AG München, Endurteil v. 14.07.2026 – 243 C 3614/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 14.07.2026 – 243 C 3614/26 Download Drucken Titel: Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Schädigungsvorsatz, Wertminderung, Differenzschadensersatz, Kostenentscheidung Schlagworte: Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Schädigungsvorsatz, Wertminderung, Differenzschadensersatz, Kostenentscheidung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von.des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund Erwerb eines gebrauchten Kfz, welches mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. 2 Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen BMWs 318d mit einem B47D-Motor. Die Beklagte stellte für das Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für die Abgasnorm Euro 6d aus. 3 Der Kläger erwarb das gegenständliche Fahrzeug gebraucht mit Kaufvertrag vom 2024 bei einem Kilometerstand von 73.468 km zu einem Kaufpreis von €. 4 In dem Fahrzeug ist ein sogenanntes Thermofenster verbaut, welches die Rate der Abgasrückführung (AGR) bei bestimmten Außentemperaturen reduziert. Die Abgasrückführung dient dazu, die bei der Verbrennung entstehenden Stickoxide vor Herausleitung aus dem Fahrzeug wieder in den Ansaugtrakt des Motors zurückzuleiten. 5 Am 08.06.2026 betrug der Kilometerstand 79.937 km. 6 Der Kläger trägt vor, dass er bei Erwerb des Fahrzeuges von einer uneingeschränkten Nutzbarkeit über die übliche Nutzungsdauer und eine entsprechend der Typengenehmigung erfolgenden Einstufung in die Euro-Norm ausgegangen sei. Er habe sich bei der Kaufentscheidung zu keinem Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen anzunehmen, dass bei dem streitigen ständigen Fahrzeug ein Rückruf, behördlich angeordnete Nachrüstungen oder gar eine behördlich angeordnete Stilllegung aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen drohen könnten. 7 Der Kläger beantragt, ... 8 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 9 Die Beklagte trägt vor, dass in dem WLPT-Messverfahren, welchem der streitgegenständliche Motortyp unterzogen worden sei, die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten seien und die Abschalteinrichtung daher nicht unzulässig sei. 10 Sollte es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen handeln, unterliege die Beklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Sie habe aufgrund des bestandenen RDE-Tests darauf vertrauen können, sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu bewegen. 11 Das Gericht hat eine Verhandlung durchgeführt, insoweit wird auf das Protokoll vom 11.06.2026 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.