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VG Ansbach, Urteil v. 25.06.2026 – AN 3 K 25.3172

VG Ansbach, Urteil v. 25.06.2026 – AN 3 K 25.3172 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 25.06.2026 – AN 3 K 25.3172 Download Drucken Titel: Erstattung entgangener Straßenausbaubeiträ

Art. 19Abs.

9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierte haushaltsrechtliche Anforderung einer Veranschlagung in einem Haushaltsplan verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der Begriff des Haushaltsplanes sei in Art. 64 GO, konkretisiert durch § 1 KommHV-Kameralistik bzw. § 1 KommHV-Doppik, rechtlich abschließend definiert. Davon zu trennen sei die Haushaltssatzung, welche in Art. 63 BayGO näher definiert sei. 25 Art. 19 Abs. 9 KAG sei nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f., S. 10) ausdrücklich als eng begrenzte Ausnahmeregelung konzipiert sei, so dass eine planwidrige Gesetzeslücke ausscheide. 26 Rechtlich sei keine Ungleichbehandlung erkennbar. Für alle Gemeinden gelte die Voraussetzung nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, dass die Kommune im Vermögens- bzw. Finanzhaushalt investive Haushaltsmittel für die Maßnahme veranschlagt habe. Der Gesetzgeber habe damit typisierend an ein formales, haushaltsrechtlich klar feststellbares Kriterium angeknüpft. Diese Typisierung diene der Haushaltsklarheit und der Verwaltungspraktikabilität und stelle einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar, selbst wenn einzelne Organisationsformen (so etwa Eigenbetriebslösungen) dadurch ungünstiger gestellt würden. 27 Ein Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebs werde in der Haushaltssatzung der Gemeinde nicht förmlich festgesetzt (Mühlbauer/Stanglmayr/Zwick, PdK Bayern B-1, GO Art. 68 Ziff. 2.5). 28 Unabhängig davon sei für eine Analogie bereits deshalb kein Raum, weil Art. 19 Abs. 9 KAG eine abschließende Spezialregelung für die Kompensation der den Gemeinden durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge entgehenden Einnahmen darstelle. 29 Erstattungsberechtigte Körperschaften für Straßenausbaubeiträge seien zudem ausschließlich die Gemeinden. Andere Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit könnten mangels Rechtsfähigkeit und mangels entsprechender Hoheitsrechte solche Beiträge nicht per Bescheid erheben. Dies sei ausschließlich Gebietskörperschaften vorbehalten (Art. 83 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 1 KAG). Das Recht, Beiträge erheben zu dürfen, könne nicht übertragen werden. Von daher sei es folgerichtig, dass der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 9 KAG verlange, dass entsprechende Maßnahmen im Haushaltsplan einer Gemeinde veranschlagt seien. 30 Durch die Entscheidung des BayVGH (U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 23) sei geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch bestehe (wird weiter ausgeführt). 31 Der Gesetzgeber habe mit Art. 19 Abs. 9 KAG eine spezifische Vertrauensschutzentscheidung getroffen. Nach der Begründung sollten „die den Gemeinden im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge unmittelbar entstehenden Beitragsausfälle sowie Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von beitragsfähigen Maßnahmen“ zwar grundsätzlich erstattet werden, jedoch nur, wenn die in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nrn. 1-4 KAG und Satz 6 genannten Stichtags- und Veranschlagungsvoraussetzungen erfüllt seien (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f.). Für darüberhinausgehende Konstellationen bestehe kein weitergehender verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz. 32 Die nicht qualifizierte haushaltsrechtliche Veranschlagung könne – wie hier – dazu führen, dass Maßnahmen nicht erstattet würden. Mit diesen zusätzlichen, dem Beitragsrecht fremden, haushaltsrechtlichen Anforderungen nehme es das Gesetz bewusst hin, dass im Einzelfall Straßenbaumaßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen seien, die zwar für sich betrachtet nach alter Rechtslage ohne Weiteres beitragsfähig gewesen wären, die aber – aus welchem Grund auch immer – haushaltsrechtlich nicht rechtzeitig in qualifizierter Weise als Investitionen veranschlagt worden seien oder hätten werden können. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs, die den Gemeinden in Einzelfällen für bereits laufende Ausbaumaßnahmen die ursprünglich bestehende Einnahmequelle aus Beiträgen ohne Kompensation verschließe, sei verfassungsrechtlich unbedenklich (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24). 33 Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 EBV müssten Deckungsmittel im Vermögensplan des Eigenbetriebs, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammten, mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen. Daher müsse etwa ein Verlustausgleich zwischen der Gemeinde und ihrem Eigenbetrieb grundsätzlich sowohl im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs als auch im Haushaltsplan der Gemeinde einen Niederschlag finden (Schulz, PdK Bay B-1, GO Art. 88 Ziff. 3.). Darin könne im Einzelfall der Zusammenhang zwischen dem Haushaltsplan der Gemeinde und dem Wirtschaftsplan ihres Eigenbetriebs liegen, der – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG – die Annahme rechtfertige, dass eine vom Eigenbetrieb durchgeführte Baumaßnahme mittelbar zu Lasten des gemeindlichen Haushalts umgesetzt werde. 34 Eine erweiternde Auslegung über die Wortlautgrenze hinaus, welche auch Wirtschaftspläne als Nachweis ausreichen lassen würde, dass eine Maßnahme als veranschlagt im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Satz 2 KAG gelte, sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. 35 Eine unzulässige Rückwirkung liege daher auch in diesem Fall in keinem verfassungsrechtlich bedenklichen Maße vor. Entsprechende Einnahmeausfälle aufgrund der in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierten Erstattungsvoraussetzung seien von der Klägerin hinzunehmen. 36 Die Klägerin hätte von den Anliegern im Rahmen von Straßenausbaubeiträgen nur die Kosten fordern können, die ihr im Verhältnis zum … entstanden seien. Dieser handele hinsichtlich der Baumaßnahmen selbstständig und stelle der Gemeinde entsprechende Leistungen dafür in Rechnung (s. § 7 Satz 1 EBV). Auf Seiten der Gemeinde löse das wiederum einen Zahlungsfluss aus. Stellten die Leistungen Investitionen im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts dar, habe sich dies im Haushalt der Gemeinde im Vermögens- bzw. Finanzhaushalt als investive Zahlungen an den Eigenbetrieb widerzuspiegeln. 37 Die Beteiligten vertieften ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom

  1. Februar 2026 und vom
  2. März 2026, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 39 Die zulässige Klage ist unbegründet. 40
  3. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.2.2023 – AN 3 K 20.00520 – juris; VG Augsburg, U.v. 22.4.2021 – Au 2 K 20.946 – BeckRS 2021, 51188 Rn. 16) zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben, da dem Ablehnungsbescheid der … vom
  4. Mai 2025 keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, so dass die Klage innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden konnte. 41
  5. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Ablehnungsbescheid der … vom
  6. Mai 2025 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entgangenen Straßenausbaubeiträge, da die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, welche neben den Grundvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG erfüllt sein müssen, nicht erfüllt sind und auch eine erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung der Vorschriften nicht in Betracht kommt. 42 Anspruchsgrundlage für das klägerische Erstattungsverlangen ist Art. 19 Abs. 9 Satz 1 bis 5 KAG. Diese Vorschriften, die durch das Änderungsgesetz vom
  7. Juni 2018 (GVBl. S. 449) in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden sind, dienen – neben dem Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von Straßenausbaubeitragsmaßnahmen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 6, 7 KAG – der Kompensation von entgangenen Einnahmen der Gemeinden durch die rückwirkende Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum
  8. Januar
  9. 43 Gemäß Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG erstattet der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderung des Kommunalabgabengesetzes zum
  10. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Ein solcher Erstattungsanspruch setzt nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 KAG voraus, dass die Gemeinde spätestens bis zum
  11. April 2018 (dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 17/21586) eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum
  12. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen hatte (Nr. 1), für die demnach beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am
  13. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte (Nr. 2), spätestens bis zum
  14. April 2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte (Nr. 3) und den Antrag auf Erstattung spätestens am
  15. April 2028 gestellt hat (Nr. 4). Ein Anspruch auf Erstattung von unmittelbar entgangenen Beiträgen besteht nach dem Gesetzeswortlaut („und“) nur, wenn sämtliche vier Voraussetzungen – kumulativ – vorliegen. 44 Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, da die Klägerin für die streitgegenständliche Maßnahme nicht ausreichend Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hat. Denn die Maßnahme wurde nur im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs … veranschlagt und findet im Haushalt der Klägerin nur Niederschlag als konsumtive Auszahlung für die durch den Eigenbetrieb … pauschal in Rechnung gestellte Abschreibung der Straßenentwässerung. 45 In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 20 ff.; bestätigt durch B.v. 3.7.2024 – 6 ZB 23.669 – juris) ist es geklärt, dass es sich bei Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG um eine zwingende Voraussetzung handelt, die nicht auf irgendeine Berücksichtigung der beitragsfähigen Maßnahme in einem spätestens am
  16. April 2018 der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 GO vorgelegten Haushalt der Gemeinde abstellt. Diese Vorschrift verlangt vielmehr ausdrücklich eine bestimmte Veranschlagung im Haushaltsplan (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO), und zwar bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in Gestalt von „Ausgaben im Vermögenshaushalt“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 KommHV-Kameralistik), bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in Gestalt von „Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 25 KommHV-Doppik) oder die Veranschlagung von „Verpflichtungsermächtigungen“ für künftige Haushaltsjahre. Mit dieser zusätzlichen, dem Beitragsrecht fremden haushaltsrechtlichen Anforderung nimmt es das Gesetz bewusst hin, dass im Einzelfall Straßenbaumaßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen sind, die zwar für sich betrachtet nach alter Rechtslage ohne Weiteres beitragsfähig waren oder gewesen wären, die aber – aus welchem Grund auch immer – haushaltsrechtlich nicht rechtzeitig in qualifizierter Weise als Investitionen veranschlagt wurden oder werden konnten. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs, die den Gemeinden in Einzelfällen für laufende oder technisch schon abgeschlossene Ausbaumaßnahmen die ursprünglich bestehende Einnahmequelle aus Beiträgen ohne Kompensation verschließt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Typischerweise betrifft das lediglich „kleinere“, weniger kostenintensive Ausbaumaßnahmen im Abgrenzungsbereich zwischen noch beitragsfreier Instandhaltung oder schon beitragspflichtigem Ausbau. Weder wird dadurch die gemeindliche Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) beeinträchtigt noch das – möglicherweise analog anzuwendende – Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV verletzt. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot liegt nicht vor, da nur eine unechte Rückwirkung vorliegt, diese in der Regel zulässig ist und kein tragfähiger Grund dafür zu erkennen ist, dem gemeindlichen Vertrauen auf den Fortbestand der Refinanzierungsmöglichkeit durch Beiträge ausnahmsweise ein so großes Gewicht beizumessen, dass für eine Übergangszeit ein uneingeschränkter finanzieller Ausgleich (1:1) für entgangene Beiträge verfassungsrechtlich zwingend erforderlich wäre. 46 Dies berücksichtigend genügt die im klägerischen Haushaltsplan getätigte Veranschlagung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, denn die Klägerin hat die geltend gemachten Aufwendungen weder als Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 25 KommHV-Doppik) noch als Verpflichtungsermächtigung für künftige Haushaltsjahre in einem der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens am
  17. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan veranschlagt. Soweit die Klägerin in ihrem Haushaltsplan Erstattungen für auf die Straßenentwässerung entfallende Aufwendungen des Eigenbetriebs … vorgesehen hat, so sind diese „nur“ als Pauschalbetrag (anteilige Baukosten für die Straßenentwässerung eines Kanals bzw. aller Kanäle werden über die Lebenszeit des Kanals bzw. der Kanäle über Abschreibung und kalkulatorische Zinsen jährlich in einem Gesamtbetrag der Klägerin in Rechnung gestellt) auf dem Konto „Betrieb und Unterhalt“ veranschlagt. 47 Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes …, in dem die streitgegenständliche Kanalerneuerungsmaßnahme als Einzelansatz aufgeführt ist, stellt keinen dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG entsprechenden Haushaltsplan der Gemeinde dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, denn in haushaltsrechtlicher Hinsicht erfolgt gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GO eine deutliche Trennung zwischen dem gemeindlichen Haushalt und dem Haushalt des Eigenbetriebes. 48 Nach Überzeugung der entscheidenden Kammer besteht vorliegend auch kein Anlass, die durch die Klägerin gewählte organisatorische Gestaltung (Einbindung eines Eigenbetriebs, der die baulichen Maßnahmen an den Entwässerungseinrichtungen in seinem Wirtschaftsplan verbucht und der die Kosten für die Straßenentwässerung der Klägerin im Wege der Abschreibung in Rechnung stellt) in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG einzubeziehen. Insoweit besteht kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung oder eine analoge Anwendung. 49 Bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes für eine erweiternde Auslegung kein Raum ist (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 22 f.) denn die rechtzeitige und qualifizierte haushaltsrechtliche Veranschlagung hat eine eigenständige Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung, die der Gesetzgeber entsprechend der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f., S. 10) bewusst normiert hat. 50 Insbesondere besteht auch kein Bedarf für eine erweiternde Auslegung, da entgegen der Auffassung der Klägerin die organisatorische Entscheidung für die Einbeziehung eines Eigenbetriebs die Erstattungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 bis 5 KAG nicht grundsätzlich ausschließt. Ein Erstattungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn die Veranschlagung im Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebs, eines Kommunalunternehmens oder eines gemeindeeigenen Unternehmens in Privatrechtsform erfolgt und ein maßnahmenbezogener Zahlungsfluss zwischen der Gemeinde und dem Unternehmen erfolgt, wobei die hiermit im Zusammenhang stehenden Zahlungen der Gemeinde an das Unternehmen ausgehend von den kommunalhaushaltssystematischen Vorschriften grundsätzlich gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GO als Ausgaben im Vermögenshaushalt bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen sind (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 2205). Das Gericht kann insoweit den Vortrag der Klägerin, dass diese haushaltsrechtliche Gestaltung nicht möglich sein sollte, nicht teilen. Dies mag für das von der Klägerin gewählte Konstrukt, dass die Kosten für die Straßenentwässerung im Wege der Abschreibung in Rechnung gestellt werden, gelten, nicht aber grundsätzlich im Falle jeder Zwischenschaltung eines Eigenbetriebes. Dass das von der Klägerin gewählte Modell nach Bewertung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes rechtlich zulässig ist, ändert hieran nichts, denn das Gesetz stellt unmissverständlich auf die tatsächlich erfolgte, nicht auf die rechtlich gebotene oder zulässige Veranschlagung ab (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 22). 51 Aus den gleichen Gründen ausgeschlossen ist eine erweiternde Auslegung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG dahingehend, dass „Haushaltsplan“ auch im Sinne von „Haushalt“ oder „Haushaltssatzung“ verstanden werden müsse. Die Bayerische Gemeindeordnung trennt deutlich zwischen den Begrifflichkeiten „Haushaltsplan“ (vgl. Art. 64 GO) und „Haushaltssatzung“ (vgl. Art. 63 GO). Wenn nun der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG die Veranschlagung in einem Haushaltsplan fordert, darf davon ausgegangen werden, dass dies in Kenntnis der gesetzlichen Definitionen ausdrücklich so gewollt ist. Eine abweichende Bewertung wird nicht allein deshalb erforderlich, weil Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG von der Vorlage des Haushaltsplanes bei der Rechtsaufsichtsbehörde ausgeht, obwohl nach Art. 65 Abs. 2 GO die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vorgelegt wird. Zum einen wird der Haushaltsplan als Anlage mit der Haushaltssatzung vorgelegt, zum anderen ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f., S. 10 und 12) deutlich,

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9 Satz 3 Nr. 2 KAG aufgestellte Voraussetzung der Vorlage bis 11. April 2018 keine Verbindung mit der Haushaltssatzung hervorrufen will. Vielmehr ergibt sich deutlich eine zeitliche Begrenzung der Vertrauensschutzregelung sowie die Voraussetzung, dass der Haushaltsplan am Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag der Rechtsaufsichtsbehörde offiziell bekannt gewesen sein muss und nicht nur bei der jeweiligen Gemeinde vorgelegen hat. 52 Nicht überzeugend stellt sich die Argumentation der Klägerin, dass die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung finden könnten, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht im Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt festgestellt habe,

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9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierte haushaltsrechtliche Anforderung einer Veranschlagung in einem Haushaltsplan verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dar. Insoweit ist der Klägerin zwar darin recht zu geben, dass in den durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen Einzelmaßnahmen einer Gemeinde betroffen waren, während im Falle der Klägerin aufgrund der zugrundeliegenden Organisationsentscheidung für einen Eigenbetrieb kombiniert mit einer pauschalen Inrechnungstellung grundsätzlich alle die Straßenentwässerung betreffenden Baumaßnahmen im maßgeblichen Zeitraum von einer Erstattung ausgeschlossen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der vorliegende Sachverhalt eine abweichende rechtliche Würdigung erfordert. Allein die Aussage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass typischerweise lediglich „kleinere“, weniger kostenintensive Ausbaumaßnahmen im Abgrenzungsbereich zwischen noch beitragsfreier Instandhaltung und schon beitragspflichtigem Ausbau von einem Ausschluss aus der Entschädigung betroffenen seien (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24), legt nicht nahe, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung einschränken wollte. Zum einen wird durch die Verwendung des Wortes „typischerweise“ deutlich, dass neben der Fallgruppe der „kleineren, weniger kostenintensiven Ausbaumaßnahmen“ auch andere Fallgestaltungen von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sein können. Zum anderen besteht zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und den durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen eine durchaus vergleichbare Situation: denn die jeweiligen Gemeinden konnten ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag Korrekturen, die zu einer Entschädigungszahlung hätten führen können, nicht mehr durchführen. Dass diese Folge vorliegend auf einer grundsätzlichen Organisationsentscheidung der Klägerin beruht, ändert an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit nichts. 53 Dass die Ausgaben für die Straßenentwässerung der Erstattungsfähigkeit wegen einer Organisationsentscheidung, die zugegebenermaßen nicht kurzfristig verändert werden kann, entfällt, führt nach Überzeugung der Kammer auch nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung. Auch hier bedarf es keiner Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 3.7.2024 – 6 ZB 23.669 – juris Rn. 8), die ausführt, dass eine – wie hier – unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist und kein tragfähiger Grund ersichtlich ist, dem gemeindlichen Vertrauen auf den Fortbestand der Refinanzierungsmöglichkeit durch Beiträge ausnahmsweise ein so großes Gewicht beizumessen, dass für eine Übergangszeit ein uneingeschränkter finanzieller Ausgleich (1:1) für entgangene Beiträge verfassungsrechtlich zwingend erforderlich wäre. Der Gesetzgeber ist vielmehr nicht gehindert, dem Vertrauensschutz geringeres Gewicht beizumessen, wenn es sich aus dem haushaltsrechtlich wertenden Blickwinkel der Gemeinde selbst um eine Straßenbaumaßnahme handelt, welche die Schwelle von der bloßen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme (veranschlagt im Verwaltungshaushalt) zur Straßenerneuerung oder -verbesserung (veranschlagt im Vermögenshaushalt) nicht überschreitet. Gerade dies trifft aber auch auf den vorliegenden Fall zu, da die Klägerin mit dem gewählten organisatorischen Konstrukt und der damit verbundenen Abwicklung gerade zum Ausdruck bringt, dass für sie die Maßnahmen, soweit sie die Straßenentwässerung betreffen, nur bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme darstellen, die lediglich im Ergebnishaushalt als planmäßige Abschreibungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 KommHV-Doppik) festgesetzt sind. 54 Im Übrigen scheidet eine analoge Anwendung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG auf den vorliegenden Sachverhalt mangels Regelungslücke aus. Denn wie bereits dargelegt, ist auch im Fall der Organisationsentscheidung für einen Regiebetrieb grundsätzlich eine Erstattungsfähigkeit bei einer bestimmten haushaltsrechtlichen Berücksichtigung denkbar (s.o.). Im Übrigen ist nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltung der Eigenbetriebe, bei denen es sich um ein gängiges Instrument des kommunalen Wirtschaftsrechts handelt, nicht im Blick gehabt haben könnte. 55 Für eine willkürliche Ungleichbehandlung ist nichts ersichtlich, denn der Gesetzgeber hat mit der Voraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG ein zulässiges Differenzierungskriterium geschaffen (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24). 56 Daher war die Klage vollumfänglich abzuweisen. 57 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 58 4. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann erfolgen, wenn eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (BayVGH, B.v. 17.6.2026 – 2 ZB 25.2003 – juris Rn. 14). Dies trifft für die Frage, ob Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG auch für den Fall, dass eine die Straßenentwässerung betreffende bauliche Maßnahme im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes veranschlagt ist, im Haushalt der Gemeinde aber nur als konsumtive Auszahlung Niederschlag gefunden hat, Anwendung finden kann, zu. Die Klärung dieser Rechtsfrage war für das Verwaltungsgericht maßgeblich und wird auch im Berufungsverfahren relevant sein. Die Bedeutung erschöpft sich nicht für den vorliegenden Einzelfall, sondern ist laut Vortrag der Klägerin für eine Vielzahl bereits eingeleiteter, derzeit ruhender Erstattungsverfahren und für noch zu stellende Anträge maßgeblich. Darüber hinaus existieren laut Einlassung der Klägerin vergleichbare Organisationsgestaltungen auch in anderen bayerischen Kommunen, für die die streitgegenständliche Fragestellung von Relevanz sein dürfte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.