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BayObLG, Beschluss v. 23.07.2026 – 102 VA 113/26 e

Obsah (5)Art. 3§ 23§ 28Art. 2§ 29

BayObLG, Beschluss v. 23.07.2026 – 102 VA 113/26 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 23.07.2026 – 102 VA 113/26 e Download Drucken Titel: Rechtswidrigkeit der Zustellung einer Ma

Art. 3Buchst.

  1. a)des Abkommens sei der Präsident des Landgerichts, der nicht in seiner gerichtlichen, sondern in seiner verwaltungsrechtlichen Funktion handle, die zuständige Behörde für die Entscheidung über den Zustellungsantrag. Das Abkommen sehe eine vertretungsweise Regelung nicht vor. Andernfalls müsste es dort heißen: „der Präsident des Landgerichts oder einer seiner Vertreter“. Außerdem habe das Landgericht bei der Prüfung der Bewilligung des vermeintlichen Rechtshilfeersuchens mehrere Vorschriften des Abkommens übersehen. Um den Zustellungsvorgang in Deutschland in Gang zu setzen, sehe Art. 3 Buchst.
  2. a)des Abkommens vor, dass ein Zustellungsantrag durch einen malaysischen konsularischen Beamten an den Präsidenten des deutschen Landgerichts übermittelt werde. Bereits diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Zunächst handle es sich bei dem Anschreiben des malaysischen Generalkonsulats in CCC vom 28. November 2025 nicht um einen förmlichen Zustellungsantrag im Sinn des Art. 3 Buchst.
  3. a)des Abkommens. Im Anschreiben werde keine Zustellung der gegenständlichen Dokumente beantragt. Vielmehr werde lediglich um die „Weiterleitung der Dokumente“ gebeten. Der Begriff der Zustellung werde in dem Anschreiben überhaupt nicht verwendet. Das Anschreiben könne lediglich als informelle Bitte des malaysischen Generalkonsulats verstanden werden. Eine solche informelle Bitte sei kein Zustellungsantrag im Sinn des Art. 3 Buchst.
  4. a)des Abkommens und somit nicht genehmigungsfähig. Des Weiteren sei das Anschreiben des Generalkonsulats nicht an den Präsidenten des Landgerichts adressiert gewesen, wie in Art. 3 Buchst.
  5. a)des Abkommens vorgesehen. Das Anschreiben des Generalkonsulats sowie sämtliche übrigen Anträge, Unterlagen und Anschreiben im Rahmen des Zustellungsvorgangs enthielten zudem keinerlei Bezugnahme auf die maßgeblichen Zustellungsvorschriften des Abkommens. Dies verdeutliche nicht nur, dass die Voraussetzungen nicht eingehalten worden seien, sondern lasse vermuten, dass das Abkommen dem malaysischen Generalkonsulat und den übrigen am gesamten Zustellungsvorgang beteiligten Behörden und Stellen nicht bekannt gewesen sei. Darüber hinaus erfülle das Anschreiben des malaysischen Generalkonsulats nicht die in Art. 3 Buchst.
  6. b)des Abkommens genannten materiellen Anforderungen.

dieser Bestimmung müsse das Zustellungsersuchen „den Namen der Behörde, von der das übermittelte Schriftstück ausgeht, die Namen und Bezeichnungen der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des in Frage stehenden Schriftstücks“ angeben. Das Schreiben des Generalkonsulats nenne nicht die „Behörde, von der das übermittelte Dokument stammt“. Das Generalkonsulat gebe lediglich an, dass es „Dokumente aus Malaysia“ erhalten habe, ohne die konkrete malaysische Behörde zu benennen. Dies stelle einen eindeutigen Verstoß gegen Art. 3 Buchst.

  1. b)des Abkommens dar. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 3 Buchst.
  2. e)des Abkommens vor, da die Dokumente nicht ordnungsgemäß übersetzt worden seien. Art. 3 Buchst.
  3. e)des Abkommens schreibe vor, dass alle Übersetzungen von einem diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Vertragsstaats oder von einem amtlichen oder beeidigten Dolmetscher eines der beiden Länder als richtig beglaubigt werden müssten. Dem Stempel auf der deutschen Übersetzung der Dokumente zufolge sei die Übersetzung jedoch lediglich „beglaubigt“ worden. Es liege weder eine Beglaubigung durch einen malaysischen Diplomaten oder Konsularbeamten vor noch eine Bestätigung, dass der handelnde Übersetzer ein „amtlicher oder beeidigter Dolmetscher“ gewesen sei, wie in Art. 3 Buchst.
  4. e)des Abkommens vorgeschrieben. Außerdem habe die handelnde Justizverwaltungsstelle das Rechtshilfeersuchen aufgrund offensichtlicher Rechtswidrigkeit ablehnen müssen, da insbesondere der „Oberste Gerichtshof von Malaysia“ im malaysischen Zivilprozess unzuständig sei. Der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsanordnung vom 3. Dezember 2025 stehe auch nicht Art. 3 Buchst.
  5. f)des Abkommens entgegen, wonach die Ausführung eines Zustellungsantrags nur dann abgelehnt werden könne, „wenn der vertragsschließende Teil, in dessen Gebiet sie erfolgen soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden“. Wie bereits dem Wortlaut der Norm entnommen werden könne, finde die Einschränkung des Art. 3 Buchst.
  6. f)des Abkommens nur dann Anwendung, wenn überhaupt ein mit dem Abkommen konformer Zustellungsantrag vorliege, über den entschieden werden könne. Ein solcher Zustellungsantrag liege hier bereits nicht vor. Hinzu komme, dass die Zustellung der Dokumente in Deutschland über die bereits dargestellten Mängel hinaus geeignet sei, die Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die malaysischen Gerichte seien aus Sicht des deutschen Rechts für das fälschlicherweise in Malaysia vor dem „Obersten Gerichtshof von Malaysia“ geführte Verfahren nicht zuständig. Die Zuständigkeit liege vielmehr bei den deutschen Gerichten begründet. Die Zustellung der Dokumente, die dem malaysischen Zivilprozess entstammten, perpetuiere das vor unzuständigen malaysischen Gerichten geführte Verfahren und entziehe der Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsrecht, gerichtliche Verfahren gegen ihre inländischen Gesellschaften, die der deutschen Jurisdiktion unterlägen, selbst durchzuführen. Hierdurch würden die Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Unter Hoheitsrechten würden Rechte des Staats verstanden, vermöge derer ihm vorbehaltene öffentlichrechtliche Befugnisse gegenüber der Allgemeinheit und den Bürgern (natürliche und juristische Personen) zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ausgeübt würden. Hoheitsrechte stünden der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt zu. Nach deutschem Recht seien die deutschen Gerichte für die von der BBB gegen die hiesige Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche auf Anfechtung bestimmter Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien zuständig, die sich aus der Insolvenz der BBB ergäben. Mangels Anwendbarkeit internationaler Abkommen auf den Sachverhalt richte sich die Zuständigkeit nach den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO. Die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (im Folgenden auch: Europäische Insolvenzverordnung) sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. In Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung werde klargestellt, dass sich die Zuständigkeit des Mitgliedstaats für das Hauptinsolvenzverfahren auch auf Anfechtungsklagen erstrecke. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Insolvenzverordnung definiere jedoch nur die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sich der „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners“ innerhalb der Europäischen Union befinde. Dies sei bei der BBB nicht der Fall. Das Insolvenzverfahren sei in Malaysia eröffnet worden, da die BBB dort ihren Sitz habe. Auch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-Verordnung) sei bereits ratio materiae nicht anwendbar, da Art. 1 Abs. 2 Buchst.
  7. b)der Verordnung „Konkursverfahren, Verfahren zur Abwicklung insolventer Gesellschaften oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleichsverfahren und ähnliche Verfahren“ vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehme. Somit richte sich die Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung regelten die §§ 12 ff. ZPO nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Da die hiesige Antragstellerin ihren Sitz (§ 17 Abs. 1 ZPO) in der Bundesrepublik Deutschland habe, seien nach dem allgemeinen Gerichtsstand des § 12 ZPO die deutschen Gerichte am Sitz der hiesigen Antragstellerin und nicht die malaysischen Gerichte für das Verfahren zuständig, das derzeit fälschlicherweise vor dem „Obersten Gerichtshof von Malaysia“ geführt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den §§ 19a, 24 Abs. 1, §§ 21, 22, 29 oder 32 ZPO. Demnach sei nach deutschem Recht die Zuständigkeit malaysischer Gerichte nicht eröffnet; vielmehr seien ausschließlich deutsche Gerichte zuständig. Der Schutz der Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland gebiete es, die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch die allein zuständigen deutschen Gerichte nicht zu vereiteln, sondern effektiv durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund seien Rechtshilfeersuchen wie das vorliegende, die die Durchführung der der deutschen Justiz vorbehaltenen Verfahren im Ausland perpetuierten, zu versagen. Die mit Anordnung vom 3. Dezember 2025 erteilte Genehmigung sei daher auch

Art. 3Buchst.

  1. f)des Abkommens zu versagen. 13 Infolge der rechtswidrigen Anordnung vom 3. Dezember 2025 sei auch die Zustellung der Dokumente unwirksam. Somit sei auch die Anordnung vom 30. Dezember 2025 rechtswidrig, wodurch die Weiterleitung der in rechtswidriger Weise erteilten Erledigungsstücke an das malaysische Konsulat in CCC veranlasst worden sei. 14 Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Nürnberg auf die eigene Unzuständigkeit und einem entsprechenden Verweisungsantrag der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 10. Juni 2026 an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen; dort ging es am 11. Juni 2026 ein. 15 Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, den Geschäftswert auf 5.000,00 € festzusetzen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Der Antrag sei bereits wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG unzulässig. Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts ZZZ, die Zustellung zu bewirken und damit das Rechtshilfeersuchen zu bewilligen, sei der Antragstellerin bereits mit Zustellung am 16. Dezember 2025 bekannt gegeben worden. An diesem Tag sei die Zustellung der zuzustellenden Dokumente nebst einem Anschreiben des Amtsgerichts WWW vom 15. Dezember 2025 erfolgt; daraus habe die Antragstellerin ohne Weiteres erkennen können, dass das Rechtshilfeersuchen des Büros des Kanzlers des „Obersten Gerichtshofs von Malaysia“ vom 21. Juli 2025 durch ein deutsches Gericht bewilligt worden sei. Auch aus dem Schreiben des Vizekonsuls des Generalkonsulats von Malaysia in CCC vom 28. November 2025, welches an das Landgericht ZZZ adressiert gewesen sei und der Antragstellerin offensichtlich ebenfalls mit den zuzustellenden Dokumenten am 16. Dezember 2025 zugestellt worden sei, habe die Antragstellerin erkennen können, dass das Rechtshilfeersuchen durch das Landgericht ZZZ bewilligt worden sei. Ein Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrungwirke sich auf Beginn und Ablauf der Frist nicht aus. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei aber erst am 11. Juni 2026 und damit verspätet beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. 16 Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Bewilligung des Rechtshilfeersuchens sei durch den Vizepräsidenten des Landgerichts ZZZ in zulässiger Vertretung des zuständigen Präsidenten des Landgerichts ZZZ wegen dessen dienstlicher Verhinderung am 3. Dezember 2025 erfolgt. Die Bewilligungsanordnung sei auch ansonsten rechtmäßig. Insbesondere liege ein wirksamer Zustellungsantrag vor. Hierbei sei irrelevant, dass in dem Anschreiben des malaysischen Generalkonsulates in CCC vom 28. November 2025 lediglich um die Weiterleitung der Dokumente gebeten werde, da jedenfalls der beigefügte Antrag des Büros des Kanzlers des Obersten Gerichtshofs von Malaya auf Zustellung von Schriftstücken außerhalb Malaysias vom 28. Juli 2025 einen eindeutigen Zustellungsantrag enthalte. Ob gegen einzelne Formvorschriften des deutschbritischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 verstoßen worden sei, wie die Antragstellerin vortrage, könne offengelassen werden, da jedenfalls nach Art. 3 Buchst.
  2. f)des Abkommens die Ausführung des Zustellungsantrags nicht habe verweigert werden dürfen. Das Abkommen wolle – wie das Haager Zustellungsübereinkommen – die gegenseitige Rechtshilfe unter den Vertragsparteien dadurch verbessern, dass die technische Abwicklung der Zustellung vereinfacht und beschleunigt werde. Dadurch solle sichergestellt werden, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen seien, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangten. Diese Erwägungen schlössen es grundsätzlich aus, dass die innerstaatliche Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht werde. Anderenfalls könnte die materielle Prüfung des Zustellungsersuchens zu Verzögerungen bei der Zustellung oder, wegen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rechtsauffassungen, zu einer Vereitelung der Zustellung führen, was durch das Zustellungsübereinkommen gerade ausgeschlossen werden sollte. Ein Zustellungsersuchen könne nach dem Wortlaut von Art. 3 Buchst.
  3. f)des Abkommens jedoch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet halte, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Dies komme nur dann in Betracht, wenn bereits die Zustellung einer Klage (das heißt weder der eigentliche Zustellungsantrag noch die Folgen des mit der Zustellung eingeleiteten Verfahrens) besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staats mit sich bringen würde. Dass die Verweigerung der Zustellung auf dieser Grundlage nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein solle, sei durch das Interesse an einer schnellen und effektiven Rechtshilfe bei gerichtlichen Zustellungen gerechtfertigt und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Eine Grenze könne dort erreicht sein, wo das mit der Klage verfolgte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstoße, wie es bei sich von vornherein als rechtsmissbräuchlich darstellenden Schadensersatzklagen der Fall sein könne. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen könnten regelmäßig darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung auch in ihrer Höhe offensichtlich keine Grundlage habe, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun habe oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut werde, um den Beklagten in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen. All dies sei hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die vorgetragene Unzuständigkeit der malaysischen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit nach deutschem Recht stelle jedenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats dar. Eine abweichende innerstaatliche Rechtsordnung dürfe gerade nicht zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht werden. 17 Das Generalkonsulat von Malaysia hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 18 Der zulässige Antrag ist begründet. 19 1. Der Antrag ist zulässig. 20
  4. a)Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständig. 21 b)

§ 23Abs.

1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. 22 aa) Die Entscheidung des Antragsgegners vom

  1. Dezember 2026, das Rechtshilfeersuchen zu genehmigen, ist ein Justizverwaltungsakt, der von der Antragstellerin als der betroffenen Zustellungsempfängerin nach §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
  2. November 2017, 7 VA 16/17, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  3. Februar 2010, 20 VA 15/09, juris Rn. 14; Beschl. v.
  4. Dezember 2009, 20 VA 12/09, juris Rn. 9; Beschluss vom
  5. März 1991, 20 VA 2/91, OLGZ 1992, 89 [90] m. w. N.; Mayer in Kissel/Mayer, GVG,
  6. Aufl. 2025, § 156 Rn. 69; vgl. zu einem sich gegen die Bewilligung von Rechtshilfe richtenden Antrag auch: BayObLG, Beschluss vom
  7. November 2020, 101 VA 130/20, juris Rn. 37; Lückemann in Zöller, ZPO,
  8. Aufl. 2026, § 23 GVGEG, Rn. 11; Stadler, IPRax 1992, 147). 23 Der Antrag ist auch statthaft, soweit er auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustellung als solcher und der Anordnung vom
  9. Dezember 2025 gerichtet ist.

§ 28Abs.

1 Satz 2 EGGVG kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung eines angefochtenen Justizverwaltungsakts rückgängig zu machen hat. Daher kann bei einer rechtswidrigen Zustellungsbewilligung auch ausgesprochen werden, dass der Antragsgegner die Erledigung eines Zustellungsantrags abzulehnen und Zustellungsnachweise weder zu erteilen noch zurückzuleiten hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2010, 20 VA 15/09, juris Rn. 23). Als ein „Weniger“ kann auch die hier begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit erfolgen. 24

  1. bb)Der Antrag kann auch nach Durchführung des Rechtshilfeersuchens noch zulässig gestellt werden (OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2017, 7 VA 16/17, juris Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2010, 20 VA 15/09, juris Rn. 14; Beschluss vom 3. Dezember 2009, 20 VA 12/09, juris Rn. 10). An der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit hat die Antragstellerin im Hinblick auf das malaysische Zivilverfahren ein berechtigtes Interesse (§ 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG). 25
  2. c)Der Antrag wurde form- und fristgerecht (§ 26 EGGVG) gestellt. 26 Nach § 26 Abs. 1 EGGVG muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. Entscheidend ist der Eingang beim zuständigen Gericht (vorliegend also beim Bayerischen Obersten Landesgericht). Der Antragstellerin wurde die Entscheidung vom 3. Dezember 2026 weder zugestellt noch schriftlich bekanntgegeben (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 2009, 20 VA 12/09, juris Rn. 10). Der Umstand, dass die Antragstellerin durch die Zustellung der Dokumente als solchen nebst einem Anschreiben des Amtsgerichts WWW vom 15. Dezember 2025 erkennen konnte, dass ein Rechtshilfeersuchen durch ein deutsches Gericht bewilligt worden war, vermochte die Frist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht in Gang zu setzen. Darin liegt keine Zustellung oder schriftliche Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung vom 3. Dezember 2026 (also der landgerichtlichen Bewilligung der Zustellung), zumal diese im Anschreiben des Amtsgerichts WWW vom 15. Dezember 2025 weder wiedergegeben noch auch nur erwähnt wurde. Vorgänge bei der tatsächlichen Umsetzung der Zustellung können die schriftliche Bekanntgabe des Justizverwaltungsakts nicht ersetzen; obwohl auch der Realakt auf eine ihm zu Grunde liegende Entscheidung der zuständigen Behörde schließen lässt, setzt er die Frist nach § 26 EGGVG nicht in Lauf (KG, Beschluss vom 15. Mai 2007, 1 VA 6/07, juris Rn. 5) 27 Selbst wenn man davon ausginge, dass das amtsgerichtliche Schreiben vom 18. Mai 2026, mit dem den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Kopien des Verwaltungsvorgangs zugesandt wurden, die Frist in Gang gesetzt haben könnte (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2015, I-3 VA 2/09, juris Rn. 11), wäre die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG mit Eingang des schriftlichen Antrags am 11. Juni 2026 beim Bayerischen Obersten Landesgericht vorliegend eingehalten. 28
  3. d)Die Antragstellerin hat ausreichend geltend gemacht, durch die Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG). 29 2. Der Antrag ist begründet. 30
  4. a)Die Bewilligung der Zustellung war rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. 31
  5. aa)Die Rechtmäßigkeit der Bewilligung richtet sich vorliegend nach dem deutschbritischen Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II 1928, S. 623) (im Folgenden auch: Abkommen). Dieses findet im Verhältnis zu Malaysia Anwendung (vgl. Geimer/Schütze/Hau in Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 70. EL Januar 2026, A. II. „Malaysia“; Thöne in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 183 Rn. 22; Rauscher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Schlussanhang Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht C. III. Rn. 36) und gilt für Zivil- und Handelssachen (Art. 1 des Abkommens). Malaysia ist dagegen kein Vertragsstaat des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland – HZÜ).

Art. 2

des deutschbritischen Abkommens können gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile ausgestellt sind, auf das das Abkommen Anwendung findet, Personen, Gesellschaften oder Körperschaften in dem Gebiet des anderen Teils, auf das das Abkommen Anwendung findet, auf einem der in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Weg zugestellt werden. 32 bb) Die Bewilligung vom 3. Dezember 2025 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde sie durch eine zuständige Person erteilt. 33

Art. 3Buchst.

  1. a)des Abkommens ist der Zustellungsantrag zu übermitteln „an den Präsidenten des deutschen Landgerichts“. Vorliegend wurde die Bewilligung vom 3. Dezember 2025 ausdrücklich unter der Bezeichnung „Der Präsident des Landgerichts ZZZ“ ausgesprochen, verbunden mit dem Zusatz bei der Unterschrift des Vizepräsidenten: „i. V.“. Der Vizepräsident handelte also ausdrücklich in Vertretung des Präsidenten, sodass die Erklärung dem Präsidenten zuzurechnen ist. Damit hat die funktionell zuständige Stelle beim Landgericht gehandelt. Art. 3 Buchst.
  2. a)des Abkommens ist nicht so zu verstehen, dass der Präsident des Landgerichts stets selbst als Person handeln muss. Der Zusatz „oder einer seiner Vertreter“ im Abkommen ist nicht, wie die Antragstellerin meint, erforderlich. Es handelt sich nicht um eine Aufgabe, die der Präsident höchstpersönlich wahrnehmen muss. 34
  3. cc)Die Bewilligung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es bezüglich des Anschreibens des Vizekonsuls des Generalkonsulats von Malaysia in CCC vom 28. November 2025 an den Voraussetzungen des Art. 3 Buchst.
  4. a)und
  5. b)des Abkommens gefehlt hätte. 35 Dass es in dem Anschreiben heißt: „Bitte leiten Sie diese [Dokumente] an die AAA AG weiter“, steht der Rechtmäßigkeit der Bewilligung nicht entgegen. Zwar ist, wie die Antragstellerin anmerkt, im Abkommen in Art. 3 Buchst.
  6. a)von einem „Zustellungsantrag“ die Rede. Allerdings übersieht die Antragstellerin, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift der Zustellungsantrag in Deutschland durch einen konsularischen Beamten an den Präsidenten des Landgerichts „übermittelt“ werden muss. Mit „Zustellungsantrag“ ist demnach nicht ein „Antrag“ des konsularischen Beamten gemeint. Vorliegend hat die Klägerin im Zivilprozess am 21. Juli 2025 (ausweichlich der deutschen Übersetzung) ausdrücklich einen „ANTRAG AUF ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTUECKEN IM AUSLAND“ gestellt, in dem es heißt: „Ich beantrage [!] hiermit, dass die Verfahrensunterlagen in dieser Klage auf gewoehnlichem Wege nach Deutschland an den ersten Beklagten [… die Antragstellerin …], Deutschland, oder an einen entsprechenden anderen Ort in Deutschland zugestellt und dass diese: i. über die Justizbehörden des Landes Deutschland und/oder ii. über die malaysischen Konsularbehörden in Deutschland, entsprechend zugestellt werden.“ 36 Diesen „Antrag“ auf Zustellung hat der Oberste Gerichtshof von Malaya am 28. Juli 2025 mit der Bitte um Unterstützung bei der Zustellung an die Antragstellerin versehen. Dann wurde der Antrag vom Vizekonsul des malaysischen Generalkonsulats mit Schreiben vom 28. November 2025 an das Landgericht ZZZ weitergeleitet, also im Sinn von Art. 3 Buchst.
  7. a)des Abkommens „übermittelt“. Verlangt wird vom Konsularbeamten kein „Antrag“, sondern nur ein „Übermittlungsschreiben“, wie es auch in Art. 3 Buchst.
  8. b)des Abkommens bezeichnet wird. Auch aus Art. 3 Buchst.
  9. g)des Abkommens („Die Behörde, die den Zustellungsantrag empfängt, hat dem diplomatischen oder konsularischen Beamten, der ihn übermittelt hat, […]“) geht eindeutig hervor, dass mit „Zustellungsantrag“ nicht das Übermittlungsschreiben gemeint ist. 37 Dass das Anschreiben des Generalkonsulats nicht explizit an den Präsidenten des Landgerichts adressiert war, hindert die Bewilligung ebenfalls nicht. Das Schreiben vom 28. November 2025 ist adressiert an das „Landgericht ZZZ“ und beginnt mit der Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“. Der Präsident ist als solcher nicht erwähnt. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Zwar verlangt Art. 3 Buchst.
  10. a)des Abkommens die Übermittlung „an den Präsidenten des deutschen Landgerichts“. Dem steht eine Adressierung an das „Landgericht“ aber nicht entgegen. Dass der Präsident des Landgerichts in dem Anschreiben ausdrücklich als solcher erwähnt oder angesprochen werden müsste, ist dem Abkommen nicht zu entnehmen. Das Anschreiben war an das Landgericht gerichtet und wurde dort zutreffend dem Präsidenten als Justizverwaltungsangelegenheit zugeordnet. Dies genügt insoweit den Anforderungen des Art. 3 Buchst.
  11. a)des Abkommens. 38 Der Umstand, dass das Anschreiben des Generalkonsulats nebst Anlagen keine Bezugnahme auf die maßgeblichen Zustellungsvorschriften des Abkommens enthält, lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder den Schluss zu, dass dessen Voraussetzungen nicht eingehalten worden seien, noch, dass das Abkommen dem malaysischen Generalkonsulat und den übrigen am gesamten Zustellungsvorgang beteiligten Behörden und Stellen nicht bekannt gewesen sei. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen eingehalten sind, nicht aber, dass das Abkommen ausdrücklich erwähnt wird. 39

Art. 3Buchst.

  1. b)Satz 1 des Abkommens ist das „Übermittlungsschreiben, das den Namen der Behörde, von der das übermittelte Schriftstück ausgeht, die Namen und Bezeichnungen der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des in Frage stehenden Schriftstücks angibt, […] in der Sprache des ersuchten Landes abzufassen“. Wie die Antragstellerin zutreffend anmerkt, enthält das Schreiben vom 28. November 2025 als solches nicht den Namen der Behörde, von der das übermittelte Schriftstück ausgeht, sondern insoweit nur den Hinweis, man habe „Dokumente aus Malaysia“ erhalten. Allerdings ist die Angabe der Ausgangsbehörde im Übermittlungsschreiben keine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung, wenn sich aus den Umständen hinreichend deutlich ergibt, von wem das übermittelte Schriftstück ausgeht. Vorliegend hat der Vizekonsul nicht nur den Zustellungsantrag des Klägers im malaysischen Zivilverfahren übermittelt, sondern als Anlage auch die Bitte des Obersten Gerichtshofs von Malaya um Unterstützung bei der Zustellung vom 28. Juli 2025. Damit bestand kein Zweifel daran, von welcher Behörde das Schriftstück ausging. Dies genügt insoweit den Anforderungen des Art. 3 Buchst.
  2. b)des Abkommens. 40
  3. dd)Art. 3 Buchst.
  4. f)des Abkommens ist ebenfalls nicht verletzt. 41 Danach kann die Ausführung des Zustellungsantrags nur abgelehnt werden, wenn der vertragschließende Teil, in dessen Gebiet sie erfolgen soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Die Antragstellerin leitet eine solche Gefährdung daraus ab, dass die malaysischen Gerichte aus Sicht des deutschen Rechts für das fälschlicherweise in Malaysia vor dem „Obersten Gerichtshof von Malaysia“ geführte Verfahren nicht zuständig seien. Die Zuständigkeit liege vielmehr bei den deutschen Gerichten begründet. 42 Dies vermag eine Ablehnung der Rechtshilfe aber nicht zu begründen. Dass der Oberste Gerichtshof von Malaya eine bei ihm erhobene Klage nebst Klagebegründung an die Antragstellerin als Beklagte zustellen lässt, würde die Hoheitsrechte Deutschlands oder seine Sicherheit selbst dann nicht gefährden, wenn der Gerichtshof für das Verfahren örtlich und international nicht zuständig wäre, wie die Antragstellerin meint. Es liegt kein Fall vor, in dem bereits die Zustellung der Klage als solche – und nicht etwa nur die Folgen des mit der Zustellung eingeleiteten Verfahrens – besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staats mit sich bringen würde (vgl. zu Art. 13 HZÜ: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2022, I-3 VA 7/21, juris Rn. 40 m. w. N.). Denn auch nach deutschem Recht ist die internationale Zuständigkeit als Sachentscheidungsvoraussetzung vor der Zustellung der Klage nicht zu prüfen (OLG Köln, Beschluss vom 5. September 2002, 16 W 27/02, NJOZ 2003, 172; Thole in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2026, § 271 Rn. 35). Vielmehr hat das angerufene Gericht die Klage zuzustellen, auch wenn es international nicht zuständig ist. Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit ist kein zureichender Grund, um eine Zustellung der Klage abzulehnen (Bacher in BeckOK ZPO, 60. Ed. 1. März 2026, § 271 Rn. 4.7). Deshalb ist zum Beispiel auch das Gericht zur Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung berufen, bei dem die Klage eingereicht ist, unabhängig von seiner internationalen Zuständigkeit (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, NJOZ 2020, 1272 Rn. 17). Nichts anderes gilt in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit (Thole in Stein, ZPO, § 271 Rn. 36). Ob die Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist, ist dann nach Klagezustellung im eigentlichen Zivilverfahren zu klären. Angesichts dieser Rechtslage in Deutschland musste der Präsident des Landgerichts bei seiner Bewilligung den Zustellungsantrag keinesfalls für geeignet halten, die Hoheitsrechte Deutschlands oder seine Sicherheit zu gefährden, selbst wenn, wie die Antragstellerin meint, der Oberste Gerichtshofs von Malaya für das Verfahren örtlich und international nicht zuständig wäre. 43
  5. ee)Allerdings ist Art. 3 Buchst.
  6. e)des Abkommens verletzt. 44 Die Vorschrift verlangt, dass die in Art. 3 des Abkommens „vorgesehene Übersetzung […] von dem diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Teiles oder durch einen beamteten oder beeidigten Dolmetscher eines der beiden Länder zu beglaubigen“ ist. 45

(1)Zwar lagen den zuzustellenden Dokumente Übersetzungen in die deutsche Sprache bei. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Übersetzung vom Vizekonsul oder einem anderen diplomatischen oder konsularischen Beamten Malaysias oder durch einen beamteten oder beeidigten Dolmetscher Malaysias oder Deutschlands beglaubigt wurde. Insbesondere der auf den Übersetzungen angebrachte Stempel des Übersetzers gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser „beamtet[…] oder beeidigt[…]“ ist, wie es Art. 3 Buchst. e) des Abkommens verlangt. 46
(2)Eine Übersetzung war auch erforderlich. 47 Zwar stellt Art. 3 Buchst.
  1. e)des Abkommens nicht selbst ein Übersetzungserfordernis auf, sondern bezieht sich auf „[d]ie in diesem Artikel vorgesehene Übersetzung“. 48 Allerdings verlangt Art. 3 Buchst.
  2. d)des Abkommens: „Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des ersuchten Landes abgefasst oder ist es von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet, so lässt die ersuchte Behörde, falls in dem Antrag ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch die innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form zustellen, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft.“ Demnach muss bei einer förmlichen Zustellung eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die deutsche Sprache beigefügt sein, wobei die Übersetzung wiederum den Anforderungen des Art. 3 Buchst.
  3. e)des Abkommens genügen muss (was hier nicht der Fall ist). Dementsprechend heißt es im Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO; vgl. zu deren Bedeutung auch OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2017, 7 VA 16/17, juris Rn. 62; KG, Beschluss vom 15. Mai 2007, 1 VA 6/07, juris Rn. 11) bei Malaysia für eingehende Zustellungsersuchen: „Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich“. Und in § 115 ZRHO ist angeführt. „Voraussetzung für die Erledigung eines Antrags auf förmliche Zustellung ist, sofern sich aus dem Länderteil nichts anderes ergibt, dass dem Antrag das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache oder mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt ist.“ 49 Dass bei einer formlosen Zustellung eine Übersetzung nach Art. 3 Buchst.
  4. d)des Abkommens nicht erforderlich gewesen wäre, ändert nichts. Eine formlose Zustellung durch Übergabe an den Empfänger (vgl. dazu § 113 Abs. 1 ZRHO) erfolgt dadurch, dass der Empfänger freiwillig die zu übergebenden Schriftstücke annimmt (vgl. § 112 Abs. 2 Satz 1 ZRHO), nachdem er die Gelegenheit hatte, sich die Schriftstücke anzusehen, damit er über die Annahme entscheiden kann (vgl. § 113 Abs. 3 Satz 1 ZRHO). Vorliegend ist eine solche formlose Zustellung weder angeordnet noch durchgeführt worden. Vorgenommen wurde eine förmliche Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (vgl. dazu, wenn auch zum Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland: BGH, Beschluss vom 20. September 1990, IX ZB 1/88, NJW 1991, 641 [juris Rn. 20]; vgl. auch § 112 Abs. 2 Satz 4 ZRHO). Damit verstößt die uneingeschränkte Bewilligung des Rechtshilfeersuchens vorliegend gegen Art. 3 des Abkommens. 50
(3)Durch die Nichtbeachtung der Förmlichkeiten bei der Bewilligung wird die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 2009, 20 VA 12/09, juris Rn. 19). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Nichtbeachtung der hier maßgeblichen Förmlichkeit nicht unbeachtlich. Der Ansatz des Antragsgegners, wonach die innerstaatliche Rechtsordnung nicht zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht werden dürfe, ist insoweit nicht maßgeblich. Denn das Erfordernis der Beglaubigung der Übersetzung durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Teils oder durch einen beamteten oder beeidigten Dolmetscher eines der beiden Länder ergibt sich vorliegend nicht aus der nationalen deutschen Rechtsordnung, sondern aus dem Abkommen selbst. Soweit Art. 3 Buchst.
  1. f)des Abkommens die Ablehnung der Ausführung des Zustellungsantrags nur zulässt, wenn der vertragschließende Teil, in dessen Gebiet sie erfolgen soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden, entbindet dies den Präsidenten des Landgerichts nicht von der notwendigen Prüfung der in Art. 3 des Abkommens selbst genannten formellen Voraussetzungen. 51 So hat der Bundesgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 14. September 2011 (XII ZR 168/09, NJW 2011, 3581, bezogen auf das Haager Zustellungsübereinkommen) zwar eine Heilung von Zustellungsmängeln für möglich gehalten, wenn bei der Zustellung lediglich Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaats verletzt wurden (BGH NJW 2011, 3581 Rn. 24 ff.). Er hat in dieser Entscheidung aber auch zu erkennen gegeben, dass dies nicht gilt, wenn Formvorschriften des anwendbaren Abkommens verletzt werden. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, durch derartige Abkommen sollten die Belange eines geordneten zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs sichergestellt und die Zustellungsmaßstäbe im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr vereinheitlicht werden (a. a. O., Rn. 31). Dieser besondere Schutzzweck verbiete es, die Beachtung der Bestimmungen des Abkommens den Heilungsvorschriften des ersuchenden Staats zu unterstellen, denn dadurch würde dem Vorrang der staatsvertraglichen Regelung des Abkommens nicht entsprochen und es „bestünde die Gefahr einer Aushebelung der völkervertraglich vereinbarten Zustellungswege und es würde letztlich die Beachtung der in dem Abkommen festgelegten Zustellungsvoraussetzungen zur Disposition des nationalen Rechts gestellt“. Hinzu komme, dass ansonsten „ein Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten des internationalen Rechtsverkehrs sanktionslos bliebe“, was „dem erstrebenswerten Ziel einer einheitlichen Anwendung des Abkommens in den Vertragsstaaten zuwider[liefe]“ (a. a. O., Rn. 32). Dies unterstreicht die Bedeutung und Beachtlichkeit der einzuhaltenden Formvorschriften. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der vom Antragsgegner angegebenen Entscheidung (Beschluss vom 20. Oktober 2022, I-3 VA 7/21, juris, ebenfalls zum Haager Zustellungsübereinkommen) zwar geprüft, ob Hoheitsrechte des ersuchten Staats gefährdet sein könnten (a. a. O., Rn. 39 ff.). Es hat aber ausdrücklich formuliert, dass das Zustellungsersuchen nicht unerledigt hätte zurückgegeben werden dürfen, „nachdem die Antragsteller im Laufe des Verfahrens die beanstandeten formellen Fehler beseitigt haben“ (a. a. O., juris Rn. 16); auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat demnach den Formalitäten – jenseits der möglichen Gefährdung von Hoheitsrechten – wesentliche Bedeutung beigemessen. Dies steht im Einklang mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in welchen dieser Zustellungen für unwirksam hielt, weil bei einer förmlichen Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 HZÜ die zugestellten Schriftstücke nicht übersetzt waren (BGH, Urt. v. 29. April 1999, IX ZR 263, 97, NJW 1999, 3198 [juris Rn. 45], Beschluss vom 2. Dezember 1992, XII ZB 64/91, NJW 1993, 598 [juris Rn. 14]). 52
  2. b)Infolge der Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Zustellung sind auch die darauf beruhende Zustellung sowie die Anordnung vom 30. Dezember 2025 zur Weiterleitung der Erledigungsstücke rechtswidrig. III. 53 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 54 Für einen ganz oder teilweise erfolgreichen Antrag fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 25 Abs. 1 GNotKG, Nr. 15300 und 15301 KV GNotKG). 55 Der Senat sieht keine hinreichenden Gründe dafür, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG notwendig waren, ganz oder teilweise dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Umstand, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, reicht hierfür – anders als nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, die für die Kostentragungspflicht maßgeblich auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Rechtsstreit oder die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abstellen (§ 91 Abs. 1 Satz 1, §§ 91a, 92 ZPO) – nicht aus. Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Juli 2023, 203 VAs 196/23, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 3. Juli 2018, 5 VAs 6/18, juris Rn. 6; Köhnlein in BeckOK, GVG, 31. Ed. Stand: 15. Mai 2026, EGGVG § 30 Rn. 8; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, EGGVG § 30 Rn. 5). Eine derartige Pflichtverletzung kann hier mit Blick auf den festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Buchst.
  3. e)des Abkommens nicht festgestellt werden. 56 2. Mithin bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung. 57 3. Die Voraussetzungen, unter denen

§ 29Abs.

2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.

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