auf den UKW Frequenzen am Standort … sowie in diesem Programm auf DAB+ im Bereich V. (Programme C. und Radio G. *) im bisherigen Umfang im Programm der jeweiligen Hauptanbieter, sprich eine unveränderte Verlängerung der letztgültigen Bescheide bezüglich der Programme Radio C. (26.4.2017) insbesondere einschließlich der darin enthaltenen Regelung über die Vergütung (. Euro jährlich).“ Dem Schreiben waren weder ein Antragsformular noch sonstige Anlagen beigefügt. 9 Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit E-Mail vom 11. Oktober 2024 erneut auf die sich für Spartenanbieter aus der Audio-Strategie 2025 ergebenden Veränderungen hin und riet ihr, sich mit den jeweiligen Hauptanbietern in Verbindung zu setzen. 10 Ebenfalls am 11. Oktober 2024 teilte die Beigeladene der Antragstellerin mit, dass an einer weiteren Zusammenarbeit kein Interesse mehr bestehe. Die Beigeladene werde künftig mit anderen Spartenanbietern zusammenarbeiten. 11 Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin darüber, dass die Beigeladene eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt habe und bat um ein persönliches Gespräch. Mit Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom gleichen Tag äußerten die Bevollmächtigten der Antragstellerin rechtliche Bedenken zur Frequenzvergabe an die Beigeladene. 12 Die von der Antragstellerin am 6. Mai 2025 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Eilanträge seien bereits unzulässig, da der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Bescheid vom 20. September 2024, mit dem die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Kapazitätszuweisungen zugunsten der Beigeladenen erfolgt sei, sei bestandskräftig. Die Antragstellerin habe bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen fristgerechten Antrag gemäß § 27 Abs. 1 und 2 BayMG i.V.m. § 5 Abs. 3 RfS gestellt, sodass sie nicht als „Konkurrentin“ zu behandeln gewesen sei. Ein Verlängerungsantrag hätte spätestens bis zum 30. Juni 2024 gestellt werden müssen. Über alle Zuweisungen von Kapazitätsverlängerungen habe der Medienrat in der Sitzung vom 11. Juli 2024 beschlossen. Alle Bescheide seien im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestandskräftig. Die Ansprüche wären jedoch auch unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. 13 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie trägt insbesondere vor, unter Berücksichtigung der bisherigen Verlängerungspraxis erscheine es als rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Antragsgegnerin nun darauf berufe, die Antragstellerin habe die Jahresfrist aus § 5 Abs. 3 RfS nicht eingehalten. Zudem sei es widersprüchlich von der Antragsgegnerin, einen förmlichen Antrag des Spartenanbieters zu fordern, wenn nach der Audio-Strategie 2025 die Übertragungskapazitäten ausschließlich an den Hauptanbieter zuzuweisen seien. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe sich fristgerecht darum bemüht, auch weiterhin die Programme der Antragstellerin einbringen zu können. Er habe dies bei einem persönlichen Gespräch mit Vertretern der Antragsgegnerin am 18. Juni 2024 formuliert; darin sei ein verbindlicher Antrag i.S.v. § 5 Abs. 3 RfS zu sehen, da ein Antrag auch mündlich gestellt werden könne. Die Audio-Strategie 2025 sei ermessensfehlerhaft; es könne nicht sein, „dass, nur weil sich ein Spartenanbieter gerichtlich erfolgreich gegen Vertragsbruch wehrt, nun die Hörfunksatzung so umgeschrieben wird, dass man dem Anbieter jetzt auf diese Weise seinen Beitrag zum Radioprogramm verwehrt“. Erst nach der Antwort der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2024 sei der Antragstellerin klar geworden, dass ihr Fortbestand als Spartenanbieterin gefährdet sein könnte. Aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs habe die Antragstellerin dann vorsorglich am 25. September 2024 einen schriftlichen Antrag auf Kapazitätszuweisung gestellt. Die Strukturveränderung, die sich aus der Audio-Strategie 2025 ergebe, habe erhebliche Auswirkungen auf die Antragspraxis der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin den Bescheid vom 20. September 2024 nicht zugestellt, die Begründung des Verwaltungsgerichts, dieser sei bestandskräftig geworden, könne ihr daher nicht entgegengehalten werden. Die Regelung bezüglich der Spartenanbieter nach der Audio-Strategie 2025 stelle eine Umgehung der gesetzlichen Auswahlentscheidung dar und verletze die Rechte der Antragstellerin. Die Zustimmung der Antragsgegnerin zum Wechsel der Spartenanbieter der Beigeladenen verstoße gegen die Rundfunkfreiheit. Die von der Beigeladenen vorgebrachten Behauptungen seien unsubstantiiert und unbegründet. Die Antragstellerin sei hierzu nicht einmal angehört worden. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 „1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Übertragungskapazität zur Verbreitung und kostenfreien Ausstrahlung ihres nichtkommerziellen Hörfunkprogramms ‚Radio R. ‘ im bisherigen Umfang mit der bisherigen Vergütung gemäß dem Bescheid vom 26.04.2017 (UKW und DAB+) zuzuweisen – und zwar bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 25.09.2024 auf Verlängerung der Zuweisung gemäß Art. 27 BayMG. 16 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Übertragungskapazitäten (UKW und DAB+) in vergleichbarem Umfang und zur gleichen Nutzung gemäß dem Bescheid vom 26.04.2017 (UKW und DAB+) zuzuweisen nebst kostenfreier Ausstrahlung der Sendungen durch die Beigeladene mit der bisherigen Vergütungsregelung, hilfsweise mit Selbstvermarktung durch die Klägerin (gemeint: Antragstellerin), bereitzustellen. 17 3. Hilfsweise wird die Antragsgegnerin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Antragstellerin vom 25.09.2024 auf Verlängerung der Übertragungskapazität zum Anfang der neuen Zuweisungsperiode (01.07.2025) zu entscheiden.“ 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. 21 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 22 die Beschwerde zurückzuweisen. 23 Sie tritt den von der Antragstellerin vorgebrachten Gründen entgegen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen. II. 25 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 26 Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. 27 Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zuweisung einer Übertragungskapazität zur Verbreitung und kostenfreien Ausstrahlung ihres nichtkommerziellen Hörfunkprogramms „Radio R. “ zu haben. Dies ergibt sich aus Folgendem: 28 1. Die Antragstellerin ist unstreitig Anbieterin eines – mittlerweile genehmigungsfreien – Rundfunkprogramms i.S.v. Art. 26 Abs. 1 BayMG. Sie war allerdings auch in der Vergangenheit nicht selbst Inhaberin einer Übertragungskapazität, sondern verbreitete ihr Spartenprogramm auf Übertragungskapazitäten, die jeweils allein der Beigeladenen als Hauptprogrammanbieterin (zuletzt mit Bescheid v. 26.4.2017) zugewiesen waren. Grundlage für die Zusammenarbeit von Antragstellerin und Beigeladener war ein zivilrechtlicher Vertrag über die Kooperation im drahtlosen Hörfunk R. vom 29. Mai 2017 (Kooperationsvertrag). Danach war die Antragstellerin bis zum 30. April 2025 (vgl. Nr. 10 des Kooperationsvertrags) berechtigt, eigens produzierte Programmbeiträge an die Beigeladene zu liefern, die in das bestehende Programm der Beigeladenen integriert wurden (vgl. Nr. 1 des Kooperationsvertrags). Als Vergütung für die von der Antragstellerin eingebrachten Sparteninhalte zahlte die Beigeladene dieser einen in Nr. 8 des Kooperationsvertrags festgelegten monatlichen Betrag. Wäre sie selbst Inhaberin einer Übertragungskapazität gewesen, hätte die Antragstellerin ihre Rundfunkangebote selbst ausstrahlen müssen und eine Vergütung durch die Beigeladene wäre wohl nicht in Betracht gekommen. 29 Ob die Antragstellerin selbst überhaupt Adressatin des Zuweisungsbescheids vom 26. April 2017 war, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls wurden die fraglichen Übertragungskapazitäten auch in der Vergangenheit allein der Beigeladenen als Hauptprogrammanbieterin zugewiesen, die Antragstellerin war nicht maßgeblich aufgrund der Regelungen des Bescheids vom 26. April 2017, sondern letztlich aufgrund des mit der Beigeladenen geschlossenen Kooperationsvertrags als Spartenanbieterin tätig. Nichts anderes folgt aus der im Tenor des Bescheids vom 26. April 2017 unter Nr. 1 enthaltenen Formulierung, wonach der Beigeladenen zur Verbreitung ihrer Hörfunkangebote „einschließlich des Spartenangebots“ der Antragstellerin mit einem Sendezeitanteil von vier Stunden wöchentlich im Versorgungsgebiet Stadt und Landkreis R. die UKW-Frequenzen 92,3 MHz sowie 106,6 MHz „für die Dauer bis zum 30.4.2025 zur Nutzung zugewiesen“ wurden. Dass der Antragstellerin die fraglichen Übertragungskapazitäten weder alleine noch zusammen mit der Beigeladenen als sog. Splitting-Frequenz zugewiesen waren, ergibt sich vor allem aus der in Nr. 3 des Bescheids enthaltenen Verpflichtung, wonach die Beigeladene und die Antragstellerin „Verträge über die programmliche Zusammenarbeit bzw. Zulieferung zum Programm“ der Beigeladenen „abzuschließen“ und gegenüber der Antragsgegnerin „nachzuweisen“ hatten. Auch in den unter Nr. 4 des Bescheids enthaltenen Nebenbestimmungen ist lediglich vom „Anbieter“ die Rede, dem verschiedene Verpflichtungen, u.a. die rechtliche Verantwortung, insbesondere nach Maßgabe des Zivil- und Strafrechts unter Einschluss des Urheberrechts, oblagen. 30 Die Einbeziehung der Antragstellerin zuletzt in den Zuweisungsbescheid vom 26. April 2017 bezog sich erkennbar lediglich auf das Zurverfügungstellen von Sendezeit durch die Beigeladene, um der Antragstellerin die Verbreitung ihres Spartenprogramms zu ermöglichen. In der Vergangenheit von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin gestellte „Verlängerungsanträge“ betrafen nicht die Verlängerung der Zuweisung einer (eigenen) Übertragungskapazität i.S.v. Art. 27 Abs. 1 BayMG, sondern waren auf die Verlängerung der Berücksichtigung als Spartenanbieterin auf der der Beigeladenen zur Nutzung zugewiesenen Hörfunkfrequenz sowie auf die nach früherem Recht erforderliche Verlängerung der Genehmigung der Verbreitung von Rundfunkangeboten (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayMG in der bis zum 31.8.2016 gültigen Fassung) gerichtet. 31 2. Der Senat legt den im Beschwerdeverfahren als Nr. 1 formulierten Antrag unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben des § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragstellerin begehrt, weiterhin auf der der Beigeladenen zugewiesenen Übertragungskapazität als Spartenanbieterin berücksichtigt zu werden, der Antrag also letztlich auf die Einräumung von Sendezeit für ihr Spartenangebot zielt. Aus der Antragsformulierung, insbesondere aus der von der Antragstellerin gewählten Wendung „zur Verbreitung und kostenfreien Ausstrahlung … im bisherigen Umfang mit der bisherigen Vergütung“ ergibt sich, dass sich ihr Rechtsschutzziel insoweit gerade nicht auf die Zuweisung einer eigenen vollständigen oder teilweisen Übertragungskapazität richtet. Denn das Ziel, wie bisher als Spartenanbieterin ihr Spartenprogramm verbreiten zu können, vermag die Antragstellerin ausschließlich unter Fortführung der bisherigen Konstellation zu erreichen. Auch die klarstellende Formulierung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2025 („Die Berücksichtigung als Spartenanbieter wurde aber an den Anfang der Forderung gestellt, der Antrag auf eigene Kapazitäten im Sinne eines Frequenzsplittings ist das zweite Ziel.“) macht deutlich, dass primäres Interesse der Antragstellerin ist, weiterhin als Spartenanbieterin die Übertragungskapazitäten der Beigeladenen nutzen zu können. 32 Die Antragstellerin hat jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchen zu können, im Zuweisungszeitraum ab dem 1. Juli 2025 als Spartenanbieterin auf den der Beigeladenen zugewiesenen Übertragungskapazitäten berücksichtigt zu werden. 33
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