VO (EU) 2024/1347-
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G § 60 Abs. 5 und 7 AsylG § 77 Abs. 3 Schlagworte: Türkei, Kurde, neue Rechtslage, Diskriminierung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit, keine Gruppenverfolgung von Kurden, gewaltsame Übergriffe und Bedrohung durch kurdische Dorfschützer, kein plausibles Motiv für Übergriffe, Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen, Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative oder inländischen Aufenthaltsalternative, psychische Probleme, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid, Flüchtlingsschutz, Verfolgungsgefahr, Glaubhaftmachung, Gruppenverfolgung, interne Schutzalternative, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste am
. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18
sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenso wenig vor wie inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 – im Folgenden: AsylG a.F.) Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen vollständigen Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG a.F.) Dazu ist anzumerken, dass der streitgegenständliche Bescheid noch die alte Rechtslage zugrundelegt, während mittlerweile die
unmittelbar gilt (Art. 42 Abs. 2 und 3
). Anders ist die Rechtslage zum Verfahrensrecht, weil § 87e Abs. 1 AsylG n.F auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) verweist, welche – ebenso wie das AsylG n.F., soweit es das Verfahrensrecht und nicht die
betrifft – erst für die ab 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge gilt. In der Sache treffen aber die von der Beklagten aufgeführten Argumente gleichermaßen zu, wie nachfolgend näher ausgeführt wird (siehe näher dazu VG Würzburg, U.v. 26.6.2026 – W 8 K 25.31440 – UA S. 6 ff.). 15 Ergänzend ist anzumerken: 16 Für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht allein die Kapitel III und IV der
anzuwenden, auf die § 3 AsylG n.F. verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der
, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3
und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13
); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3
). 17 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der
). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
). 18 Gemäß Art. 13
erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5
ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12
keine Anwendung findet. 19 Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1
eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchst. a betroffen ist (Buchst. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2
(vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2
fallen (Buchst. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5
erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1
als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10
genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalittät, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3
; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, U.v 19.1.2009 – 10 C 52.07 – BverwGE 133, 55 – juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6
der Staat (Buchst. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1
genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Buchst. c). 20 Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention – deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Statusverordnung) – näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – DVBl 2008, 1255 – juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der RL 2004/83/EG). Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5
ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU und Art. 2 Buchst. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Ue.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6
). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.). 21 Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15). Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO – der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt – die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (Buchst.
zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, B.v.23.9.2019 – 1 B 40/19 – juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3
ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. – Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 – juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4
nicht (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 – 1 B 40.19 – juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). 24 Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der/die Asylsuchende keinen internationalen Schutz benötigt, da ihm/ihr eine interne Schutzalternative im Sinne von Art. 8 Abs. 1
zur Verfügung steht. 25 Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1
im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob der/die Asylsuchende keinen internationalen Schutz benötigt, da er/sie sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der/die Asylsuchende in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Buchst. a) oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat (Buchst. b). Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 5
die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes zu berücksichtigen, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Art. 7
genannten Schutzes (Buchst. a), die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (Buchst. b) und die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen (Buchst. c). Gemeint sind ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 34 der Statusverordnung die Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum. 26 Schutz vor Verfolgung können nach Art. 7 Abs. 1
nur der Staat (Buchst. a) sowie stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, bieten (Buchst. b). Voraussetzung ist, dass sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1
). Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn die vorgenannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 Satz 2
). 27 Den Nachweis dafür, dass dem/der Asylsuchenden eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2
). Vorgelegte Nachweise und Informationen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht, sind zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 und 4
). Bei der Prüfung der Frage, ob der/die Asylsuchende eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung in einem Teil des Herkunftslandes hat, sind die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Art. 4
zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 1
für die Entscheidung der Asylbehörde). Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“) zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2
). 28 Geht die Verfolgung vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so darf das Vorliegen einer internen Schutzalternative nach Art. 8 Abs. 1
nur geprüft werden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2
für die Prüfung durch die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren). Andernfalls wird vermutet, dass der/die Asylsuchende keinen wirksamen Schutz erhalten kann (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 und Erwägungsgrund 35
). 29 Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG a.F., § 86 Abs. 1 Satz 1
geforderte erhebliche Maß an Intensität zu begründen, um von Verfolgungshandlungen oder einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte auszugehen. Dies gilt gerade auch angesichts angesprochenen Bedrohungen und Übergriffe durch kurdische Dorfschützer, weil – wie bereits ausgeführt – die kurdische Volkszugehörigkeit als solche als Motiv nicht plausibel dargelegt wurde. 44 Darüber hinaus und unabhängig davon ist der Kläger – mit Blick auf die Dorfschützer – gemäß Art. 8
auf Fluchtalternativen bzw. Aufenthaltsalternativen innerhalb der Türkei zu verweisen (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.6.2026 – W 8 K 25.31440 – UA S. 17; U.v. 5.9.2025 – W 7 K 24.32240 – UA S. 13 f.; VG Leipzig, U.v. 18.4.2024 – 5 K 1784/21 – juris Rn. 31 m.w.N.). Dem Kläger ist es zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Übergriffen zu entziehen, indem er sich innerhalb der Türkei an einem anderen Ort als seinem Heimatort, insbesondere in einer der westlichen Großstädte, niederlässt (so auch VG Augsburg, U.v. 20.11.2018 – Au 6 K 18.31592 – juris Rn 42 ff. oder VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 44 ff. bzw. VG Düsseldorf, U.v. 11.10.2024 – 26 K 3974/22.A – juris Rn. 44 ff.; Letztere jeweils zu einem konfessionslosen homosexuellen Kurden). Der Kläger muss alle zumutbaren Schutzmöglichkeiten in der Türkei ausschöpfen. 45 Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ohne weiteres aufgefunden werden könnte, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet und in die West-Türkei geht. Der Kläger könnte vielmehr unbemerkt in die Türkei zurückkehren und sich andernorts niederlassen, ohne dass seine Verfolger – laut Kläger Dorfschützer aus seinem Heimatort – überhaupt davon erfahren würden und ohne dass er im Weiteren aufgefunden würde. 46 Zwar gibt es in der Türkei das „Zentrale Melderegistersystem“ – MERNIS – und Personen sind verpflichtet sich melderechtlich zu registrieren und Umzüge mitzuteilen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen vom 22.11.2024, S. 4; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 349). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolger des Klägers Zugang zum türkischen Meldewesen verschaffen können. Denn selbst die entsprechenden Behörden erhalten nur eingeschränkten Zugriff (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 25 f.). Zudem ist fernliegend, dass andere Personen, von seiner Rückkehr erfahren würden, wenn der Kläger nicht an seinen früheren Wohnsitz zurückkehrt, sondern in eine andere Stadt, etwa im Westen der Türkei zieht. Ein Auffinden ist insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger naheliegenderweise sein Umfeld bitten wird, seinen Aufenthaltsort innerhalb der Türkei zu verheimlichen bzw. diesen aus Vorsicht auch seinem früheren Umfeld nicht ohne weiteres bekanntgeben wird. Insoweit ist es dem Kläger zumutbar, seinerseits Vorsicht walten zu lassen. Dies gilt etwa auch durch Zurückhaltung in den sozialen Medien und dergleichen bei der Bekanntgabe seiner Daten (vgl. VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 45; VG Berlin, U.v. 5.3.2025 – 11 K 219/24 A – juris Rn. 45 ff.). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger kritisch gegenüberstehende Personen – auch heute noch – überhaupt ein Interesse hätten und gleichzeitig die Mühe auf sich nähmen, den Kläger landesweit in der Türkei zu suchen, um ihm einen Schaden zuzufügen, zumal dem Gericht dafür auf der Basis der Aussagen des Klägers – wie ausgeführt – kein einleuchtendes Motiv ersichtlich ist. 47 Etwas anders ergibt sie auch nicht den Umstand, dass der Kläger von Dorfschützen bedroht und verfolgt sein will. Denn Dorfschützer (Sicherheitswächter) sind paramilitärische Einheiten, oft kurdischer Herkunft, welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden. Sie handeln nach eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 15.6.2026, S. 101 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kurzinformation Türkei, Das Dorfschützersystem in der Türkei, Februar 2023, S. 1 f. m.w.N.). Nach Art. 8 der Verordnung für Dorfschützer dürfen Dorfschützer nur innerhalb der Grenzen des Dorfes agieren, in dem sie eingesetzt sind. Die Dorfschützer wurden auch beauftragt, festzustellen, welche Dorfbewohner dem Staat gegenüber loyal waren bzw. welche Dorfbewohner ein Verhalten an den Tag legten, das als Hinweis auf die aktive oder passive Unterstützung der PKK zu werten ist (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kurzinformation Türkei, Das Dorfschützersystem in der Türkei, Februar 2023, S. 3 m.w.N.). 48 Danach ist das System der Dorfschützer streng geographisch untergegliedert und jedes Mitglied kommt nur in der Gemeinde zum Einsatz, in der es lebt und ernannt wird (vgl. VG Leipzig, U.v. 18.4.2024 – 5 K 1784/21 – juris Rn. 31 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, dass die Dorfschützer als solche – ohne plausiblen Grund – landesweit agieren sollten bzw. bei einer Rückkehr noch nach dem Kläger suchen sollten, zumal aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass er mit Blick auf die vorstehend skizzierten Aufgaben der Dorfschützer insbesondere eine (vermeintliche) Nähe zur PKK gezeigt hätte. Soweit der Kläger den wahren Grund seiner Verfolgung entgegen seiner Pflicht, alle relevanten Tatsachen vorzubringen verschwiegen haben sollte, etwa eine Straftat oder ein Verhalten von ihm oder seinem Vater, das eine Unterstützung der PKK vermuten lassen könnte, ist dieser Aspekt mangels Kenntnis des Gerichts nicht entscheidungserheblich (§ 25 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG a.F.). 49 Soweit der Kläger angegeben hat, er sei bereits ein schon einmal weit entfernt von seinem Heimatort aufgefunden, bedroht und tätlich angegriffen worden, ist dem entgegenzuhalten, dass er nach eigener Aussage nur deshalb ausfindig gemacht werden konnte, weil er anlässlich des Geburtstages seiner Ehefrau einen Beitrag geteilt, also den sozialen Medien gepostet habe. Bei der Rückkehr ist dem Kläger aber zuzumuten, insofern mögliche Schutzvorkehrungen zu treffen und sich mit Posts in sozialen Medien zurückzuhalten, die seinen Aufenthaltsort verraten könnten. 50 Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich sein wird. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich – wie schon in der Vergangenheit – eine Arbeit zu suchen, um sich jedenfalls das Existenzminimum – gegebenenfalls mit Unterstützung von sozialen Hilfen und Rückkehr- und Integrationshilfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 22 f.) – zu sichern. 51 Das Gericht folgt darüber hinaus der gefestigten Rechtsprechung, wonach Kurden in der West-Türkei trotz der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gemäß Art. 8
offensteht, zumal in den letzten Jahrzehnten etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert ist (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 38; VG Bremen, U.v. 11.2.2026 – 4 K 1144/25 – juris Rn. 26 mit Bezug auf VG Bremen, U.v. 27.01.2023 – 2 K 1016/20 – juris Rn. 44; m.w.N.). Infolgedessen bieten sich gerade auch für kurdische Volkszugehörige Erwerbsmöglichkeiten in der Westtürkei. Zudem hat der Kläger selbst nicht nur eingeräumt, dass er sich zeitweise in Mersin aufgehalten und gearbeitet habe. Dort sei er mit seiner damaligen Ehefrau zunächst auch unbehelligt geblieben. Vielmehr hat der Kläger nach eigenen Angaben ohne Probleme und Bedrohungen fünf bis sechs Jahre in Istanbul gelebt und gearbeitet (siehe Bundesamtsprotokoll vom 22.8.2023, S. 5). 52 Der Kläger hat – vor diesem Hintergrund – auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Art. 18
. Dem Kläger droht in der Türkei weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, 15 Buchst. a oder Buchst. e
. 53 Für das Gericht steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine in seinem Heimatland fortbestehende, relevante Verfolgungs- oder Bedrohungslage aufzuzeigen. Insoweit wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. 54 Dem Kläger steht schließlich auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch insoweit wird neben den obigen Darlegungen auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG a.F.). 55 Soweit der Kläger psychische gesundheitliche Probleme geltend macht, hat er dazu keine aktuellen ärztlichen Atteste, geschweige denn eine aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG vorgelegt. Er erklärte dazu nur, es sei psychisch krank. Es sei auch in Behandlung gewesen. Jetzt nehme aber keine Medikamente und sei nicht in Behandlung deswegen. 56 Folglich bleibt es bei der Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Abgesehen davon ist auch in der Türkei die Behandlung psychisch Erkrankter möglich und für die Kläger erreichbar (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 23, BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 15.6.2026, S. 360 f.). 57 Des Weiteren sind die Regelungen des Bescheids zur Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist (Nr. 5 des Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden. 58 Das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG und ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermessensfehler sind diesbezüglich weder vorgetragen noch ersichtlich. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.