VG Würzburg, Beschluss v. 06.07.2026 – W 7 S 26.31262 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 06.07.2026 – W 7 S 26.31262 Download Drucken Titel: Asyl, Russische Föderation, Wehrpflicht, vor dem 12. Juni 2026 eingereichter Folgeantrag, unzulässiger Folgeantrag, Verurteilung wegen einer schweren Straftat, Vorliegen eines Ausschlussgrunds, Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, Asylfolgeantrag, Unzulässigkeitsentscheidung, Einstweiliger Rechtsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Anordnungsanspruch Normenketten: AsylGalt § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylGalt § 71 StatusVO Art. 14 Abs. 2 StatusVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. b AufenthG § 60 Abs. 8a Nr. 2 Schlagworte: Asyl, Russische Föderation, Wehrpflicht, vor dem 12. Juni 2026 eingereichter Folgeantrag, unzulässiger Folgeantrag, Verurteilung wegen einer schweren Straftat, Vorliegen eines Ausschlussgrunds, Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, Asylfolgeantrag, Unzulässigkeitsentscheidung, Einstweiliger Rechtsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Anordnungsanspruch Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der am … … 2005 in G* …Russische Föderation geborene Antragsteller, russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. 2 1. Der Antragsteller reiste am 10. April 2013 mit seinen Eltern und Geschwistern erstmals in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. April 2013 einen Asylantrag (Az. …*), der mit Bescheid vom 7. April 2017 abgelehnt wurde. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Eine hiergegen gerichtetes Klageverfahren wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. November 2019 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 7 K 17.31782, W 7 K 18.31613, W 7 K 19.31698) mit Beschluss vom 18. November 2019 nach Klagerücknahme eingestellt. 3 Am 7. April 2026 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Die Begründung des Folgeantrages erfolgte schriftlich anlässlich der Antragstellung. Im Wesentlichen gab der Antragsteller an, dass er seine Einberufung zum Wehrdienst befürchte. 4 Laut Auskunft des Bundeszentralregisters vom 24. Januar 2025 wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts H* … vom 7. August 2024 (Az.: * … … … … …*), rechtskräftig seit 22. August 2024, wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 StGB, §§ 1, 3, 21 JGG zu einer Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. 5 2. Mit Bescheid vom 2. Juni 2026 (Az. …*), dem Antragsteller zugestellt am 15. Juni 2026, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 7. April 2017 (Az.: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Der Sachvortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beizutragen. Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass der Antragsteller aufgrund gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt worden sei und somit gemäß § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8a AufenthG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von einer Schutzgewährung ausgeschlossen wäre. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. 6 3. Am 22. Juni 2026 ließ der Antragsteller hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben (Az. W 7 K 26.31261) und zugleich im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 7 Auf die Antragsbegründung wird Bezug genommen. 8 Das Bundesamt beantragt Antragsablehnung und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 9 4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, auch im Verfahren W 7 K 26.31261, Bezug genommen. II. 10 Der Antragsteller begehrt bei sach- und interessengerechter Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) sowie hilfsweise hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheides vom 7. April 2017 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 2 des Bescheids) nach § 123 VwGO. 11 Der so zu verstehende Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 12 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung – wie hier – ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO). Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der Fassung ab dem 12. Juni 2026; im Folgenden: AsylGneu). Da vorliegend der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bereits vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde, sind für die Durchführung des Asylverfahrens nicht die Bestimmungen der AsylVfVO, sondern die der RL 2013/32/EU (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 Verordnung (EU) 2024/1348) sowie die Regelungen des Asylgesetzes in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 (im Folgenden: AsylGalt) anwendbar. 13 Einstweiliger Rechtsschutz ist im vorliegenden Fall der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig ohne Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylGalt nach dem Willen des Gesetzgebers im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1) nachzusuchen. Grundlage einer etwaigen Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation ist vorliegend die bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Bescheid des Erstverfahrens vom 7. April 2017. Eine Suspendierung der Vollziehbarkeit dieses bestandskräftigen Verwaltungsakts kommt im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) in Betracht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass, wenn – wie hier – der Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylGalt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wird, außer in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylGalt, Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. hierzu etwa VG Köln, B.v. 14.11.2024 – 22 L 2133/24.A – juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 5.11.2024 – 29 L 2026/24.A – juris Rn. 7 ff.; VG Ansbach, B.v. 8.10.2024 – AN 17 S 24.31369 – juris Rn. 11; VG Würzburg, B.v. 29.5.2024 – W 8 S 24.30715 – juris Rn. 16 ff.; jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich bereits aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylGalt, da die Abschiebung erst vollzogen werden darf, wenn im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO dieser abgelehnt wurde (Dickten/Rosarius in: BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG, Rn. 36). 14 Anders ist die Rechtslage hinsichtlich des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 7. April 2017 bezüglich der Feststellung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, über den unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids entschieden wurde. In der Hauptsache ist insoweit die Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris). Denn das Bundesamt muss gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylGalt auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Entsprechend muss vorläufiger Rechtsschutz diesbezüglich durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorläufig zu sichern (vgl. VG Köln, B.v. 14.11.2024 – 22 L 2133/24.A – juris Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 5.11.2024 – 29 L 2026/24.A – juris Rn. 72 ff.; Dickten/Rosarius in: BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 36.1). 15 In Anbetracht dessen ist das Antragsbegehren dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller neben einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einen hilfsweisen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO betreffend Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids gestellt hat. 16 2. Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 17 Es bestehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylGalt) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylGalt, vgl. § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylGalt. 18
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