VGH München, Beschluss v. 12.01.2026 – 8 ZB 26.25 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 12.01.2026 – 8 ZB 26.25 Download Drucken Titel: Einstellung eines Berufungszulassungsverfahrens Normenketten: VwGO § 92, § 126, § 173 ZPO § 250 Leitsätze:
- Ein Berufungszulassungsverfahren ist nach Rücknahme des Zulassungsantrags in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 . 2, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
- Infolge Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens nach Antragsrücknahme wird das angegriffene erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berufungszulassungsverfahren, Rücknahme, Zulassungsantrag, Einstellung, Wiederaufnahme, Rechtskraft Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 06.11.2017 – 8 K 16.798 Tenor I. Das Verfahren über die Zulassung der Berufung wird eingestellt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin, eine Gemeinde und Trägerin der öffentlichen Trinkwasserversorgung, erstrebte mit ihrer Klage die weitere Nutzung der Quelle Gegenbach-Rastbüchl (FlNr. 493 Gemarkung Gegenbach) zur Trinkwasserversorgung. 2 Den hierzu gestellten Antrag vom
- April 2015 auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis lehnte das Landratsamt ... mit Bescheid vom
- Mai 2016 ab und untersagte gleichzeitig die weitere Nutzung der Quelle zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung mit Wirkung zum
- Dezember
- Mit Urteil vom
- November 2017 hob das Verwaltungsgericht Regensburg den Bescheid vom
- Mai 2016 in den Nummern 1 bis 3 auf und verpflichtete den Beklagten über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 3 Dagegen stellte der Beklagte mit Schreiben vom
- März 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 8 ZB 18.531). Mit weiterem Schreiben vom
- November 2018 regte der Beklagte das Ruhen des Verfahrens an, damit das Landratsamt ... unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis prüfen kann; die Klägerin stimmte mit Schreiben vom
- Dezember 2018 zu. Daraufhin ordnete das Gericht mit Beschluss vom
- Dezember 2018 das Ruhen des Verfahrens gem. § 173 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO an. 4 Mit Schreiben vom
- Februar 2025 nahm der Beklagte das Verfahren wieder auf und nahm den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. II. 5 Auf Grund des Schriftsatzes des Beklagten vom
- Februar 2025 war das Berufungszulassungsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 250 ZPO wiederaufzunehmen. 6 Das Berufungszulassungsverfahren ist nach Rücknahme des Zulassungsantrags in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Infolgedessen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- November 2017 rechtskräftig (vgl. Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO,
- Aufl. 2025, § 124a Rn. 66). 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergeht auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Die Festsetzung entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG).