VGH München, Urteil v. 12.02.2026 – 13 A 25.2199 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 12.02.2026 – 13 A 25.2199 Download Drucken Titel: Klagebefugnis, Unzulässigkeit der Klage, Verwaltungsakt, Rechtsverletzung, Untätigkeitsklage, Berichtigungsersuchen, Feststellungsinteresse Normenketten: § 79 Abs. 1, § 133; § 142 Abs. 2 FlurbG § 42 Abs. 2, § 44a Satz 1 VwGO Leitsätze: 1. Für eine von der Klägerin nur vermutete Rechtsverletzung steht die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, nicht zur Verfügung. Zur Darlegung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist ein Vortrag erforderlich, der eine geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Rechtsverletzung nur vermutet wird. 2. Dient eine selbständig erhobene Klage gegen die Ablehnung der Übersendung weiterer Unterlagen nach § 133 FlurbG ausschließlich der Erlangung weiterer Unterlagen für ein anderes, bereits anhängiges Verfahren, unterliegt dies dem Anwendungsbereich des § 44a Satz 1 VwGO und ist die weitere Klage unzulässig. Schlagworte: Klagebefugnis, Unzulässigkeit der Klage, Verwaltungsakt, Rechtsverletzung, Untätigkeitsklage, Berichtigungsersuchen, Feststellungsinteresse Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 70 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand I. 1 Die Klägerin ist Teilnehmerin des am 2. Januar 2002 nach §§ 1, 4 und 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens H. Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte mit Bescheid des Amtes für Ländliche Entwicklung O. (ALE) vom 28. September 2007 zum 1. November 2007. Am 20. Juni 2012 beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft H. (TG) den Flurbereinigungsplan mit Anhörungstermin am 24. Juli 2012. Am 6. August 2012 erhoben die Klägerin und ihr am 15. April 2020 verstobener und von ihr beerbter Ehemann jeweils für ihren Besitzstand Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. 2 Die TG half den Widersprüchen mit Beschluss vom 5. September 2014 durch eine Änderung des Flurbereinigungsplans teilweise ab. Der Anhörungstermin fand am 10. Oktober 2014 statt. Gegen die Änderung erhoben die Klägerin und ihr Ehemann am 22. Oktober 2014 Widerspruch. Am 14. Dezember 2016 erließ das ALE die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG zum 8. Februar 2017, wobei unter anderem für den Besitzstand der Klägerin keine Berichtigung des Grundbuchs beantragt wurde. Im Juni 2016 änderte die TG den Flurbereinigungsplan erneut mit Anhörungstermin am 12. Juli 2016. Hiergegen legten die Klägerin und ihr Ehemann Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25. September 2017 und vom 4. Oktober 2017 wurden die Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und seine Änderung hinsichtlich des Ehemanns vollständig und hinsichtlich der Klägerin teilweise zurückgewiesen. Hiergegen erhoben sie am 10. November 2017 jeweils für ihren Besitzstand Klage zum Flurbereinigungsgericht (Az.13 A 17.2254 und 13 A 17.2255). In diesen Verfahren wurden vom Senat im Jahr 2018 ein Augenschein und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Kläger mit der Beklagten und erklärten die Rechtsstreite übereinstimmend für erledigt, woraufhin die Verfahren eingestellt wurden. 3 Zur Umsetzung ihrer im Prozess gegebenen Zusagen änderte die TG den Flurbereinigungsplan, wogegen die Klägerin Widerspruch erhob. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen die Änderung des Flurbereinigungsplans Klage (13 A 22.410), die mit Urteil vom 23. März 2023 abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht verworfen (BVerwG, B.v. 10.7.2024 – 8 B 65.23 – juris). 4 Zwischenzeitlich hatte der Ehemann der Klägerin mit Antrag vom 10. Dezember 2018 beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) die Ermittlung des Grenzverlaufs zwischen dem Hofgrundstück FlNr. 6 und dem Nachbargrundstück FlNr. 4 der Gemarkung H. beantragt. Die Grenzermittlung durch das ADBV hatte eine Änderung der Darstellung des Grenzverlaufs in der Flurkarte zur Folge. Da der Ehemann der Klägerin den neu ermittelten Grenzverlauf nicht anerkannt hatte, wurde diese Grenze daraufhin als „strittige Grenze“ in das Liegenschaftskataster übernommen. 5 Im Verfahren 13 A 25.861 hat die Klägerin am 30. April 2025 Untätigkeitsklage erhoben, weil ihre Widersprüche vom 31. Oktober 2024 „gegen das FN-Verfahren zum FNO-Verfahren“ H. und vom 3. November 2024 „gegen das VN-Verfahren bzw. die Umsetzung/Vollzug des VN-Verfahrens, die Katasterberichtigung und Grundbuchberichtigung im Rahmen des FNO-Verfahrens“ H. nicht bearbeitet worden seien . Aus ihrer Sicht lägen widerspruchsfähige Verwaltungsakte vor. Nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung sei bereits am 14. Mai 2018 ein Eintrag in das Grundbuch erfolgt. Eine weitere Eintragung sei für die Flurnummern 6 und 503 am 24. Oktober 2024 auf Grund des ergänzenden Ersuchens des ALE vom 1. Oktober 2024 erfolgt . In der vorzeitigen Ausführungsanordnung sei der Eintritt des neuen Rechtszustands einheitlich für alle Grundstücke auf den 8. Februar 2017 festgelegt. Die Eintragung aufgrund des Ersuchens vom 1. Oktober 2024 könne nicht auf diesen Zeitpunkt zurückwirken, da sie im Rang nach ihrer Eintragung als neue Eigentümerin nach ihrem Ehemann erfolgt sei. Der Erbschein datiere auf den 3. Februar 2023. Demnach müsse das Ersuchen vom 1. Oktober 2024 fehlerhaft sein. Hilfsweise werde dessen Beseitigung beziehungsweise Berichtigung, die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens und vorsorglich insoweit die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Weiter werde hilfsweise der Erlass von Widerspruchsbescheiden beantragt und die Feststellung, ob widerspruchsfähige Verwaltungsakte vorlägen. Zur Kenntnisnahme hat die Klägerin ferner Unterlagen zur vorgetragenen Änderung des Grenzverlaufs zwischen FlNr. 4 und 6 der Gemarkung H. durch das ADBV übersandt. 6 Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen, da keine widerspruchsfähigen Verwaltungsakte vorlägen. Eine Entscheidung der TG oder des ALE werde nicht ergehen. Der Vortrag zum „Rang“ des Eigentums könne nicht nachvollzogen werden, da es beim Eigentum keine Rangverhältnisse gebe. Der Besitzstand der Klägerin sei aufgrund von Widersprüchen und Klagen gegen den Flurbereinigungsplan von der vorzeitigen Ausführungsanordnung zunächst nicht betroffen gewesen (§ 63 Abs. 1 FlurbG). Erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2024 seien die Berichtigungsersuchen vom 1. Oktober 2024 an das ADBV A. und das Grundbuchamt K. gestellt worden . 7 Nachdem für das Verfahren 13 A 25.861 ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2025 angesetzt worden war, hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2025 die Aufhebung dieses Termins beantragt, was zunächst mit gerichtlichem Schreiben vom 19. November 2025 abgelehnt wurde. Im selben Schreiben erhob sie „vorsorglich“ Klagen auf „Übersendung der geforderten beglaubigten Unterlagen nach § 133 FlurbG“ (13 A 25.2199, hier streitgegenständlich) und auf „Auskunft über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften“ (13 A 25.2200). Mit Schriftsatz vom 24. November 2025 hat sich im Verfahren 13 A 25.861 für die Klägerin ein Bevollmächtigter bestellt und beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2025 zu verlegen, woraufhin der Termin mit Verfügung vom 25. November 2025 aufgehoben wurde. 8 Im vorliegenden Verfahren 13 A 25.2199 „auf Übersendung der geforderten beglaubigten Unterlagen nach § 133 FlurbG“ macht die Klägerin geltend, sie hätte bisher weder die beantragten Unterlagen (in beglaubigter Ausfertigung) vollständig erhalten noch seien die gestellten Fragen vollständig bzw. gar nicht beantwortet worden. Die Beantwortung der Fragen bzw. Übersendung der Unterlagen sei jedoch zwingend erforderlich, um die von ihr „vermutete Rechtsverletzung“ im Verfahren 13 A 25.861 entsprechend substantiiert begründen zu können. Nach § 133 FlurbG müssten auf Verlangen Abschriften in beglaubigter Form erteilt werden, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt werde. Ein berechtigtes Interesse liege als Eigentümerin eindeutig vor. Es seien auch konkrete Unterlagen beantragt worden, die ihren eigenen Besitzstand beträfen. Wo seitens des ALE hier noch Konkretisierungsbedarf gesehen werde, sei unklar. Bisher sei ihr mit Schreiben des ALE vom 13. Oktober 2025 nur das Anschreiben des ergänzenden Ersuchens des ALE vom 1. Oktober 2024 vorgelegt worden und mit Schreiben vom 24. September 2025 vom Vorsitzenden des Vorstands der TG einzelne Bestandsblätter. Das komplette ergänzende Ersuchen als ein beglaubigtes Dokument (Geheft) werde ihr verweigert. Der derzeitige Stand der Aufklärung des Sachverhalts und Darlegung ihrer vermuteten Rechtsverletzung sei derzeit ausschließlich dadurch begründet, dass von ihr gestellte Fragen durch das ALE bzw. die TG nicht oder unvollständig beantwortet würden und sie beantragte und konkret benannte Unterlagen nicht erhalte. Eine mündliche Verhandlung ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts und ohne Möglichkeit, ihre vermutete Rechtsverletzung auch anhand von Unterlagen darstellen zu können, verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör. Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts wegen der Weigerung der Behörde auf Bearbeitung von Anträgen bzw. Beantwortung von Fragen sei das Ergebnis absehbar, nämlich die Abweisung der Klage. Das ALE beziehungsweise die TG kämen ihrer Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend nach. Alle beantragten Unterlagen seien konkret benannt worden und könnten ohne weiteres per Post übersandt werden. Wie solle eine Rechtsverletzung nachgewiesen werden, wenn beantragte Unterlagen nicht vorgelegt und von ihr gestellte Fragen nicht beantwortet würden. Es sei jedenfalls im Verwaltungsprozess zu untersuchen, ob eine von ihr vermutete Rechtsverletzung vorliege oder nicht. Alle Beteiligten müssten dementsprechend in den Verwaltungsprozess einbezogen werden, sie verweise auch auf den Untersuchungsgrundsatz und den Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess. 9 Mit Ladung vom 18. Dezember 2025 wurden die Beteiligten aller beim Flurbereinigungsgericht anhängigen Verfahren (13 A 25.861, 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200) zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2026 geladen. Der Termin für das Verfahren 13 A 25.861 wurde wieder abgesetzt, da der nur in diesem Verfahren Bevollmächtigte der Klägerin wegen einer Terminkollision mit Schreiben vom 28. Januar 2026 eine Verlegung beantragt hatte, so dass am 12. Februar 2026 nur die Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 verhandelt wurden. 10 Im Verfahren 13 A 25.861 war die Klägerin bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2025 gebeten worden, den Klagegegenstand zu benennen und das Klagebegehren entsprechend zu präzisieren. Im gerichtlichen Schreiben vom 2. April 2026 ist diese Aufforderung wiederholt und die Klägerin zum Erlass eines (Vorsitzenden-)Bescheids angehört worden. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. April 2024 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 ruhend zu stellen, hilfsweise auszusetzen, weil wesentliche Informationen erforderlich seien, die sich aus den Verfahren mit den Aktenzeichen 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 ergäben. Diese beträfen insbesondere die an das ADBV übermittelten Daten zu den FlNr. 6 und 7 der Gemarkung H., um nachzuvollziehen, ob die Grenzänderung der FlNr. 4 zu 6 der Gemarkung H., welche durch das ADBV in einem anderen Verfahren erfolgt sei, durch das im hiesigen Verfahren streitige Flurneuordnungsverfahren betroffen sei. Darüber hinaus sei ein weiteres Verfahren wegen Grenzermittlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg anhängig, welches maßgeblich von der Entscheidung im hiesigen Verfahren abhänge. Die Entscheidung in den Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 sei für den vorliegenden Rechtsstreit ferner vorgreiflich im Sinn von § 94 VwGO. Vorliegend könne nicht sachgerecht entschieden werden, ohne dass zugleich über eine in beiden Verfahren gemeinsame Vorfrage – die Verfügbarkeit und Bereitstellung der wesentlichen Informationen – entschieden sei. Würde bereits jetzt aufgrund eines unvollständigen Informationsstandes entschieden, bestünde die konkrete Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse gegenüber der späteren Entscheidung in den Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200. Die Beklagte hat dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Schriftsatz vom 28. April 2026 widersprochen und beantragt, das Verfahren weiter zu betreiben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2026 verwiesen. Entscheidungsgründe II. 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Ungeachtet dessen, das die Klage nur „vorsorglich“ und damit bedingt erhoben sein dürfte, ist sie jedenfalls mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig (1.). Zudem steht ihrer Zulässigkeit § 44a VwGO entgegen (2.). 13 1. Unabhängig davon, ob man die Klage auf Übersendung der geforderten Unterlagen nach § 133 FlurbG als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) oder als allgemeine Leistungsklage einordnet (vgl. Wingerter in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 133 Rn. 7), ist in beiden Fällen das Vorliegen einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, im Fall der allgemeinen Leistungsklage in analoger Anwendung (BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 7 C 21/12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 18; U.v. 15.6.2011 – 9 C 4/10 – BVerwGE 140, 34 Rn. 16; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 42 Rn. 68, 80). 14 Danach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der analogen Anwendung tritt an die Stelle des Verwaltungsakts „durch die begehrte Verwaltungshandlung“. 15 Nach der Möglichkeitstheorie muss der Kläger für § 42 Abs. 2 VwGO Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 379). 16 Weder als Verpflichtungsklage noch als allgemeine Leistungsklage erscheint der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch im Sinn der vorgenannten Möglichkeitstheorie als möglich. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.