9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierte haushaltsrechtliche Anforderung einer Veranschlagung in einem Haushaltsplan verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der Begriff des Haushaltsplanes sei in Art. 64 GO, konkretisiert durch § 1 KommHV-Kameralistik bzw. § 1 KommHV-Doppik, rechtlich abschließend definiert. Davon zu trennen sei die Haushaltssatzung, welche in Art. 63 BayGO näher definiert sei. 25 Art. 19 Abs. 9 KAG sei nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f., S. 10) ausdrücklich als eng begrenzte Ausnahmeregelung konzipiert sei, so dass eine planwidrige Gesetzeslücke ausscheide. 26 Rechtlich sei keine Ungleichbehandlung erkennbar. Für alle Gemeinden gelte die Voraussetzung nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, dass die Kommune im Vermögens- bzw. Finanzhaushalt investive Haushaltsmittel für die Maßnahme veranschlagt habe. Der Gesetzgeber habe damit typisierend an ein formales, haushaltsrechtlich klar feststellbares Kriterium angeknüpft. Diese Typisierung diene der Haushaltsklarheit und der Verwaltungspraktikabilität und stelle einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar, selbst wenn einzelne Organisationsformen (so etwa Eigenbetriebslösungen) dadurch ungünstiger gestellt würden. 27 Ein Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebs werde in der Haushaltssatzung der Gemeinde nicht förmlich festgesetzt (Mühlbauer/Stanglmayr/Zwick, PdK Bayern B-1, GO Art. 68 Ziff. 2.5). 28 Unabhängig davon sei für eine Analogie bereits deshalb kein Raum, weil Art. 19 Abs. 9 KAG eine abschließende Spezialregelung für die Kompensation der den Gemeinden durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge entgehenden Einnahmen darstelle. 29 Erstattungsberechtigte Körperschaften für Straßenausbaubeiträge seien zudem ausschließlich die Gemeinden. Andere Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit könnten mangels Rechtsfähigkeit und mangels entsprechender Hoheitsrechte solche Beiträge nicht per Bescheid erheben. Dies sei ausschließlich Gebietskörperschaften vorbehalten (Art. 83 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 1 KAG). Das Recht, Beiträge erheben zu dürfen, könne nicht übertragen werden. Von daher sei es folgerichtig, dass der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 9 KAG verlange, dass entsprechende Maßnahmen im Haushaltsplan einer Gemeinde veranschlagt seien. 30 Durch die Entscheidung des BayVGH (U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 23) sei geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch bestehe (wird weiter ausgeführt). 31 Der Gesetzgeber habe mit Art. 19 Abs. 9 KAG eine spezifische Vertrauensschutzentscheidung getroffen. Nach der Begründung sollten „die den Gemeinden im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge unmittelbar entstehenden Beitragsausfälle sowie Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von beitragsfähigen Maßnahmen“ zwar grundsätzlich erstattet werden, jedoch nur, wenn die in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nrn. 1-4 KAG und Satz 6 genannten Stichtags- und Veranschlagungsvoraussetzungen erfüllt seien (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f.). Für darüberhinausgehende Konstellationen bestehe kein weitergehender verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz. 32 Die nicht qualifizierte haushaltsrechtliche Veranschlagung könne – wie hier – dazu führen, dass Maßnahmen nicht erstattet würden. Mit diesen zusätzlichen, dem Beitragsrecht fremden, haushaltsrechtlichen Anforderungen nehme es das Gesetz bewusst hin, dass im Einzelfall Straßenbaumaßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen seien, die zwar für sich betrachtet nach alter Rechtslage ohne Weiteres beitragsfähig gewesen wären, die aber – aus welchem Grund auch immer – haushaltsrechtlich nicht rechtzeitig in qualifizierter Weise als Investitionen veranschlagt worden seien oder hätten werden können. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs, die den Gemeinden in Einzelfällen für bereits laufende Ausbaumaßnahmen die ursprünglich bestehende Einnahmequelle aus Beiträgen ohne Kompensation verschließe, sei verfassungsrechtlich unbedenklich (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24). 33 Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 EBV müssten Deckungsmittel im Vermögensplan des Eigenbetriebs, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammten, mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen. Daher müsse etwa ein Verlustausgleich zwischen der Gemeinde und ihrem Eigenbetrieb grundsätzlich sowohl im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs als auch im Haushaltsplan der Gemeinde einen Niederschlag finden (Schulz, PdK Bay B-1, GO Art. 88 Ziff. 3.). Darin könne im Einzelfall der Zusammenhang zwischen dem Haushaltsplan der Gemeinde und dem Wirtschaftsplan ihres Eigenbetriebs liegen, der – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG – die Annahme rechtfertige, dass eine vom Eigenbetrieb durchgeführte Baumaßnahme mittelbar zu Lasten des gemeindlichen Haushalts umgesetzt werde. 34 Eine erweiternde Auslegung über die Wortlautgrenze hinaus, welche auch Wirtschaftspläne als Nachweis ausreichen lassen würde, dass eine Maßnahme als veranschlagt im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Satz 2 KAG gelte, sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. 35 Eine unzulässige Rückwirkung liege daher auch in diesem Fall in keinem verfassungsrechtlich bedenklichen Maße vor. Entsprechende Einnahmeausfälle aufgrund der in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierten Erstattungsvoraussetzung seien von der Klägerin hinzunehmen. 36 Die Klägerin hätte von den Anliegern im Rahmen von Straßenausbaubeiträgen nur die Kosten fordern können, die ihr im Verhältnis zum … entstanden seien. Dieser handele hinsichtlich der Baumaßnahmen selbstständig und stelle der Gemeinde entsprechende Leistungen dafür in Rechnung (s. § 7 Satz 1 EBV). Auf Seiten der Gemeinde löse das wiederum einen Zahlungsfluss aus. Stellten die Leistungen Investitionen im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts dar, habe sich dies im Haushalt der Gemeinde im Vermögens- bzw. Finanzhaushalt als investive Zahlungen an den Eigenbetrieb widerzuspiegeln. 37 Die Beteiligten vertieften ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom
9 Satz 3 Nr. 2 KAG aufgestellte Voraussetzung der Vorlage bis 11. April 2018 keine Verbindung mit der Haushaltssatzung hervorrufen will. Vielmehr ergibt sich deutlich eine zeitliche Begrenzung der Vertrauensschutzregelung sowie die Voraussetzung, dass der Haushaltsplan am Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag der Rechtsaufsichtsbehörde offiziell bekannt gewesen sein muss und nicht nur bei der jeweiligen Gemeinde vorgelegen hat. 52 Nicht überzeugend stellt sich die Argumentation der Klägerin, dass die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung finden könnten, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht im Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt festgestellt habe,
9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierte haushaltsrechtliche Anforderung einer Veranschlagung in einem Haushaltsplan verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dar. Insoweit ist der Klägerin zwar darin recht zu geben, dass in den durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen Einzelmaßnahmen einer Gemeinde betroffen waren, während im Falle der Klägerin aufgrund der zugrundeliegenden Organisationsentscheidung für einen Eigenbetrieb kombiniert mit einer pauschalen Inrechnungstellung grundsätzlich alle die Straßenentwässerung betreffenden Baumaßnahmen im maßgeblichen Zeitraum von einer Erstattung ausgeschlossen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der vorliegende Sachverhalt eine abweichende rechtliche Würdigung erfordert. Allein die Aussage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass typischerweise lediglich „kleinere“, weniger kostenintensive Ausbaumaßnahmen im Abgrenzungsbereich zwischen noch beitragsfreier Instandhaltung und schon beitragspflichtigem Ausbau von einem Ausschluss aus der Entschädigung betroffenen seien (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24), legt nicht nahe, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung einschränken wollte. Zum einen wird durch die Verwendung des Wortes „typischerweise“ deutlich, dass neben der Fallgruppe der „kleineren, weniger kostenintensiven Ausbaumaßnahmen“ auch andere Fallgestaltungen von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sein können. Zum anderen besteht zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und den durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen eine durchaus vergleichbare Situation: denn die jeweiligen Gemeinden konnten ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag Korrekturen, die zu einer Entschädigungszahlung hätten führen können, nicht mehr durchführen. Dass diese Folge vorliegend auf einer grundsätzlichen Organisationsentscheidung der Klägerin beruht, ändert an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit nichts. 53 Dass die Ausgaben für die Straßenentwässerung der Erstattungsfähigkeit wegen einer Organisationsentscheidung, die zugegebenermaßen nicht kurzfristig verändert werden kann, entfällt, führt nach Überzeugung der Kammer auch nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung. Auch hier bedarf es keiner Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 3.7.2024 – 6 ZB 23.669 – juris Rn. 8), die ausführt, dass eine – wie hier – unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist und kein tragfähiger Grund ersichtlich ist, dem gemeindlichen Vertrauen auf den Fortbestand der Refinanzierungsmöglichkeit durch Beiträge ausnahmsweise ein so großes Gewicht beizumessen, dass für eine Übergangszeit ein uneingeschränkter finanzieller Ausgleich (1:1) für entgangene Beiträge verfassungsrechtlich zwingend erforderlich wäre. Der Gesetzgeber ist vielmehr nicht gehindert, dem Vertrauensschutz geringeres Gewicht beizumessen, wenn es sich aus dem haushaltsrechtlich wertenden Blickwinkel der Gemeinde selbst um eine Straßenbaumaßnahme handelt, welche die Schwelle von der bloßen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme (veranschlagt im Verwaltungshaushalt) zur Straßenerneuerung oder -verbesserung (veranschlagt im Vermögenshaushalt) nicht überschreitet. Gerade dies trifft aber auch auf den vorliegenden Fall zu, da die Klägerin mit dem gewählten organisatorischen Konstrukt und der damit verbundenen Abwicklung gerade zum Ausdruck bringt, dass für sie die Maßnahmen, soweit sie die Straßenentwässerung betreffen, nur bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme darstellen, die lediglich im Ergebnishaushalt als planmäßige Abschreibungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 KommHV-Doppik) festgesetzt sind. 54 Im Übrigen scheidet eine analoge Anwendung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG auf den vorliegenden Sachverhalt mangels Regelungslücke aus. Denn wie bereits dargelegt, ist auch im Fall der Organisationsentscheidung für einen Regiebetrieb grundsätzlich eine Erstattungsfähigkeit bei einer bestimmten haushaltsrechtlichen Berücksichtigung denkbar (s.o.). Im Übrigen ist nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltung der Eigenbetriebe, bei denen es sich um ein gängiges Instrument des kommunalen Wirtschaftsrechts handelt, nicht im Blick gehabt haben könnte. 55 Für eine willkürliche Ungleichbehandlung ist nichts ersichtlich, denn der Gesetzgeber hat mit der Voraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG ein zulässiges Differenzierungskriterium geschaffen (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24). 56 Daher war die Klage vollumfänglich abzuweisen. 57 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 58 4. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann erfolgen, wenn eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (BayVGH, B.v. 17.6.2026 – 2 ZB 25.2003 – juris Rn. 14). Dies trifft für die Frage, ob Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG auch für den Fall, dass eine die Straßenentwässerung betreffende bauliche Maßnahme im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes veranschlagt ist, im Haushalt der Gemeinde aber nur als konsumtive Auszahlung Niederschlag gefunden hat, Anwendung finden kann, zu. Die Klärung dieser Rechtsfrage war für das Verwaltungsgericht maßgeblich und wird auch im Berufungsverfahren relevant sein. Die Bedeutung erschöpft sich nicht für den vorliegenden Einzelfall, sondern ist laut Vortrag der Klägerin für eine Vielzahl bereits eingeleiteter, derzeit ruhender Erstattungsverfahren und für noch zu stellende Anträge maßgeblich. Darüber hinaus existieren laut Einlassung der Klägerin vergleichbare Organisationsgestaltungen auch in anderen bayerischen Kommunen, für die die streitgegenständliche Fragestellung von Relevanz sein dürfte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.