vollziehbar und vertretbar ist, trifft diesen eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren, deren konkrete Anforderungen von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Schlagworte: Schuldenbremse, Kreditaufnahme, Haushaltsgesetzgebung, Veranlassungszusammenhang, Neutralitätspflicht, Budgetrecht, Verfassungswidrigkeit Tenor
seinem Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ist es mit Wirkung zum
Art. 109 GG durch die Kreditaufnahmen insbesondere für die Hightech Agenda Plus sowie das Corona-Investitionsprogramm und die daraus folgende Verfassungswidrigkeit (Plenarprotokoll 18/112 S. 15442 f., 15455 f., 15459 f.), ohne jedoch Art. 2a HG 2022 ausdrücklich zu nennen. II. 13 Die AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag (Antragstellerin) macht mit ihrem am 19. Juli 2022 eingegangenen Antrag gegenüber den Antragsgegnern geltend, dass das Haushaltsgesetz 2022 insgesamt, hilfsweise hinsichtlich der Feststellung der Einzelpläne 07 und 13 sowie der Hightech Agenda Plus gegen die Bayerische Verfassung verstößt. 14 In der Begründung der Meinungsverschiedenheit führt der Bevollmächtigte für die Antragstellerin zunächst aus, das Haushaltsgesetz 2022 sei bereits formell verfassungswidrig. Durch die Beschlussempfehlung der Bayerischen Staatsregierung (Antragsgegnerin zu 2) betreffend die Anträge der Antragstellerin sei die Bayerische Verfassung, das Gesetzgebungsverfahren (insgesamt) betreffend, verletzt, jedenfalls was den Einzelplan 07 betreffe. Die Beschlussempfehlung verstoße gegen die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO), die ein solches Vorgehen nicht vorsehe. Außerdem verletze dieses Vorgehen die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 13 BV, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 BV, Art. 78 Abs. 3 BV; zudem liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, insbesondere in der Ausprägung der Budgethoheit des Parlaments, Art. 78 Abs. 3 BV, sowie eine willkürliche Benachteiligung der Antragstellerin gegenüber anderen Fraktionen vor. 15 In materieller Hinsicht verstoße „das Haushaltsgesetz 2022“ gegen die in Art. 82 Abs. 1 BV verankerte Schuldenbremse, da ein zur Abweichung hiervon berechtigender Ausnahmegrund im Sinn des Art. 82 Abs. 3 BV nicht vorliege. Der Haushaltsgesetzgeber begründe seine Kreditaufnahme mit einer Krisenbekämpfung in Anbetracht des Fortdauerns der Corona-Krise. Das Vorliegen dieses Ausnahmegrunds müsse der Haushaltsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausreichend darlegen und begründen. Hierzu gehöre die hinreichende Darlegung im Sinn einer begründeten Prognose, dass und wie die Kreditaufnahme zur Abwehr der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geeignet sein solle und dass die Kreditaufnahme, die
rangig gegenüber anderen Finanzierungsmöglichkeiten sei, erforderlich sei und in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Krise und zum voraussichtlichen Krisenbewältigungspotenzial stehe. Außerdem müsse ein Veranlassungszusammenhang zwischen Notlage und Kreditaufnahme bestehen. Erstmals seien im Jahr 2020 Kreditermächtigungen in Höhe von 20 Mrd. € im Staatshaushalt eingeplant gewesen. Nicht in Anspruch genommene Kredite seien auf den Staatshaushalt 2021 übertragen worden. Tatsächlich seien im Jahr 2020 Kredite in Höhe von 7,2 Mrd. € aufgenommen und 1,1 Mrd. € als Einnahmereste übertragen worden, sodass insgesamt 8,3 Mrd. € in Anspruch genommen und die restlichen Kreditermächtigungen in Abgang gestellt worden seien (vgl. ORH, Unterrichtung des Landtags und der Staatsregierung zu ausgewählten Entwicklungen der Haushaltslage 2020 bis 2022 vom Februar 2022, S. 19). Zur Finanzierung der Maßnahmen des Sonderfonds Corona-Pandemie u. a. seien im Haushalt 2021 neue Kreditermächtigungen in Höhe von 11,6 Mrd. € vorgesehen gewesen. Zusätzlich hätten die aus dem Jahr 2020 in Kapitel 13 19 übertragenen Kreditermächtigungen zur Finanzierung der Maßnahmen – insbesondere zur Überbrückung des Zeitraums der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung – in Höhe von 1,1 Mrd. € zur Verfügung gestanden. Der Kreditrahmen 2020 aus Kapitel 13 19 von insgesamt 20 Mrd. € sei im Jahr 2021 nicht überschritten worden (vgl. ORH a. a. O.). Kreditermächtigungen, die im Jahr 2021 nicht in Anspruch genommen worden seien, aber im Haushaltsjahr 2022 zur weiteren Abwicklung der Corona-Maßnahmen benötigt würden, könnten abermals übertragen werden. Mit dem Haushaltsgesetz 2022 werde erneut eine Naturkatastrophe und eine außergewöhnliche Notsituation, die sich jeweils der Kontrolle des Staates entzögen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigten, angenommen (Haushaltsplan 2022 S. 30 f.; vgl. ORH a. a. O.). Demnach belaufe sich der Bedarf auf 6,5 Mrd. €, welcher mit ca. 5,8 Mrd. € kreditfinanziert werden solle, wozu neue Kreditermächtigungen in Höhe von 5,8 Mrd. € – neben den im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Krediten – beschlossen worden seien (Art. 2a HG 2022). Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Kreditaufnahme lägen nicht vor. 16 Es fehle bereits an einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation, welche sich der Kontrolle des Staates entziehe. Die Infektionsquote hinsichtlich des Coronavirus sei untauglich zur Feststellung einer Massenerkrankung, da diese nicht zwingend eine Erkrankung bedinge und schon durch die bekannt gewordenen Betrugsfälle im Zusammenhang mit Corona-Testzentren in Zweifel gezogen werden müsse; auch der pauschale Verweis auf einen selbst gesetzten Grenzwert von 600 und eine „rote Ampel“ bezüglich Intensivbetten könne eine Massenerkrankung nicht darlegen, insbesondere vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Reduzierung von entsprechenden Kapazitäten und der mangelnden Darlegung der Grenzwerte. Jedenfalls entziehe sich eine solche Situation, wenn man sie dennoch annehme, nicht der Kontrolle des Staates, da alle gängigen Maßnahmen
dem Infektionsschutzgesetz auf die Kontrolle der vermeintlichen Pandemie und nicht auf die Beseitigung der Folgen abzielten. Im Übrigen seien die kreditfinanzierten Maßnahmen aus den Bereichen Modernisierung staatlicher und kommunaler Infrastruktur, Digitalisierung der Verwaltung sowie Klimaschutz schon denknotwendig nicht zur Folgenbehebung einer Pandemie geeignet; die Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe sei nicht plötzlich und auch nicht exogen, sondern erwartbar und endogen durch die „Infektionsschutzmaßnahmen“ verursacht worden. 17 Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage, welche eine Neuverschuldung zur fortdauernden und ungeschmälerten Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des Staates bei der Krisenbewältigung erfordere, liege nicht vor, da der Gesetzgeber verschiedene, von der Antragstellerin aufgezeigte Finanzierungsspielräume ungenutzt gelassen habe. So seien z. B. im Jahr 2021 5,8 Mrd. € mehr an Steuern als ursprünglich eingeplant eingenommen worden (vgl. ORH a. a. O.). Eine dahingehende substanzielle Begründung sei der Gesetzgeber schuldig geblieben. 18 Weiter fehle es an einem Veranlassungszusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Notsituation; selbst der ORH (a. a. O.) habe keinen Zusammenhang von Kapitel 13 18 und der Hightech Agenda Plus mit der Notsituation gesehen. Laut Vorbemerkung zum „Corona-Investitionsprogramm“ in Kapitel 13 18 sollten hier Schwerpunkte in den Bereichen Modernisierung kommunaler und staatlicher Infrastruktur, der Digitalisierung der Verwaltung sowie im Klimaschutz gesetzt werden und besonders zielgerichtet Maßnahmen in erneuerbare Energien, natürliche CO 2 Speicher, Klima-Bauen und Klima-Architektur, smarte und
haltige Mobilität sowie für eine moderne Klimaforschung und Clean-Tech umgesetzt werden. Hinsichtlich dieser Maßnahmen sei nicht einmal ein mittelbarer Veranlassungszusammenhang mit der Notsituation dargetan, vielmehr seien die Maßnahmen allgemeinpolitische, was sich auch an der dort in Bezug genommenen Regierungserklärung „Klimaland Bayern“ des Ministerpräsidenten vom
frageimpulse solle die regionale Wirtschaftstätigkeit stimuliert werden. Dem Haushaltsgesetzgeber komme bei den Fragen, ob eine Naturkatastrophe oder eine sonstige außergewöhnliche Notsituation vorliege, welche Vorsorge zu treffen sei und welche Maßnahmen notwendig seien und getroffen werden könnten, eine sehr weite Einschätzungsprärogative zu; die getroffenen Ermessensentscheidungen seien geeignet, erforderlich und angemessen. 21
Die Entscheidungsbefugnis über das Haushaltsgesetz sei allein dem Parlament vorbehalten geblieben, dessen Entscheidung durch inhaltliche Einschätzungen der Staatsregierung zu Änderungsanträgen nicht beeinträchtigt werde. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot scheide schon deshalb aus, weil es vorliegend um die Beratung der Ressorthaushalte gegangen sei, also um eine parlamentarische Auseinandersetzung, die das staatliche Neutralitätsgebot nicht tangiere. In Bezug auf die Initiierung, Ausarbeitung und Beratung von Gesetzentwürfen bestehe eine Gewaltenverschränkung von Exekutive und Legislative, wobei es zu den wesentlichen Aufgaben der Staatsregierung gehöre, die Interessen und Positionen der Ressorts gegenüber den Abgeordneten zu vertreten. 24 Auch ein materiellrechtlicher Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 BV (Schuldenbremse) liege nicht vor, da die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 3 BV für eine Abweichung von der Schuldenbremse vorgelegen hätten. Dem Haushaltsgesetzgeber komme bei den diesbezüglich maßgeblichen Fragen eine sehr weite Einschätzungsprärogative zu, von der er mit dem Haushaltsgesetz 2022 in
vollziehbarer und vertretbarer Weise Gebrauch gemacht habe. Er habe das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
3 BV hinreichend und
vollziehbar, auch unter Verweis auf die immensen Prognoseunsicherheiten, begründet. Die Corona-Pandemie stelle ohne Zweifel eine Naturkatastrophe und außergewöhnliche Notsituation im Sinn der Bayerischen Verfassung dar, da sie weltweit nicht nur über 6,4 Mio. Todesopfer gefordert habe, sondern sich das Virus bis zum heutigen Tag auch in mehr als 190 Ländern ausgebreitet und über 605 Mio. Menschen infiziert habe. Die aus Infektionsschutzgründen notwendigen Eindämmungsmaßnahmen hätten darüber hinaus auch zu einer erheblichen Störung des weltweiten Wirtschaftslebens geführt. Daher habe auch der Stabilitätsrat in seiner Sitzung am
frageimpulse solle die regionale Wirtschaftstätigkeit stimuliert werden. Das Corona-Investitionsprogramm nehme neben den wirtschaftlichen Verwerfungen der Krise mit einem Digitalisierungsschub der Verwaltung aber auch die gesundheitliche Perspektive der Corona-Krise in den Blick, indem Vorsorge für eine im Bedarfsfall kontaktlos sehr effizient handelnde Verwaltung in Bayern getroffen werde. Zudem diene ein Teil des Maßnahmenbündels dieses Investitionsprogramms als positiver Nebeneffekt auch dem Klimaschutz. 25
frageseitiger Schocks stark eingebrochen und habe sich, auch infolge des Beginns des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, nicht wieder erholt; eine zu befürchtende neue Infektionswelle ab Herbst 2022 hätte die angeschlagene deutsche und bayerische Wirtschaft in einer ausgesprochen schwierigen Lage getroffen. Schließlich führe die Corona-Krise in einer dritten Perspektive zu teils erheblichen gesellschaftlichen Verwerfungen, da sie bereits bestehende soziale Ungleichheiten sichtbarer mache und diese verschärfe. Der Staat sei dazu angehalten, die Krise in ihrer gesamten Breite zu begreifen, und müsse auch den immensen wirtschaftlichen Auswirkungen und den gesellschaftlichen Verwerfungen adäquat begegnen. Der Freistaat Bayern komme seinen staatlichen Schutzpflichten auch im Haushaltsplan 2022
. Der Sonderfonds Corona-Pandemie (Kapitel 13 19) begegne den gesundheitlichen Herausforderungen der Krise, wohingegen das Corona-Investitionsprogramm (Kapitel 13 18) insbesondere den wirtschaftlichen Verwerfungen begegne; die Maßnahmen der Hightech Agenda Plus förderten darüber hinaus Bayern als innovativen Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort, unterstützten die bayerische Wirtschaft bei ihrer Transformation und stärkten deren Resilienz. Im Corona-Investitionsprogramm (Kapitel 13 18) seien zum Teil auch Investitionsausgaben enthalten, die vorrangig über die Stärkung der
frageseite konjunkturstabilisierende Wirkung entfalten sollten, aber im Nebeneffekt auch in einem Teilbereich dem Klimaschutz zugutekämen, und zwar nur für den investiven Teilbereich der sog. „Klimamilliarde“ als wirtschaftsstabilisierendes Element. Diese Maßnahmen im Umfang von etwa 86 Mio. € verbänden notwendige gezielte Investitionen, um die ökonomischen Folgen der Corona-Krise abzumildern, mit notwendigen Investitionen in eine
haltige und kluge klimapolitische Transformation; für die weitaus größere Zahl der Maßnahmen des Klimaschutzprogramms „Klimaland Bayern“ werde keine Kreditfinanzierung bereitgestellt. Bei den Entscheidungen über den Umgang mit der Corona-Krise, die mit größten Unsicherheiten verbunden sei, habe der Staat eine sehr weite Einschätzungsprärogative, von der der Haushaltsgesetzgeber mit dem Haushaltsgesetz 2022 Gebrauch gemacht habe. Die Gründe für sein Handeln habe er in der amtlichen Begründung zum Haushaltsgesetz, insbesondere zu Art. 2a Abs. 1, dargelegt (LT-Drs. 18/19171 S. 32 ff.). Außerdem habe das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (im Folgenden: Finanzministerium) im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Haushaltsentwurf 2022 gegenüber dem Haushaltsausschuss mit Schreiben vom
tragshaushalt 2020 insgesamt eine Kreditermächtigung in Höhe von 20 Mrd. € zur Verfügung gestellt worden. Tatsächlich habe der Freistaat Bayern aber in den Jahren 2020, 2021 und 2022 zusammengerechnet weniger als 20 Mrd. € an Krediten zur Bekämpfung der Corona-Krise aufnehmen müssen. Im Haushaltsjahr 2021 sei zur Deckung des Finanzbedarfs im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kapitel 13 19) in Art. 2a Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2021 (HG 2021) eine Kreditermächtigung in Höhe von insgesamt rund 11,6 Mrd. € ausgebracht worden, wovon rund 7,6 Mrd. € zur Finanzierung von Kapitel 13 19, rund 3,6 Mrd. € zum Ausgleich erwarteter krisenbedingter Steuermindereinnahmen und rund 0,4 Mrd. € für Maßnahmen im Rahmen der Hightech Agenda Plus als Vorsorge vorgesehen gewesen seien. Im Haushaltsvollzug 2021 hätten von den Kreditermächtigungen 2021 lediglich rund 2,9 Mrd. € tatsächlich als Kredite aufgenommen werden müssen und rund 1,9 Mrd. € seien gemäß Art. 2a Abs. 1 Satz 2 HG 2021 zur Deckung von fortbestehenden Finanzbedarfen (sog. Ausgaberesten) im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kapitel 13 19) in das Haushaltsjahr 2022 übertragen worden. Die Kreditermächtigung zum Ausgleich von ursprünglich erwarteten krisenbedingten Steuermindereinnahmen 2021 in Höhe von 3,6 Mrd. € sei wegen der im Vollzug 2021 tatsächlich erzielten Steuermehreinnahmen nicht benötigt worden. Aufgrund von weiteren Vollzugsverbesserungen im allgemeinen Haushalt habe beim Jahresabschluss 2021 auch auf die Kreditfinanzierung der in 2021 veranschlagten Ausgabemittel für die Hightech Agenda Plus verzichtet und zudem die Kreditermächtigung im Kapitel 13 19 allgemein um 1,5 Mrd. € reduziert werden können. 28 Eine sachgerechte Alternative zu einer vorsorgenden Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz 2022 habe es nicht gegeben. Vom Haushaltsgesetzgeber sei hier nicht der Weg über ein verfassungsrechtlich umstrittenes Sondervermögen gewählt worden, mit dem Kreditmittel bzw. Kreditermächtigungen zur Bekämpfung der Corona-Krise ohne konkrete Zweckbestimmung „auf Vorrat“ aufgenommen und dann, sollten diese nicht benötigt werden, von Jahr zu Jahr übertragen würden. Vielmehr habe der Freistaat Bayern im Haushalt 2022 die Kreditermächtigungen und einzelnen Zweckbestimmungen sowie Ausgabenansätze für das Haushaltsjahr 2022 explizit ausgewiesen, die es ihm erlaubten, im Bedarfsfall gezielt Ausgaben zu leisten und diese durch Kreditaufnahme zu finanzieren. Das Prinzip der Jährlichkeit werde damit beachtet, die Corona-Ausgaben sowie die Kreditermächtigungen würden grundsätzlich für das jeweilige Haushaltsjahr gesondert veranschlagt und in Anspruch genommen; die Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen gemäß Art. 2a Abs. 1 Satz 2 HG 2022 (sog. Einnahmereste) sei nur zur Deckung von übertragenen konkreten Ausgabeermächtigungen (sog. Ausgabereste) bei den Corona-Haushaltstiteln zulässig. Ein Automatismus oder ein Zwang zur Kreditaufnahme seien mit diesem flexiblen und auf die Krise ausgerichteten haushalterischen Vorsorgeinstrument nicht verbunden; es sei bisher auch keine Kreditaufnahme erfolgt. Eine Krisenbekämpfung über das Notbewilligungsrecht sei zwar denkbar, scheide aber in der Gesamtabwägung auch mit Blick auf das Budgetrecht des Parlaments aus.
HO seien über- und außerplanmäßige Ausgaben nur bis zu einer Höhe von 5 Mio. € im Einzelfall zulässig, sofern nicht Rechtsansprüche zu erfüllen seien; in der hier maßgeblichen Größenordnung komme das Notbewilligungsrecht aber auch deshalb an seine Grenzen, weil zur Finanzierung zusätzlicher über- oder außerplanmäßiger Ausgaben in der Regel Einsparungen an anderer Stelle notwendig seien (Art. 37 Abs. 3 BayHO), um einen Fehlbetrag zu vermeiden. Höhere Mehrausgaben ohne vorsorgende Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz 2022 würden somit eines
tragshaushalts bedürfen, der jedoch bei einer sich kurzfristig drastisch verschlechternden Pandemielage im Herbst 2022 einer wirksamen Krisenbekämpfung wegen der notwendigen Dauer des Gesetzgebungsverfahrens nicht gerecht geworden wäre. IV. 29 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen, da eine solche
der Sach- und Rechtslage nicht geboten erscheint und alle Beteiligten hierauf verzichtet haben (Art. 22 Abs. 1 VfGHG). V. 30 Der Antrag ist teilweise zulässig, soweit er sich gegen die Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 richtet, gegen den Antragsgegner zu 1 ist er unzulässig. 31
3 BV entscheidet der Verfassungsgerichtshof Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt. Diese Voraussetzungen sind gemäß Art. 49 Abs. 1 VfGHG auch erfüllt, wenn die Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird. Die Meinungsverschiedenheit muss zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen oder Teilen derselben entstanden sein; ihnen stehen Fraktionen gleich, die sich mit gegenteiligen Auffassungen gegenüberstehen. Die Meinungsverschiedenheit muss bereits im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens erkennbar geworden sein. Zwischen der Meinungsverschiedenheit, wie sie den Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit bildet, und den während der Gesetzesberatungen im Landtag erhobenen Rügen muss grundsätzlich Identität hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften und der als verletzt erachteten Verfassungsnormen bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/252 f.; vom 26.8.2021 VerfGHE 74, 193 Rn. 44; vom 18.10.2023 VerfGHE 76, 322 Rn. 68; vom 13.3.2025 – Vf. 5-VIII-18 u. a. – juris Rn. 84 = BayVBl 2025, 552, dort nicht vollständig abgedruckt, jeweils m. w. N.). Die Reichweite dieses Erfordernisses muss
dem Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung im Einzelfall festgestellt werden. Die für das Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung entwickelte Zulässigkeitsvoraussetzung zielt darauf ab, dass die verfassungsrechtlichen Argumente schon bei den Beratungen im Gesetzgebungsverfahren erörtert werden (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 VerfGHE 52, 104/120; vom 13.3.2025 – Vf. 5-VIII-18 u. a. – juris Rn. 84). Nur unter dieser Prämisse können Antragsteller ihre verfassungsrechtlichen Bedenken im Verfahren
3 BV weiterverfolgen. Nicht nötig ist, dass die möglicherweise verletzte bayerische Verfassungsnorm im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt worden ist, wenn zumindest der verfassungsrechtliche Charakter der Streitfrage deutlich wurde. Es genügt, dass die Meinungsverschiedenheit „konkretisiert“ zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl. VerfGHE 47, 241/252 f.; VerfGH vom 28.8.2020 VerfGHE 73, 235 Rn. 40, 43; vom 26.8.2021 VerfGHE 74, 213 Rn. 52; vom 27.6.2023 VerfGHE 76, 256 Rn. 52). Die Geltendmachung von unspezifischen rechtlichen Bedenken reicht damit ebenso wenig aus wie die Äußerung rein politischer Vorbehalte. Aus der Rüge im Gesetzgebungsverfahren muss sich jedenfalls sinngemäß ergeben, welches Grundrecht oder welches konkrete Verfassungsprinzip verletzt sein soll. Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Rüge bezüglich der angegriffenen Rechtsnorm muss diese zumindest schlagwortartig
ihrem Regelungsgegenstand im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfassungsverstoß benannt worden sein, sodass die verfassungsrechtliche Rüge einer konkreten Gesetzesnorm zugeordnet werden kann (VerfGHE 76, 322 Rn. 73; VerfGH vom 13.3.2025 – Vf. 5-VIII-18 u. a. – juris Rn. 85). Die im Gesetzgebungsverfahren aufgetretene Meinungsverschiedenheit hat der Antragsteller im Verfahren
GHE 74, 193 Rn. 50; 76, 256 Rn. 53). 32 1. Vorliegend hat die Antragstellerin, die AfD-Fraktion, die als Teil des Landtags
GHG antragsberechtigt ist und im Sinn von Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ordnungsgemäß vertreten wird, am Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt und das streitgegenständliche Gesetz abgelehnt. Als Antragsgegnerinnen hat sie zutreffend die Koalitionsfraktionen der CSU und der FREIEN WÄHLER im Landtag (Antragsgegnerinnen zu 3 und 4) benannt, mit deren Stimmen das angefochtene Gesetz verabschiedet worden ist. Richtige Antragsgegnerin ist auch die Staatsregierung (Antragsgegnerin zu 2), die den zugrunde liegenden Gesetzentwurf (LT-Drs. 18/19171) gemäß Art. 71 BV in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat (vgl. VerfGH vom 9.5.2016 VerfGHE 69, 125 Rn. 108; vom 21.11.2016 VerfGHE 69, 290 Rn. 60 m. w. N.). Der Landtag hingegen ist zwar Beteiligter des Verfahrens, aber nicht Streitteil; er kommt deshalb als Antragsgegner nicht in Betracht (vgl. VerfGHE 25, 97/107 f.; 76, 256 Rn. 50 m. w. N.; 76, 322 Rn. 70). Der gegen ihn gestellte Antrag ist daher unzulässig. Der Zulässigkeit im Übrigen steht der Ablauf der Legislaturperiode zwischen dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit im parlamentarischen Verfahren und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht entgegen (vgl. VerfGH vom 21.2.1967 VerfGHE 20, 21/42 f.; 74, 193 Rn. 49). 33
die Verfassung in zweierlei Hinsicht verletzt wird. Sie macht zum einen geltend, dass das Zustandekommen des Haushaltsgesetzes 2022 wegen einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 13 und 16a Abs. 2 Satz 1 BV mit den Vorgaben für das Verfahren der Haushaltsgesetzgebung aus Art. 78 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 BV unvereinbar und das Haushaltsgesetz 2022 daher insgesamt, jedenfalls betreffend den Einzelplan 07, formell verfassungswidrig und nichtig sei. Zum anderen beruft sie sich auf materielle Verfassungswidrigkeit, weil „das Gesetz“ gegen die in Art. 82 Abs. 1 BV verankerte Schuldenbremse verstoße, da für die vom Gesetzgeber in Art. 2a HG 2022 beschlossenen neuen Kreditermächtigungen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Ausnahmegrunds des Art. 82 Abs. 3 BV nicht vorlägen. Auch insoweit wird im Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass „das Haushaltsgesetz 2022“ verfassungswidrig und nichtig ist, hilfsweise der betroffene Einzelplan 13 sowie die Hightech Agenda Plus. Aus der näheren Begründung und dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass Angriffsgegenstand insofern im Kern die Rechtsgrundlage für die neuen Kreditermächtigungen, also Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 ist, und aufgrund dessen behaupteter Verfassungswidrigkeit (auch) die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des ganzen Gesetzes bzw. des betroffenen Einzelplans sowie der Hightech Agenda Plus beantragt wird. 36 b) Der Zulässigkeit des Antrags steht die zeitlich befristete Wirkung des Haushaltsgesetzes 2022 (vgl. Art. 78 Abs. 6 BV, Art. 13 Abs. 2 und 3 HG 2022) und des von ihm umfassten Haushaltsplans nicht entgegen. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Haushaltsgesetzgebung fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bzw. am erforderlichen öffentlichen Interesse für eine Entscheidung (vgl. VerfGH vom 13.3.2025 – Vf. 5-VIII-18 u. a. – juris Rn. 100 ff.). Für zulässig erhobene Anträge im Verfahren der Meinungsverschiedenheit, die sich auf Bestimmungen eines Haushaltsgesetzes beziehen, sieht der Verfassungsgerichtshof – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum abstrakten Normenkontrollverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (vgl. BVerfG vom 18.4.1989 BVerfGE 79, 311/327 f.) – ausnahmsweise ein Entscheidungsinteresse über den Zeitraum von deren eigener rechtlicher Wirkung hinaus als gegeben an. Das Haushaltsgesetz äußert seine Rechtswirkungen im organschaftlichen Rechtskreis; gegenüber Dritten werden durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (Art. 3 BayHO). Der begrenzten zeitlichen Geltung des Haushaltsgesetzes entspricht die jährliche Wiederkehr eines Gesetzes gleicher Art, die aus der Budgetpflicht des Parlaments (Art. 78 Abs. 3 BV) folgt. Damit besteht die Möglichkeit, dass eine mit einer Meinungsverschiedenheit von einem obersten Staatsorgan oder einem Teil eines solchen zur Prüfung gestellte verfassungsrechtlich zweifelhafte Normsetzung des Haushaltsgesetzgebers von Jahr zu Jahr wiederholt wird. Sie könnte, würde mit dem Ende der rechtlichen Wirkung der Regelungen des Haushaltsgesetzes auch die Entscheidungsmöglichkeit des Verfassungsgerichtshofs entfallen, kaum je überprüft werden. Das Haushaltsgesetz wäre damit trotz seiner grundlegenden Bedeutung für das Gemeinwesen einer verfassungsrechtlichen Kontrolle praktisch entzogen, was der normativen Intention des Art. 75 Abs. 3 BV widerspräche. 37 3. Die Meinungsverschiedenheit zwischen der Antragstellerin und den zulässig in Anspruch genommenen Antragsgegnerinnen ist
den dargelegten Maßgaben in dem Umfang, der ihr bei verständiger Würdigung zukommt, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens teilweise hinreichend erkennbar geworden. 38 a) Soweit es der Antragstellerin zum einen darum geht, dass das Zustandekommen des Haushaltsgesetzes 2022 wegen einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 13 und 16a Abs. 2 Satz 1 BV mit den Vorgaben für das Verfahren der Haushaltsgesetzgebung aus Art. 78 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 BV nicht vereinbar gewesen sei, ist die Meinungsverschiedenheit im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens hinreichend konkretisiert zum Ausdruck gebracht worden. Abgeordnete der Antragstellerin vertraten im Gesetzgebungsverfahren die Auffassung, der vorgestellte Haushalt sei wegen eines verfahrensrechtlichen Fehlers bei den Beratungen im Haushaltsausschuss zum Einzelplan 07 verfassungswidrig. So führte der Abgeordnete Singer in der Plenarsitzung vom 7. April 2022 –
dem der Abgeordnete Mannes den konkreten Verfahrensablauf bereits am Vortag im Rahmen der Plenardebatte zum Einzelplan 07 grob umrissen hatte (Plenarprotokoll 18/111 S. 15052) – aus, die Staatsregierung habe sich „völlig inakzeptabel“ und in einer „unerhörten“ Art und Weise in das Budgetrecht des Parlaments eingemischt; denn die Regierung habe gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Bei den Beratungen im Haushaltsausschuss seien unzulässige, einseitige und rechtswidrige Ausführungen gemacht worden. Es seien Anweisungen und Empfehlungen gemacht worden, um auf eine Ablehnung der Anträge der Antragstellerin hinzuwirken (Plenarprotokoll 18/112 S. 15441). Mit diesem Vorwurf einer unzulässigen Beeinflussung der Beratungen hat der Abgeordnete Singer bei verständiger Würdigung die Rüge erhoben, durch eine Missachtung des in Art. 13 BV verankerten Abgeordnetenstatus und der Oppositionsrechte aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 BV sei es zu einem Fehler im Verfahren der Haushaltsgesetzgebung gekommen, der zur formellen Verfassungswidrigkeit des Haushaltsgesetzes – insgesamt, hilfsweise des betroffenen Einzelplans – führe. Die Meinungsverschiedenheit ist damit im Landtag hinreichend konkretisiert zum Ausdruck gekommen. Dass die möglicherweise verletzten Normen der Bayerischen Verfassung im Gesetzgebungsverfahren nicht ausdrücklich genannt worden sind, ist unschädlich, weil der verfassungsrechtliche Charakter der Streitfrage und ihr Gegenstand bei verständiger Würdigung der Ausführungen im Landtag deutlich wurden. 39 Es besteht auch die erforderliche Identität zwischen der im Landtag aufgetretenen Meinungsverschiedenheit und der im Antrag geltend gemachten, weil in der Antragsschrift bei verständiger Würdigung unter den Stichworten Budgetrecht und Gewaltenteilung die formelle Verfassungswidrigkeit des Haushaltsgesetzes, hilfsweise des Einzelplans 07, infolge einer Verletzung von Abgeordnetenstatus und Oppositionsrechten (Art. 13, 16a BV) geltend gemacht wird. 40 b) Soweit zum anderen im Kern geltend gemacht wird, dass die vom Gesetzgeber beschlossenen neuen Kreditermächtigungen in Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 mit der in Art. 82 Abs. 1 BV verankerten sog. Schuldenbremse unvereinbar seien und auf dieser Grundlage die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Haushaltsgesetzes 2022 insgesamt, hilfsweise des Einzelplans 13 sowie der Hightech Agenda Plus, beantragt wird, ist die Meinungsverschiedenheit lediglich im Hinblick auf Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 hinreichend bereits im Landtag zum Ausdruck gekommen. Die dort von Abgeordneten der Antragstellerin vertretene Auffassung, der vorgestellte Haushalt sei materiell verfassungswidrig, wurde auf einen behaupteten Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 BV gestützt, und zwar konkret im Hinblick auf die in Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 vorgesehene Kreditaufnahme für Ausgaben des Sonderfonds Corona-Pandemie (Kapitel 13 19) samt der in diesem Kapitel enthaltenen Mindereinnahmen sowie des Corona-Investitionsprogramms (Kapitel 13 18) und der Hightech Agenda Plus. 41 So haben die der Antragstellerin angehörigen Abgeordneten Singer und Mang in der Plenardebatte zum Einzelplan 13 am 7. April 2022 zunächst vorgebracht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Schuldenbremse nicht vorlägen, weil Corona erst durch überzogene Maßnahmen der Staatsregierung zu einer echten Katastrophe für Bayern geworden sei und erst die der Kontrolle des Freistaates unterliegende Lockdown-Politik die staatliche Finanzlage beeinträchtigt habe (vgl. Plenarprotokoll 18/112 S. 15442, 15459 f.). Sie haben damit bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tatbestand:svoraussetzungen einer Notlagenausnahme, die
3 Satz 1 BV ein Abweichen vom grundsätzlichen Verbot der Nettokreditaufnahme
1 BV rechtfertigen kann, als nicht gegeben ansehen und deshalb die in Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 vorgesehene Kreditaufnahme für insgesamt verfassungswidrig halten. Unschädlich ist, dass die Abgeordneten die konkret betroffene Vorschrift nicht ausdrücklich benannt haben. Denn die auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Nettokreditaufnahme abzielende Kritik war hinreichend deutlich auf die in Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 geregelte Ermächtigung für Kreditaufnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bezogen. 42 Darüber hinaus haben sich die der Antragstellerin angehörigen Abgeordneten Singer, Ebner-Steiner und Mang im Landtag zum einen auf Bedenken des ORH gegenüber der Zulässigkeit einer Kreditfinanzierung des Corona-Investitionsprogramms und der Hightech Agenda Plus bezogen und zum anderen ausgeführt, den im Rahmen des Corona-Investitionsprogramms vorgesehenen schuldenfinanzierten Ausgaben fehle es am Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, der für eine Verschuldung über die Schuldengrenze hinaus aber erforderlich sei. Dies gelte insbesondere für Ausgaben für die Klimapolitik. Die Schuldenbremse werde umgangen, indem zur Bewältigung der Corona-Pandemie dienende Mittel zweckentfremdet würden (Plenarprotokoll 18/112 S. 15442, 15455 f., 15459 f.). Auch insofern war die Kritik auch ohne ausdrückliche Nennung des Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 hinreichend deutlich auf die Kreditermächtigung für das CoronaInvestitionsprogramm und die Hightech Agenda Plus bezogen. 43 Die Meinungsverschiedenheit ist damit im Landtag im Hinblick auf die Frage, inwieweit die von Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 vorgesehene Kreditaufnahme zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 18 (Corona-Investitionsprogramm), Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und die Hightech Agenda Plus mit Art. 82 Abs. 1 BV vereinbar ist, hinreichend konkretisiert erkennbar geworden. 44 Eine materielle verfassungsrechtliche Rüge zu weiteren Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022, insbesondere des Einzelplans 13 oder der Hightech Agenda Plus, ist hingegen schon dem Antrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung nicht zu entnehmen, jedenfalls wurde insoweit von ihr keine Meinungsverschiedenheit bereits im Landtag aufgezeigt. Auch eine über eine Verletzung des Art. 82 BV hinausgehende Unvereinbarkeit des Haushaltsgesetzes 2022 mit anderen materiellrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Verfassung, insbesondere anderen haushaltsrechtlichen Vorgaben wie etwa dem Gebot der formellen Ausgeglichenheit des Staatshaushalts
1 BV, hat die Antragstellerin weder im Verfahren gerügt noch eine insofern im Landtag bestehende Meinungsverschiedenheit dargetan. Soweit der Antrag auf die Feststellung materieller Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen über die Kreditermächtigung gemäß Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 hinaus abzielt, ist er daher unzulässig. VI. 45 Soweit die Antragstellerin die formelle Verfassungswidrigkeit des Haushaltsgesetzes 2022 wegen einer Verletzung ihrer parlamentarischen Rechte im Gesetzgebungsverfahren rügt, ist ihr zulässiger Antrag gegen die Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 im Haupt- und Hilfsbegehren unbegründet. Das Haushaltsgesetz 2022 ist verfassungsgemäß zustande gekommen. 46 1.
GHG ist im Verfahren der Meinungsverschiedenheit zu prüfen, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird. Prüfungsmaßstab ist in diesem Verfahren daher nur die Verfassung. Ebenso wie im Organstreitverfahren (vgl. VerfGH vom 18.7.2024 BayVBl 2024, 769 Rn. 42 zu dem u. a. von der hiesigen Antragstellerin parallel eingeleiteten Organstreitverfahren wegen desselben verfahrensrechtlichen Sachverhalts) ist die Geschäftsordnung des Landtags hingegen kein eigenständiger Prüfungsmaßstab. Denn Verstöße gegen die Geschäftsordnung berühren die Wirksamkeit gefasster Gesetzesbeschlüsse grundsätzlich nicht. Ein Gesetz, das unter Verstoß gegen Geschäftsordnungsvorschriften zustande kommt, ist noch nicht allein wegen dieses Verstoßes verfassungswidrig. In aller Regel ist die Geschäftsordnungsmäßigkeit nicht entscheidungsrelevant, wenn feststeht, dass der beanstandete Verfahrensgegenstand verfassungsmäßige Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsordnungsbestimmung Verfassungsrecht konkretisiert; denn dann liegt im Verstoß gegen die Geschäftsordnung zugleich ein Verstoß gegen die Verfassung selbst (vgl. VerfGH vom 15.12.1982 VerfGHE 35, 148/162; VerfGHE 69, 125 Rn. 114 m. w. N.; BayVBl 2024, 769 Rn. 42). Da in der Verfassung verankerte Organrechte der Antragstellerin vorliegend jedoch nicht verletzt werden (hierzu sogleich), scheidet auch eine relevante Verletzung von Bestimmungen der Geschäftsordnung aus. 47 2. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihrer Organrechte aus Art. 13 und 16a Abs. 2 Satz 1 BV liegt nicht vor. Der Staatsregierung bzw. dem Wirtschaftsministerium kann entgegen der Behauptung der Antragstellerin kein die Chancengleichheit der Fraktionen verletzender Neutralitätsverstoß vorgeworfen werden. 48
2 Satz 1 BV haben die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen
2 Satz 2 BV während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden. Das Anhörungs- und Äußerungsrecht der Staatsregierung dient der Kommunikation zwischen Legislative und Exekutive und gehört zum traditionellen Kernbestand staatsrechtlicher Normen in parlamentarischen Demokratien. Mit dem Äußerungsrecht der Regierung korrespondiert eine entsprechende Verpflichtung des jeweiligen Gremiums und seiner Mitglieder, der Regierung auch Gehör zu gewähren (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BV). Die Abgeordneten haben die Äußerungen der Staatsregierung zur Kenntnis zu nehmen und bei den weiteren Beratungen zu berücksichtigen; sie dürfen das Äußerungsrecht nicht unterlaufen. Damit zieht das Äußerungsrecht der Regierung den Rechten der Abgeordneten und Fraktionen aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV von vornherein Grenzen. Ein Recht der Abgeordneten oder Fraktionen, das es der Staatsregierung verböte, sich zu ihren Anträgen und sonstigen Handlungen zu äußern, kennt die Verfassung nicht. Der sachliche Austausch von Argumenten zwischen den Verfassungsorganen in Rede und Gegenrede wird von der Bayerischen Verfassung vorausgesetzt und kann die Rechte der Abgeordneten und Fraktionen von vornherein nicht verletzen. Das gilt auch für die Abgeordneten und Fraktionen der Landtagsminderheit. Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV schränkt die Rechte der Staatsregierung aus Art. 24 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht ein (VerfGH BayVBl 2024, 769 Rn. 50 m. w. N.). 51
LTGeschO auch unter Bezugnahme auf schriftliche Dokumente erfolgen dürfen. § 177 Abs. 2 BayLTGeschO, der unbeschränkt auf § 177 Abs. 1 BayLTGeschO Bezug nimmt und damit auch für Ausschüsse gilt, bildet das Äußerungsrecht der Regierung aus Art. 24 Abs. 2 BV insoweit auch im Hinblick auf die Rechte der Abgeordneten und Fraktionen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ab (vgl. VerfGH BayVBl 2024, 769 Rn. 58). 60
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch nicht jede Verletzung der Organrechte aus Art. 13 und 16a Abs. 2 Satz 1 BV durch eine unzulässige Einflussnahme der Staatsregierung im Gesetzgebungsverfahren zur formellen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. Es bestehen in diesem Fall nicht automatisch Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes (vgl. VerfGH vom 15.1.1996 VerfGHE 49, 1/7; vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/49). Da hier jedoch schon die geltend gemachte Verletzung von Organrechten nicht vorliegt, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diese Frage. VII. 63 Im Hinblick auf den zulässig gerügten materiellen Verstoß der Kreditermächtigung in Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 gegen die in Art. 82 Abs. 1 BV verankerte Schuldenbremse ist der Antrag gegen die Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 begründet. 64 Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022 verstößt mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen an den Gesetzgeber bei Inanspruchnahme einer Notlagenausnahme
3 BV gegen das grundsätzliche Verbot der Nettokreditaufnahme gemäß Art. 82 Abs. 1 BV und ist daher verfassungswidrig. 65 1.
1 BV ist der Haushalt des Freistaates Bayern grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen. Von diesem Grundsatz gibt es
2 und 3 BV zwei Ausnahmen. Während Art. 82 Abs. 2 BV die Möglichkeit einer Abweichung im Fall einer besonderen konjunkturellen Entwicklung betrifft, sieht Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV vor, dass bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vom Verbot der Nettokreditaufnahme
Absatz 1 abgewichen werden kann. Hierfür ist
3 Satz 2 BV eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Eine solche ausnahmsweise zulässige Kreditaufnahme bedarf
4 BV einer der Höhe
bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. 66
3 BV dem staatsschuldenrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Das auch schon unter der früheren Fassung von Art. 82 BV bestehende Erfordernis, dass eine Kreditaufnahme eine formalgesetzliche Ermächtigung benötigt (vgl. Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 82 Rn. 9), wurde nun in Art. 82 Abs. 4 BV verankert, der verlangt, dass die Aufnahme von Krediten einer der Höhe
bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz bedarf. Eine Ermächtigung im Haushaltsgesetz ist hierfür wie vor der Änderung (vgl. Lindner a. a. O.) auch
der neuen Fassung von Art. 82 BV ausreichend. Dem staatsschuldenrechtlichen Gesetzesvorbehalt unterliegt auch die
3 Satz 2 BV erforderliche Tilgungsregelung (Lindner, a. a. O., Rn. 19). 70 Zusätzlich ist zu fordern, dass die Begründung für Abweichungen
Absatz 3 ausdrücklich dokumentiert wird (Lindner, a. a. O.), etwa in der Gesetzesbegründung zum Haushaltsgesetz. 71 bb) Materiell verlangt Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV, dass eine Naturkatastrophe oder eine außergewöhnliche Notsituation vorliegt (
3 Satz 1 BV, dass eine Naturkatastrophe oder eine außergewöhnliche Notsituation vorliegt. 73 Unter Naturkatastrophen sind unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, zu verstehen, wie etwa Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre oder Massenerkrankungen (LT-Drs. 16/15140 S. 8; BVerfGE 167, 86 Rn. 103; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 102; LVerfG Schleswig-Holstein vom 15.4.2025 DÖV 2026, 34 Rn. 95, jeweils m. w. N.). 74 Neben Naturkatastrophen können auch andere außergewöhnliche Notsituationen Anlass für eine Abweichung vom Verbot der Nettokreditaufnahme sein. Als solche außergewöhnlichen Notsituationen hat der verfassungsändernde Gesetzgeber beispielhaft schwere Unglücksfälle im Sinn des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, d. h. Schadensereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit, die durch Unfälle, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst oder von Dritten absichtlich herbeigeführt werden, angesehen. Wie die Gesetzesbegründung zeigt, ist der Anwendungsfall dieses haushaltsrechtsspezifisch zu interpretierenden Auffangtatbestands aber nicht auf solche besonders schweren Unglücksfälle beschränkt. Vielmehr kann auch eine plötzliche Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines „exogenen Schocks“ – beispielsweise einer globalen Finanzkrise –, die aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe gebietet, eine außergewöhnliche Notsituation darstellen (vgl. LT-Drs. 16/15140 S. 8; BVerfGE 167, 86 Rn. 104 ff.; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 103; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 96, jeweils m. w. N.). Denkbar ist auch, dass Ereignisse von positiver historischer Tragweite mit ganz außergewöhnlichem Finanzbedarf, wie etwa in der Vergangenheit die deutsche Wiedervereinigung, unter den Begriff der außergewöhnlichen Notsituation fallen können (BVerfGE 167, 86 Rn. 106; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 96). Indes ist eine außergewöhnliche Notsituation nicht schon dann anzunehmen, wenn Beeinträchtigungen der Finanz- und Wirtschaftslage vorliegen, die sich lediglich als bloße Auf- und Abschwungbewegungen eines zyklischen Konjunkturverlaufs darstellen. Insoweit fehlt es schon an der Außergewöhnlichkeit des Ereignisses (LT-Drs. 16/15140 S. 8; BVerfGE 167, 86 Rn. 107; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 103; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 97, jeweils m. w. N.). Derartige Entwicklungen sind vielmehr abschließend im Rahmen der von Art. 82 Abs. 2 BV vorgesehenen Ausnahme zur Berücksichtigung konjunktureller Entwicklungen einzubeziehen und können keine weitergehende Durchbrechung des Verbots der Nettokreditaufnahme rechtfertigen (vgl. zur vergleichbaren Verfassungslage des Bundes BVerfGE 167, 86 Rn. 107). 75
3 Satz 1 BV wird zunächst dadurch eingeschränkt, dass sich die Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation der Kontrolle des Staates entziehen, mithin auf äußeren Einflüssen beruhen muss, die nicht oder im Wesentlichen nicht der staatlichen Kontrolle unterliegen (LT-Drs. 16/15140 S. 8). Diese Voraussetzung, die sich auf beide der in Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV genannten Notlagenausnahmen bezieht (BVerfGE 167, 86 Rn. 108; Hoffmeyer in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 82 Rn. 38), ist restriktiv auszulegen (Lindner in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 82 Rn. 18). Maßgeblich ist daher ein Moment der Unbeherrschbarkeit des Ereignisses, wodurch mittel- oder längerfristige Entwicklungen, etwa eine schleichende Anhäufung von Staatsschulden, ausgeschlossen werden sollen. Die Folgen von Krisen, die lange absehbar waren oder gar von der öffentlichen Hand verursacht worden sind, dürfen nicht mit Notkrediten finanziert werden (BVerfGE 167, 86 Rn. 109; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 104; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 134, jeweils m. w. N.). Es ist zu verhindern, dass unter die Notlagenausnahme Situationen subsumiert werden, die durch die Politikgestaltung erst herbeigeführt wurden. Vielmehr muss es sich um Notsituationen handeln, die letztlich durch politische Entscheidung weder verhinderbar noch beherrschbar sind (Lindner a. a. O.). 76 Da die Vorschrift selbst den Begriff des „Staates“ nicht konkretisiert, ist klarzustellen, dass sich die außergewöhnliche Notsituation der Kontrolle des Freistaates Bayern entziehen muss. Es kommt mithin lediglich auf dessen Handlungsoptionen an (ebenso für den jeweiligen dortigen Verfassungsraum VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 104; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 135, jeweils m. w. N.). 77
3 Satz 1 BV sind grundsätzlich verfassungsgerichtlich voll überprüfbar ((a)). Einschränkungen der Überprüfungsdichte gelten allerdings für das Erfordernis einer erheblichen Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage ((b)). 81 (a) Ob eine Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation vorliegt, die sich der Kontrolle des Staates entzieht, unterliegt vollumfänglicher verfassungsgerichtlicher Prüfung. Durchgreifende Gründe für eine Einschränkung der Justiziabilität dieser Voraussetzung sind nicht ersichtlich. Obschon die denkbaren Anwendungsfälle von Naturkatastrophen und Notsituationen äußerst vielfältig sind, handelt es sich um unbestimmte Verfassungsbegriffe (LT-Drs. 16/15140 S. 8), deren Auslegung und Anwendung
den oben dargestellten Maßstäben gerichtlicher Kontrolle zugänglich sind. Beim Staatsschuldenrecht der Bayerischen Verfassung handelt es sich nicht etwa um ein nur eingeschränkt verfassungsgerichtlich überprüfbares „soft law“ minderer Geltungskraft (vgl. für den jeweiligen dortigen Verfassungsraum BVerfGE 167, 86 Rn. 116 ff. m. w. N.; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 109; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 100). Vielmehr zeigt die Begründung des verfassungsändernden Gesetzes, mit dem die Regelung eingeführt wurde, dass dem verfassungsändernden Gesetzgeber gerade daran gelegen war, das Verschuldungsverbot wirksam abzusichern (LT-Drs. 16/15140 S. 4) und durch eine Eingrenzung der in Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV enthaltenen unbestimmten Verfassungsbegriffe die Verschuldungsmöglichkeit als Ausnahme vom Grundsatz einzuhegen (LT-Drs. 16/15140 S. 8). Dieser verfassungsgesetzgeberischen Intention einer Begrenzung der Neuverschuldung wird eine volle verfassungsgerichtliche Kontrolle der unbestimmten Rechtsbegriffe am besten gerecht (ähnlich LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 105 ff.; a. A. StGH Hessen vom 27.10.2021 NVwZ 2022, 147 Rn. 238). 82 (b) Das in Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV weiter vorgesehene Erfordernis einer „erheblichen Beeinträchtigung“ der staatlichen Finanzlage ist demgegenüber nur eingeschränkt verfassungsgerichtlich kontrollierbar. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof zu prüfen, ob die außergewöhnliche Notsituation zu einem außerordentlich – also nicht nur unerheblich – erhöhten Finanzbedarf geführt hat und damit grundsätzlich geeignet war, die staatliche Finanzlage erheblich zu beeinträchtigen. Für die Frage, ab welcher konkreten Höhe des finanziellen Mehrbedarfs eine erhebliche Beeinträchtigung der Finanzlage vorliegt, kommt dem Gesetzgeber aber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (BVerfGE 167, 86 Rn. 122 m. w. N.; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 110; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 145 ff.). 83 Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Ergebnis der gesetzgeberischen Einschätzung zur nominellen Höhe des von ihm angesetzten krisenbedingten Finanzbedarfs zu einem großen Teil Ausdruck politischer Wertungen ist. Krisenbedingte Auswirkungen auf öffentliche Haushalte lassen sich nicht durch konkret bestimmbare Maßstäbe, Parameter, Kennziffern oder gar Beträge quasi objektivwissenschaftlich festlegen. Die verfassungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeiten stoßen schließlich angesichts des Erfordernisses schwieriger Prognosen über den Umfang von Einnahmen, Ausgaben und Aufgaben, der Entwicklungsoffenheit des Sachverhalts und der Komplexität der Entscheidung an ihre Funktionsgrenze (ähnlich LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 147). 84
dem Wortlaut der Vorschrift „von Abs. 1 abgewichen werden“. Die Vorschrift sieht mithin – wie ihr bundesrechtliches Pendant in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG (in der bis zum 24.3.2025 geltenden alten Fassung; nunmehr Satz 7) – eine exzeptionelle Verschuldungsmöglichkeit vor, sie ermöglicht den Ausgleich des Haushalts durch das Mittel der Nettokreditaufnahme, ohne dass unmittelbar eine Grenze der zulässigen Neuverschuldung vorgesehen wäre (BVerfGE 167, 86 Rn. 124 m. w. N.). 85 Um einer entgrenzten Kreditaufnahme entgegenzuwirken und den Charakter von Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV als notlagenspezifische Ausnahmevorschrift (vgl. LT-Drs. 16/15140 S. 7) zu wahren, muss die Kreditaufnahme im Einzelnen sachlich gerade auf die konkrete Notsituation und den Willen des Gesetzgebers, diese zu bewältigen, rückführbar sein. Auch im Rahmen von Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV muss daher ein sachlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation und der notlagenbedingten Kreditaufnahme vorliegen ((a)), bei dessen Beurteilung dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommt ((b)). Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der notlagenbedingten Kreditaufnahme scheidet dagegen aus, insbesondere eine Überprüfung von deren Erforderlichkeit und Angemessenheit ((c)). Allerdings ergeben sich Darlegungslasten des Gesetzgebers, um eine verfassungsrechtliche Überprüfung der
vollziehbarkeit und Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidungen über die Kreditaufnahme zu ermöglichen ((d)). 86 (a) Zwar wird ein solcher Veranlassungszusammenhang im Wortlaut des Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV nicht erwähnt. Die systematischen Erwägungen, aus denen das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis eines sachlichen Veranlassungszusammenhangs für die Kreditaufnahme
der bundesverfassungsrechtlichen Parallelvorschrift des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG (a. F.) abgeleitet hat, sind indes auf Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV übertragbar. Denn auch Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV bewegt sich im Ermächtigungsrahmen des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG, der eine Ausnahmeregelung nur „für“ Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen zulässt. In gleicher Weise ist zu berücksichtigen, dass auch Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV die Durchbrechung einer gewichtigen Grundentscheidung des Haushaltsverfassungsrechts bedeutet, weshalb eine relative sachliche Grenze erforderlich ist, um eine grenzen- und maßstabslose Kreditaufnahme verfassungsrechtlich zu verhindern (BVerfGE 167, 86 Rn. 128 f.; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 114 f.; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 172). Während das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage in allgemeiner Weise auf den Einfluss der äußeren Krise auf die staatlichen Finanzen abstellt, verlangt das Erfordernis des sachlichen Veranlassungszusammenhangs einen konkreten Bezug zu den nur ausnahmsweise zulässigen Kreditermächtigungen und fragt inhaltlich danach, ob diese – auch der Höhe
- gerade auf die Naturkatastrophe oder die Notlage als Anlass rückführbar sind (vgl. BVerfGE 167, 86 Rn. 127). 87 Aus dem Erfordernis eines sachlichen Veranlassungszusammenhangs ergibt sich, dass Abweichungen vom Verbot der Nettokreditaufnahme
3 Satz 1 BV verfassungsrechtlich nur gedeckt sein können, wenn der Haushaltsgesetzgeber mit ihnen zweckgerichtet Maßnahmen zur Überwindung oder Vorbeugung einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation finanziert. Die kreditfinanzierten Maßnahmen müssen geeignet sein, den Zweck der Überwindung oder Vorbeugung einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation zu fördern. Nicht erfasst sind dagegen Neukredite für allgemeinpolitische Maßnahmen, die allenfalls anlässlich der vermeintlich günstigen Gelegenheit des Aussetzens der Schuldenbremse ergriffen werden, aber nicht auf die Überwindung der Krisensituation zielen. Die Eignung bezieht sich dabei auf die Gesamtheit der Maßnahmen und nicht auf jede einzelne Maßnahme. Denn die einzelnen Maßnahmen können sich gegenseitig verstärken, unterstützen oder überhaupt erst zur Wirkung bringen. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Einzelmaßnahmen scheidet daher aus, zumal deren Wirksamkeit auch einer Prognoseunsicherheit unterliegt. Es ist daher nicht Aufgabe der Eignungsprüfung, einzelne Ausgabenansätze aus diesem Gefüge herauszubrechen und isoliert auf ihre Eignung, auf gegebene Einsparungsmöglichkeiten oder Ähnliches zu untersuchen. Welche Anforderungen an die Kreditermächtigungen aus diesem Erfordernis eines Veranlassungszusammenhangs im Einzelnen abzuleiten sind, ist von der Art der Notsituation und den zu ihrer Bekämpfung sowie zur Anpassung und
sorge gebotenen Maßnahmen abhängig. Denn die Überschreitung der regulären Kreditobergrenzen (Art. 109 Abs. 3 Satz 4, Art. 115 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG a. F.) bzw. das ausnahmsweise Abweichen vom Verbot der Nettokreditaufnahme gemäß Art. 82 Abs. 1 BV ist nur im Hinblick auf diese spezifisch notlagenbezogenen Maßnahmen zulässig (BVerfGE 167, 86 Rn. 132 f.; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 118 ff.; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 173). 88 Indes ist die notlagenbedingte Kreditaufnahme nicht auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen einer etwaigen Notlage beschränkt. Denn auch der bayerische verfassungsändernde Gesetzgeber hatte in gleicher Weise wie auf Bundesebene (vgl. hierzu BVerfGE 167, 86 Rn. 136) bei der Neufassung von Art. 82 BV als „Notlage“ auch eine „plötzliche Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe in einem extremen Ausmaß aufgrund eines exogenen Schocks wie beispielsweise der aktuellen Finanzkrise“ vor Augen, „die aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe gebietet“ (LT-Drs. 16/15140 S. 8). Eine randscharfe Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Krisenfolgen dürfte überdies praktisch nicht durchführbar sein (BVerfGE 167, 86 Rn. 136; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 121). 89 (b) Die verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit des Veranlassungszusammenhangs ist entsprechend den systematischen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 15. November 2023 ebenfalls eingeschränkt. 90 Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Budgetrechts des Parlaments, das mit erheblichen Planungs- und Prognoseunsicherheiten belastet ist, ist es in erster Linie Sache des Gesetzgebers, abzuwägen, ob und in welchem Umfang zur Erhaltung demokratischer Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume auch für die Zukunft Bindungen in Bezug auf das Ausgabeverhalten geboten sind und deshalb – spiegelbildlich – eine Verringerung des Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums in der Gegenwart hinzunehmen ist. Der Verfassungsgerichtshof kann sich hier nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle der dazu zuvörderst berufenen Gesetzgebungskörperschaft setzen, vielmehr kommt dem Haushaltsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 167, 86 Rn. 141 m. w. N.). 91 Mit diesem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolldichte, welche sich – auch vor dem Hintergrund der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft – auf eine Prüfung der
vollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers zum sachlichen Veranlassungszusammenhang beschränkt (BVerfGE 167, 86 Rn. 137, 142; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 122; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 174). 92 Zu prüfen ist die Vertretbarkeit und
vollziehbarkeit der Darlegungen des Gesetzgebers zum konkreten Bezug der Notlage zu den über die Kreditermächtigungen finanzierten Maßnahmen; nicht erforderlich ist eine Überprüfung sämtlicher einzelner im Haushaltsplan aufgeführter Titel und Untertitel, für die der Haushaltsgesetzgeber einen Bezug zur Notlage und eine Finanzierung durch entsprechende Notkredite vorgesehen hat (LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 175). 93 Je weiter allerdings das auslösende Ereignis in der Vergangenheit liegt, je mehr Zeit zur Entscheidungsfindung gegeben ist und je entfernter die Folgen sind, desto stärker wird sich der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers verengen, weil die Folgen seines Handelns mit der Zeit besser abzuschätzen sind und so verhindert werden kann, dass die Ausnahme der notlagenbedingten Kreditaufnahme zur Regel wird (BVerfGE 167, 86 Rn. 138; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 123). 94 (c) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der in Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV vorgesehenen Ausnahme vor und ist der sachliche Veranlassungszusammenhang vom Gesetzgeber hinreichend vertretbar und
vollziehbar dargelegt, sodass die Eignung der Kreditaufnahme zur Krisenbewältigung zu bejahen ist, unterliegt die Kreditaufnahme keinen weiteren materiellen Beschränkungen (BVerfGE 167, 86 Rn. 144; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 124). Anders als die Antragstellerin meint, hat keine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Kreditaufnahme im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit zu erfolgen (a. A. StGH Hessen NVwZ 2022, 147 Rn. 248 ff.). 95 Vor der Inanspruchnahme einer notlagenbedingten Kreditaufnahme
3 Satz 1 BV ist der Gesetzgeber nicht zur Ausschöpfung anderer Konsolidierungsspielräume gehalten. Die konkrete Abwägung zwischen den geeigneten Mitteln zur Abwehr der außergewöhnlichen Notsituation ist eine Aufgabe des Haushaltsgesetzgebers, für die er über einen politischen Gestaltungsspielraum verfügt und die er auch politisch zu verantworten hat. Der Haushaltsgesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, unter mehreren geeigneten Mitteln eine Abstufung im Sinn einer Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zu treffen. Es ist eine allein politische Entscheidung des Parlaments, wie es andere Finanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise Steuererhöhungen, andere haushaltspolitische Schwerpunktsetzungen und eventuelle Rücklagen, die alternativ zur notlagenbedingten Kreditaufnahme bestehen, in seine Abwägung miteinbezieht. Eine „Subsidiarität der Kreditaufnahme“ lässt sich Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV nicht entnehmen. Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht in gleicher Weise wie im Rahmen von Art. 115 GG die auch in Art. 82 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BV vorgesehene Regelung der Tilgungsverpflichtung (vgl. BVerfGE 167, 86 Rn. 146 f.; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 125). 96 Auch ein Grundsatz der „haushaltsverfassungsrechtlichen Angemessenheit“ lässt sich der Verfassung nicht entnehmen. Eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Angemessenheit der notlagenbedingten Kreditaufnahme ist auch im Bereich des Art. 82 Abs. 3 BV nicht erforderlich, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV ausreichen, um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse auszuschließen (vgl. BVerfGE 167, 86 Rn. 148 im Hinblick auf die Parallelvorschrift Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG a. F.). 97 (d) Dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren. Dies ermöglicht dem Verfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers anhand der von ihm gegebenen Begründung
vollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 167, 86 Rn. 149; StGH Hessen NVwZ 2022, 147 Rn. 253; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 126; LVerfG Schleswig-Holstein DÖV 2026, 34 Rn. 178, jeweils m. w. N.). 98 (aa) Im Gesetzgebungsverfahren darzulegen sind – für den hiesigen Verfassungsraum – die Diagnose der Naturkatastrophe oder der außergewöhnlichen Notsituation sowie ihrer Ursachen, die Absicht, durch die Kreditaufnahme diese Notlage abzuwehren oder zu überwinden, und die begründete Prognose, dass und wie durch die Kreditaufnahme dieses Ziel erreicht werden kann, sie also zur Beseitigung der Notlage geeignet erscheint, mithin der Veranlassungszusammenhang. Dabei wird gegebenenfalls die Koordination der Haushaltsplanung mit flankierenden gesetzgeberischen Maßnahmen und der längerfristigen Politik darzulegen sein. Falls der Haushaltsgesetzgeber entgegen der bisherigen Finanzplanung handelt, hat er dies zu begründen. Welche Anforderungen an die im Einzelfall geforderten Darlegungspflichten des Gesetzgebers bestehen, bestimmt sich
den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und ist insbesondere von der Art der jeweiligen Krisensituation – und der Vielschichtigkeit von Lösungen zur Krisenüberwindung – abhängig. Dabei müssen stets Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV im Blick behalten werden, denn diese soll die Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung gewährleisten (vgl. LT-Drs. 16/15140 S. 8; BVerfGE 167, 86 Rn. 150; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 127, jeweils m. w. N.). 99 (
vollziehbar darzulegen (BVerfGE 167, 86 Rn. 153; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 129). 103 (
vollziehbar und vertretbar ist. Diese Aufgabenverteilung zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und verfassungsgerichtlicher Kontrolle ist bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung und Verpflichtung zu einer situationsgebundenen, auf dynamische Entwicklungen reagierenden Kreditaufnahme sachlich geboten (BVerfGE 167, 86 Rn. 154 m. w. N.; VerfG Brandenburg vom 21.6.2024 – 22/23 – juris Rn. 131). 105 2. Die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV liegen vor (a)). Der Gesetzgeber hat indes weder die Diagnose der Notlage einschließlich der Eignung der Kreditaufnahme zur Beseitigung der Notlage noch den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen den notlagenbedingten Kreditermächtigungen und den ergriffenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung ausreichend dargelegt (b)). 106
wirkungen langsam abzuzeichnen schien (vgl. zur damaligen Einschätzung im Landtag: Plenarprotokoll 18/112 S. 15426), ändert nichts an ihrem Bestehen. Es hat aber Auswirkungen für die Anforderungen an die Darlegung der Krisendiagnose, der Geeignetheit der geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung und insbesondere des Veranlassungszusammenhangs. 111 bb) Die Notlage entzog sich der Kontrolle des Staates. Die Schwierigkeiten einer weltweit grassierenden Pandemie mit ihren vielschichtigen Auswirkungen haben das staatliche Gemeinwesen von Beginn der Pandemie an vor Herausforderungen gestellt, die sich insbesondere aus ihrer immanenten Unberechenbarkeit ergaben. Dabei war die Corona-Pandemie in ihrer Entwicklung weder absehbar, noch ist sie von der öffentlichen Hand verursacht worden (BVerfGE 167, 86 Rn. 189). 112 Soweit die Antragstellerin – wie schon im Landtag (vgl. Plenarprotokoll 18/112 S. 15442) – meint, dass die Corona-Pandemie erst durch die staatlichen Maßnahmen zu einer Katastrophe vor allem wirtschaftlicher Art für Bayern geworden sei, stellt dies nicht infrage, dass die Pandemie nicht vom Staat verursacht und seiner Kontrolle entzogen war. Es liegt auf der Hand, dass eine weltweit ausgebrochene Pandemie spürbare Folgen für den Gesamthaushalt nicht nur des Bundes (vgl. BVerfGE 167, 86 Rn. 190), sondern auch für den der einzelnen Länder verursacht und die jeweilige Finanzlage erheblich beeinträchtigt hat; dabei kann dahinstehen, ob einzelne unmittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffene Maßnahmen
der expost-Betrachtung sinnhaft waren oder nicht. Deshalb betrifft dieses Argument in erster Linie die Frage der Kausalität zwischen Finanzbedarf und Notlage. 113
Angaben des Robert Koch-Instituts landesweit 640,0; in neun bayerischen Landkreisen liege die 7-Tage-Inzidenz über 1.
haltigen Wachstumspfad zu ermöglichen. Vorausschauende Stabilisierungspolitik setze dabei nicht nur auf kurzfristige
frageimpulse, sondern ziele auch auf eine gezielte Stärkung der Angebotsseite und damit der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
haltiges und selbsttragendes Wachstum ab. Die dafür notwendigen Maßnahmen würden dabei entsprechend de
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.